Rechtsprechung zu Art. 104 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 148 IV 170 E. 3.2
- Thema: Parteistellung der Privatklägerschaft und Geschädigtenbegriff
- Kernaussage: Als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Konstituierung
BGE 140 IV 155 E. 3.2
- Thema: Unmittelbarkeit der Rechtsgutverletzung
- Kernaussage: In seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Geschädigteneigenschaft
BGE 141 IV 454 E. 2.3.1
- Thema: Abgrenzung bei Straftaten gegen kollektive Rechtsgüter
- Kernaussage: Werden durch Straftaten, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Kollektive Rechtsgüter
BGE 143 IV 77 E. 2.2
- Thema: Trägerschaft des geschützten Rechtsguts
- Kernaussage: Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Rechtsgutsträgerschaft
BGE 138 IV 258 E. 2.2
- Thema: Dogmatik des Geschädigtenbegriffs
- Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Begriff der geschädigten Person
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_267/2020 E. 2.1.2 (27. April 2021)
- Thema: Behördenparteien nach Art. 104 Abs. 2 StPO
- Kernaussage: Die Einräumung von Parteirechten an weitere Behörden nach Art. 104 Abs. 2 StPO erfordert eine klare gesetzliche Grundlage; die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf.
- Einschlägig für: Abs. 2; Behördenparteien
BGer 1B_158/2018 E. 2.1 (11. Juli 2018)
- Thema: Differenzierung zwischen Straf- und Zivilklägerschaft
- Kernaussage: Die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO umfasst sowohl die Straf- als auch die Zivilklage; öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen nicht dazu.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Klageumfang
BGer 1B_450/2019 E. 2.1 (14. Mai 2020)
- Thema: Erklärung zur Beteiligung als Privatklägerschaft
- Kernaussage: Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Parteibeteiligung
BGer 1B_188/2015 E. 4.2 (9. Februar 2016)
- Thema: Formularanforderungen an den Verzicht auf Parteirechte
- Kernaussage: Die geschädigte Person kann jederzeit erklären, sie verzichte auf ihre Rechte als Partei; der Verzicht ist endgültig.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Verzicht auf Parteistellung
BGer 6B_491/2023 E. 2.4.3 (7. August 2023)
- Thema: Missverständliche Formulare begründen keinen Parteiverzicht
- Kernaussage: Aus dem blossen Ankreuzen auf missverständlichen Formularen kann kein rechtswirksamer Verzicht auf die Parteistellung der Privatklägerschaft abgeleitet werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Schutz der Parteistellung
BGer 7B_105/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Parteistellung, Ausstandsbegehren und Beschwerdelegitimation (Star-Praxis)
- Kernaussage: Wer im Strafverfahren als beschuldigte Person oder Privatklägerin formell Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO geniesst, ist befugt, die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien (wie die Ablehnung eines Ausstandsgesuchs) mittels Star-Praxis auch dann vor Bundesgericht zu rügen, wenn ihm in der Hauptsache die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 BGG fehlt.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO und Art. 81 BGG
Letzte Aktualisierung: 1. September 2026