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Rechtsprechung zu Art. 100 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 I 99, E. 3

  • Thema: Mittelbedürftigkeit und Aussichtslosigkeit
  • Kernaussage: Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren setzt nicht dieselbe Dringlichkeit voraus wie im Zivilverfahren. Die Aussichtslosigkeit ist restriktiv zu interpretieren — eine geringe Erfolgsquote genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 StPO (Aussichtslosigkeit)

BGE 138 I 161, E. 2

  • Thema: Umfang der Gerichtskostenbefreiung
  • Kernaussage: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst nicht die Befreiung von Vorschusspflichten für Beweiserhebungen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die eigentlichen Gerichtskosten.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 3 StPO (Umfang)

BGE 137 I 146, E. 2

  • Thema: Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
  • Kernaussage: Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Begehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Beurteilung erfolgt nach einer summarischen Prüfung — nicht nach dem Massstab der Berufsaussichten.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 StPO (Aussichtslosigkeit)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_352/2021

  • Thema: Verhältnis zur amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 100) und die amtliche Verteidigung (Art. 127 ff.) stehen in einem ergänzenden Verhältnis. Im Strafverfahren wird die beschuldigte Person in der Regel über die amtliche Verteidigung vertreten.
  • Einschlägig für: Art. 100 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 127 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13