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Art. 108 — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

Gesetzeswortlaut

Art. 108 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:

a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;

b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.

3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.

4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.

5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 108 StPO regelt die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren. Die Norm bildet das Gegenstück zu Art. 107 StPO (Gewährleistung des rechtlichen Gehörs) und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das rechtliche Gehör eingeschränkt werden darf. Die Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit: Das rechtliche Gehör ist ein zentrales Verfahrensrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das nur aus zwingenden Gründen und nur soweit zwingend notwendig eingeschränkt werden darf.

2 Die Norm steht im Zusammenhang mit weiteren Einschränkungstatbeständen: Art. 101 StPO (Akteneinsicht), Art. 139 StPO (Beweiserhebung) und den Geheimhaltungsvorschriften bei besonderen Zwangsmassnahmen (Art. 243 ff. StPO). Art. 108 StPO gilt als allgemeine Grundnorm für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs, auf die bei spezifischen Einschränkungen in einzelnen Verfahrensabschnitten zurückgegriffen wird.

II. Voraussetzungen der Einschränkung (Abs. 1)

3 Abs. 1 nennt zwei erschöpfende Gründe für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs:

a) Missbrauchsverdacht (Abs. 1 lit. a)

4 Der begründete Verdacht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, rechtfertigt eine Einschränkung. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Partei ihre Verfahrensrechte zweckfremd einsetzt — etwa um das Verfahren zu verschleppen, Beweismittel zu beseitigen oder die Strafbehörde zu täuschen. Massgeblich ist der begründete Verdacht, nicht der Beweis des Missbrauchs. Die Einschränkung ist jedoch eng auszulegen: Ein blosser Verdacht ohne konkrete Anhaltspunkte genügt nicht (BGE 139 IV 25, E. 5.5.6).

b) Sicherheit und Geheimhaltungsinteressen (Abs. 1 lit. b)

5 Die Sicherheit von Personen kann eine Einschränkung rechtfertigen, namentlich wenn Zeugen oder Auskunftspersonen gefährdet sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und bei Gefährdung von V-Personen oder deren Kontaktpersonen.

6 Öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen eine Einschränkung, wenn die Offenlegung von Informationen die Sicherheit des Staates, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder andere schutzwürdige Interessen gefährden würde. Beispiel: Die Nichteröffnung von Akten, die Geschäftsgeheimnisse von Dritten enthalten (BGE 141 IV 220, E. 4.4; BGE 138 IV 78, E. 3).

III. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen (Abs. 2)

7 Abs. 2 enthält eine besondere Schutzvorschrift für Rechtsbeistände. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Dies bedeutet: Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person darf nicht über den Umweg der Einschränkung des Rechtsbeistands erfolgen, es sei denn, der Rechtsbeistand selbst ist der Grund für die Beschränkung (z.B. Verdacht der Kollusion, Verdacht der Beweisvereitelung durch den Anwalt).

8 Diese Regelung schützt das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem Rechtsbeistand. Eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Rechtsbeistand ist nur in engen Grenzen zulässig und setzt voraus, dass der Rechtsbeistand selbst die Gefahr darstellt.

IV. Befristung und Begrenzung (Abs. 3)

9 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Dies konkretisiert das Verhältnismässigkeitsgebot: Die Einschränkung darf nicht länger andauern als notwendig und nicht weiter reichen als der Einschränkungsgrund erfordert. Offene Einschränkungen ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung sind verfassungswidrig.

10 Die Befristung kann sich auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. bis zum Abschluss einer bestimmten Untersuchung) oder auf eine bestimmte Verfahrenshandlung (z.B. eine konkrete Einvernahme) beziehen. Nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss der betroffenen Verfahrenshandlung muss das rechtliche Gehör wieder vollständig gewährt werden.

V. Entscheidgrundlage bei fortdauernder Einschränkung (Abs. 4)

11 Abs. 4 regelt die Konsequenzen einer fortdauernden Einschränkung: Wenn der Einschränkungsgrund noch besteht, dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf nicht eröffnete Akten stützen, als der betroffenen Partei von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. Dies bedeutet: Auch wenn die Partei die Akten nicht vollständig einsehen kann, muss ihr der wesentliche Inhalt der belastenden Aktenstücke zur Kenntnis gebracht werden, damit sie sich wirksam verteidigen kann.

12 Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhalts kann durch Zusammenfassungen, Auszüge oder mündliche Mitteilung erfolgen. Massgeblich ist, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen wirksam zu äussern. Eine vollständige Verschwiegenheit der belastenden Beweismittel ist bei fortdauernder Einschränkung unzulässig.

VI. Nachträgliche Gewährung (Abs. 5)

13 Fällt der Grund für die Einschränkung weg, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren. Die nachträgliche Gewährung ist kein blosses Formular, sondern muss der betroffenen Partei die Möglichkeit geben, sich wirksam zu den zuvor nicht eröffneten Akten und Beweisen zu äussern. Dies kann durch nachträgliche Akteneinsicht, Ergänzungseinvernahme oder neue Stellungnahmemöglichkeit geschehen.

14 Die nachträgliche Gewährung ist insbesondere bei der Aufhebung von Untersuchungshaft oder der Beendigung geheimer Ermittlungen relevant: Sobald die Gründe für die Geheimhaltung wegfallen, müssen die betroffenen Parteien umfassend informiert und angehört werden.

VII. Verhältnis zu Art. 6 EMRK

15 Art. 108 StPO steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der EGMR anerkennt, dass das rechtliche Gehör in Strafverfahren eingeschränkt werden kann, insbesondere zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Die Einschränkung muss jedoch verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs nicht antasten. Die nachträgliche Gewährung (Abs. 5) dient der Sicherstellung, dass die Einschränkung den Kerngehalt nicht verletzt.

VIII. Abgrenzungen

16 Zu Art. 107 StPO (Gewährleistung des rechtlichen Gehörs): Art. 107 StPO normiert den Grundsatz, Art. 108 StPO die Ausnahme. Die Einschränkung nach Art. 108 StPO ist eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

17 Zu Art. 101 StPO (Akteneinsicht): Die Einschränkung der Akteneinsicht ist eine besondere Form der Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Art. 108 StPO enthält die allgemeinen Voraussetzungen, während Art. 101 StPO die Akteneinsicht als solche regelt.

18 Zu Art. 243 ff. StPO (besondere Zwangsmassnahmen): Bei geheimen Zwangsmassnahmen wird das rechtliche Gehör nach Art. 108 StPO eingeschränkt. Die nachträgliche Benachrichtigung (Art. 264 StPO) und die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 Abs. 5 StPO) ergänzen sich.

Literatur

  • Donatsch/Hans/Hostettler/Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 108 N. 1 ff.
  • Riedo/Fellmann/Niggli, Basler Kommentar StPO, Art. 108 N. 1 ff.
  • Heer, in: Trechsel/Pieth, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 108 N. 1 ff.
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