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Rechtsprechung zu Art. 104 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 148 IV 170 E. 3.2

  • Thema: Parteistellung der Privatklägerschaft und Geschädigtenbegriff
  • Kernaussage: Als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Konstituierung

BGE 140 IV 155 E. 3.2

  • Thema: Unmittelbarkeit der Rechtsgutverletzung
  • Kernaussage: In seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Geschädigteneigenschaft

BGE 141 IV 454 E. 2.3.1

  • Thema: Abgrenzung bei Straftaten gegen kollektive Rechtsgüter
  • Kernaussage: Werden durch Straftaten, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Kollektive Rechtsgüter

BGE 143 IV 77 E. 2.2

  • Thema: Trägerschaft des geschützten Rechtsguts
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Rechtsgutsträgerschaft

BGE 138 IV 258 E. 2.2

  • Thema: Dogmatik des Geschädigtenbegriffs
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Begriff der geschädigten Person

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_267/2020 E. 2.1.2 (27. April 2021)

  • Thema: Behördenparteien nach Art. 104 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Die Einräumung von Parteirechten an weitere Behörden nach Art. 104 Abs. 2 StPO erfordert eine klare gesetzliche Grundlage; die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Behördenparteien

BGer 1B_158/2018 E. 2.1 (11. Juli 2018)

  • Thema: Differenzierung zwischen Straf- und Zivilklägerschaft
  • Kernaussage: Die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO umfasst sowohl die Straf- als auch die Zivilklage; öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen nicht dazu.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Klageumfang

BGer 1B_450/2019 E. 2.1 (14. Mai 2020)

  • Thema: Erklärung zur Beteiligung als Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Parteibeteiligung

BGer 1B_188/2015 E. 4.2 (9. Februar 2016)

  • Thema: Formularanforderungen an den Verzicht auf Parteirechte
  • Kernaussage: Die geschädigte Person kann jederzeit erklären, sie verzichte auf ihre Rechte als Partei; der Verzicht ist endgültig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Verzicht auf Parteistellung

BGer 6B_491/2023 E. 2.4.3 (7. August 2023)

  • Thema: Missverständliche Formulare begründen keinen Parteiverzicht
  • Kernaussage: Aus dem blossen Ankreuzen auf missverständlichen Formularen kann kein rechtswirksamer Verzicht auf die Parteistellung der Privatklägerschaft abgeleitet werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Schutz der Parteistellung

BGer 7B_105/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026

  • Thema: Parteistellung, Ausstandsbegehren und Beschwerdelegitimation (Star-Praxis)
  • Kernaussage: Wer im Strafverfahren als beschuldigte Person oder Privatklägerin formell Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO geniesst, ist befugt, die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien (wie die Ablehnung eines Ausstandsgesuchs) mittels Star-Praxis auch dann vor Bundesgericht zu rügen, wenn ihm in der Hauptsache die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 BGG fehlt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StPO und Art. 81 BGG

Letzte Aktualisierung: 1. September 2026