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Art. 101 — Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 101 StPO — Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.

2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Tragweite

Rz. 1 Art. 101 StPO regelt das Recht auf Akteneinsicht während des hängigen Strafverfahrens. Die Norm unterscheidet drei Adressatenkreise: Parteien (Abs. 1), andere Behörden (Abs. 2) und verfahrensfremde Dritte (Abs. 3). Die Akteneinsicht konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK) sowie den Grundsatz der Waffengleichheit.

Rz. 2 Aus dem Gehörsrecht und Art. 101 StPO ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht; soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGer 6B_98/2014 E. 2.3).

II. Abs. 1: Parteieinsicht und Zeitpunkt

Rz. 3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO). Die beschuldigte Person hat vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme und vor Erhebung der wichtigsten Beweise grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Akteneinsicht; bei Kollusionsgefahr darf die Staatsanwaltschaft die Einsicht verweigern (BGer 1B_326/2011 E. 2.3).

Rz. 4 Als Verfahrensbeteiligte geniessen Auskunftspersonen nur dann die Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, als sie in ihren Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen sind (BGE 137 IV 280 E. 2.1). Die blosse Vorladung zu einer Einvernahme als Auskunftsperson begründet noch keine unmittelbare Betroffenheit in Rechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO und gibt kein Recht auf vorherige Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2).

Rz. 5 Das Haftprüfungsverfahren gemäss Art. 220 ff. StPO ist ein Teilverfahren des Strafverfahrens; die Akten gehören zu den Strafakten, weshalb die Privatklägerin im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 StPO Anspruch auf Einsicht in die Akten dieses Teilverfahrens hat (BGE 138 IV 78 E. 3).

Rz. 6 Ein Verbot an die Verteidigung, ihrer Mandantschaft über den Inhalt von eingesehenen Aktenstücken zu berichten, verletzt die anwaltliche Treue- und Sorgfaltspflicht und stellt eine unzulässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dar (BGE 146 IV 218 E. 3.2.2). Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO betrifft nicht die interne Kommunikation zwischen Verteidigung und Mandantschaft, sondern soll die Weitergabe geheimer Tatsachen an verfahrensfremde Dritte verhindern (BGE 146 IV 218 E. 3.2.3).

Rz. 7 Es verletzt kein Bundesrecht, wenn eine beschuldigte Person ihr Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO während der Untersuchungshaft nicht persönlich, sondern über ihren amtlichen Verteidiger wahrnehmen muss (BGer 7B_256/2023 E. 2.3).

Rz. 8 Bei einer Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann erfüllt, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt (BGer 1B_585/2021 E. 1.2).

III. Abs. 2: Einsicht durch andere Behörden

Rz. 9 Andere Behörden (z.B. Steuerbehörden, KESB, FINMA, Sozialversicherungen) können Akteneinsicht verlangen, wenn sie die Akten für die Bearbeitung eines konkreten hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens benötigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dies erfordert eine strenge Güterabwägung im Einzelfall zwischen dem Untersuchungszweck, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und dem öffentlichen Rechtspflegeinteresse der ersuchenden Behörde.

IV. Abs. 3: Einsicht durch Dritte

Rz. 10 Nicht am Verfahren beteiligte Dritte (einschliesslich Medienschaffender oder Forscher) haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Akteneinsicht, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten ist nach ständiger Praxis restriktiv zu handhaben und nur in begründeten Ausnahmefällen anzuerkennen (BStGer SN.2024.3 E. 1).

V. Praxisfragen und kantonale Rechtsprechung

1. Dritteinsicht nach Unternehmensfusion / Rechtsnachfolge

Rz. 11 Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu; ihr Akteneinsichtsbegehren ist nach Art. 101 Abs. 3 StPO als Drittgesuch zu prüfen und scheitert, wenn kein unabweisbares schützenswertes Interesse dargelegt wird (Kantonsgericht SG AK.2022.146-AK vom 14. Juli 2022).

2. Schutz vor sachverhaltsfremden Aktenstücken

Rz. 12 Zu den Untersuchungsakten gehören grundsätzlich nur jene Informationen, die mit dem möglichen Schuldbefund und der Strafzumessung in direktem Zusammenhang stehen. Zum Schutz der Persönlichkeit dürfen sachverhaltsfremde Aktenstücke anderer Personen oder konnexer Verfahren nicht ohne Weiteres in das Dossier integriert und den Gegenparteien offengelegt werden (Kantonsgericht LU 2N 14 98 vom 23. September 2014).

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 101 N 1–15.
  • BSK StPO-Schmid, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 101 N 1–25.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1161 f.
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