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Art. 104 — Parteien

Gesetzeswortlaut

Art. 104 Parteien

1 Parteien sind:

a. die beschuldigte Person;

b. die Privatklägerschaft;

c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.

2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 104 StPO definiert abschliessend den Begriff der Partei im schweizerischen Strafprozess.

Rz. 2 Die Norm grenzt die Hauptparteien von den weiteren Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO ab.

II. Parteien nach Abs. 1

1. Beschuldigte Person (lit. a)

Rz. 3 Die beschuldigte Person ist die zentrale Verfahrenspartei und Trägerin der verfassungsmässigen Verteidigungsrechte.

2. Privatklägerschaft (lit. b)

Rz. 4 Als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (BGE 148 IV 170 E. 3.2).

Rz. 5 In seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 143 IV 77 E. 2.2).

Rz. 6 Werden durch Straftaten, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).

3. Staatsanwaltschaft (lit. c)

Rz. 7 Die Staatsanwaltschaft ist im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren Partei; im Vorverfahren leitet sie die Untersuchung als Strafverfolgungsbehörde.

III. Behörden mit Parteirechten (Abs. 2)

Rz. 8 Die Einräumung von Parteirechten an weitere Behörden nach Art. 104 Abs. 2 StPO erfordert eine klare gesetzliche Grundlage; die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (BGer 6B_267/2020 E. 2.1.2).

IV. Praxisfragen

1. Abgrenzung zur blossen Anzeigeerstattung

Rz. 9 Die anzeigende Person erlangt nicht allein durch die Anzeigeerstattung Parteistellung; sie ist blosse Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, sofern sie nicht als geschädigte Person formgültig als Privatklägerin konstituiert ist.

2. Behördenbeteiligung in kantonalen Spezialgesetzen

Rz. 10 Kantonale Spezialgesetze können Behörden (wie z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder Steuerverwaltungen) beschränkte Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumen.

3. Parteistellung und Rüge von Verfahrensgarantien (Star-Praxis)

Rz. 11 Die formelle Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 StPO berechtigt dazu, die Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien (wie die Abweisung eines Ausstandsbegehrens nach Art. 56 StPO oder Gehörsverletzungen nach Art. 107 StPO) mittels der sogenannten Star-Praxis vor Bundesgericht selbst dann zu rügen, wenn der Partei in der materiellen Hauptsache die Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 BGG fehlt (BGer 7B_105/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026).

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 104 N 1–15.
  • Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 104 N 1–22.
  • Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 104 N 1–30.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1162 f.
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