Art. 105 StPO — Andere Verfahrensbeteiligte
Gesetzeswortlaut
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
- a.
- die geschädigte Person;
- b.
- die Person, die Anzeige erstattet;
- c.
- die Zeugin oder der Zeuge;
- d.
- die Auskunftsperson;
- e.
- die oder der Sachverständige;
- f.
- die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
Überblick und Bedeutung
Art. 105 StPO bildet das Bindeglied zwischen den Hauptparteien eines Strafverfahrens (Art. 104 StPO) und völlig unbeteiligten Dritten. Die Norm etabliert ein abgestuftes Partizipationsmodell: Während den Parteien nach Art. 104 Abs. 1 StPO (beschuldigte Person, Privatklägerschaft, Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren) ein umfassender, statusbezogener Kanon an Mitwirkungs- und Verteidigungsrechten zusteht, vermittelt die blosse Eigenschaft als «anderer Verfahrensbeteiligter» nach Art. 105 Abs. 1 StPO zunächst noch keinen Parteistatus.
Erst das Zusammenspiel mit Art. 105 Abs. 2 StPO begründet ein variables Schutzkonzept: Sobald ein Verfahrensbeteiligter durch eine konkrete Untersuchungshandlung oder behördliche Anordnung in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen wird, wachsen ihm punktuell diejenigen Verfahrensrechte einer Partei zu, die zur Wahrung seiner geschützten Interessen zwingend erforderlich sind.
Der Grundsatz dieser dogmatischen Konstruktion lautet:
«Als Verfahrensbeteiligte geniessen Auskunftspersonen insofern die Verfahrensrechte einer Partei, als sie in ihren Rechten i.S. von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen sind […]. Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme bedeutet keine derartige Betroffenheit.»
Ebenso verhält es sich bei Zwangsmassnahmen und Vermögenseinziehungen gegenüber aussenstehenden Dritten:
«Von einer Einziehung betroffene, selber nicht beschuldigte Personen nehmen am Strafverfahren als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich — wie die beschuldigte Person — gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. […] Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1 StPO, sondern auch dem Sinn und Zweck der personellen Beschränkung dieser Bestimmung auf die Privatklägerschaft, dass von ihnen keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO verlangt werden darf.»
Prüfschema: Beteiligtenstellung und Zuerkennung von Parteirechten
Die nachfolgende Übersicht stellt die logische Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsmerkmale dar. Sie bildet zugleich das Gliederungsraster der Kommentierung:
| Prüfschritt / Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Wesentlicher Prüfungsinhalt | Behauptungs- und Beweislast |
|---|---|---|---|
| A. Formeller Beteiligtenstatus | Art. 105 Abs. 1 lit. a–f StPO | Subsumtion unter eine Kategorie von Abs. 1 oder Anerkennung als verfahrensnahe Drittperson (Katalog ist nicht abschliessend). | Von Amtes wegen zu prüfen; Partei- bzw. Vertretungsbehauptung der auftretenden Person. |
| B. Geschädigteneigenschaft | Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 115 StPO | Unmittelbare Verletzung im geschützten Rechtsgut durch die Straftat ohne formelle Konstituierung als Privatklägerin. | Geschädigte Person hat die Rechtsgutsträgerschaft substantiiert darzutun. |
| C. Anzeigestatus | Art. 105 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 301 StPO | Blosse Anzeigeerstattung; institutionelle Behörden ohne Individualrechtsgutsträgerschaft. | Anzeigende Person; Nachweis der Anzeigeerstattung. |
| D. Beweispersonen | Art. 105 Abs. 1 lit. c und d StPO | Zeuginnen, Zeugen (Art. 162 ff. StPO) und Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). | Verfahrensrolle ergibt sich aus behördlicher Vorladung / Verfügung. |
| E. Sachverständige | Art. 105 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 182 ff. StPO | Formell ernannte Gutachterinnen und Gutachter. | Ernennungsverfügung der Strafbehörde. |
| F. Beschwerte Dritte | Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO | Durch Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Kontensperre, Edition) oder Kostenauflage betroffene Personen. | Dritte Person muss materielle Rechtsinhaberschaft an den betroffenen Objekten darlegen. |
| G. Unmittelbare Betroffenheit | Art. 105 Abs. 2 StPO | Direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen (Ausschluss blosser Reflexwirkungen). | Gesuchsteller muss die unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung glaubhaft machen. |
| H. Erforderlichkeit der Parteirechte | Art. 105 Abs. 2 StPO | Zweckgebundene Beschränkung der Verfahrensrechte (Gehör, selektive Akteneinsicht, Rechtsmittel, Beistand). | Gesuchsteller muss die Notwendigkeit des konkreten Verfahrensrechts für seine Rechtswahrung begründen. |
| I. Prozessuale Durchsetzung | Art. 382 Abs. 1, Art. 107, 417 StPO | Rechtsmittellegitimation, Kostenauflage, Kautionsfreiheit und Star-Praxis. | Rechtsmittelkläger muss Legitimation im Rechtsmittel fristgerecht begründen (Art. 396 StPO). |
Kommentierung
A. Geltungsbereich und Status anderer Verfahrensbeteiligter (Abs. 1)
Art. 105 Abs. 1 StPO listet die Personen auf, die neben den eigentlichen Parteien am Strafverfahren mitwirken oder mit ihm in Berührung kommen. Die Bestimmung verleiht diesen Personen eine rechtlich geordnete Stellung im Prozess, ohne ihnen per se die umfassenden Befugnisse einer Hauptpartei einzuräumen.
Der Katalog von Art. 105 Abs. 1 StPO ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht abschliessend:
«Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend […]. Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als verfahrensbeteiligte Personen im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.»
(BGer 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; ebenso BGer 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3).
Die Rechtsstellung der in Abs. 1 genannten Beteiligten ist asymmetrisch: Sie unterliegen punktuellen Pflichten (Aussagepflicht, Editionspflicht, Duldung von Durchsuchungen) und sind erst dann Träger von Parteirechten, wenn die Schranke von Abs. 2 überschritten wird.
B. Die geschädigte Person vor oder ohne Konstituierung als Privatklägerschaft (Abs. 1 lit. a)
Die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist diejenige, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Solange sie keine ausdrückliche Erklärung abgibt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), verbleibt sie im Status einer blossen «anderen Verfahrensbeteiligten» gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO.
1. Dogmatische Abgrenzung
Als blosse Verfahrensbeteiligte hat die geschädigte Person vor ihrer formellen Konstituierung keinen allgemeinen Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und keine umfassende Akteneinsicht. Sie geniesst jedoch einen verfassungs- und konventionsrechtlichen Gehörsanspruch, wenn über die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens befunden wird, bevor sie Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu erklären (BGE 141 IV 380 E. 2.2).
2. Kasuistik: Kollisionsbeteiligter bei Verkehrsdelikten
Ein Autolenker kollidierte mit einem Fussgänger, der die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens überquerte. Am Personenwagen entstand ein Sachschaden von Fr. 3'328.20; der Lenker machte zudem eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit geltend. Er erstattete Strafanzeige nach Art. 301 StPO wegen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) und verlangte lediglich Orientierung über den Verfahrensausgang nach Art. 301 Abs. 2 StPO. Als die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, focht er diese mit Beschwerde an und berief sich auf Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO.
Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde nicht ein: Wer bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden erleidet, ist nicht Träger des durch Art. 90 SVG geschützten Rechtsguts (Sicherheit des Verkehrsablaufs) und daher nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO entfällt, da die Nichtanhandnahme weder Grundrechte noch Eigentum des Lenkers unmittelbar antastet (LU KG 2N 16 73 vom 29. September 2016 E. 2.3).
Leitsatz. Die geschädigte Person erlangt Vollparteistatus ausschliesslich über die formgültige Konstituierung als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 StPO. Unterlässt sie dies, vermittelt ihr Art. 105 Abs. 2 StPO keine generelle Rechtsmittelbefugnis gegen verfahrensbeendende Entscheide, sofern nicht spezifische Grundrechte verletzt werden.
C. Die anzeigende Person und institutionelle Anzeigeerstatter (Abs. 1 lit. b)
Die Person, die Anzeige erstattet, nimmt am Verfahren primär als Informationsquelle teil. Nach der Grundregel von Art. 301 Abs. 3 StPO stehen ihr, wenn sie weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. Ihr Anspruch beschränkt sich gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO auf die blosse Mitteilung, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde.
1. Dogmatik hoheitlicher Verwaltungsträger
Öffentlich-rechtliche Anstalten und Verwaltungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Strafanzeige erstatten (z.B. Sozialversicherungsanstalten, IV-Stellen, Steuerämter), handeln hoheitlich im öffentlichen Interesse. Sie sind nicht Träger von Individualrechtsgütern und werden durch Straftaten nicht «wie ein Privater» in eigenen Rechten verletzt. Sie können sich folglich weder als Privatkläger konstituieren noch Parteirechte aus Art. 105 Abs. 2 StPO beanspruchen, es sei denn, ein Spezialgesetz räumt ihnen ausdrücklich Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO ein.
2. Kasuistik: Die Solothurner IV-Stelle und die Rechtskraft der Teileinstellung
Die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn erstattete im November 2012 Strafanzeige gegen A. wegen Betrugs und AHVG-Widerhandlungen im Zusammenhang mit unrechtmässigem Rentenbezug. Im Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellung des Verfahrens. Die IV-Stelle erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches die Einstellungsverfügung aufhob und das Verfahren fortsetzen liess. In der Folge wurde A. erst- und zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. A. focht den Endentscheid vor Bundesgericht an und rügte die fehlende Parteistellung der IV-Stelle im Jahr 2016.
Das Bundesgericht hob die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs vollumfänglich auf:
- Die IV-Stelle handelte bei der Rentenausrichtung hoheitlich in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Sie war nicht Trägerin des geschützten Vermögens und daher keine geschädigte Person nach Art. 115 StPO.
- Aus Art. 105 Abs. 2 StPO konnte die IV-Stelle keine Parteirechte ableiten, da sie durch die Teileinstellung nicht direkt, unmittelbar und persönlich in eigenen Rechten betroffen war.
- Das Obergericht hätte 2016 auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht eintreten dürfen. Die Teileinstellungsverfügung erwuchs damals in formelle und materielle Rechtskraft; der Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) bildete ein definitives Verfahrenshindernis für alle nachfolgenden Urteile (BGer 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.5 und E. 4.5).
3. Kasuistik: SBB bei Betreten von Bahnanlagen
Die SBB erstattete Strafanzeige gegen Personen, die ohne Bewilligung das Gleisfeld betreten hatten. Nach einem Freispruch erhob sie Berufung und berief sich auf Art. 105 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht verneinte die Legitimation: Art. 86 Abs. 1 EBG schützt die Betriebssicherheit der Eisenbahn und damit die Allgemeinheit. Die SBB ist durch eine Verletzung dieser Norm bloss mittelbar beeinträchtigt und kann aus Art. 105 StPO keine Rechtsmittelbefugnis herleiten (BGE 145 IV 491 E. 2.4).
Ebenso verneinte das Kantonsgericht St. Gallen die Parteistellung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei Sozialversicherungsbetrugsfällen (SG KG ZS.2014.11 vom 12. August 2014).
D. Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen (Abs. 1 lit. c und lit. d)
Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO) sind persönliche Beweismittel. Sie unterliegen einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die für sich allein keine «unmittelbare Betroffenheit in Rechten» begründet.
1. Akteneinsichtsrecht der Auskunftsperson
Eine Auskunftsperson hat keinen Anspruch darauf, die Akten vor ihrer ersten Befragung einzusehen. Im Leitentscheid BGE 137 IV 280 verlangten zwei als Auskunftspersonen vorgeladene Verwaltungsräte einer Gesellschaft vor ihrer polizeilichen Befragung Einsicht in die gesamten Verfahrensakten. Das Bundesgericht schützte die Verweigerung:
«Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme bedeutet keine derartige Betroffenheit. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Behörde missbraucht ihr Ermessen nicht, wenn sie Auskunftspersonen die Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt verweigert, in dem die Auskunftspersonen noch nicht erstmals einvernommen worden sind und in dem die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten ist.»
2. Anspruch auf Rechtsbeistand und unentgeltliche Rechtspflege
Nach Art. 127 Abs. 1 StPO dürfen auch Zeugen und Auskunftspersonen einen Rechtsbeistand (Zeugenbeistand) auf eigene Kosten beiziehen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu Lasten des Staates besteht jedoch grundsätzlich nicht:
- Ein früher wegen Drogendelikten rechtskräftig verurteilter Zeuge wurde im getrennten Verfahren gegen Mittäter als Zeuge vorgeladen. Er verlangte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit dem Argument, eine Aussage könne zur Revision seines eigenen Urteils führen. Das Bundesgericht verwarf dies: Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage greift nicht unmittelbar in seine Rechte ein; gegen Selbstbelastungen schützt ihn das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Ein unentgeltlicher Beistand war nicht geschuldet (BGer 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 2.4).
- Anders liegt es, wenn die Person in einem getrennten Verfahren verurteilt wurde und durch die Aussage faktisch wie eine beschuldigte Person behandelt wird (BGE 144 IV 97 E. 2).
Leitsatz. Die verfahrensrechtliche Pflicht zur Aussage als Zeuge oder Auskunftsperson stellt keinen Eingriff in eigene Rechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO dar. Vor der ersten Einvernahme besteht regelmässig kein Anspruch auf Akteneinsicht.
E. Sachverständige (Abs. 1 lit. e)
Sachverständige (Art. 182 ff. StPO) nehmen als Gehilfen der Strafbehörden teil. Parteirechte nach Art. 105 Abs. 2 StPO wachsen ihnen ausschliesslich insoweit zu, als eigene Rechte tangiert sind:
- Entschädigungsfestsetzung: Gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung (Art. 184 Abs. 6 StPO) steht ihnen die Beschwerde nach Art. 393 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO offen.
- Ausstandsverfahren: Werden sie wegen Befangenheit abgelehnt (Art. 184 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 ff. StPO), haben sie Anspruch auf rechtliches Gehör zur Ablehnung.
- Akteneinsicht: Sie erhalten Einsicht in die Akten ausschliesslich im Umfang des Gutachtensauftrags (Art. 184 Abs. 4 StPO).
F. Durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Abs. 1 lit. f)
Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO erfasst jede aussenstehende Drittperson, die durch eine Massnahme der Strafverfolgungsbehörden in ihrer rechtlichen Sphäre beeinträchtigt wird. Dieser Auffangtatbestand ist der praxisintensivste Bereich der gesamten Bestimmung.
1. Dritteigentümer bei Beschlagnahme und Einziehung
Wird das Vermögen eines nicht beschuldigten Dritten zwecks Einziehung (Art. 70 StGB) oder als Ersatzforderung (Art. 71 StGB) mit Beschlag belegt, ist der Dritte unmittelbar betroffen.
- Kautionsfreiheit im Rechtsmittelverfahren: Das Obergericht Zürich verlangte von Dritten, denen Ersatzforderungen von Fr. 150'000.- bis Fr. 685'000.- auferlegt worden waren, Kautionen von bis zu Fr. 60'000.- für ihre Berufung. Das Bundesgericht hob dies auf: Art. 383 Abs. 1 StPO (Sicherheitsleistung) gilt nur für die Privatklägerschaft. Einziehungsbetroffene Dritte verteidigen sich gegen staatliche Eingriffe und schulden wie ein Beschuldigter keine Kostensicherheit (BGE 144 IV 17 E. 2.4).
- Umfang der Akteneinsicht: Durch eine Beschlagnahme betroffenen Dritten (hier: den gesetzlichen Erben des verstorbenen Beschuldigten) ist weitreichende Akteneinsicht zu gewähren. Sie dürfen alle Akten einsehen, die den Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögenswerten betreffen. Einschränkungen nach Art. 108 StPO müssen konkret paginiert und umschrieben werden (BStGer TPF 2011 199 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2).
- Unentgeltliche Rechtspflege für Drittgesellschaften: Einer Aktiengesellschaft, deren gesamte Vermögenswerte deliktsbedingt beschlagnahmt wurden, steht zwar keine amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO zu, wohl aber unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind (BGer 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5 und 6.1).
2. Wirtschaftlich Berechtigte an Bankkonten vs. formelle Kontoinhaber
Ein ständiger Brennpunkt der Zwangsmassnahmenpraxis ist die Kontensperre (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
- Grundsatz: Beschwerdelegitimiert gegen eine Kontosperre ist einzig die Inhaberin des Kontos (die Bankkundin). Die an den Guthaben bloss wirtschaftlich berechtigte Person ist rechtlich nicht Inhaberin der Forderung gegen die Bank; sie erleidet durch die Kontensperre lediglich eine Reflexwirkung und ist nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in eigenen Rechten betroffen (BGer 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3; BGer 1B_498/2017 vom 27. März 2018 E. 4; GR KG SK2 2018 17 vom 16. Juli 2018).
- Ausnahme: Behauptet der wirtschaftlich Berechtigte ein eigenes Treuhandeigentum oder ein dingliches Recht, muss er dies substantiiert dartun.
3. Familienmitglieder und Lebensgefährten
Gegen eine beschuldigte Person ausgesprochene Sanktionen (wie eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB) berühren deren Lebensgefährten und Kinder faktisch gravierend. Das Bundesgericht verneint jedoch deren Parteistellung nach Art. 105 Abs. 2 StPO: Sie erleiden bloss eine Reflexwirkung; ihre Interessen nach Art. 8 EMRK werden im Rahmen der Prüfung des Härtefalls beim Beschuldigten berücksichtigt, vermitteln ihnen aber kein selbständiges Rechtsmittel (BGE 145 IV 161 E. 3).
4. Amtliche Verteidiger und Rechtsbeistände
Der amtliche Verteidiger oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird durch die gerichtliche Festsetzung seines Honorars in seinen eigenen Vermögensrechten betroffen. Er gilt insoweit als beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und kann in eigenem Namen innert zehn Tagen eine nachträgliche Urteilsbegründung verlangen (Art. 82 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.6).
G. Das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit (Abs. 2)
Absatz 2 bildet die Weiche zur Einräumung von Parteirechten. Das Bundesgericht stellt an die unmittelbare Betroffenheit strenge Anforderungen.
1. Dogmatischer Massstab: Direkte vs. indirekte Betroffenheit
Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nur vor, wenn die Untersuchungshandlung oder Verfügung die rechtlich geschützte Sphäre des Beteiligten direkt und persönlich berührt:
- Eingriff in Grundrechte: Eigentumseingriffe (Beschlagnahme, Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen nach Art. 244 StPO), persönliche Freiheit (körperliche Zwangsmassnahmen, DNA-Probenahme), Berufsgeheimnis (Art. 171 StPO, Siegelung von Anwaltskorrespondenz nach Art. 248 StPO).
- Auferlegung hoheitlicher Pflichten: Auferlegung von Verfahrenskosten nach Art. 417 StPO, Verhängung von Ordnungsbussen (Art. 64 StPO), Anordnung einer strafbewehrten Schweigepflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).
2. Ausschluss der Reflexwirkung
Bloss wirtschaftliche, emotionale, familiäre oder mittelbare Auswirkungen genügen nicht. Wer durch das Verhalten der Strafbehörden lediglich faktische Nachteile erleidet, bleibt von Parteirechten ausgeschlossen.
Gegenüberstellung: Unmittelbare Betroffenheit vs. blosse Reflexwirkung
| Lebenssachverhalt / Konstellation | Betroffenheit | Begründung des Gerichts | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Dritter wird durch Sachurteil zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 150'000.- verpflichtet | Unmittelbar bejaht | Direkter Eingriff ins Vermögen; Anspruch auf Kautionsfreiheit wie ein Beschuldigter (Art. 383 StPO unanwendbar). | BGE 144 IV 17 |
| Hausdurchsuchung beim Ehemann der Beschuldigten und Beschlagnahme seiner Uhren | Unmittelbar bejaht | Eingriff in Hausrecht und Eigentum; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand prinzipiell gegeben (hier mangels Komplexität abgewiesen). | BGE 144 IV 299 |
| Erben des verstorbenen Beschuldigten verlangen Akteneinsicht zur Abwehr einer Einziehungsbeschlagnahme | Unmittelbar bejaht | Erben erwerben Gesamthandvermögen; weitgehendes Akteneinsichtsrecht bezüglich der Einziehungsgründe. | BStGer TPF 2011 199 |
| Amtlicher Verteidiger focht Honorarkürzung an und verlangt Urteilsbegründung | Unmittelbar bejaht | Eigener Honoraranspruch ist Vermögensrecht; Recht auf Urteilsbegründung nach Art. 82 Abs. 2 StPO steht zu. | BGE 143 IV 40 |
| Auskunftsperson verlangt vollständige Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme | Verneint (Reflex) | Blosse Vorladung begründet keine unmittelbare Betroffenheit; Schutz vor Selbstbelastung greift bei der Einvernahme. | BGE 137 IV 280 |
| Lebensgefährtin und Kind fechten Landesverweisung des verurteilten Vaters an | Verneint (Reflex) | Keine unmittelbare Betroffenheit im Strafpunkt; Art. 8 EMRK wird beim Beschuldigten mitgeprüft. | BGE 145 IV 161 |
| Bloss wirtschaftlich Berechtigter ficht Kontensperre an, die gegen die Gesellschaft lautet | Verneint (Reflex) | Herrin des Kontos ist die Gesellschaft; wirtschaftliche Zurechnung begründet keine eigene Legitimation. | BGer 1B_440/2021 |
| IV-Stelle ficht Teileinstellung wegen IV-Rentenbetrugs an | Verneint (Reflex) | Hoheitliches Handeln im öffentlichen Interesse schliesst Individualrechtsgutsträgerschaft aus; keine Legitimation. | BGer 6B_1383/2023 |
| Autolenker ficht Nichtanhandnahme gegen Fussgänger wegen reinen Sachschadens am Auto an | Verneint (Reflex) | SVG-Normen schützen nicht das Vermögen des Lenkers; keine Betroffenheit in geschützten Individualrechten. | LU KG 2N 16 73 |
H. Umfang und Reichweite der eingeräumten partiellen Parteirechte (Abs. 2)
Werden andere Verfahrensbeteiligte unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so wachsen ihnen nicht «alle», sondern ausschliesslich die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu. Der Parteistatus ist funktionell und thematisch strikt limitiert.
1. Gehörsanspruch und Äusserungsrecht (Art. 107 StPO)
Der betroffene Dritte hat Anspruch darauf, vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung angehört zu werden. Bei Beschlagnahmen oder beabsichtigten Einziehungen ist ihm Gelegenheit zu geben, Entlastungsbelege einzureichen oder seinen gutgläubigen Erwerb nach Art. 70 Abs. 2 StGB darzulegen.
2. Akteneinsichtsrecht (Art. 101 f. StPO)
Das Akteneinsichtsrecht ist sachbezogen beschränkt:
- Der Dritte darf nur diejenigen Akten einsehen, die für die Beurteilung des ihn treffenden Eingriffs erforderlich sind (z.B. Nachweis der Deliktsherkunft beschlagnahmter Gelder).
- Aktenbestandteile, die ausschliesslich das Verschulden, die Vorstrafen oder die Strafzumessung Dritter betreffen, bleiben verschlossen (BStGer TPF 2011 199 E. 3.2).
3. Rechtsmittellegitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO)
Soweit der Dritte durch die Verfügung in eigenen Rechten belastet wird, steht ihm die Beschwerde nach Art. 393 StPO (bzw. Berufung nach Art. 398 StPO bei Einziehung im Sachurteil) offen. Gegen andere Punkte des Strafurteils (z.B. Strafmass des Haupttäters, Freisprüche von Mitbeschuldigten) ist er nicht legitimiert.
4. Kein allgemeines Teilnahmerecht
Die Verfahrensrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO (Teilnahme an Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft) stehen dem Dritten nicht zu. Er hat kein Recht, an Einvernahmen des Beschuldigten oder anderer Zeugen teilzunehmen, es sei denn, die Befragung betrifft ausschliesslich seinen eigenen Vermögensstatus.
5. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung steht dem Dritten unter den Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV zu: Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit infolge tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (BGE 144 IV 299 E. 2.1; BGer 1B_455/2022 E. 6.1). Eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist ausgeschlossen.
Leitsatz. Das Zuerkennen von Parteirechten nach Art. 105 Abs. 2 StPO erfolgt punktuell und sachbezogen. Es begründet keine Vollparteistellung im Gesamtverfahren, sondern beschränkt sich auf diejenigen Mitwirkungs-, Gehörs- und Rechtsmittelbefugnisse, die zur Abwehr des konkreten Eingriffs zwingend notwendig sind.
I. Prozessuale Realität: Beweislast, Verwirkung und Legitimationsprüfung
In der gerichtlichen Praxis scheitern Anträge anderer Verfahrensbeteiligter häufig an formellen Hürden:
- Substanziierung der Legitimation: Wer als anderer Verfahrensbeteiligter ein Rechtsmittel ergreift oder Parteirechte beansprucht, muss seine unmittelbare Betroffenheit in der Rechtsschrift substantiiert darlegen (Art. 396 Abs. 1 StPO; LU KG 2N 16 73 E. 2). Das Gericht prüft die Legitimation zwar von Amtes wegen, stellt aber bei ungenügender Begründung keine Nachforschungen an.
- Die Star-Praxis: Fehlt dem Verfahrensbeteiligten die Sachlegitimation zur Anfechtung eines Sachentscheids (z.B. Anzeigesteller gegen Einstellung), kann er mit Beschwerde vor Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 BGG) dennoch die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. Star-Praxis, z.B. Gehörsverweigerung, Akteneinsichtsverweigerung, unzulässige Besetzung; BGer 1B_436/2011 E. 1). Rügen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des Sachentscheids abzielen, sind dabei unzulässig.
- Kostenauflage an Parteivertreter (Art. 417 StPO): Rechtsanwälte gelten nach Art. 105 Abs. 1 StPO als andere Verfahrensbeteiligte im Rahmen von Art. 417 StPO. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an den Anwalt wegen unnötigen Aufwands bleibt jedoch auf krasse Extremfälle beschränkt; das Zuwarten mit dem Rückzug von Berufungsanträgen bis zum Vortag der Verhandlung rechtfertigt keine Kostenauflage (BGer 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Beschwerdebefugnis institutioneller Anzeigeerstatter bei Teileinstellung
In der kantonalen Praxis herrschte lange Zeit Unsicherheit darüber, ob Behörden und öffentlich-rechtliche Anstalten (z.B. kantonale IV-Stellen, Sozialämter, Ausgleichskassen), die Strafanzeige wegen Leistungsbetrugs erstatten, Einstellungsverfügungen anfechten können.
- Frühere Praxis Obergericht Solothurn / Obergericht Bern: Das Obergericht des Kantons Solothurn bejahte die Legitimation der IV-Stelle mit der Begründung, die Invalidenversicherung werde aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen finanziert; bei Betrug werde die IV-Stelle wie eine Privatversicherung geschädigt. Ähnlich argumentierten Berner Vorinstanzen.
- Kantonale Gegenpraxis (SG, LU): Das Kantonsgericht St. Gallen (SG KG ZS.2014.11) und das Kantonsgericht Luzern (LU KG 2N 16 73) verneinten jede Parteistellung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ohne kantonale Spezialermächtigung nach Art. 104 Abs. 2 StPO.
- Klärung durch das Bundesgericht: Mit dem Leitentscheid BGer 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Praxis der Solothurner und Berner Gerichte verworfen: Die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben ist hoheitlich; Art. 105 Abs. 2 StPO vermittelt keine Parteistellung. Trat eine kantonale Beschwerdeinstanz zu Unrecht auf eine Beschwerde der IV-Stelle ein, ist die Einstellungsverfügung dennoch rechtskräftig und schlägt nachfolgende Urteile wegen ne bis in idem nieder.
2. Anfechtung von Kontensperren durch wirtschaftlich Berechtigte
In der kantonalen Praxis der Zwangsmassnahmen- und Beschwerdegerichte (insb. Obergerichte ZH, BE, SG, GR) wird regelmässig versucht, namens des wirtschaftlich Berechtigten gegen Kontensperren vorzugehen, wenn der formelle Kontoinhaber (z.B. eine Offshore-Gesellschaft oder Treuhandgesellschaft) untätig bleibt oder aufgelöst wurde.
- Die Kantonsgerichte Graubünden (GR KG SK2 2018 17) und Bern (BE OG BK 2018 423) treten auf solche Beschwerden mangels unmittelbarer Betroffenheit nach Art. 105 Abs. 2 StPO konsequent nicht ein.
- Praxishürde: Der wirtschaftlich Berechtigte kann die Kontensperre nur dann anfechten, wenn er die Organe der kontoführenden Gesellschaft zur Beschwerde veranlasst oder nachweist, dass er die formelle Inhaberschaft an der Forderung innehat.
Praxishinweise
Für durch Zwangsmassnahmen betroffene Dritte (Kontoinhaber, Eigentümer, Treuhänder):
- Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme, Kontensperre) stets im Namen der formellen Rechtsträgerin erheben. Der blosse wirtschaftlich Berechtigte ist nach Art. 105 Abs. 2 StPO nicht beschwerdelegitimiert (BGer 1B_440/2021 E. 4.3).
- Keine Sicherheitsleistung für Rechtsmittelkosten leisten, wenn als Dritter eine Vermögenseinziehung oder Ersatzforderung abgewehrt wird. Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 383 Abs. 1 StPO von Drittbeteiligten keine Kautionsleistung verlangen (BGE 144 IV 17 E. 2.4).
- Bei vollständiger Beschlagnahme aller Vermögenswerte einer Gesellschaft unverzüglich ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO stellen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGer 1B_455/2022 E. 6.1).
Für geschädigte und anzeigende Personen:
- Zur Sicherung voller Parteirechte und der Rechtsmittelbefugnis stets bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich die Konstituierung als Privatklägerin nach Art. 118 StPO erklären. Die blosse Anzeigeerstattung nach Art. 301 StPO vermittelt keine Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahme oder Einstellung (BGer 6B_1383/2023 E. 3.5; LU KG 2N 16 73 E. 2.3).
- Bei reinem Sachschaden infolge einer Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) entfällt die Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO; Parteirechte können in diesem Fall auch nicht über Art. 105 Abs. 2 StPO erzwungen werden (LU KG 2N 16 73 E. 2.3.3).
Für die amtliche Verteidigung und Rechtsbeistände:
- Bei Honorarkürzungen im erstinstanzlichen Sachurteil innert zehn Tagen nach Dispositivzustellung in eigenem Namen ein Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung stellen (Art. 82 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.6).
- Zeugen und Auskunftspersonen vor der Einvernahme umfassend über ihre Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte (Art. 168 ff., Art. 180 StPO) instruieren, da ein Anspruch auf staatlich entschädigte unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Zeugen grundsätzlich nicht besteht (BGer 1B_436/2011 E. 2.4).
Für Strafverfolgungsbehörden und die gerichtliche Verfahrensleitung:
- Beschwerden von Amtsstellen oder Sozialversicherungsträgern gegen Einstellungsverfügungen strikt auf ihre gesetzliche Grundlage prüfen. Fehlt eine kantonale Ermächtigung nach Art. 104 Abs. 2 StPO, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; ein materieller Entscheid führt zur unheilbaren Rechtskraft der ursprünglichen Einstellung (BGer 6B_1383/2023 E. 4.5).
- Bei Akteneinsichtsgesuchen von durch Beschlagnahme betroffenen Dritten Aktenbestandteile, die geheim gehalten werden sollen, paginiert und mit kurzer Inhaltsumschreibung bezeichnen (Art. 108 StPO; BStGer TPF 2011 199 E. 4).
Querverweise
- Art. 104 StPO — Parteien
- Art. 107 StPO — Rechtliches Gehör
- Art. 108 StPO — Einschränkung von Verfahrensrechten
- Art. 115 StPO — Geschädigte Person
- Art. 118 StPO — Privatklägerschaft
- Art. 162 StPO — Zeugen
- Art. 178 StPO — Auskunftspersonen
- Art. 263 StPO — Beschlagnahme
- Art. 301 StPO — Strafanzeige
- Art. 382 StPO — Legitimation
- Art. 383 StPO — Sicherheitsleistung
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 105 N 1–18.
- Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 105 N 1–28.
- Henriette Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 105 N 1–35.
- Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011.
- Simone Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess — eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226–231.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1163 f.