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Rechtsprechung zu Art. 100 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 147 IV 167, E. 1.3 (~238 Zit.)

  • Thema: Rückweisung und ordnungsgemässe Aktenführung
  • Kernaussage: Die Akten müssen im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sein. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 329 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder — ausnahmsweise — wenn Beweise zu ergänzen sind.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 und 2 StPO (Inhalt des Aktendossiers, systematische Ablage)

BGE 141 IV 39, E. 1.6.1 (~218 Zit.)

  • Thema: Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bei mangelhafter Aktenführung
  • Kernaussage: Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben. Eine Rückweisung ist auch dann an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind.
  • Einschlägig für: Art. 100 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

6B_28/2018, E. 7.3 (~179 Zit.)

  • Thema: Dokumentationspflicht und Aktenführung
  • Kernaussage: In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Dokumentationspflicht dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und der Nachvollziehbarkeit der Verfahrenshandlungen.
  • Einschlägig für: Art. 100 StPO (Aktenführung und Dokumentationspflicht)

7B 253/2022, E. 2 (~53 Zit.)

  • Thema: Aktenführung bei Täuschung der Behörden — Willkür
  • Kernaussage: Eine mangelhafte Aktenführung kann im Einzelfall Willkür darstellen, wenn die Akten so unvollständig oder ungeordnet sind, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr möglich ist. Das Gericht muss die Akten im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss führen.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 2 StPO (systematische Ablage)

6B_719/2011, E. 5 (~53 Zit.)

  • Thema: Dokumentationspflicht, Akteneinsicht, rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Die Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung nach Art. 100 StPO ist Voraussetzung für die effektive Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs. Fehlende Einvernahmeprotokolle oder unvollständige Akten können einen Verfahrensfehler darstellen.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO (Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle)

6B_1366/2016, E. 3 (~142 Zit.)

  • Thema: Rechtliches Gehör und Aktenvollständigkeit
  • Kernaussage: Das rechtliche Gehör setzt voraus, dass die Akten vollständig und im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Einsicht in alle relevanten Aktenstücke.
  • Einschlägig für: Art. 100 StPO i.V.m. Art. 107 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20