Art. 110 StPO — Form
Gesetzeswortlaut
Art. 110 StPO — Form
1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b. die Art und Weise der Übermittlung;
c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
3 Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
4 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 2 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 4651).
Überblick und Bedeutung
Art. 110 StPO ist eine unscheinbare Norm mit harten Folgen. Sie entscheidet in der Praxis regelmässig darüber, ob eine Einsprache, eine Beschwerde oder eine Berufung überhaupt behandelt wird — und zwar bevor irgendjemand die Sache angeschaut hat. Wer die Bestimmung als blosse Ordnungsvorschrift liest, verliert Verfahren.
Die Norm hat vier Schichten:
| Absatz | Regelungsgehalt | Praktischer Konfliktpunkt |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Schriftlichkeit oder mündlich zu Protokoll; Datierung und Unterzeichnung | Was gilt als «Unterschrift»? Fax, Scan, E-Mail, USB-Stick |
| Abs. 2 | Elektronische Einreichung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur | Anerkannte Zustellplattform, Format, Versandart |
| Abs. 3 | Formfreiheit im Übrigen | Reichweite: gilt auch für Behördenhandlungen |
| Abs. 4 | Rückweisung mangelhafter Eingaben mit Nachfrist | Ungebührlichkeit, Weitschweifigkeit, Grenze zum überspitzten Formalismus |
Über allem steht ein Gegenspieler: das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; im Strafprozess konkretisiert in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Rechtsprechung zu Art. 110 StPO ist im Kern die Rechtsprechung zu der Frage, wo die zulässige Formstrenge endet. Das Bundesgericht formuliert den Massstab so:
«Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.»
(BGE 142 I 10 E. 2.4.2; wortgleich BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 und BGer 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018, E. 3).
Die praktische Konsequenz dieses Massstabs ist eine Zweiteilung, die den ganzen Kommentar durchzieht: Ein Formmangel, der auf einem Versehen beruht, muss die Behörde beheben lassen; ein Formmangel, der auf einer bewussten Wahl des Übermittlungswegs beruht, ist nach Fristablauf nicht mehr heilbar.
Kommentierung
A. Anwendungsbereich: nach der Rolle, nicht nach dem Absender
Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO regeln «Eingaben». Wer davon erfasst wird, entscheidet sich nicht danach, ob der Absender Behörde oder Privater ist, sondern danach, in welcher Rolle er auftritt. Die Praxis hat dazu zwei Entscheide aus jüngster Zeit, die sich ergänzen.
1. Verfahrensleitendes Handeln im eigenen Verfahren: Abs. 3, formfrei
Für das verfahrensleitende Handeln der Strafbehörde gilt Abs. 3. Das Bundesgericht hat dies in einem Fall entschieden, in dem ein Beschuldigter geltend machte, ein rechtsmedizinisches Gutachten sei unverwertbar, weil der Gutachtensauftrag nur als PDF mit eingescannter Unterschrift und ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Institut für Rechtsmedizin übermittelt worden sei:
«Er verkennt, dass sich diese Bestimmung auf ‘Eingaben’ von Parteien bezieht, nicht jedoch auf Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung, für die Art. 110 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Letztere sind an keine Formvorschriften gebunden, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt.»
(BGer 6B_700/2025 vom 15. Juni 2026, E. 1.4.2). Das Gericht ergänzte, beim Schriftlichkeitsgebot für den Gutachtensauftrag (Art. 184 Abs. 2 StPO) handle es sich «lediglich um eine Ordnungsvorschrift», weshalb selbst eine rein elektronische Auftragserteilung ohne qualifizierte Signatur nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe.
2. Die Strafbehörde als Rechtssuchende: Abs. 1 und 2 analog
Anders liegt es, wo die Staatsanwaltschaft nicht ihr eigenes Verfahren leitet, sondern mit einem Gesuch an ein Gericht gelangt. Das Bundesgericht hat dies in Fünferbesetzung für das Entsiegelungsgesuch entschieden. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte am 4. August 2025 ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes, aber nicht elektronisch signiertes Entsiegelungsgesuch per E-Mail beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht; dieses trat nicht darauf ein. Das Bundesgericht schützte das:
«Im Entsiegelungsverfahren gelangt die Staatsanwaltschaft zudem als Rechtssuchende an das Entsiegelungsgericht, wobei ihr die siegelungsberechtigte Partei gegenübersteht. Sie ist daher insofern durchaus im weiteren Sinn Partei dieses Verfahrens. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grundsätzlich ermittelnde Behörde und allenfalls nicht formell Partei ist.»
(BGer 7B_165/2026 vom 5. August 2026, E. 2.4.3). Art. 248 Abs. 3 StPO schreibt für das Entsiegelungsgesuch keine Form vor; das Gericht leitete die Schriftlichkeit aus dem Begründungserfordernis, aus dem Ablauf des Entsiegelungsverfahrens (Art. 248a Abs. 3 und 4 StPO) und aus der systematischen Nähe zu Art. 241 Abs. 1 StPO ab und zog ergänzend Art. 110 StPO heran. Die Folge:
«Eine elektronische Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung. […] Gerichtsinstanzen weisen die Rechtssuchenden denn auch praktisch standardmässig darauf hin, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind, resp. keine fristwahrende Wirkung haben. Dies muss erst Recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten.»
(E. 2.4.4). Damit ist zugleich die Rechtsgleichheit angesprochen: Es leuchte «nicht ein, weshalb bei ihr geringere Anforderungen an die Form zu stellen wären als bei einer Privatperson oder einem Rechtsanwalt».
Dieselbe Logik gilt für das Ausstandsgesuch nach Art. 58 Abs. 1 StPO, der sich zur Form ebenfalls nicht äussert:
«Auch elektronische Eingaben sind grundsätzlich zulässig. Diesfalls muss die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Ausstandsbegehren somit grundsätzlich auch elektronisch gestellt werden.»
(BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025, E. 2.3.3).
3. Die Merksätze
- Für die Verteidigung: Der Angriff auf eine verfahrensleitende Anordnung mit dem Formargument aus Art. 110 Abs. 2 StPO geht ins Leere (6B_700/2025).
- Für die Staatsanwaltschaft: Wo sie mit einem Gesuch an ein Gericht gelangt — Entsiegelung, Ausstand —, trifft sie dieselbe Formstrenge wie eine Partei, und wegen ihrer Fachkunde eher eine strengere (7B_165/2026).
- Die Norm, die Art. 110 StPO nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt, ist deshalb kein Freibrief: Das Bundesgericht zieht die Bestimmung analog heran, wo ein Gesuch ein gerichtliches Verfahren einleitet.
B. Abs. 1: Schriftlichkeit und eigenhändige Unterschrift
1. Wann greift das Formerfordernis überhaupt?
Abs. 1 Satz 2 ist keine allgemeine Formvorschrift für jedes Schreiben an eine Strafbehörde, sondern die Ausfüllungsnorm für diejenigen Bestimmungen, die Schriftlichkeit anordnen:
«Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren.»
In der publizierten Praxis wurde Art. 110 Abs. 1 StPO auf folgende Verfahrenshandlungen angewendet:
| Verfahrenshandlung | Norm | Entscheid |
|---|---|---|
| Einsprache gegen den Strafbefehl | Art. 354 Abs. 1 StPO | BGE 142 IV 299; AG OG SBK.2024.149 |
| Beschwerde | Art. 396 Abs. 1 StPO | BGer 6B_307/2021; ZH OG UE250140 |
| Berufungsanmeldung | Art. 399 Abs. 1 StPO | BGer 6B_68/2024; BStGer CA.2024.3 |
| Berufungserklärung | Art. 399 Abs. 3 StPO | BGE 142 I 10 |
| Revisionsgesuch | Art. 411 Abs. 1 StPO | SO OG STREV.2023.11 |
| Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren | Art. 248a Abs. 3 StPO | BGer 7B_235/2025 |
| Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft | Art. 248 Abs. 3 StPO (analog) | BGer 7B_165/2026 |
| Ausstandsgesuch | Art. 58 Abs. 1 StPO (analog) | BGer 7B_487/2025 |
2. «Unterzeichnen» heisst eigenhändig
Der zentrale Satz der Praxis, seit Jahrzehnten unverändert:
«Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt.»
(BGE 142 IV 299 E. 1.1). Konkretisiert für die Reproduktionstechniken:
«Mit ‘unterzeichnen’ ist die eigenhändige Unterschrift gemeint. Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung (z.B. durch Scannen) genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht.»
(BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024, E. 3; ebenso BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021, E. 3).
Der sachliche Grund — und damit die Rechtfertigung der Strenge gegenüber Art. 29 Abs. 1 BV — liegt nicht in der Form als solcher, sondern in den Beweisproblemen:
«Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) ziehen diverse Unsicherheiten — insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs — nach sich, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen.»
(BGE 142 IV 299 E. 1.1, unter Verweis auf BGer 1B_304/2013 E. 2.4). Weil dieser Grund besteht, verstösst die strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3).
3. Kasuistik: welche Übermittlungsformen die Gerichte verworfen haben
Telefax — Ein in Deutschland inhaftierter Beschuldigter liess durch seinen im Ausland tätigen Verteidiger am Freitagabend um 18.26 Uhr per Telefax Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben; die Einsprachefrist lief am folgenden Montag ab. Nach einem ersten Zuständigkeitsstreit erklärte das Kriminalgericht Luzern die Einsprache für ungültig, das Bundesgericht schützte dies. Der Telefax enthalte «nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer» (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Dass die deutsche Rechtsordnung den Telefax genügen lässt, half nicht: «Wer wie im vorliegenden Fall als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, ist gehalten, die schweizerische Rechtsordnung inklusive der gängigen Rechtsprechung zu kennen» (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2).
Gescannte Unterschrift — Eine Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde mit eingescannter Unterschrift ein und liess die Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung verstreichen. Vor Bundesgericht machte sie geltend, «eine gescannte Unterschrift sei für die Fristwahrung ausreichend»; das Gericht hielt dem die zitierte Praxis entgegen (BGer 6B_307/2021 E. 3). Pikant: Auch ihre Beschwerde ans Bundesgericht war bloss eine Kopie, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten war.
Fotokopierte Unterschrift auf der Einsprache — Gegen einen Strafbefehl wegen Inverkehrbringens eines Lieferwagens mit vereisten Scheiben erhob der Beschuldigte Einsprache ohne Originalunterschrift. Die Staatsanwaltschaft setzte ihm — noch vor Ablauf der Einsprachefrist — eine Nachfrist von fünf Tagen zur Nachreichung mit Originalunterschrift; er reagierte nicht. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte das Nichteintreten und die Rechtskraft des Strafbefehls; der Beschwerdeführer habe sich mit der Begründung, «dass mangels Originalunterschrift des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Einsprache erfolgt sei», nicht auseinandergesetzt, sondern nur «angebliche Missstände bei den Ämtern» aufgezeigt und gefragt, «ob solchen Ämtern noch eine Unterschrift zuzumuten sei» (AG OG SBK.2024.149 vom 4. Juli 2024, E. 1.2 und 2.3).
USB-Stick — Ein Revisionsgesuch wurde mit einem USB-Stick eingereicht. Das Obergericht des Kantons Solothurn teilte mit, «dass der mit der Eingabe eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der Eingaben nicht erfülle», retournierte ihn und setzte Frist zur schriftlichen Einreichung; nach unbenutztem Fristablauf trat es auf das Revisionsgesuch nicht ein (SO OG STREV.2023.11 vom 25. August 2023, Ziff. I/2 und II/3).
Einfache E-Mail als Berufungsanmeldung — Nach mündlicher Urteilseröffnung durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts teilte der Verurteilte per E-Mail mit, er erhebe «fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid». Die Berufungskammer trat nicht ein:
«In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend festzustellen, dass die von A. per E-Mail vom 21. Dezember 2023 mitgeteilte Berufungsanmeldung den Formerfordernissen von Art. 110 StPO nicht entspricht, da sie keine rechts- und formgültige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur aufweist.»
(BStGer, Beschluss der Berufungskammer CA.2024.3 vom 26. Februar 2024, E. 2.4 = TPF 2024 54; die Beschwerde dagegen blieb erfolglos, BGer 6B_261/2024 vom 25. April 2024). Der Entscheid ist auch verfahrensrechtlich lehrreich: Hält das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung für ungültig, darf es nicht selbst darüber befinden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO), kann aber vor Ausfertigung des begründeten Urteils die Zulässigkeit durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (E. 1.7 f.).
Unterschrift durch einen nicht zugelassenen Vertreter — Ein juristischer Laie unterzeichnete für die Beschuldigte am letzten Tag der Frist die Einsprache gegen einen Strafbefehl. Das Kantonsgericht Luzern behandelte dies wie eine fehlende Unterschrift und differenzierte:
«Wird eine Eingabe durch einen nicht zur Parteivertretung befugten Vertreter unterzeichnet, ist in gleicher Weise zu unterscheiden, ob der Mangel einer rechtsgenüglichen Unterschrift auf einem unbewussten Versehen oder auf einer freiwilligen, bewussten Handlung beruht. Im ersten Fall ist eine kurze Nachfrist zur korrekten Unterzeichnung der Eingabe anzusetzen, im zweiten Fall ist eine Nachbesserung nur innert der gesetzlichen Einsprachefrist möglich.»
(LU KG 2N 13 101 vom 3. Dezember 2013, E. 2.3.2 = LGVE 2013 I Nr. 39). Weil die Staatsanwaltschaft den Laienvertreter zuvor schriftlich hatte Stellung nehmen lassen, ohne die Eingabe zurückzuweisen, durfte die Beschuldigte annehmen, auch die Einsprache sei so gültig — der Mangel beruhte auf einem Versehen, die Nachfrist hätte angesetzt werden müssen.
4. Datierung
Die zweite Anforderung von Abs. 1 Satz 2 — die Datierung — führt in der Rechtsprechung ein Schattendasein. In der hier ausgewerteten Praxis findet sich kein Entscheid, in dem eine Eingabe allein wegen fehlender Datierung gescheitert wäre; die Gerichte zitieren das Erfordernis, prüfen aber der Sache nach die Unterschrift. Praktisch bedeutsam ist das Datum vor allem als Indiz, nicht als Gültigkeitsvoraussetzung: Für die Fristwahrung ist nicht das Datum auf der Eingabe massgebend, sondern die Übergabe an die Schweizerische Post bzw. an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 91 Abs. 2 StPO).
5. Mündlich zu Protokoll — die unterschätzte Alternative
Abs. 1 stellt die mündliche Erklärung zu Protokoll gleichwertig neben die Schriftlichkeit. Sie ist das Mittel der Wahl, wenn eine Partei schreibunkundig, sprachlich überfordert oder schlicht in Eile ist. Die Berufungsanmeldung etwa ist «dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden» (BStGer CA.2024.3 E. 1.1).
Auch für die Strafanzeige nutzen die Behörden diesen Weg. In einem Zürcher Fall wies die Staatsanwaltschaft eine Anzeigerin, deren handschriftliche Anzeige unleserlich war, ausdrücklich darauf hin, «dass sie die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen könne, indem sie persönlich bei der Stadtpolizei oder Kantonspolizei Zürich vorspreche und — allenfalls im Rahmen einer Einvernahme — ihre Strafanzeige deponiere» (ZH OG UE220102 vom 16. August 2022, E. II/2.2).
C. Abs. 2: Elektronische Einreichung
1. Die drei kumulativen Voraussetzungen
Elektronisch einreichen kann nur, wer alle drei Hürden nimmt:
- Anerkannte Zustellplattform. Nach Art. 4 VeÜ-ZSSV sind Eingaben an die Adresse zu senden, die auf der von der Behörde verwendeten anerkannten Übermittlungsplattform angegeben ist. Wird keine solche Plattform benutzt, «gilt die Eingabe als nicht erfolgt» (ZH OG UE250140 vom 12. August 2025, E. 5.2, mit Hinweis auf BGer 6B_18/2023 E. 3.3.2).
- Format. Die Eingabe muss im Format PDF erfolgen (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV).
- Qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES — «eine fortgeschrittene, digital erstellte Unterschrift, die mit einem staatlich anerkannten Zertifikat erzeugt wird; sie weist die unterzeichnende Person eindeutig aus und macht jede nachträgliche Änderung am signierten Dokument sichtbar» (ZH OG UE250140 E. 5.1).
Das Bundesgericht fasst zusammen: Wer elektronisch übermitteln will, «deve in particolare registrarsi su una piattaforma di distribuzione riconosciuta, trasmettere i suoi scritti in un determinato formato […] e munirli di firma elettronica qualificata» — muss sich also auf einer anerkannten Plattform registrieren, in einem bestimmten Format übermitteln und mit qualifizierter Signatur versehen (BGer 6B_18/2023 vom 3. März 2023, E. 3.3.3).
2. Kasuistik
Einfache E-Mail an unzuständige Stellen und an eine Botschaft. Ein in Italien wohnhafter Beschwerdeführer sandte seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung per gewöhnlicher E-Mail an den Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich und an die Schweizer Botschaft in Rom, kurz vor Fristablauf. Er berief sich darauf, in Italien sei die «posta elettronica certificata» einem Einschreiben gleichgestellt. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die schweizerischen Anforderungen an die elektronische Übermittlung gelten auch bei Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung; «la possibilità di consegnare un ricorso a tale rappresentanza non può essere utilizzata per eludere suddette esigenze» — die Möglichkeit der Übergabe an eine Vertretung darf nicht zur Umgehung dieser Anforderungen benutzt werden (BGer 6B_18/2023 E. 3.3.3 und 3.4).
E-Mail-Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren. Ein selbst als Rechtsanwalt tätiger und anwaltlich vertretener Beschuldigter nahm am letzten Tag der nicht erstreckbaren Frist von Art. 248a Abs. 3 StPO per E-Mail zum Entsiegelungsantrag Stellung — ohne qualifizierte Signatur. Das Zwangsmassnahmengericht ging von einem Rückzug des Siegelungsbegehrens aus. Das Bundesgericht bestätigte:
«Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine am letzten Tag der Frist erfolgte elektronische Eingabe den Formerfordernissen von Art. 110 StPO entsprach, und kann sich — zumal selbst Rechtsanwalt und anwaltlich vertreten — auch nicht auf einen dahingehenden Irrtum berufen. Entgegen seiner Auffassung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz ihn nicht umgehend […] auf den Formmangel aufmerksam machte und ihm dadurch ermöglichte, diesen zu beheben.»
(BGer 7B_235/2025 vom 3. April 2025, E. 4). Die Formstrenge greift hier auf ein materielles Recht durch: Das Anwaltsgeheimnis wurde nie geprüft, weil die Stellungnahme formungültig war.
Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft per E-Mail. Der Gegenfall auf der anderen Seite des Tisches: Die Staatsanwaltschaft reichte ihr Entsiegelungsgesuch als eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes PDF per E-Mail ein — ohne qualifizierte Signatur. Das Zwangsmassnahmengericht trat nicht ein, das Bundesgericht bestätigte. Die Behörde kann sich weder auf die Formlosigkeit von Art. 248 Abs. 3 StPO noch darauf berufen, ihre Urheberschaft sei unzweifelhaft: Das Bundesgericht betrachtet «im Zusammenhang mit dem Erfordernis der digitalen Signatur als unerheblich, ob die Identität des Absenders dem Gericht bekannt war und ob das Gesuch tatsächlich von der genannten Partei stammte» (BGer 7B_165/2026 vom 5. August 2026, E. 2.4.4). Weil die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO abgelaufen war, blieben Mobiltelefone, Laptops und Akten versiegelt — der Formfehler kostete die Untersuchung ihre zentralen Beweismittel (näher oben A.2).
Falsche Versandart auf richtiger Plattform. Der bislang differenzierteste Entscheid stammt vom Obergericht Zürich. Eine Rechtsvertretung sandte die Beschwerde am letzten Fristtag um 18.22 Uhr über die anerkannte Plattform PrivaSphere — aber mit der Versandart «Vertraulich» statt «eGov Einschreiben», weshalb keine Abgabequittung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 StPO ausgestellt wurde und das Gericht die Nachricht nicht abrufen konnte. Das Obergericht bejahte die Rechtzeitigkeit trotzdem, weil die Benachrichtigung durch PrivaSphere aktenkundig war — alles andere wäre überspitzt formalistisch gewesen. Die Beschwerde scheiterte dennoch: Die (am Folgetag über IncaMail erfolgreich übermittelte) Beschwerdeschrift trug bloss eingescannte Unterschriften und keine qualifizierte Signatur. Eine Nachfrist gab es nicht, weil die Eingabe im Begleitschreiben selbst als blosse Vorabübermittlung («vorab per E-Mail», «darüber hinaus auf dem Postweg») deklariert war:
«Vor diesem Hintergrund, muss bezüglich der fehlenden Originalunterschrift bzw. der fehlenden ordnungsgemässen elektronischen Signatur von einem bewussten Vorgehen ausgegangen werden und nicht etwa von einem Versehen (beispielsweise eines Laien), dass allenfalls einer nachträglichen Verbesserung zugänglich wäre.»
(ZH OG UE250140 E. 4.2 und 5.5). Die parallel per Post versandte Beschwerde ging zu spät bei der Schweizerischen Post ein — Aufgabe bei der Deutschen Post genügt nicht (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Das Obergericht liess ausdrücklich offen, ob das Fehlen der qualifizierten Signatur bei einer über eine anerkannte Plattform eingereichten Eingabe grundsätzlich nachbesserungsfähig wäre (E. 5.4). Das ist die derzeit wichtigste offene Frage zu Abs. 2: Die bundesgerichtliche Praxis zur Nichtbehebbarkeit ist zu gewöhnlicher E-Mail und Fax ergangen (BGE 142 V 152 E. 4.5), wo die Partei «schon von vornherein» weiss, dass sie das Unterschriftserfordernis verletzt. Wer die anerkannte Plattform korrekt benutzt und nur die Signatur vergisst, befindet sich näher am klassischen Versehensfall von BGE 142 I 10.
D. Abs. 3: Formfreiheit im Übrigen
Ausserhalb der gesetzlich angeordneten Formerfordernisse gilt Formfreiheit. Das ist kein Auffangsatz, sondern eine Auslegungsregel mit Biss: Wo das Gesetz keine Form vorschreibt, darf die Praxis auch keine verlangen.
Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren nicht ausdrücklich erfolgen muss:
«Art. 110 Abs. 3 StPO statuiert vielmehr den Grundsatz, dass Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden sind, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt aber keine ausdrückliche Zustimmung. Dies hier dennoch zu verlangen, widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit.»
(BGE 143 IV 483 E. 2.2.2). Im konkreten Fall hatte die Berufungsinstanz verfügt, das Ausbleiben einer Mitteilung gelte als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger schwieg, nutzte aber die gesetzte Frist zur Ergänzung seiner Berufungsbegründung — und liess sich damit «vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein» (BGE 143 IV 483 E. 2.2.1).
Zusammen mit BGer 6B_700/2025 E. 1.4.2 (oben A) ergibt sich: Abs. 3 trägt sowohl die konkludente Verfahrenshandlung der Partei als auch die formlose Anordnung der Behörde.
E. Abs. 4: Rückweisung mangelhafter Eingaben
1. Der Tatbestand
Abs. 4 nennt vier Mängel — unleserlich, unverständlich, ungebührlich, weitschweifig — und eine dreiteilige Rechtsfolge: Rückweisung, Fristansetzung zur Überarbeitung, Hinweis auf die Unbeachtlichkeit.
Ungebührlich ist eine Rechtsschrift nach ständiger Formel,
«wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweisen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen.»
(BGer 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018, E. 3.2; nahezu wortgleich BGer 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017, E. 2.2.4, dort mit «selbst harte Kritik»).
Weitschweifig und unverständlich: Übermässige Weitschweifigkeit liegt «bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder Rechtsfragen vor, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist»; das Erfordernis der Verständlichkeit «verlangt zudem nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe» (ZH OG UE220102 E. II/1.3, mit Hinweis auf BGer 2C_204/2015 E. 5.4.1).
2. Kasuistik Ungebührlichkeit — wo die Gerichte die Grenze gezogen haben
| Formulierung | Beurteilung | Entscheid |
|---|---|---|
| Der Bezirksgerichtspräsident sei «womöglich ein schwules Arschloch», «allenfalls ein Rechtsverdreher» | ungebührlich; die Relativierungen «womöglich»/«allenfalls» ändern nichts | BGer 6B_1272/2017 E. 3.2 |
| Nichtanhandnahme sei «schlicht unhaltbarer Blödsinn», man rieche «förmlich, den § 1 des Reichsstrafgesetzbuches von 1933»; der Beschwerdeführer werde «wie juristisches Freiwild» behandelt und geniesse «soviel Rechtsschutz wie ein Jude im Dritten Reich» | ungebührlich; Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigt die Entgleisungen nicht | BGer 6B_1405/2016 E. 2.1 und 2.2.4 |
| Der fallführende Staatsanwalt als «Schandfleck im Justizsystem» | ungebührlich; die Rückweisung zur Verbesserung verletzt kein Bundesrecht | BGer 1B_448/2019 vom 27. September 2019, E. 2 |
| Vorwurf an zwei Bundesanwälte, sie hätten Gerichte vorsätzlich getäuscht («pour tromper sciemment et volontairement les juges») — ohne jeden Anhaltspunkt | noch nicht ungebührlich | BStGer BB.2020.288 vom 15. Februar 2021, E. 5.3 |
Der letzte Fall markiert die Untergrenze und verdient das wörtliche Zitat, weil er zeigt, dass Abs. 4 kein Instrument gegen unbequeme Kritik ist:
«Der von den Gesuchsgegnern geltend gemachte Umstand, dass die im Gesuch geäusserten Anschuldigungen vorgebracht würden, ohne hierfür auch nur Anhaltspunkte zu liefern, bedeutet nicht automatisch, dass diese den Anstand verletzen. Dem Gesuchsteller bzw. seinem Vertreter muss auch unbegründete Kritik erlaubt sein. Die Kritik findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt.»
(BStGer BB.2020.288 E. 5.3). Massgeblich ist damit nicht die Schärfe des Vorwurfs, sondern seine Sachbezogenheit.
Eine Entschuldigung ersetzt die Überarbeitung nicht. Der Rechtsvertreter im Fall 6B_1405/2016 entschuldigte sich fristgerecht für die zitierten Formulierungen, reichte aber keine bereinigte Fassung ein. Das genügte nicht: Die Entschuldigung «lässt die beanstandeten Passagen der Beschwerdeschrift nicht entfallen»; es bedeute «keinen überspitzten Formalismus […], wenn die Vorinstanz davon ausging, die Entschuldigung vermöge eine ordnungsgemässe Beschwerdeschrift nicht zu ersetzen» (BGer 6B_1405/2016 E. 2.2.2).
3. Kasuistik Weitschweifigkeit und Unverständlichkeit
Verbesserung, die den Mangel vergrössert. Eine 18-seitige Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung wurde «als schwer verständlich und weitschweifig zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO» zurückgewiesen. Die fristgerecht eingereichte neue Eingabe war «mit 25 Seiten noch weitschweifiger als die zu verbessernde Beschwerdeschrift und genauso schwer verständlich»; das Verfahren wurde abgeschrieben (BGer 7B_819/2023 vom 13. November 2023, E. 1).
Zweiter Versuch ebenfalls unverständlich. Im Kanton Bern wurde eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung mit fünftägiger Frist zur Überarbeitung zurückgewiesen; die neue Eingabe war «weitschweifig und zumindest in weiten Teilen unverständlich», worauf beide Eingaben androhungsgemäss unbeachtet blieben (BGer 6B_853/2020 vom 26. August 2020, E. 1).
Unleserliche Strafanzeige. Eine handschriftlich verfasste, schwer lesbare und laufend ergänzte Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO retourniert, verbunden mit einer Anleitung zum Inhalt einer Strafanzeige und dem Hinweis auf Unterstützungsmöglichkeiten. Nach unbenutztem Fristablauf verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme; das Obergericht Zürich schützte dies, weil die Anzeige «über weite Strecken wirr und — soweit leserlich — inhaltlich nur an wenigen Stellen verständlich» war und eine «Reduktion der weitschweifigen Darlegungen auf einen sachbezogenen, konkreten, logischen Geschehensablauf» nicht möglich war (ZH OG UE220102 E. II/2.1 und 3). Der Entscheid zeigt die dogmatische Verbindung: Abs. 4 wirkt hier über Art. 310 StPO, weil eine Strafanzeige, die den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, keine Untersuchungspflicht auslöst.
Ungebührliche Passagen plus fremde Sprache. Das Obergericht Bern setzte einem Beschwerdeführer fünf Tage, um bekanntzugeben, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, sie in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten und künftige Eingaben «auf Deutsch oder Französisch» abzufassen. Die neue Eingabe war «teilweise ungebührlich und stelle keine Verbesserung im Sinne des Gesetzes dar» (BGer 6B_408/2023 vom 26. April 2023, E. 1).
Art. 110 Abs. 4 StPO als subsidiäres kantonales Recht. Im Zuger Anwaltsaufsichtsverfahren gelangt die Bestimmung über § 22 EG BGFA/ZG zur Anwendung. Das Obergericht Zug trat auf eine über 40-seitige Eingabe nicht ein, die trotz Verbesserung «weiterhin übermässig weitschweifig und vor allem in weitesten Teilen unverständlich» war und bei der «ein völlig wirrer Rundumschlag» gegen verschiedene Personen und Instanzen erfolge; das Bundesgericht prüfte dies nur auf Willkür (BGer 2C_783/2020 vom 24. September 2020, E. 2.3 und 2.4.1).
4. Die Grenze: wann die Rückweisung selbst überspitzt formalistisch ist
Der wichtigste Entscheid für die Verteidigung ist BGer 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018. Ein Strafgefangener hatte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung eine rund 27-seitige Beschwerde eingereicht, von der etwa 21 Seiten unter dem Titel «Rechtliches» abstrakte Rechtserwägungen enthielten. Das Obergericht Schaffhausen wies sie wegen Weitschweifigkeit zurück und trat nach ausgebliebener Überarbeitung nicht ein. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:
«Aufgrund ihrer klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung lässt sich der Beschwerdeeingabe vielmehr unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt. Entsprechend fällt ein ‘Absuchen’ der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Die in Anwendung von Art. 110 Ziff. 4 StPO erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit […] war bei dieser Ausgangslage folglich weder sinnvoll noch nötig.»
Und weiter, mit der Rechtsfolge:
«Das Vorgehen, die Eingabe vom 23. September 2017 als formungültige Beschwerde einzustufen, sie in Anwendung von Art. 110 Ziff. 4 StPO wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückweisen und darauf schliesslich nicht einzutreten, beruht auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und zum reinen Selbstzweck wird.»
(BGer 6B_123/2018 E. 4). Das Unterscheidungskriterium ist damit nicht die Länge, sondern der Suchaufwand: Weitschweifigkeit rechtfertigt die Rückweisung, wenn das Gericht die sachbezogenen Passagen erst durch mühsames Durchkämmen findet. Ist die Eingabe gegliedert, sodass die entbehrlichen Teile einfach übergangen werden können, ist sie zu behandeln.
5. Verfahren und Rechtsfolge
Kann-Bestimmung. Die Verfahrensleitung kann zurückweisen; ein Anspruch der Partei auf Rückweisung besteht nicht. Ein Beschwerdeführer, der rügte, seine Eingabe hätte zur Überarbeitung zurückgewiesen werden müssen, scheiterte damit: «Im Übrigen verkennt er, dass es sich bei Art. 110 Abs. 4 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt» (BGer 6B_585/2020 vom 20. August 2020, E. 6).
Dauer der Nachfrist. Fünf Tage genügten für die blosse Bereinigung ungebührlicher Formulierungen in einer Beschwerdeschrift. Massstab ist die Relation zur ursprünglichen Frist und der Aufwand der Überarbeitung:
«Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Frist zur Einreichung einer kantonalen Beschwerde nicht 30, sondern zehn Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Dauer der ursprünglichen Beschwerdefrist und der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Überarbeitung der Beschwerde keinen grossen Aufwand bereitet hätte, ist die von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung angesetzte Dauer der Nachfrist nicht zu beanstanden.»
Die Rechtsfolge ist Nichteintreten, nicht Abschreibung. Diese Klarstellung ist praktisch wichtig, weil die kantonale Praxis uneinheitlich war. Das Bundesgericht wies eine Vorinstanz zurecht:
«Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO).»
Keine Rechtsverweigerung. Das Nichteintreten nach unbenutzter Nachfrist verletzt weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 13 EMRK:
«Nach der Rechtsprechung stellt es keine Rechtsverweigerung dar, wenn ein Gericht auf eine Beschwerde nicht eintritt, nachdem es die ungebührliche Eingabe zur Überarbeitung an den Absender retourniert hat, ohne dass dieser der Aufforderung nachkam, zumal Art. 110 Abs. 4 StPO dies ausdrücklich vorsieht.»
(BGer 6B_1272/2017 E. 3.4; ebenso 6B_1405/2016 E. 2.2.2, dort ausdrücklich auch zu Art. 13 EMRK).
Verspätete Eingaben nach Ablauf der Nachfrist sind unbeachtlich; Art. 109 Abs. 1 StPO ändert daran nichts, weil das jederzeitige Eingaberecht dort endet, wo Verfahrenshandlungen fristgebunden sind (BGer 6B_1272/2017 E. 3.4; vertiefend → Art. 109 StPO). Rettung bietet dann nur noch die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO — die ein Gesuch voraussetzt (E. 3.5).
Kognition des Bundesgerichts. Eine Formel, an der zahlreiche Beschwerden gescheitert sind:
«Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingabe des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist.»
(BGer 7B_819/2023 E. 2.2; gleichlautend 6B_408/2023 E. 4 und sinngemäss 6B_853/2020 E. 4). Wer vor Bundesgericht die Sache selbst aufrollt statt die Anwendung von Abs. 4 anzugreifen, verliert im Verfahren nach Art. 108 BGG.
Verhältnis zur Ordnungsbusse. Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StPO (Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bei Verletzung des Anstands) stehen nebeneinander und werden in der Praxis gemeinsam geprüft (BStGer BB.2020.288 E. 5.1 und 5.2). Gegen den Rechtsvertreter, der eine ungebührliche Beschwerde verfasst hatte, wurde zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 500.– ausgesprochen (BGer 6B_1405/2016 Sachverhalt B).
F. Das Nachfrist-System bei Formmängeln
1. Grundsatz: Nachfrist ist Pflicht
Der Leitentscheid ist BGE 142 I 10. Das Appellationsgericht Basel-Stadt war auf eine Berufung nicht eingetreten, weil die Berufungserklärung nicht rechtsgültig unterzeichnet war — die Kanzleimitarbeiterin hatte statt des bevollmächtigten Anwalts unterschrieben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Die Regeste:
«Ist eine Rechtsmittelschrift einer Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter unterschrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.»
Und in den Erwägungen:
«Hingegen habe es bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten sei, sei Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung habe.»
(BGE 142 I 10 E. 2.4.6). Für die StPO ist das ausdrücklich übernommen: «Es besteht keine Veranlassung, von der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und sie bei der Anwendung der Strafprozessordnung nicht zu beachten» (BGE 142 I 10 E. 2.4.9).
Zwei Stufen sind zu unterscheiden:
- Innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist: Die Behörde ist verpflichtet, auf einen sofort erkennbaren Formfehler hinzuweisen, sobald die verbleibende Zeit zur Behebung ausreicht — und zwar unabhängig davon, ob sie den Mangel tatsächlich festgestellt hat (BGE 142 I 10 E. 2.4.3).
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist: Es ist eine kurze, über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist zur gültigen Unterzeichnung anzusetzen (BGE 142 I 10 E. 2.4.6).
2. Grenze 1: nur unfreiwillige Unterlassungen
«In der Folge präzisierte das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde […]. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken.»
Daraus folgt die entscheidende praktische Regel für Fax und E-Mail: Wer diesen Weg wählt, unterlässt die Unterschrift nicht versehentlich, sondern bewusst. Das Kantonsgericht Luzern formuliert die Begründung am klarsten:
«Bei der Übermittlung mittels E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) oder Fax liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vor. Andernfalls könnten die Verfahrensbeteiligten im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail oder Fax einreichen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern, was rechtsmissbräuchlich wäre. […] darf doch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Eingabe per Fax oder Mail nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelten kann.»
(LU KG 2N 13 101 E. 2.3.2). Das Bundesgericht hat denselben Gedanken für die Sozialversicherung entschieden und die Praxis wird im Strafverfahren angewendet: Bei einer per E-Mail erhobenen Einsprache besteht kein Anspruch auf Nachfrist; eine Verbesserung ist nur innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist möglich (BGE 142 V 152, Regeste und E. 4.5 f.; angewendet in BGer 7B_235/2025 E. 4).
Die Unterscheidung wird auch dort durchgehalten, wo der Mangel «nur» im Übermittlungsweg liegt: Die Faxeingabe «genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht, sodass der Beschwerdeführer die Einsprache, die von Gesetzes wegen schriftlich erfolgen muss, nicht einfach verbessern konnte, sondern in anderer Form hätte einreichen müssen» (BGE 142 IV 299 E. 1.3.5).
3. Grenze 2: erhöhter Massstab für Fachkundige — auch für Strafbehörden
«Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen.»
(BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Deshalb besteht auch keine allgemeine Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien:
«Aufgrund der klaren Rechtslage und der Verpflichtung des sorgfältig handelnden Anwalts, sich über die geltenden Formvorschriften zu informieren, kann aus dem Vertrauensgrundsatz respektive Verbot des überspitzten Formalismus vorliegend keine Pflicht der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Einsprache per Telefax das Schriftlichkeitserfordernis nicht erfüllt.»
Dieser Massstab gilt nicht nur für die Anwaltschaft. Wo die Staatsanwaltschaft als Rechtssuchende auftritt, misst das Bundesgericht sie mindestens gleich streng: Die Praxis zur Nichtheilbarkeit von Fax- und E-Mail-Eingaben «muss erst Recht für die Staatsanwaltschaft gelten. Es leuchtet nicht ein, weshalb bei ihr geringere Anforderungen an die Form zu stellen wären als bei einer Privatperson oder einem Rechtsanwalt» (BGer 7B_165/2026 E. 2.4.4). Auch dort scheiterte die Nachfrist am fehlenden Versehen: Von einem solchen könne «keine Rede sein, nachdem sie sich offensichtlich bewusst für ein Gesuch in Form eines — nicht signierten — E-Mails entschieden hat».
4. Übersicht: Nachfrist ja oder nein?
| Sachverhalt | Nachfrist | Beleg |
|---|---|---|
| Berufungserklärung von der Kanzleimitarbeiterin statt vom Anwalt unterzeichnet, drei Tage vor Fristablauf eingereicht | ja | BGE 142 I 10 |
| Einsprache von einem nicht zugelassenen Laienvertreter unterzeichnet, nachdem die Staatsanwaltschaft dessen frühere Eingabe akzeptiert hatte | ja | LU KG 2N 13 101 |
| Einsprache mit Fotokopie der Unterschrift, Einsprachefrist noch laufend | ja (fünf Tage angesetzt) | AG OG SBK.2024.149 |
| Berufungsanmeldung ohne gültige Unterschrift | ja (zehn Tage angesetzt) | BGer 6B_68/2024 |
| Berufungsanmeldung per E-Mail, Nachfristverfügung nicht abgeholt | ja angesetzt, blieb ungenutzt → Nichteintreten | BStGer CA.2024.3 |
| Einsprache per Telefax durch Anwalt, am letzten Fristtag abends | nein | BGE 142 IV 299 |
| Stellungnahme per einfacher E-Mail am letzten Tag einer nicht erstreckbaren Frist, Absender selbst Anwalt | nein | BGer 7B_235/2025 |
| Beschwerde über anerkannte Plattform, aber nur mit gescannter Unterschrift, ausdrücklich als Vorabübermittlung deklariert | nein (bewusstes Vorgehen) | ZH OG UE250140 |
| Einfache E-Mail an unzuständige Stellen kurz vor Fristablauf | nein (Behebung innert Frist nicht mehr möglich) | BGer 6B_18/2023 |
| Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft per E-Mail ohne qualifizierte Signatur | nein (bewusstes Vorgehen einer fachkundigen Behörde) | BGer 7B_165/2026 |
| Ausstandsgesuch des Verteidigers per einfacher E-Mail | nein | BGer 7B_487/2025 |
G. Abgrenzungen
- Zu Art. 109 StPO: Art. 109 StPO gibt das Recht, jederzeit Eingaben zu machen; Art. 110 StPO sagt, in welcher Form. Das jederzeitige Eingaberecht durchbricht weder Fristen noch Formvorschriften.
- Zu Art. 91 StPO: Art. 110 StPO regelt die Form, Art. 91 StPO die Wahrung der Frist. Beides ist zu trennen: Eine Eingabe kann rechtzeitig und trotzdem formungültig sein — genau diese Konstellation lag ZH OG UE250140 zugrunde.
- Zu Art. 385 Abs. 2 StPO: Die Norm ist das Scharnier zwischen Abs. 4 und dem Nichteintretensentscheid im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_853/2020 E. 3).
- Zu Art. 94 StPO: Ist die Nachfrist unbenutzt verstrichen, hilft nur noch die Fristwiederherstellung — und diese setzt ein Gesuch voraus (BGer 6B_1272/2017 E. 3.5).
- Zu Art. 64 StPO: Die Ordnungsbusse sanktioniert die Person, die Rückweisung nach Abs. 4 behandelt die Eingabe. Beides kann kumuliert werden.
- Zu Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG: Die Parallelnormen für das bundesgerichtliche Verfahren. Abs. 5 entspricht «im Wesentlichen» Art. 30 Abs. 2 OG, aus dem die Nachfristpraxis stammt (BGE 142 I 10 E. 2.4.8); Abs. 6 erlaubt die Rückweisung ungebührlicher oder weitschweifiger Rechtsschriften.
H. Praxishinweise
Für die Partei bzw. Verteidigung:
- Nie am letzten Tag elektronisch oder per Fax einreichen. Ein Formmangel, der auf einem bewusst gewählten Übermittlungsweg beruht, ist nach Fristablauf endgültig — und die Behörde muss nicht binnen Stunden warnen (BGer 7B_235/2025).
- Bei elektronischer Einreichung alle drei Voraussetzungen prüfen: anerkannte Plattform, richtige Versandart (mit Abgabequittung), PDF, qualifizierte Signatur. Der häufigste Fehler ist die eingescannte statt der signierten Unterschrift.
- Eine Eingabe niemals als blosse «Vorabübermittlung» bezeichnen. Genau diese Formulierung hat die Nachfrist verhindert (ZH OG UE250140 E. 5.5).
- Aus dem Ausland: Massgeblich ist die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische Vertretung (Art. 91 Abs. 2 StPO) — nicht an eine ausländische Post, und eine E-Mail an die Botschaft ersetzt die Formvorschriften nicht (BGer 6B_18/2023).
- Wird eine Eingabe nach Abs. 4 zurückgewiesen: überarbeiten, nicht diskutieren. Eine Entschuldigung, eine Rechtfertigung oder eine noch längere Zweitfassung führen zum Nichteintreten (BGer 6B_1405/2016; 7B_819/2023).
- Vor Bundesgericht nur die Anwendung von Abs. 4 rügen, nicht die Sache selbst. Alles andere fällt unter Art. 108 BGG.
- Ist die Eingabe lang, aber klar gegliedert, lohnt sich der Widerstand gegen die Rückweisung: BGer 6B_123/2018 ist das Gegenbeispiel.
Für die Strafverfolgungsbehörden:
- Das Entsiegelungsgesuch ist schriftlich zu stellen — physisch oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes PDF per E-Mail genügt nicht und wahrt die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO nicht (BGer 7B_165/2026).
- Dass die Urheberschaft für das Gericht offensichtlich ist, hilft nicht. Auf die Erkennbarkeit des Absenders kommt es nicht an.
- Auf eine Nachfrist ist nicht zu zählen: Die Fachkunde der Behörde schliesst die Berufung auf ein Versehen praktisch aus.
- Dasselbe gilt für jedes andere Gesuch, mit dem eine Behörde ein gerichtliches Verfahren einleitet.
Für die Verfahrensleitung:
- Formmangel früh prüfen. Wird er erkannt, solange die Frist läuft, besteht eine Hinweispflicht — auch wenn er tatsächlich unentdeckt blieb (BGE 142 I 10 E. 2.4.3).
- Die Rückweisungsverfügung braucht drei Elemente: Bezeichnung des Mangels, Frist zur Überarbeitung, Androhung der Unbeachtlichkeit. Fehlt die Androhung, trägt der spätere Nichteintretensentscheid nicht.
- Bei Weitschweifigkeit vor der Rückweisung fragen: Muss ich die Eingabe durchkämmen, oder kann ich die entbehrlichen Teile einfach überspringen? Nur im ersten Fall ist die Rückweisung zulässig.
- Die Erledigung erfolgt durch Nichteintreten, nicht durch Abschreibung (BGer 6B_853/2020 E. 3).
- Ungebührlichkeit ist an der Sachlichkeit zu messen, nicht an der Schärfe. Unbegründete Kritik allein reicht nicht (BStGer BB.2020.288 E. 5.3).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 110 StPO
Literatur
Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 110 StPO herangezogen; die Nachweise stammen aus den Entscheidtexten selbst und wurden nicht am Original verifiziert:
- Peter Hafner / Lara Gachnang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7, 9 und 10 zu Art. 110 StPO (zit. in AG OG SBK.2024.149).
- Peter Hafner / Franziska Fischer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7, 11, 25 und 27 zu Art. 110 StPO (zit. in BGE 142 IV 299, BGer 6B_1272/2017 und 6B_1405/2016).
- Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8, 9a und 11a zu Art. 110 StPO (zit. in BGer 6B_18/2023 und ZH OG UE220102).
- Yasmina Bendani, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 3 und N. 6 ff. zu Art. 110 StPO (zit. in BGE 142 IV 299).
- Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 110 StPO (zit. in BGE 142 IV 299).
- Simon Betschmann, Elektronische Eingaben im Rahmen von Strafprozessen, in: Jusletter vom 15. August 2022 (zit. in BGer 6B_18/2023 und ZH OG UE250140).