Art. 109 — Eingaben
Gesetzeswortlaut
Art. 109 StPO — Eingaben
1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 109 StPO regelt das Eingaberecht der Parteien im Strafverfahren. Die Norm enthält zwei Grundregeln: das Recht der Parteien auf Einreichung von Eingaben (Abs. 1) und die Pflicht der Verfahrensleitung zur Prüfung und Anhörung der Gegenpartei (Abs. 2). Die Eingabe ist das zentrale Instrument der Partei, um im Strafverfahren Anträge zu stellen, Beweisanträge einzureichen und Stellung zu nehmen.
2 Die Norm gehört zum Kapitel über die Parteirechte (Art. 104–109 StPO) und bildet zusammen mit Art. 107 StPO (rechtliches Gehör) und Art. 108 StPO (Einschränkungen des rechtlichen Gehörs) die Grundlage der parteiellen Verfahrensbeteiligung. Art. 109 StPO konkretisiert das rechtliche Gehör in seiner prozeduralen Dimension: Die Partei darf sich äussern, und die Verfahrensleitung muss die Gegenseite hören.
II. Eingaberecht der Parteien (Abs. 1)
3 Jederzeitiges Recht. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen. Dies bedeutet, dass es keine geschlossenen Eingabefristen gibt, ausser das Gesetz sieht ausdrücklich Fristen vor (z.B. Beschwerdefrist nach Art. 398 StPO, Berufungsfrist nach Art. 399 StPO). Das jederzeitige Eingaberecht sichert die laufende Verfahrensbeteiligung der Parteien.
4 Vorbehalt besonderer Bestimmungen. Abs. 1HALT enthält den Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes. Dies bedeutet, dass spezifische Verfahrensvorschriften das Eingaberecht einschränken oder modifizieren können. Beispiele:
- Fristgebundene Rechtsmittel (Art. 398 ff. StPO)
- Ausschlussfristen für Beweisanträge (Art. 139 Abs. 3 StPO)
- Einschränkungen im Vorverfahren bei Geheimhaltung (Art. 108 StPO)
5 Parteibegriff. Eingabeberechtigt sind alle Parteien im Sinne von Art. 104 StPO: die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und — in bestimmten Verfahrensabschnitten — die Staatsanwaltschaft. Der Umfang des Eingaberechts kann je nach Verfahrensrolle und Verfahrensabschnitt variieren.
6 Form der Eingaben. Art. 109 StPO schreibt keine bestimmte Form vor. Eingaben können schriftlich oder mündlich erfolgen. Im Vorverfahren können Eingaben auch zu Protokoll gegeben werden. Massgeblich ist, dass die Eingabe bei der Verfahrensleitung eingeht und den erforderlichen Inhalt aufweist.
III. Pflichten der Verfahrensleitung (Abs. 2)
7 Prüfungspflicht. Die Verfahrensleitung hat die eingereichten Eingaben zu prüfen. Dies bedeutet, dass sie den Inhalt der Eingabe zur Kenntnis nehmen und über die darin gestellten Anträge entscheiden muss. Die Prüfungspflicht umfasst die Beurteilung der Zulässigkeit, der Begründetheit und der Relevanz der Eingabe für das Verfahren.
8 Die Prüfungspflicht ist keine rein formelle Pflicht. Die Verfahrensleitung muss die Eingabe inhaltlich würdigen und über die Anträge sachlich entscheiden. Eine bloss formelhafte Ablehnung ohne inhaltliche Auseinandersetzung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen (1B 124/2016, E. 4.2).
9 Stellungnahmepflicht. Die Verfahrensleitung gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies konkretisiert den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens: Jede Eingabe, die die Interessen einer anderen Partei berührt, muss dieser zur Stellungnahme zugestellt werden. Die Stellungnahmepflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO).
10 Die Stellungnahmepflicht gilt nur für die anderen Parteien, nicht für Dritte. Die Verfahrensleitung entscheidet, welcher Partei welche Eingabe zur Stellungnahme zuzustellen ist. Im Vorverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Stellungnahmemöglichkeit (1B 55/2017, E. 3.2).
IV. Eingaben im Vorverfahren
11 Im Vorverfahren haben die Parteien das Recht, bei der Staatsanwaltschaft Beweiserhebungsanträge zu stellen (Art. 109 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die Privatklägerschaft und die beschuldigte Person können ihre Beweisanträge jederzeit einreichen, vorbehaltlich der Einschränkungen nach Art. 108 StPO (1B_331/2016, E. 1.7).
12 Die Staatsanwaltschaft prüft die Eingaben und entscheidet über die Beweiserhebungsanträge. Lehnt sie einen Antrag ab, muss sie dies begründen. Eine unbegründete Ablehnung von Beweisanträgen kann einen Verfahrensfehler darstellen, der im Beschwerdeweg gerügt werden kann.
V. Verhältnis zum rechtlichen Gehör
13 Art. 109 StPO konkretisiert das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO) in prozeduraler Hinsicht: Das rechtliche Gehör umfasst nicht nur das Recht auf Anhörung, sondern auch das Recht, aktiv Eingaben zu machen und Stellung zu nehmen zu den Eingaben der Gegenpartei. Die Norm stellt sicher, dass das rechtliche Gehör nicht nur passiv (Anhören) sondern auch aktiv (Eingaben machen) gewährleistet ist.
14 Einschränkungen des Eingaberechts unterliegen denselben Voraussetzungen wie Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO). Die Stellungnahmepflicht kann ebenfalls eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 108 StPO vorliegen.
VI. Abgrenzungen
15 Zu Art. 107 StPO (rechtliches Gehör): Art. 109 StPO konkretisiert das rechtliche Gehör hinsichtlich der Eingaben. Art. 107 StPO enthält den Grundsatz, Art. 109 StPO die prozedurale Ausgestaltung.
16 Zu Art. 104 StPO (Parteien): Art. 104 StPO definiert, wer Partei ist und welche Rechte die Parteien haben. Art. 109 StPO regelt das Eingaberecht als spezifisches Parteiinstrument.
17 Zu Art. 139 StPO (Beweiserhebung): Beweisanträge sind eine besondere Form von Eingaben (Art. 109 StPO). Die konkreten Voraussetzungen und Verfahrensregeln für Beweisanträge ergeben sich aus Art. 139 StPO.
Literatur
- Donatsch/Hans/Hostettler/Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 109 N. 1 ff.
- Riedo/Fellmann/Niggli, Basler Kommentar StPO, Art. 109 N. 1 ff.
- Heer, in: Trechsel/Pieth, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 109 N. 1 ff.