Rechtsprechung zu Art. 101 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 280, E. 2.1–2.2.3
- Thema: Akteneinsicht für Auskunftspersonen
- Kernaussage: Als Verfahrensbeteiligte geniessen Auskunftspersonen insofern die Verfahrensrechte einer Partei, als sie in ihren Rechten i.S. von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen sind. Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme bedeutet keine derartige Betroffenheit. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Parteibegriff, Auskunftspersonen)
BGE 139 IV 25, E. 4
- Thema: Akteneinsicht und Teilnahmerecht im Vorverfahren
- Kernaussage: Klärt die Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Die Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO gilt für die Phase bis zur Erhebung der Anklage; danach geht Art. 312 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zeitpunkt, Verhältnis zu Art. 312)
BGE 140 IV 172, E. 1.2
- Thema: Teilnahmerecht bei getrennt geführten Verfahren
- Kernaussage: Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Die Akteneinsicht umfasst nur die Akten des eigenen (vereinigten) Verfahrens, nicht jene getrennt geführter Verfahren gegen Mitbeschuldigte.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Umfang der Akteneinsicht)
BGE 141 IV 220, E. 4–5
- Thema: Teilnahmerecht und Unverwertbarkeit
- Kernaussage: Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die effektive Ausübung des Teilnahmerechts.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bezug zum Teilnahmerecht, Art. 147 StPO)
BGE 143 IV 397, E. 2
- Thema: Verzicht auf das Teilnahmerecht
- Kernaussage: Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verzicht, Treu und Glauben)
BGE 150 IV 345
- Thema: Praxisänderung — Unverwertbarkeit bei Verletzung des Teilnahmerechts
- Kernaussage: Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar. Anpassung der Rechtsprechung. Dies unterstreicht die Bedeutung der Akteneinsicht als Voraussetzung für die Wahrnehmung des Teilnahmerechts.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bezug zu Art. 147 StPO, Unverwertbarkeit)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B 124/2016 vom 12. August 2016
- Thema: Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
- Kernaussage: Verweigert die Strafbehörde die Akteneinsicht grundlos oder verzögert sie diese, kann dies den Tatbestand der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO erfüllen.
- Einschlägig für: Durchsetzung (Rechtsmittel)
BGer 1B 306/2014 vom 12. Januar 2015
- Thema: Akteneinsicht im Strafverfahren
- Kernaussage: Bestätigt die Praxis zu Art. 101 StPO im Kontext von Akteneinsichtsgesuchen im hängigen Verfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 1B 33/2014 vom 13. März 2014
- Thema: Akteneinsicht
- Kernaussage: Klarstellung zur Handhabung der Akteneinsicht im Strafverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 1B 326/2011 vom 30. August 2011
- Thema: Akteneinsicht etc.
- Kernaussage: Früher Entscheid zur Akteneinsicht im Rahmen der StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 1B 55/2019 vom 14. Juni 2019
- Thema: Akteneinsicht im Strafverfahren
- Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 101 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 1B 92/2020 vom 4. September 2020
- Thema: Abtrennung des Strafverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten
- Kernaussage: Behandelt die Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf die Akteneinsicht und das Teilnahmerecht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Umfang bei Verfahrenstrennung)
BGer 6B 23/2021 vom 20. Juli 2021
- Thema: Rechtliches Gehör, Garantie auf ein faires Verfahren
- Kernaussage: Zusammenhang zwischen Akteneinsicht, rechtlichem Gehör und fairem Verfahren im Betäubungsmittelstrafrecht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verfassungsbezüge)
BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021
- Thema: Akteneinsicht im Vorverfahren
- Kernaussage: Weitere Präzisierung zur Akteneinsicht nach Art. 101 StPO im kantonalen Verfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 6B_1149/2020 vom 17. April 2023
- Thema: Akteneinsicht und Verfahrensrechte
- Kernaussage: Bestätigt die Grundsätze zur Akteneinsicht im hängigen Verfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
- Thema: Akteneinsicht im Strafverfahren
- Kernaussage: Klärt Fragen der Akteneinsicht im Rahmen der StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1
Kantonale Entscheide
Kantonsgericht Luzern, 2N 13 76 vom 29. Oktober 2013
- Thema: Akteneinsicht durch Dritte nach Art. 101 Abs. 3 StPO
- Kernaussage: Gewährt einem Dritten unter spezifischen Voraussetzungen Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO in ein hängiges Strafverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Dritteinsicht)
Kantonsgericht St. Gallen, AK.2022.146-AK vom 14. Juli 2022
- Thema: Akteneinsichtsrecht nach einer Fusion
- Kernaussage: Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Dritteinsicht, juristische Personen, Rechtsnachfolge)
Bundesstrafgerichtliche Entscheide
BStGer BB.2015.80 vom 17. Februar 2016
- Thema: Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
- Kernaussage: Bestätigt die Anwendbarkeit von Art. 101 StPO im Bundesstrafverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bundesstrafverfahren)
BStGer BB.2022.115 vom 2. Mai 2023
- Thema: Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
- Kernaussage: Weitere Klärung der Akteneinsicht im Bundesstrafverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bundesstrafverfahren)
BStGer BB.2025.82 vom 23. März 2026
- Thema: Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Rechtsverweigerung
- Kernaussage: Akteneinsicht nach Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO im Kontext von Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bundesstrafverfahren, Durchsetzung)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-29