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Rechtsprechung zu Art. 105 StPO

I. Leitentscheide

Auskunftspersonen: Unmittelbare Betroffenheit und Akteneinsichtsrecht

BGE 137 IV 280 E. 2

  • Sachverhalt: Zwei Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft wurden in einem Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung als Auskunftspersonen vorgeladen. Vor ihrer ersten polizeilichen Befragung verlangten sie umfassende Einsicht in die gesamten Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft verweigerte das Gesuch, worauf die Betroffenen Beschwerde erhoben.
  • Kernaussage: Als andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO geniessen Auskunftspersonen Parteirechte nur, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme begründet keine derartige Betroffenheit. Die Verfahrensleitung missbraucht ihr Ermessen nach Art. 101 Abs. 1 StPO nicht, wenn sie Auskunftspersonen die Akteneinsicht verweigert, solange diese noch nicht erstmals einvernommen wurden und die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten ist.

Kautionsfreiheit einziehungsbetroffener Dritter im Rechtsmittelverfahren

BGE 144 IV 17 E. 2

  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und Misswirtschaft verpflichtete das Bezirksgericht Zürich drei nicht beschuldigte Dritte gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen zwischen Fr. 150'000.- und Fr. 685'000.-. Als die Dritten Berufung einlegten, setzte ihnen das Obergericht des Kantons Zürich Prozesskautionen von bis zu Fr. 60'000.- an und trat auf ihre Rechtsmittel mangels Bezahlung nicht ein.
  • Kernaussage: Von einer Einziehung oder Ersatzforderung betroffene Dritte nehmen am Verfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Personen nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Ihre Stellung ist vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren Vermögenswerte beschlagnahmt wurden. Art. 383 Abs. 1 StPO ermächtigt das Gericht nur gegenüber der Privatklägerschaft zur Erhebung einer Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigungen. Von Drittbeteiligten darf keine Prozesskaution verlangt werden; eine analoge Anwendung von Art. 383 StPO ist unzulässig.

Anspruch anderer Verfahrensbeteiligter auf unentgeltliche Verbeiständung

BGE 144 IV 299 E. 2

  • Sachverhalt: Anlässlich der Verhaftung einer wegen Diebstahls beschuldigten Frau durchsuchte die Genfer Polizei deren eheliche Wohnung und beschlagnahmte diverse Wertsachen und Uhren. Der Ehemann, der als Auskunftsperson befragt worden war, verlangte als beschwerter Dritter die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, um die Eigentumsansprüche an den beschlagnahmten Uhren geltend zu machen. Die Genfer Vorinstanz lehnte dies ab mit der Begründung, unentgeltliche Verbeiständung stehe ausschliesslich Beschuldigten oder Privatklägern zu.
  • Kernaussage: Die Ansicht, nur Beschuldigte (Art. 132 StPO) oder die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO) könnten unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen, verletzt Bundesrecht. Werden andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO durch Zwangsmassnahmen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, wachsen ihnen gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV Parteirechte zu, zu denen auch der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehört. Im konkreten Fall wurde der Anspruch jedoch abgewiesen, da die Geltendmachung von Eigentum an Armbanduhren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot, die einen Anwalt erfordert hätten.

Keine Parteistellung von Familienangehörigen bei Landesverweisung

BGE 145 IV 161 E. 3

  • Sachverhalt: Gegen einen verurteilten Straftäter wurde eine Landesverweisung ausgesprochen. Dessen Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind erhoben in eigenem Namen Beschwerde in Strafsachen und machten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) geltend.
  • Kernaussage: Werden gegen eine beschuldigte Person Sanktionen oder Massnahmen ausgesprochen, sind deren Familienangehörige davon höchstens indirekt betroffen. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht für die Begründung einer Parteistellung nach Art. 105 Abs. 2 StPO. Familienmitglieder gelten nicht als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO und haben kein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Landesverweisung. Ihre Schutzinteressen werden ausschliesslich im Rahmen der Härtefallprüfung beim Beschuldigten gewürdigt.

Amtlicher Verteidiger als beschwerter Dritter bei Honorarfestsetzung

BGE 143 IV 40 E. 3.6

  • Sachverhalt: Ein amtlicher Verteidiger verlangte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur eine Entschädigung von rund Fr. 16'800.-; das Gericht sprach ihm im Urteilsdispositiv lediglich Fr. 5'610.- zu. Nach Zustellung des begründeten Urteils erhob der Anwalt Beschwerde. Das Obergericht Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Frist bereits mit Zustellung des Dispositivs zu laufen begonnen habe.
  • Kernaussage: Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand sind nicht Hauptparteien, gelten aber hinsichtlich ihrer Honorarfestsetzung als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Als solche sind sie gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO berechtigt, in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerdefrist beginnt erst mit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen.

Fehlende Parteistellung institutioneller Anzeigeerstatter bei Allgemeindelikten

BGE 145 IV 491 E. 2.4

  • Sachverhalt: Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erstatteten Strafanzeige gegen Personen, die unbefugt Bahnanlagen betreten hatten (Art. 86 Abs. 1 EBG). Nach einem erstinstanzlichen Freispruch erhob die SBB Berufung und berief sich auf Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach ihr als unmittelbar betroffener Anzeigeerstatterin Parteirechte zukämen.
  • Kernaussage: Die Rechtsmittelberechtigung nach Art. 382 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Person Trägerin des durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts ist. Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und schützt die Allgemeinheit. Die SBB ist dadurch bloss mittelbar berührt. Werden ausschliesslich öffentliche Interessen verletzt, ist die betroffene Organisation nicht geschädigte Person nach Art. 115 StPO und kann aus Art. 105 Abs. 2 StPO keine Parteirechte oder Rechtsmittelbefugnis herleiten.

II. Weitere Entscheide

Keine Beschwerdelegitimation der kantonalen IV-Stelle gegen Teileinstellung

BGer 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3 und E. 4

  • Sachverhalt: Die IV-Stelle Solothurn erstattete Strafanzeige wegen Betrugs bei IV-Leistungen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren bezüglich bestimmter Vorwürfe ein. Das Obergericht Solothurn hiess eine Beschwerde der IV-Stelle gut, worauf Anklage erhoben und A. wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurde. Vor Bundesgericht rügte A., die IV-Stelle sei nicht parteibefugt gewesen und die Teileinstellung längst rechtskräftig.
  • Kernaussage: Eine IV-Stelle handelt beim Erlass von Leistungsverfügungen hoheitlich und nimmt öffentliche Aufgaben wahr. Sie ist weder geschädigte Person nach Art. 115 StPO noch Privatklägerin nach Art. 118 StPO. Aus Art. 105 Abs. 2 StPO kann sie keine Parteirechte herleiten, da sie nicht in individuellen Rechten unmittelbar betroffen ist. Die kantonale Beschwerdeinstanz hätte auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht eintreten dürfen; die Einstellungsverfügung erwuchs damals in materielle Rechtskraft. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem, Art. 11 StPO) führte zur Aufhebung der nachfolgenden Schuldsprüche.

Unentgeltliche Verbeiständung einer durch Zwangsmassnahmen betroffenen Drittgesellschaft

BGer 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4, 5 und 6

  • Sachverhalt: In einer Wirtschaftsstrafuntersuchung der Bundesanwaltschaft wurden sämtliche Vermögenswerte (darunter Bankkonten und Liegenschaften) der A. AG zwecks Deckung von Ersatzforderungen beschlagnahmt. Die Gesellschaft beantragte die Freigabe von Mitteln für Verteidigungskosten sowie eventualiter amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesstrafgericht wies sämtliche Anträge ab.
  • Kernaussage: Als durch Zwangsmassnahmen beschwerte Dritte nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO stehen der Gesellschaft die zur Interessenwahrung erforderlichen Parteirechte zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist auf Beschuldigte beschränkt. Dagegen kann einer juristischen Person ausnahmsweise unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden, wenn ihr einziges Aktivum durch die Beschlagnahme blockiert ist und auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind.

Keine Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten bei Kontensperren

BGer 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3

  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bewilligte der geschädigten Privatklägerin die Verwendung beschlagnahmter Bankunterlagen für Prozesse in Thailand. Der Beschuldigte, der an den betroffenen Kontogesellschaften bloss wirtschaftlich berechtigt war, erhob Beschwerde wegen Verletzung von Geheimhaltungsinteressen. Das Obergericht Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein.
  • Kernaussage: Ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Der an einem Bankkonto bloss wirtschaftlich Berechtigte ist im Gegensatz zur kontoführenden Gesellschaft nicht Inhaber der vertraglichen Forderung gegen die Bank und kann sich nicht auf deren Geheimnisinteressen berufen. Ihm fehlt die Legitimation nach Art. 105 Abs. 2 StPO zur Anfechtung der Kontensperre oder Aktenweitergabe.

Parteistellung von Rechtsbeiständen bei Kostenauflage nach Art. 417 StPO

BGer 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2

  • Sachverhalt: Ein Strafverteidiger teilte dem Obergericht Obwalden erst am Vortag der mündlichen Berufungsverhandlung mit, dass der Verurteilte auf den Grossteil der Berufungsanträge verzichte. Das Obergericht auferlegte dem Verteidiger persönlich 1/6 der Verfahrenskosten wegen unnötiger Kostenverursachung nach Art. 417 StPO.
  • Kernaussage: Art. 105 Abs. 1 StPO zählt andere Verfahrensbeteiligte nicht abschliessend auf; Rechtsanwälte gelten im Rahmen von Art. 417 StPO als Verfahrensbeteiligte. Eine Kostenauflage an den Parteivertreter kommt jedoch nur bei krassen Pflichtverletzungen in Betracht. Da die Parteien ihre Anträge bis zum Schluss der Parteiverhandlungen modifizieren dürfen (Art. 386 Abs. 2 StPO), stellte das Zuwarten mit dem Teilrückzug bis zum Vortag der Verhandlung kein missbräuchliches Verhalten dar. Die Kostenauflage wurde aufgehoben.

Weitgehendes Akteneinsichtsrecht der Erben bei Einziehungsbeschlagnahme

BStGer TPF 2011 199 vom 5. Dezember 2011 E. 3 und E. 4

  • Sachverhalt: Nach dem Tod eines Beschuldigten verlangten dessen Eltern als gesetzliche Erben umfassende Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft, um sich gegen die Aufrechterhaltung von Kontensperren zwecks Einziehung zur Wehr zu setzen. Die Bundesanwaltschaft gewährte nur selektive Einsicht in Rechtshilfedokumente.
  • Kernaussage: Die Erben treten als Rechtsnachfolger kraft Gesamtnachfolge in die Inhaberschaft der gesperrten Vermögenswerte ein und sind beschwerte Dritte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO steht ihnen ein weitgehendes Akteneinsichtsrecht bezüglich aller Sachbeweise zu, welche die behauptete deliktische Herkunft der Gelder belegen sollen. Eine Verweigerung der Einsicht bedarf einer konkreten Paginierung und Umschreibung gemäss Art. 108 StPO.

Ausschluss der Beschwerdelegitimation bei reiner Verkehrsregelverletzung

LU KG 2N 16 73 vom 29. September 2016 E. 2

  • Sachverhalt: Ein Personenwagen kollidierte mit einem Fussgänger, der die Fahrbahn ausserhalb des Fussgängerstreifens überquerte. Der Autolenker zeigte den Fussgänger wegen Widerhandlung gegen Art. 90 SVG an und forderte Ersatz für die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug (Fr. 3'328.20). Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche der Lenker anfocht.
  • Kernaussage: Die Verletzung von Strassenverkehrsregeln (Art. 90 SVG) betrifft ausschliesslich das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit; ein reiner Sachschaden vermittelt keine Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO. Der Lenker war blosser Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Durch die Nichtanhandnahme wurden keine Grundrechte des Lenkers berührt, weshalb Art. 105 Abs. 2 StPO keine Beschwerdelegitimation begründet. Auf das Rechtsmittel wurde nicht eingetreten.