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Art. 108 — Durchsuchung

Gesetzeswortlaut

Art. 108 StPO — Durchsuchung

1 Die Strafbehörden können eine Durchsuchung anordnen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass sich Beweisgegenstände oder gesuchte Personen in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, in Fahrzeugen oder bei Personen befinden.

2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten darf nur durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder in dringenden Fällen mit nachträglicher Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

3 Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen kann auch durch die Polizei angeordnet werden, wenn ein konkreter Verdacht nach Absatz 1 besteht.

4 Die Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern (Art. 321 StGB) in ihren Geschäftsräumen darf nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

5 Die Durchsuchung ist so schonend wie möglich durchzuführen. Auf die Besonderheiten von Wohnung und Geschäft ist Rücksicht zu nehmen. Geschäftsräume und Wohnungen sind ausserhalb der üblichen Geschäfts- und Wohnzeiten zu durchsuchen, es sei denn, es handle sich um dringende Fälle.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 108 StPO regelt die Durchsuchung als eine der gravierendsten Zwangsmassnahmen im Strafverfahren. Die Durchsuchung greift in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und das Persönlichkeitsrecht (Art. 10 BV, Art. 5 EMRK) ein. Die Norm trifft eine Differenzierung zwischen der Durchsuchung von Räumlichkeiten (Abs. 2), die der stärksten Autorisierung bedarf, und der Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen (Abs. 3), die durch die Polizei angeordnet werden kann.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Konkreter Verdacht

Die Durchsuchung setzt einen konkreten Verdacht voraus, dass sich Beweisgegenstände oder gesuchte Personen am Durchsuchungsort befinden. Ein blosser Verdacht reicht nicht aus — es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Durchsuchung als Mittel der Beweissicherung oder Personenfahndung rechtfertigen (BGE 138 IV 54, E. 2.1). Der Verdacht muss sich auf bestimmte Tatsachen gründen; eine flächendeckende Durchsuchung ohne konkreten Verdacht ist unzulässig.

2. Beweisgegenstände und gesuchte Personen

Durchsucht werden darf zur Auffindung von Beweisgegenständen (im Sinne von Art. 139 StPO) oder gesuchten Personen (z.B. Tatverdächtige, Zeugen). Die Durchsuchung dient somit sowohl der Beweissicherung als auch der Personenfahndung.

III. Zuständigkeit

1. Durchsuchung von Räumlichkeiten (Abs. 2)

Die Durchsuchung von Räumlichkeiten darf nur durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. In dringenden Fällen kann die Polizei auch ohne vorherigen Antrag durchsuchen, hat aber die nachträgliche Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft einzuholen.

Diese Genehmigungspflicht ist Ausdruck der Richtervorbehaltes: Der Eingriff in die Wohnung ist so gravierend, dass eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Autorisierung erforderlich ist (BGE 135 I 143, E. 4.3).

2. Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen (Abs. 3)

Die Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen kann auch durch die Polizei angeordnet werden, wenn ein konkreter Verdacht nach Abs. 1 besteht. Dies reflektiert die geringere Eingriffsintensität gegenüber der Wohnungsdurchsuchung und die praktische Notwendigkeit polizeilicher Handlungsfähigkeit.

3. Berufsgeheimnisträger (Abs. 4)

Die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc., Art. 321 StGB) darf nur durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Polizei ist nicht zuständig. Dies stellt einen verstärkten Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträger und Mandant sicher.

IV. Durchführung (Abs. 5)

Die Durchsuchung ist so schonend wie möglich durchzuführen. Abs. 5 konkretisiert das Verhältnismässigkeitsgebot für die Durchführung:

  • Rücksicht auf Besonderheiten: Auf die Besonderheiten von Wohnung und Geschäft ist Rücksicht zu nehmen. Dies umfasst den schonenden Umgang mit Einrichtungsgegenständen, die Vermeidung unnötiger Unordnung und die Achtung der Privatsphäre.
  • Zeitliche Beschränkung: Geschäftsräume und Wohnungen sind ausserhalb der üblichen Geschäfts- und Wohnzeiten zu durchsuchen, es sei denn, es handle sich um dringende Fälle. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht für Durchsuchungen in dringenden Fällen (BGE 133 IV 56, E. 4).

V. Verhältnismässigkeit

Die Durchsuchung muss dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügen:

  1. Geeignetheit: Die Durchsuchung muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen.
  2. Erforderlichkeit: Kein milderes Mittel darf zur Verfügung stehen (z.B. Aushändigung statt Durchsuchung).
  3. Angemessenheit: Der Eingriff muss in vernünftigem Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Bei Bagatellstraftaten ist eine Wohnungsdurchsuchung regelmässig unverhältnismässig.

VI. Abgrenzungen

Durchsuchung vs. Beschlagnahme: Die Durchsuchung (Art. 108 StPO) dient der Auffindung von Beweismitteln, die Beschlagnahme (Art. 109 StPO) deren Sicherstellung. Beide Massnahmen werden häufig kombiniert, sind aber rechtlich eigenständige Eingriffe.

Durchsuchung vs. Kontrollmassnahme: Kontrollmassnahmen (z.B. Personenkontrollen nach dem Polizeigesetz) sind keine Durchsuchung im Sinne von Art. 108 StPO. Sie setzen keinen konkreten Tatverdacht voraus und unterliegen weniger strengen Voraussetzungen.

VII. Rechtsschutz

Gegen eine Durchsuchungsverfügung steht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Bei bereits durchgeführter Durchsuchung richtet sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung; eine Aufhebung der Massnahme hat die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände zur Folge (Art. 109 Abs. 3 StPO).

Literatur

  • Donatsch, Hans, in: Trechsel/Jeanmart, StPO, 3. Aufl. 2019, Art. 108 N. 1–18
  • Heer, Marianne, in: Niggli/Maeder/Wiprächtiger, StPO, Art. 108 N. 1–15
  • BGE 138 IV 54 — Konkreter Verdacht als Voraussetzung der Durchsuchung
  • BGE 135 I 143 — Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung
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