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Rechtsprechung zu Art. 108 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 25, E. 5.5.6 (~683 Zit.)

  • Thema: Einschränkung der Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen — Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
  • Kernaussage: Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Die Einschränkung der Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten muss nach Art. 108 StPO gerechtfertigt sein. Die Einschränkung ist eng auszulegen und muss verhältnismässig sein.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (Missbrauchsverdacht), Abs. 3 (Befristung)

BGE 138 IV 78, E. 3 (~418 Zit.)

  • Thema: Akteneinsicht und rechtliches Gehör im Haftprüfungsverfahren
  • Kernaussage: Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einschränkung der Akteneinsicht im Haftprüfungsverfahren muss den Anforderungen von Art. 108 StPO genügen.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (Geheimhaltungsinteressen), i.V.m. Art. 101 StPO

BGE 141 IV 220, E. 4.4 (~356 Zit.)

  • Thema: Einschränkung der Parteiöffentlichkeit — Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
  • Kernaussage: Die durch Art. 107 Abs. 1 StPO gewährleistete Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen kann sich aus verschiedenen Bestimmungen ergeben, im Besonderen aus Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bei Missbrauchsverdacht. Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen. Einschränkungen nach Art. 108 StPO bedürfen einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (Missbrauchsverdacht)

BGE 143 IV 457, E. 4 (~223 Zit.)

  • Thema: Teilnahmerecht bei Einvernahmen — Einschränkung nach Art. 108 StPO
  • Kernaussage: Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Einschränkungen dieses Rechts nach Art. 108 StPO sind bei Verletzung des Teilnahmerechts mit einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verbunden.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 147 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

6B_330/2016, E. 3 (~157 Zit.)

  • Thema: Einschränkung des rechtlichen Gehörs bei Geheimhaltungsinteressen
  • Kernaussage: Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen setzt konkrete und nachvollziehbare Gründe voraus. Allgemein formulierte Sicherheitsbedenken genügen nicht.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

1B_467/2016, E. 2 (~68 Zit.)

  • Thema: Einschränkung gegenüber Rechtsbeiständen — Art. 108 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Einschränkungen des rechtlichen Gehörs gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Eine allgemeine Sicherheitsbedrohung reicht nicht aus, um die Akteneinsicht des Rechtsbeistands einzuschränken.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 2 StPO (Einschränkung gegenüber Rechtsbeiständen)

1B_404/2012, E. 3 (~62 Zit.)

  • Thema: Befristung der Einschränkung — Art. 108 Abs. 3 StPO
  • Kernaussage: Einschränkungen des rechtlichen Gehörs müssen befristet oder auf einzelne Verfahrenshandlungen begrenzt werden. Eine unbefristete Einschränkung verstösst gegen Art. 108 Abs. 3 StPO und das Verhältnismässigkeitsgebot.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 3 StPO (Befristung)

1B_315/2014, E. 2 (~48 Zit.)

  • Thema: Nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs — Art. 108 Abs. 5 StPO
  • Kernaussage: Fällt der Grund für die Einschränkung weg, ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren. Die nachträgliche Gewährung muss wirksam sein und der betroffenen Partei eine echte Stellungnahmemöglichkeit eröffnen.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 5 StPO (nachträgliche Gewährung)

6B_256/2017, E. 5 (~78 Zit.)

  • Thema: Kenntnisgabe des wesentlichen Inhalts — Art. 108 Abs. 4 StPO
  • Kernaussage: Besteht der Grund für die Einschränkung fort, dürfen Entscheide nur so weit auf nicht eröffnete Akten gestützt werden, als der Partei von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. Die blosse Zusammenfassung genügt nicht, wenn sie den Kern der Belastung verschleiert.
  • Einschlägig für: Art. 108 Abs. 4 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20