Art. 109 — Beschlagnahme
Gesetzeswortlaut
Art. 109 StPO — Beschlagnahme
1 Die Strafbehörden können Beweisgegenstände und Vermögenswerte, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2 Die Beschlagnahme ist insbesondere zulässig, wenn der Beweisgegenstand oder der Vermögenswert:
a. für die Beurteilung der Tat, der Schuld oder der Unschuld der beschuldigten Person von Bedeutung sein kann;
b. der Einziehung, der Einziehungsfolge oder der Verwertung zugänglich gemacht werden soll;
c. der Sicherstellung von Ersatzforderungen oder der Einziehung von Geldbussen dienen soll.
3 Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist oder das Strafverfahren eingestellt wird.
4 Gegenstände, die der Berufsgeheimnisträger (Art. 321 StGB) übergeben hat, können nur beschlagnahmt werden, wenn der Berufsgeheimnisträger von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 109 StPO regelt die Beschlagnahme als zentrale Zwangsmassnahme der Strafbehörden zur Sicherung von Beweismitteln und Vermögenswerten. Die Norm ermächtigt Staatsanwaltschaft und Polizei, Gegenstände vorläufig dem Verfügungsbereich des Inhabers zu entziehen, soweit sie für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Die Beschlagnahme greift erheblich in das Eigentumsrecht (Art. 26 BV, Art. 1 ZP EMRK) und gegebenenfalls in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) ein und setzt daher ein Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) voraus.
Die Regelung steht im Zusammenhang mit den allgemeinen Beweiserhebungsregeln (Art. 139–141 StPO) und den speziellen Zwangsmassnahmen (Art. 243–257 StPO). Von der Durchsuchung (Art. 243–245 StPO) unterscheidet sich die Beschlagnahme dadurch, dass sie nicht der Ermittlung, sondern der Sicherung bereits bekannter Beweismittel dient.
II. Voraussetzungen (Abs. 1 und 2)
1. Allgemeine Voraussetzung (Abs. 1)
Die Beschlagnahme setzt voraus, dass der Beweisgegenstand oder Vermögenswert für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Der Massstab ist derselbe wie bei der Beweiserhebung nach Art. 307 StPO: Es genügt die abstrakte Eignung des Gegenstandes als Beweismittel. Die Bedeutung muss nicht bewiesen sein; eine vernünftige Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 135 IV 82, E. 3.2). Die Strafbehörde hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Bedeutung.
2. Abschliessender Katalog (Abs. 2)
Abs. 2 nennt drei abschliessende Zielsetzungen der Beschlagnahme:
a) Beweisbedeutung (lit. a): Der Gegenstand kann für die Beurteilung der Tat, der Schuld oder der Unschuld von Bedeutung sein. Dies ist der Regelfall der Beweissicherungsbeschlagnahme.
b) Einziehung (lit. b): Der Gegenstand soll der Einziehung, der Einziehungsfolge oder der Verwertung zugänglich gemacht werden. Dies betrifft die Sicherstellung von Tatwerkzeugen, Schriften und anderen Einziehungsgegenständen nach Art. 69–71 StGB.
c) Ersatzforderung und Geldstrafen (lit. c): Die Beschlagnahme dient der Sicherung von Ersatzforderungen zugunsten des Geschädigten oder der Einziehung von Geldbussen. Diese lit. c ermöglicht die Vermögensbeschlagnahme zur Befriedigung von Forderungen des Staates oder des Geschädigten.
III. Berufsgeheimnisträger (Abs. 4)
Abs. 4 enthält eine besondere Schutzvorschrift für Berufsgeheimnisträger im Sinne von Art. 321 StGB (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Gegenstände, die der Geheimnisträger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat, dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist.
Diese Bestimmung schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und Mandant. Eine Beschlagnahme ohne Entbindung von der Schweigepflicht wäre unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 109 Abs. 4 StPO). Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung mehrfach bestätigt: Die Entbindung muss ausdrücklich erfolgen und den konkreten Gegenstand der Beschlagnahme umfassen (BGE 133 IV 221, E. 3).
IV. Aufhebung (Abs. 3)
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist oder das Strafverfahren eingestellt wird. Diese Aufhebungspflicht ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde hat die Aufhebung von Amtes wegen anzuordnen; ein Gesuch der beschuldigten Person ist nicht erforderlich, kann aber beschleunigend wirken.
Wird die Beschlagnahme nicht aufgehoben, steht der beschuldigten Person die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Bei Vermögensbeschlagnahmen kann zudem ein Aufschub oder eine Rückgabe gegen Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 110 StPO).
V. Abgrenzungen
Beschlagnahme vs. Durchsuchung: Die Durchsuchung (Art. 243–245 StPO) dient der Auffindung von Beweismitteln, die Beschlagnahme (Art. 109 StPO) deren Sicherstellung. In der Praxis werden beide Massnahmen häufig kombiniert: Die Durchsuchung führt zum Auffinden, die Beschlagnahme zur Sicherstellung der aufgefundenen Gegenstände.
Beschlagnahme vs. Einziehung: Die Beschlagnahme (Art. 109 StPO) ist eine vorläufige Massnahme, die Einziehung (Art. 69–71 StGB) eine endgültige Massnahme im Urteil. Die Beschlagnahme nach lit. b dient der Sicherstellung für eine spätere Einziehung.
Beschlagnahme vs. Sicherstellung nach Art. 77 StPO: Die Sicherstellung nach Art. 77 StPO ist eine spezifischere Massnahme im Rahmen der Untersuchungshaft und dient der Sicherung von Freheitsstrafen und Massnahmen. Die Beschlagnahme nach Art. 109 StPO ist weiter gefasst und gilt für alle Verfahrensstadien.
VI. Rechtsschutz
Gegen eine Beschlagnahmeverfügung steht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 398 StPO). Bei fortlaufender Beschlagnahme (z.B. Kontosperre) beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügungsstellung.
Die superprovisorische Aufhebung ist möglich, wenn die Beschlagnahme offensichtlich unverhältnismässig ist oder der Zweck der Beschlagnahme erreicht ist.
VII. Verhältnismässigkeit
Die Beschlagnahme muss stets dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügen. Insbesondere bei Vermögensbeschlagnahmen nach lit. c ist die Verhältnismässigkeit sorgfältig zu prüfen: Die Beschlagnahme darf den wirtschaftlichen Fortbestand der beschuldigten Person nicht gefährhen, es sei denn, dies ist zur Sicherstellung von Ersatzforderungen unerlässlich.
Bei Berufsgeheimnisträgern (Abs. 4) ist die Verhältnismässigkeit besonders streng zu wahren: Die Entbindung von der Schweigepflicht darf nur erfolgen, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Offenlegung erfordern (BGer 1B_580/2019, E. 3.2).
Literatur
- Donatsch, Hans, in: Trechsel/Jeanmart, StPO, 3. Aufl. 2019, Art. 109 N. 1–15
- Heer, Marianne, in: Niggli/Maeder/Wiprächtiger, StPO, Art. 109 N. 1–12
- BGE 135 IV 82 — Beschlagnahme von Beweisgegenständen, Bedeutung und Verhältnismässigkeit
- BGE 133 IV 221 — Berufsgeheimnisträger und Beschlagnahme