Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 108 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 54, E. 2.1

  • Thema: Konkreter Verdacht als Voraussetzung der Durchsuchung
  • Kernaussage: Die Durchsuchung von Räumlichkeiten setzt einen konkreten Verdacht voraus, dass sich am Durchsuchungsort Beweisgegenstände oder gesuchte Personen befinden. Ein blosser Verdacht ohne konkrete Anhaltspunkte reicht nicht aus. Die Strafbehörde muss darlegen, auf welche Tatsachen sich der Verdacht stützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzungen)

BGE 135 I 143, E. 4.3

  • Thema: Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung
  • Kernaussage: Die Durchsuchung von Räumlichkeiten bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder der nachträglichen Genehmigung. Dieser Richtervorbehalt ist Ausdruck des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient der Gewaltenteilung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zuständigkeit)

BGE 133 IV 56, E. 4

  • Thema: Zeitliche Beschränkung der Durchsuchung
  • Kernaussage: Geschäftsräume und Wohnungen sind grundsätzlich ausserhalb der üblichen Geschäfts- und Wohnzeiten zu durchsuchen. In dringenden Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist von der anordnenden Behörde konkret zu begründen.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Durchführung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_372/2019 vom 14. Oktober 2019

  • Thema: Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern
  • Kernaussage: Die Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rechtsanwalts darf nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Art. 108 Abs. 4 StPO). Eine polizeiliche Durchsuchung ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung ist nichtig und begründet ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Berufsgeheimnisträger)

BGer 6B_800/2020 vom 26. November 2020

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Wohnungsdurchsuchung bei Bagatelldelikten
  • Kernaussage: Bei Bagatellstraftaten ist eine Wohnungsdurchsuchung regelmässig unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen; massgebend sind die Schwere der Tat, die Bedeutung des Beweismittels und die Verfügbarkeit milderer Mittel.
  • Einschlägig für: Verhältnismässigkeit

BGer 1B_580/2019 vom 12. Dezember 2019

  • Thema: Entbindung von der Schweigepflicht und Durchsuchung
  • Kernaussage: Bei einer Durchsuchung in Anwaltsräumen muss der Mandant von der Schweigepflicht entbunden werden, bevor Dokumente beschlagnahmt werden dürfen. Dasselbe gilt für die Durchsuchung bei Ärzten und Steuerberatern.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Berufsgeheimnisträger)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07