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Art. 109 StPO — Eingaben

Gesetzeswortlaut

Art. 109 StPO — Eingaben

1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Art. 109 StPO gibt den Parteien ein allgemeines Eingaberecht und verpflichtet die Verfahrensleitung im Gegenzug zu zweierlei: die Eingabe zu prüfen und die übrigen Parteien dazu anzuhören. Die Norm schliesst damit das Kapitel über die allgemeinen Parteirechte (Art. 104 ff. StPO) ab und ergänzt das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO) um seine aktive Seite — nicht nur angehört zu werden, sondern das Verfahren von sich aus mit Anträgen zu bespielen.

Praktisch entfaltet die Bestimmung ihre Wirkung vor allem dort, wo eine Behörde auf eine Eingabe gar nicht reagiert. Art. 109 StPO ist deshalb in der Rechtsprechung fast durchwegs im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu finden.

Kommentierung

A. Jederzeitiges Eingaberecht (Abs. 1)

Das Eingaberecht besteht «jederzeit» — es ist nicht an Verfahrensabschnitte oder Fristen gebunden. Das Bundesgericht fasst die Grundregel zusammen:

«Die Parteien des Strafverfahrens, darunter die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben unterbreiten. Diese prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).»

(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.2; gleichlautend BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.2).

Die Grenze des Vorbehalts. Abs. 1 behält «besondere Bestimmungen dieses Gesetzes» vor. Was das bedeutet, hat das Bundesgericht unmissverständlich geklärt: Wer eine Frist versäumt hat, kann sich nicht auf das jederzeitige Eingaberecht berufen.

«Er verkennt, dass die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfahrensleitung dort nicht besteht, wo Verfahrenshandlungen fristgebunden sind, so vor allem wie hier bei Rechtsmitteln.»

(BGer 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022, E. 4.3). Im dortigen Fall hatte der Beschwerdeführer eine ungenügend begründete Beschwerde eingereicht und wollte die Nachbesserung über Art. 109 Abs. 1 StPO erreichen. Das Gericht hielt zudem fest, es liege an der Partei, sich so zu organisieren, dass die Fristeinhaltung gewährleistet ist — die Beschäftigung mit einem anderen Verfahren rechtfertigt weder eine Nachfrist noch eine Fristwiederherstellung.

Art. 109 Abs. 1 StPO ist damit kein Auffangtatbestand, der die Fristenordnung der StPO (Art. 89 ff. StPO) aufweicht.

B. Prüfungs- und Stellungnahmepflicht (Abs. 2)

Die Verfahrensleitung prüft die Eingabe und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Abs. 2 verwirklicht damit den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens.

Im Vorverfahren ist die Staatsanwaltschaft Verfahrensleiterin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie «entscheidet über die Akteneinsicht und andere Verfahrenseingaben» und «trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO)» (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.2). Die Prüfungspflicht steht also unter dem Vorbehalt einer Missbrauchsabwehr; querulatorische Eingabenfluten muss die Verfahrensleitung nicht in gleicher Weise abarbeiten.

C. Durchsetzung: Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Bleibt die Verfahrensleitung untätig, greift nicht Art. 109 StPO selbst, sondern die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO. Das Bundesgericht hält die Eckpunkte fest: Solche Beschwerden «sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO)»; stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, «so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO)» (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.2).

Wann eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, umschreibt das Bundesgericht so:

«Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste.»

(BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E. 2.1). Massgeblich ist demnach das Nichteintreten trotz Entscheidpflicht — nicht schon eine knapp ausgefallene Begründung.

D. Beweisanträge im Vorverfahren

Der häufigste Anwendungsfall des Eingaberechts ist der Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft. BGer 1B_331/2016 vom 23. November 2016, E. 1.7 ordnet ihn systematisch ein:

«Die Privatklägerschaft und die beschuldigte Person haben im Vorverfahren das Recht, bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Beweiserhebungsanträge stellen (Art. 109 StPO). Sie können ihre Beweisanträge vor Abschluss der Strafuntersuchung (und sogar noch vor dem erkennenden Strafgericht) nötigenfalls wiederholen (Art. 318 Abs. 1-2, Art. 331 Abs. 2-3 und Art. 345 StPO). Eine Beschwerde der Parteien gegen die ausdrückliche oder konkludente Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist im Untersuchungsverfahren hingegen nur möglich, falls den Parteien ein definitiver Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b […]).»

Damit ist die Verbindung zu Art. 394 lit. b StPO hergestellt: Das Eingaberecht nach Art. 109 StPO garantiert, dass der Antrag gestellt und geprüft wird — es garantiert aber keinen sofortigen Rechtsmittelweg gegen die Ablehnung. Dieser steht nur offen, wenn ein definitiver Beweisverlust droht.

Bemerkenswert ist die Erwähnung der konkludenten Abweisung: Auch das blosse Übergehen eines Beweisantrags wird als Ablehnung behandelt und unterliegt denselben Regeln.

E. Abgrenzungen

  • Zu Art. 107 StPO: Art. 107 StPO gewährleistet das rechtliche Gehör als Gesamtes; Art. 109 StPO regelt einen Ausschnitt davon, nämlich Eingabe und Gegenäusserung.
  • Zu Art. 108 StPO: Die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs wirken auch auf die Stellungnahmepflicht nach Abs. 2.
  • Zu Art. 104 StPO: Eingabeberechtigt sind die Parteien; das Bundesgericht verweist für den Kreis der Berechtigten ausdrücklich auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.
  • Zu Art. 89 ff. StPO: Das Eingaberecht durchbricht die Fristenordnung nicht (oben A).

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 109 StPO

Literatur

Die früher an dieser Stelle aufgeführten Titel liessen sich nicht verifizieren und wurden entfernt. Die Literaturangaben werden neu erhoben.

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