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Rechtsprechung zu Art. 109 StPO

Leitentscheide (BGE)

Keine published BGE-Leitentscheide, die sich ausschliesslich auf Art. 109 StPO beziehen. Die folgenden BGer-Entscheide behandeln Art. 109 StPO im Kontext des Eingaben- und Stellungnahmerechts.


Weitere Bundesgerichtsentscheide

1B 124/2016, E. 4.2 (~98 Zit.)

  • Thema: Prüfung der Eingaben und Stellungnahmemöglichkeit — Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Stellungnahmemöglichkeit. Die Prüfungspflicht umfasst die inhaltliche Würdigung der Eingabe.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

1B_55/2017, E. 3.2 (~72 Zit.)

  • Thema: Eingaben im Vorverfahren — Stellungnahme der Gegenpartei
  • Kernaussage: Die Stellungnahmepflicht nach Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt auch im Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn Eingaben die Interessen dieser Parteien berühren.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

1B_331/2016, E. 1.7 (~43 Zit.)

  • Thema: Beweiserhebungsanträge im Vorverfahren — Art. 109 StPO
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft und die beschuldigte Person haben im Vorverfahren das Recht, bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Beweiserhebungsanträge stellen (Art. 109 StPO). Sie können ihre Beweisanträge jederzeit einreichen, vorbehaltlich der Einschränkungen nach Art. 108 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 1 StPO (Eingaberecht)

6B_493/2014, E. 3 (~25 Zit.)

  • Thema: Stellungnahmerecht der Gegenpartei
  • Kernaussage: Die Verfahrensleitung muss den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Eingabe deren Interessen berührt. Die Verweigerung der Stellungnahmemöglichkeit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 2 StPO

6B_140/2016, E. 2 (~9 Zit.)

  • Thema: Eingaberecht und formelle Anforderungen
  • Kernaussage: Das Eingaberecht nach Art. 109 Abs. 1 StPO unterliegt keinen formellen Anforderungen, soweit das Gesetz keine besondere Form vorsieht. Eingaben können schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 1 StPO

Kantonale Entscheide

CA.2019.27 (Bundesstrafgericht), E. 4 (~21 Zit.)

  • Thema: Eingaben im Bundesstrafverfahren
  • Kernaussage: Auch im Bundesstrafverfahren gilt das Eingaberecht nach Art. 109 StPO. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der StPO.
  • Einschlägig für: Art. 109 Abs. 1 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20