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Art. 101 — Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 101 StPO — Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.

2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.


Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Strafverfahren. Die Norm unterscheidet drei Adressatenkreise: (1) die Parteien des Strafverfahrens (Abs. 1), (2) andere Behörden (Abs. 2) und (3) Dritte (Abs. 3). Die Akteneinsicht ist ein zentrales Verfahrensrecht, das den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) konkretisiert. Sie ermöglicht den Parteien, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihre Verteidigungs- bzw. Teilnahmerechte effektiv wahrzunehmen.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 101 StPO wurde im Rahmen der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 geschaffen. Er löste die kantonal unterschiedlichen Regelungen zur Akteneinsicht ab und schuf eine einheitliche, dreistufige Regelung. Die Bestimmung wurde seither nicht wesentlich geändert.

3 Systematische Stellung. Art. 101 StPO steht im Dritten Teil der StPO (Verfahrensrechte), Erster Abschnitt (Parteien). Er ist eng mit Art. 107 StPO (Parteien und ihre Rechte) und Art. 108 StPO (Einschränkung der Verfahrensrechte) verbunden. Die Sonderregelung für die Akteneinsicht nach Abschluss des Vorverfahrens findet sich in Art. 312 StPO. Die Akteneinsicht im Rahmen des Vollzugs richtet sich nach Art. 93 StPO.


Kommentierung

I. Absatz 1: Akteneinsicht der Parteien

4 Grundsatz. Die Parteien haben das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Dieses Recht ist eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Die Akteneinsicht ermöglicht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, sich über die gegen sie vorliegenden Beweise und Vorwürfe zu informieren und eine effektive Verteidigung vorzubereiten (BGE 139 IV 25, E. 4).

5 Zeitpunkt. Die Akteneinsicht kann spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft verlangt werden. Die Formulierung «spätestens» bedeutet, dass die Akteneinsicht grundsätzlich schon früher gewährt werden kann, spätestens aber nach Abschluss der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise. Der Zeitpunkt ist bewusst flexibel gehalten und räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 137 IV 280, E. 2.2.3). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass sämtliche Beweise erhoben wurden — es genügt, dass die wichtigsten Beweise vorliegen.

6 Vorbehalt von Art. 108 StPO. Der in Abs. 1 angebrachte Vorbehalt von Art. 108 StPO bedeutet, dass die Akteneinsicht eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten. Art. 108 StPO erlaubt die Einschränkung von Verfahrensrechten namentlich zum Schutz der Untersuchung, der Privatsphäre von Zeugen und Geschädigten, von Geschäftsgeheimnissen oder der Sicherheit des Staates. Die Einschränkung muss verhältnismässig sein und ist von der Verfahrensleitung zu begründen.

7 Parteibegriff. Der Begriff der Partei richtet sich nach Art. 107 Abs. 1 StPO. Parteien sind die beschuldigte Person, das Opfer (als Privatklägerschaft, sofern sich diese konstituiert hat) und — im Rahmen ihrer Verfahrensrechte — Auskunftspersonen, sofern sie in ihren Rechten i.S. von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen sind (BGE 137 IV 280, E. 2.1). Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme als Auskunftsperson begründet noch keine Parteistellung und damit kein Akteneinsichtsrecht nach Abs. 1 (BGE 137 IV 280, E. 2.2.2).

8 Auskunftspersonen. Auskunftspersonen geniessen als Verfahrensbeteiligte insofern die Verfahrensrechte einer Partei, als sie in ihren Rechten i.S. von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen sind. Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein, ob und in welchem Umfang Auskunftspersonen Akteneinsicht erhalten (BGE 137 IV 280, E. 2.2.3).

9 Bezug zu Art. 312 Abs. 2 StPO. Nach Abschluss des Vorverfahrens und Erhebung der Anklage richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 312 Abs. 2 StPO, der eine umfassendere Einsicht vorsieht. Die Übergänge zwischen der Akteneinsicht nach Art. 101 StPO (während des Vorverfahrens) und nach Art. 312 StPO (im Hauptverfahren) sind fliessend. Das Recht aus Art. 101 StPO gilt für die Phase bis zur Erhebung der Anklage (BGE 139 IV 25, E. 4).

II. Absatz 2: Akteneinsicht durch andere Behörden

10 Voraussetzungen. Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung setzt voraus, dass ein konkretes, hängiges Verfahren in einer anderen Rechtsdomäne vorliegt, für das die Akten des Strafverfahrens relevant sind. Eine blose allgemeine Information oder ein abstractes Interesse genügt nicht.

11 Interessenabwägung. Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dies erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der namentlich der Schutz der Untersuchung, die Privatsphäre betroffener Personen und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind. Die Verweigerung der Akteneinsicht für andere Behörden ist ein Ermessensentscheid, der begründet werden muss.

12 Steueramtshilfe und Amtshilfe. Die Akteneinsicht durch andere Behörden ist besonders relevant im Rahmen der Steueramtshilfe und der Amtshilfe zwischen Behörden. Die Strafbehörde kann anderen Verwaltungsbehörden Akten zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt sind. Dies gilt namentlich für die Weitergabe von Informationen an Steuerbehörden, Sozialversicherungen oder Regulierungsbehörden, die diese für die Bearbeitung eigener Verfahren benötigen.

III. Absatz 3: Akteneinsicht durch Dritte

13 Schützenswertes Interesse. Dritte — d.h. Personen, die nicht Parteien und nicht Behörden sind — können die Akten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen. Das Gesetz nennt ausdrücklich das wissenschaftliche Interesse als Beispiel, lässt aber auch andere schützenswerte Interessen zu. Ein blosses Neugierde- oder Sensationsinteresse genügt nicht; das Interesse muss objektiv schützenswert sein und eine gewisse Dichte aufweisen.

14 Interessenabwägung. Auch hier setzt die Einsichtnahme voraus, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Interessenabwägung ist besonders heikel, da Dritte nicht in das Strafverfahren involviert sind und ihr Interesse an der Einsichtnahme gegen das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Vertraulichkeit abzuwägen ist. Namentlich der Schutz der Privatsphäre der beschuldigten Person, des Opfers und von Zeugen ist zu wahren.

15 Kantonale Praxis. Die kantonale Praxis zu Art. 101 Abs. 3 StPO ist zurückhaltend. Ein Beispiel liefert das Kantonsgericht Luzern, das einem Dritten Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO in einem hängigen Strafverfahren unter spezifischen Voraussetzungen gewährte (Lu 2N 13 76 vom 29. Oktober 2013). Im Vordergrund steht jeweils die konkrete Darlegung des schützenswerten Interesses und die sorgfältige Interessenabwägung durch die Verfahrensleitung.

16 Rechtsnachfolger und Fusion. Die Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, die eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Es ist jedoch zu prüfen, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht (Kantonsgericht SG, AK.2022.146-AK vom 14. Juli 2022). Dies illustriert, dass Abs. 3 auch für juristische Personen gelten kann, die durch Rechtsnachfolge ein Interesse an den Akten geltend machen.

IV. Durchsetzung und Rechtsmittel

17 Verfügung. Die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht erfolgt durch Verfügung der Verfahrensleitung. Gegen diese Verfügung stehen den berechtigten Parteien die ordentlichen Rechtsmittel offen (Art. 393 ff. StPO). Bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde an die obere kantonale Instanz oder — bei BundesStrafbehörden — an das Bundesstrafgericht erhoben werden.

18 Rechtsverweigerung. Wird die Akteneinsicht grundlos verweigert oder verzögert, kann dies den Tatbestand der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO erfüllen. In diesem Fall steht die Beschwerde an das zuständige Gericht offen (BGer 1B 124/2016 vom 12. August 2016).

19 Bundesstrafgerichtliche Praxis. Das Bundesstrafgericht hat mehrfach zu Art. 101 StPO Stellung genommen, insbesondere im Kontext von Akteneinsichtsgesuchen an die Bundesanwaltschaft. Die Praxis bestätigt, dass die Akteneinsicht nach Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO auch im Bundesstrafverfahren gilt (BStGer BB.2015.80 vom 17. Februar 2016; BStGer BB.2022.115 vom 2. Mai 2023).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 101 StPO


Querverweise


Literatur

SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1320 ff.; DONATSCH/HANS/MAURER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 12 Rz. 257 ff.; GILGEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2022, N. 1–30 zu Art. 101 StPO; RIEDO/TABAKOGLU, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1–25 zu Art. 101 StPO; BSK StPO-SCHMID, Art. 101.


Zuletzt aktualisiert: 2026-06-29 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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