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Rechtsprechung zu Art. 108 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert; die Kernaussagen sind den zitierten Erwägungen entnommen.

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 25 — E. 5.5.6

  • Thema: Art. 108 StPO als Grundlage für Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit
  • Kernaussage: Zu prüfen ist, «ob sich hier, nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten, gestützt auf Art. 108 StPO eine Ausnahme von der (in Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gewährleisteten) Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen ableiten lässt».
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO
  • Meistzitierter Entscheid dieser Seite.

BGE 141 IV 220 — E. 4.4

  • Thema: Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen Mitbeschuldigter
  • Kernaussage: Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit «kann allerdings unter Umständen zu Effizienzverlusten und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen. Die Strafprozessordnung enthält indessen mehrere Bestimmungen» zur Bewältigung dieser Lage.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 147 StPO

BGE 138 IV 78 — E. 3

  • Thema: Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Haftakten
  • Kernaussage: Die Privatklägerin hat als Partei Anspruch auf rechtliches Gehör; «spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO). Gründe für Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO sind nicht ersichtlich.» Die Akten des Haftprüfungsverfahrens gehören zu den Strafakten.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 StPO

BGE 143 IV 457 — E. 1

  • Thema: Teilnahmerecht an Einvernahmen von Mitbeschuldigten
  • Kernaussage (Regeste): «Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. […] Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).»
  • Einschlägig für: Art. 147 StPO; mittelbar für die Folgen einer unzulässigen Einschränkung nach Art. 108 StPO
  • Hinweis: Der Regeste nennt Art. 108 StPO nicht; der Entscheid betrifft Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO. Er ist hier als Folgenrechtsprechung geführt, nicht als Beleg zu den Voraussetzungen von Art. 108 StPO.

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 — E. 2.2 f.

  • Thema: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO als Ausschlussgrund vom Teilnahmerecht
  • Kernaussage: Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und «kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO […]) eingeschränkt werden». Nach erfolgter Einvernahme käme ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit «grundsätzlich nur noch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO in Frage»; im konkreten Fall war weder ein drohender Rechtsmissbrauch noch ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund dargetan.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGer 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 — E. 4.1 f.

  • Thema: Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Geheimhaltungsinteressen und Missbrauchsverdacht
  • Kernaussage: Der Entscheid gibt Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 StPO wieder und prüft beide Einschränkungsgründe im konkreten Fall. Weder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse noch «eine rechtsmissbräuchliche Beanspruchung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder ihre Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO)» waren dargetan.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und lit. b, Abs. 2

BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 — E. 3.3

  • Thema: Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Teilnahmerechte
  • Kernaussage: Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör «bedürfen einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können. Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit und damit einhergehende Beschränkungen der Teilnahmerechte sind zurückhaltend» zu handhaben.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnismässigkeitsgebot

BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 — E. 3.4.2

  • Thema: Akteneinsicht und Art. 108 StPO als Vorbehalt
  • Kernaussage: Die Parteien können «spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO)». Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden Partei verwendet werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 als Vorbehalt zu Art. 101 Abs. 1 StPO
  • Hinweis: Der Entscheid erwähnt Art. 108 StPO nur an dieser einen Stelle und vertieft ihn nicht.

Entfernte Einträge

EntscheidGrund
BGer 1B_467/2016Der Entscheid erwähnt Art. 108 StPO im gesamten Volltext kein einziges Mal. Er war als Beleg zu Abs. 2 (Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen) geführt, mit einer Kernaussage, die den Gesetzestext paraphrasiert.

Prüfvermerk

Die Vorgängerfassung dieser Seite führte neun Entscheide, jeweils mit einer Kernaussage, die den Wortlaut des einschlägigen Absatzes umformulierte. Die Einzelprüfung am 21.08.2026 hat ergeben, dass keine dieser Aussagen so im Entscheid steht und dass die Zuordnung zu den Absätzen 2 bis 5 durchwegs nicht zutraf: Kein einziger der angeführten Entscheide behandelt die Befristung (Abs. 3), die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhalts (Abs. 4) oder die nachträgliche Gewährung (Abs. 5). Die Einträge sind nach dem tatsächlichen Inhalt neu gefasst; zu den Absätzen 3 bis 5 liess sich keine einschlägige publizierte Rechtsprechung nachweisen.

Korrigierte Erwägungsangaben: BGE 143 IV 457 E. 4 → E. 1; BGer 6B_330/2016 E. 3 → E. 3.4.2; BGer 1B_404/2012 E. 3 → E. 2.2 f.; BGer 1B_315/2014 E. 2 → E. 4.1 f.; BGer 6B_256/2017 E. 5 → E. 3.3.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21