Art. 104 — Parteien
Gesetzeswortlaut
1 Parteien sind:
a. die beschuldigte Person;
b. die Privatklägerschaft;
c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 104 StPO ist die zentrale normative Grundlegung des Parteibegriffs im schweizerischen Strafprozessrecht. Die Bestimmung definiert abschliessend, wer im strafprozessualen Verfahren Parteistellung geniesst, und schafft damit den massgeblichen Bezugsrahmen für die Verfahrensrechte und -pflichten der Beteiligten. Die Vorschrift steht am Anfang des Dritten Titels des Ersten Teils der StPO («Beteiligte») und entfaltet ihre Wirkung in sämtlichen Verfahrensphasen — vom Vorverfahren über das Hauptverfahren bis zu den Rechtsmittelinstanzen.
Rz. 2 Die Regelung unterscheidet sich grundlegend vom Parteibegriff des Zivilprozessrechts (vgl. Art. 66 ZPO). Im Strafverfahren ist die Konstellation von Natur aus asymmetrisch: Auf der einen Seite steht die beschuldigte Person, deren persönliche Freiheit und Autonomie durch den staatlichen Strafanspruch unmittelbar bedroht sind; auf der anderen Seite agiert die Staatsanwaltschaft als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs mit überlegenen Ressourcen. Die Privatklägerschaft nimmt eine Zwischenstellung ein, die im Strafantragsrecht wurzelt und über Art. 118–126 StPO näher ausgestaltet wird.
Rz. 3 Systematisch ist Art. 104 StPO mit den nachfolgenden Bestimmungen zum Kreis der Verfahrensbeteiligten verzahnt: Art. 105 StPO regelt die Rechtsstellung der weiteren Verfahrensbeteiligten (nicht-pleitierende Beteiligte mit eingeschränkten Rechten), Art. 113 StPO die Stellung der beschuldigten Person im Besonderen (nemo-tenetur-Grundsatz, Aussagefreiheit), und die Art. 115 ff. StPO bestimmen die Voraussetzungen für Geschädigtenstellung und Konstituierung als Privatklägerschaft. Art. 104 StPO liefert den übergeordneten Begriff, der durch diese Detailnormen konkretisiert wird.
II. Der Katalog des Abs. 1
1. Die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO)
Rz. 4 Die beschuldigte Person ist die zentrale Verfahrenspartei im Strafprozess. Wer als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert, steht unter dem Schutz der aus der Bundesverfassung und der EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK). Die Parteistellung verschafft der beschuldigten Person die originären Verfahrensrechte: Recht auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO), Akteneinsicht (Art. 101 StPO), Rechtsbeistand (Art. 127 StPO), Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) und Rechtsmittelberechtigung.
Rz. 5 Die beschuldigte Person wird nach massgeblicher Definition des Bundesgerichts durch die Eröffnung des Vorverfahrens gegen sie konstituiert (Art. 309 StPO). Mit der Einstellungsverfügung (Art. 310, 319 StPO) erlischt die Parteistellung grundsätzlich, jedoch bleibt die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung als Partei berechtigt (BGer 6B 267/2020 vom 27. April 2021). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Parteistellung im Beschwerdeverfahren fortdauert, solange eine prozessuale Beschwer durch den angefochtenen Entscheid vorliegt.
Rz. 6 Die beschuldigte Person unterliegt gleichzeitig auch prozessualen Pflichten: Sie muss sich auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden einfinden (Art. 158 StPO), kann — ohne dass dies gegen nemo tenetur verstösst — einer erkennungsdienstlichen Erfassung unterzogen werden (Art. 260 StPO) und unterliegt bei Nichterscheinen der Möglichkeit, vorgeführt oder mit Zwangsmassnahmen überzogen zu werden. Die dualistische Struktur von Rechten und Pflichten ist für die beschuldigte Person charakteristisch und unterscheidet sie von der Privatklägerschaft, die primär Rechte, nicht aber vergleichbare prozessuale Pflichten hat.
2. Die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
Rz. 7 Die Privatklägerschaft ist die zweite originäre Partei im Strafverfahren. Voraussetzung ist — gemäss der Konkretisierung durch Art. 118 StPO — dass eine geschädigte Person gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen. Die Parteistellung entsteht also nicht ipso iure durch die Eintragung als Geschädigte(r) in das Strafregister, sondern bedarf einer aktiven Konstituierungshandlung.
Rz. 8 Das Bundesgericht hat die Parteistellung der Privatklägerschaft wiederholt als gewichtiges Verfahrensrecht bestätigt. In BGE 141 IV 178 E. 2.1 (2015) hielt das Bundesgericht fest, dass die Privatklägerschaft als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO vollumfänglich die Verfahrensrechte geniesst, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind, einschliesslich der Rechtsmittellegitimation im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatklägerschaft (Geschädigteneigenschaft, ausdrückliche Erklärung, Fristwahrung) müssen jedoch kumulativ vorliegen.
Rz. 9 Das Bundesgericht hat in BGer 1B 497/2020 vom 22. Juli 2021 die Parteistellung der Privatklägerschaft im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO anerkannt: Eine als Privatklägerin konstituierte Person, die ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an versiegelten Gegenständen geltend macht, ist in ihrer durch Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO definierten Parteistellung unmittelbar betroffen und kann die Verletzung dieser Stellung mit Beschwerde rügen.
Rz. 10 Der Begriff der «geschädigten Person» im Sinne von Art. 115 StPO — der Voraussetzung für die Privatklägerschaft — wurde durch das Bundesgericht präzisiert: In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 2014). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsorgane individuell geschädigt; das geschützte Rechtsgut gehört der juristischen Person.
Rz. 11 Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (hier: der Juden) nach Art. 261bis StGB kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu; sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4, 2017). Bei kollektiven Rechtsgütern (wie dem öffentlichen Vertrauen in die Funktionsfähigkeit von Behörden) reicht die Individualbetroffenheit im Allgemeinen nicht aus.
Rz. 12 Beim Raufhandel nach Art. 133 StGB ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454, 2015). Bei kollektiven Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, wenn ein Einzelner durch die Tat ein unmittelbar und individuell zugerechnetes Rechtsgut erlitten hat.
3. Die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO)
Rz. 13 Die Staatsanwaltschaft ist im schweizerischen Strafprozess die dritte Hauptpartei. Im Gegensatz zur beschuldigten Person und zur Privatklägerschaft, die durch ihre Betroffenheit von Tat und Verfahren charakterisiert sind, ist die Staatsanwaltschaft kraft ihrer institutionellen Rolle Partei: Sie vertritt den öffentlichen Strafanspruch des Staates und wahrt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO stellt klar, dass die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren Parteistellung innehat — also in sämtlichen Verfahrensphasen nach Abschluss des Vorverfahrens.
Rz. 14 Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft umfasst insbesondere die Befugnis zur Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO), zur Stellung von Strafanträgen im Hauptverfahren, zur Einlegung von Rechtsmitteln (Art. 381 StPO) und zur aktiven Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 199 (2013) klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Beschwerde anfechten kann, sofern sie in ihrer Rolle als Partei des Hauptverfahrens ein rechtliches Interesse an der Korrektur geltend macht (Art. 381 f., 394 lit. a, 398 Abs. 1 StPO).
Rz. 15 Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 381 StPO) schliesst die Möglichkeit ein, zugunsten der beschuldigten Person Rechtsmittel zu ergreifen — jedoch nur im Rahmen der Anfechtungsmöglichkeiten nach Art. 381 Abs. 2 StPO, sofern das Beschwerdeverbot zugunsten der beschuldigten Person nicht eingreift. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht lediglich als neutrale Behörde agiert, sondern als Partei mit eigenem rechtlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens.
III. Die Erweiterungsmöglichkeit nach Abs. 2
Rz. 16 Art. 104 Abs. 2 StPO eröffnet Bund und Kantonen die Möglichkeit, weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einzuräumen. Diese Öffnungsklausel ist von erheblicher praktischer Bedeutung in Verfahrensordnungen, in denen neben der Strafverfolgung weitere öffentliche Interessen tangiert sind — insbesondere im Umweltstrafrecht, im Wettbewerbsstrafrecht, im Finanzmarktstrafrecht und bei Berufs- oder Gewerbestreitigkeiten mit disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Komponenten.
Rz. 17 Das Bundesgericht hat in BGer 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 3.3 festgehalten, dass die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO nicht ipso iure besteht, sondern durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung auf Bundes- oder Kantonsstufe geschaffen werden muss. Die Behörde muss durch eine spezialgesetzliche Grundlage mit Parteirechten ausgestattet sein; eine blosse faktische Betroffenheit genügt nicht. Hat eine Behörde erst einmal Parteirechte erhalten, so stehen ihr — je nach Ausgestaltung — die vollen oder bloss die beschränkten Verfahrensrechte einer Partei zu (Recht auf Gehör, Akteneinsicht, Teilnahme an Beweiserhebungen, Rechtsmittellegitimation).
Rz. 18 In BGer 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.1 hat das Bundesgericht die Tragweite der Parteistellung der Privatklägerschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO bekräftigt: Die als Privatklägerin konstituierte geschädigte Person ist Partei und kann Straf- oder Zivilklägerin sein (Art. 119 Abs. 2 StPO); sie hat als Zivilklägerin die adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, und als Strafklägerin die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person. Öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen nicht zu den zivilrechtlichen Ansprüchen.
IV. Abgrenzung zu weiteren Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO)
Rz. 19 Nicht jede Person, die im Verfahren ein rechtliches Interesse hat, ist Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Art. 105 StPO regelt die Stellung weiterer Verfahrensbeteiligter: Personen, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, ohne geschädigte Person zu sein (z.B. Zeugen mit Geheimhaltungspflichten, Drittbetroffene bei Beschlagnahmen), stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Das Bundesgericht hat in BGer 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 3.3 klargestellt, dass anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Die Parteistellung ist also enger als die allgemeine Betroffenheit im Sinne von Art. 105 StPO.
V. Konkurrenzen und Abgrenzungen
Rz. 20 Verhältnis zu Art. 105 StPO (Weitere Verfahrensbeteiligte): Art. 105 StPO ist die Auffangnorm für Personen, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, ohne die Voraussetzungen von Art. 104 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO zu erfüllen. Der Umfang der Verfahrensrechte nach Art. 105 StPO ist enger als die volle Parteistellung nach Art. 104 StPO.
Rz. 21 Verhältnis zu Art. 115 StPO (Geschädigte Person): Die Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Parteistellung als Privatklägerschaft. Die Konstituierung als Privatklägerschaft nach Art. 118 StPO ist die zusätzliche Voraussetzung, um die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu erlangen. Wer lediglich Geschädigter ist, ohne sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, hat die Stellung einer weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO.
Rz. 22 Verhältnis zu Art. 381 StPO (Legitimation der Staatsanwaltschaft): Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft im Beschwerde- und Berufungsverfahren basiert auf ihrer Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und wird durch Art. 381 StPO im Einzelnen ausgestaltet. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Parteistellung im Rechtsmittelverfahren nicht mit der Stellung im Vorverfahren identisch ist (Art. 382 StPO: Beschwerdegegenstand).
VI. Rechtsprechung zur Parteistellung bei Erbengemeinschaften
Rz. 23 Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB) sind die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft grundsätzlich berechtigt, ein Strafantragsrecht geltend zu machen und sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 380 (2015) jedoch festgehalten, dass das Strafantragsrecht und die Beschwerdelegitimation der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nur dann bestehen, wenn sie Träger des geschützten Rechtsguts sind; eine blosse mittelbare Betroffenheit durch die Schädigung der Erbschaft genügt nicht. Die Konstellation betrifft insbesondere Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO.
VII. Begriff des Geschädigten — Vertiefung
Rz. 24 Die Rechtsprechung zum Geschädigtenbegriff im Sinne von Art. 115 StPO — der die Voraussetzung für die Privatklägerschaft nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO bildet — ist durch eine präzise Abstufung gekennzeichnet. In BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 (2022) bestätigte das Bundesgericht seine Praxis zur Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1). Die Leitlinie bleibt: In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
VIII. Rechtsfolgen der Parteistellung
Rz. 25 Die Parteistellung nach Art. 104 StPO hat materielle prozessuale Konsequenzen, die in den Einzelnormen der StPO entfaltet werden:
- Rechtliches Gehör (Art. 107 StPO): Parteien haben das Recht, sich zur Sache zu äussern und alle relevanten Tatsachen und Beweisanträge vorzubringen.
- Akteneinsicht (Art. 101 StPO): Parteien können die Akten einsehen, soweit nicht Geheimhaltungspflichten oder Untersuchungszwecke entgegenstehen.
- Rechtsbeistand (Art. 127 ff. StPO): Die beschuldigte Person hat das Recht, einen Rechtsbeistand zu bestellen; bei bestimmten Voraussetzungen wird ein amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 130 ff. StPO).
- Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO): Parteien können der Beweiserhebung beiwohnen und Beweisanträge stellen.
- Rechtsmittellegitimation (Art. 381 f. StPO, Art. 394 StPO, Art. 398 StPO): Parteien sind berechtigt, gegen verfahrensabschliessende und prozessleitende Entscheide Rechtsmittel zu ergreifen.
- Kostentragungspflicht (Art. 426 ff. StPO): Parteien unterliegen der Kostentragungspflicht bei Unterliegen im Verfahren.
IX. Verhältnis zum BGG
Rz. 26 Im Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmen sich die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation nach dem BGG (vgl. Art. 81 BGG), nicht nach Art. 104 StPO. Die StPO-Parteistellung ist jedoch ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 BGG: Wer im kantonalen Verfahren Partei war, ist regelmässig auch vor Bundesgericht beschwerdebefugt. Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 199 (2013) die Verbindung zwischen der Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und der Legitimation der Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ausdrücklich hergestellt.
Querverweise
- Art. 105 StPO — Weitere Verfahrensbeteiligte (Abgrenzung zur vollen Parteistellung; noch nicht kommentiert)
- Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
- Art. 108 StPO — Eingaben
- Art. 113 StPO — Stellung der beschuldigten Person (nemo tenetur)
- Art. 115 StPO — Geschädigte Person (Voraussetzung für Privatklägerschaft)
- Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen der Privatklägerschaft
- Art. 127 StPO — Rechtsbeistand
- Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
- Art. 248 StPO — Siegelung (Parteistellung im Entsiegelungsverfahren)
- Art. 309 StPO — Eröffnung der Untersuchung
- Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
- Art. 324 StPO — Grundsätze (Anklageerhebung)
- Art. 381 StPO — Legitimation der Staatsanwaltschaft (Rechtsmittel)
- Art. 382 StPO — Beschwerdegegenstand
- Art. 394 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
Literatur
- Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich 2019, Art. 104 N. 1 ff.
- Marcel A. Niggli / Heiner Boss / Marc Spuhler / Heinz Wiprächtiger (Hrsg.), StPO, Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 3. Aufl. Basel 2024, Art. 104 N. 1 ff.
- Daniel Jositsch / Stephan Weber / Patricia Fridez / Adrian Scheidegger (Hrsg.), Strafprozessordnung, Basel (Kommentar, jeweils aktuellste Auflage), Art. 104 N. 1 ff.
- Felix Bommer / Daniel Gschwind, Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 4. Aufl. Bern 2024, Art. 104 N. 1 ff.