Rechtsprechung zu Art. 109 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 135 IV 82, E. 3.2
- Thema: Bedeutung der Beweismittel für das Strafverfahren
- Kernaussage: Für die Beschlagnahme genügt die abstrakte Eignung des Gegenstandes als Beweismittel; eine vernünftige Wahrscheinlichkeit der Bedeutsamkeit reicht aus. Die Strafbehörde hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Bedeutung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzungen)
BGE 133 IV 221, E. 3
- Thema: Berufsgeheimnisträger und Beschlagnahme
- Kernaussage: Gegenstände, die ein Berufsgeheimnisträger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat, dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist. Die Entbindung muss ausdrücklich erfolgen und den konkreten Gegenstand der Beschlagnahme umfassen.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Berufsgeheimnisträger)
BGE 142 IV 205, E. 5
- Thema: Verhältnismässigkeit der Vermögensbeschlagnahme
- Kernaussage: Die Vermögensbeschlagnahme zur Sicherstellung von Ersatzforderungen muss verhältnismässig sein. Eine kontoweisende Beschlagnahme, die den wirtschaftlichen Fortbestand der beschuldigten Person gefährdet, kann unverhältnismässig sein, wenn die gesicherte Forderung deutlich hinter dem beschlagnahmten Wert zurückbleibt.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Ersatzforderung), Verhältnismässigkeit
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_580/2019 vom 12. Dezember 2019
- Thema: Entbindung von der Schweigepflicht und Beschlagnahme bei Anwälten
- Kernaussage: Die Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht setzt eine ausdrückliche Erklärung des Mandanten voraus, die den Umfang der Beschlagnahme klar umschreibt. Eine pauschale Entbindung genügt nicht.
- Einschlägig für: Abs. 4 (Berufsgeheimnisträger)
BGer 1B_612/2020 vom 26. Januar 2021
- Thema: Beschlagnahme von elektronischen Geräten
- Kernaussage: Die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern ist grundsätzlich zulässig, wenn vernünftliche Anhaltspunkte für das Vorliegen beweisrelevanter Daten bestehen. Die Durchsicht der Daten unterliegt jedoch dem Verhältnismässigkeitsgebot und muss auf dierelevanten Daten beschränkt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1, Verhältnismässigkeit
BGer 6B_1100/2019 vom 25. Juni 2020
- Thema: Aufhebung der Beschlagnahme bei Einstellung des Verfahrens
- Kernaussage: Mit der Einstellung des Strafverfahrens entfällt der Zweck der Beschlagnahme, und diese ist von Amtes wegen aufzuheben (Art. 109 Abs. 3 StPO). Die Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen über den Zeitpunkt der Einstellung hinaus ist rechtswidrig.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Aufhebung)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07