Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 104 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 380 (3. September 2015)

  • Thema: Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
  • Kernaussage: Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB) sind die einzelnen Mitglieder grundsätzlich berechtigt, ein Strafantragsrecht geltend zu machen und sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO besteht jedoch nur, wenn sie Träger des geschützten Rechtsguts sind; eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt nicht. Der Entscheid befasst sich mit der Nichtanhangnahmeverfügung und der Beschwerdelegitimation einzelner Erbengemeinschaftsmitglieder.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO
  • Zitate: 937

BGE 141 IV 178 (27. April 2015)

  • Thema: Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts — Ausstandspflicht
  • Kernaussage: Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht (E. 3). Der Entscheid tangiert die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO in ihrem Verhältnis zum Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und zur Objektivitätspflicht der Strafverfolgungsbehörden (Art. 56 lit. f StPO). Die Befangenheit entzieht der betroffenen Staatsanwaltschaft die Fähigkeit, ihre Parteistellung sachgerecht auszuüben.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 56 lit. f StPO; Art. 29 Abs. 1 BV
  • Zitate: 1817

BGE 139 IV 199 (2013)

  • Thema: Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft — Entschädigung für amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde anfechten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351 Abs. 1, Art. 381 f., Art. 394 lit. a, Art. 398 Abs. 1, Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO verleiht der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittellegitimation im Beschwerdeverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 381 StPO; Art. 81 BGG
  • Zitate: 1536

BGE 140 IV 155 (2014)

  • Thema: Begriff des Geschädigten — Vermögensdelikte zum Nachteil einer Aktiengesellschaft
  • Kernaussage: In seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsorgane individually geschädigt. Der Entscheid konkretisiert die Voraussetzungen für die Parteistellung der Privatklägerschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO über den Geschädigtenbegriff.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 260 SchKG
  • Zitate: 1110

BGE 141 IV 454 (19. Oktober 2015)

  • Thema: Begriff des Geschädigten beim Raufhandel (Art. 133 StGB)
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, wenn ein Einzelner durch die Tat ein unmittelbar und individuell zugerechnetes Rechtsgut erlitten hat. Der Entscheid präzisiert die Voraussetzungen der Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 ff. StPO; Art. 133 StGB
  • Zitate: 771

BGE 143 IV 77 (3. Januar 2017)

  • Thema: Rassendiskriminierung — Geschädigtenstellung bei Gruppenbezug
  • Kernaussage: Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (hier: der Juden) nach Art. 261bis Abs. 4 StGB kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu. Sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (E. 4). Der Entscheid schränkt die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO bei kollektiven Rechtsgütern ein.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 261bis StGB
  • Zitate: 497

BGE 148 IV 170 (7. April 2022)

  • Thema: Begriff des Geschädigten — Vermögensdelikte, Konkursdelikte, Urkundendelikte
  • Kernaussage: Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid bestätigt die systematische Abstufung des Geschädigtenbegriffs, der die Voraussetzung für die Parteistellung als Privatklägerschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO bildet. Zusätzlich zur Geschädigtenstellung klärt der Entscheid die objektive Strafbarkeitsbedingung bei Konkursdelikten und die Konkursliquidation infolge Organisationsmangels (Art. 163–167 StGB; Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 163–167 StGB
  • Zitate: 321

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 267/2020 vom 27. April 2021

  • Thema: Parteistellung im Beschwerdeverfahren; Verfahrenseinstellung
  • Kernaussage: Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Der Entscheid befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO durch ausdrückliche gesetzliche Regelung begründet wird.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 148a StGB
  • Zitate: 32

BGer 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018

  • Thema: Strafverfahren; Parteistellung der Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen nicht zu den Zivilansprüchen.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 115 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 119 Abs. 2 StPO
  • Zitate: 69

BGer 1B 497/2020 vom 22. Juli 2021

  • Thema: Strafverfahren; Parteistellung im Entsiegelungsverfahren
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere ihrer in Art. 104 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO definierten Parteistellung, sowie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Entsiegelungsverfahren dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen entgegen stehen. Der Entscheid anerkennt die Parteistellung der Privatklägerschaft im Entsiegelungsverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 248 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV
  • Zitate: 5

BGer 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016

  • Thema: Strafverfahren; Privatklägerschaft, unentgeltliche Rechtspflege
  • Kernaussage: Der Entscheid befasst sich mit der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 118 StPO) im Beschwerdeverfahren. Die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist Voraussetzung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1–4 StPO
  • Zitate: 42

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026