Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 100 StPO

Zurück zu Art. 100 StPO

Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert; die Kernaussagen sind den amtlichen Regesten bzw. den zitierten Erwägungen entnommen.

Dokumentationspflicht

BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 — E. 2.3

  • Thema: Umfang der Dokumentationspflicht; Vollständigkeit der Akten als Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts
  • Kernaussage: «Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. […] Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren.» Auch ergebnislose Ermittlungen können relevanten Gehalt aufweisen; auf die Einverleibung unergiebiger Aufzeichnungen kann verzichtet werden, «wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist».
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 107 StPO
  • Zentraler Entscheid dieser Seite — er verbindet Art. 100 StPO, das Akteneinsichtsrecht und die Dokumentationspflicht.

BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 — E. 4.5

  • Thema: Grundsatz der Aktenkundigkeit
  • Kernaussage: «Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht.»
  • Einschlägig für: Abs. 1; Dokumentationspflicht im Ermittlungsverfahren

Akteneinsicht und rechtliches Gehör

BGer 6B_28/2018 — E. 7.3

  • Thema: Umfang des Akteneinsichtsrechts
  • Kernaussage: «Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK).»
  • Einschlägig für: Verhältnis von Art. 100 zu Art. 101 und Art. 107 StPO

BGE 129 I 85 — E. 4.1

  • Thema: Nachvollziehbarkeit der Beweisproduktion bei fremdsprachigen Telefonüberwachungen
  • Kernaussage (Regeste): Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des fairen Verfahrens folgenden Verteidigungsrechte erheischen, «dass aktenmässig belegt ist, wie Beweismittel produziert wurden».
  • Einschlägig für: Dokumentationspflicht
  • Hinweis: Ergangen 2002 zum kantonalen Recht, vor Inkrafttreten der StPO; wird in der Praxis zu Art. 100 StPO weiterhin herangezogen (vgl. BGer 6B_1368/2017 E. 2.3).

Folgen mangelhafter Aktenführung

BGE 141 IV 39 — Regeste und E. 1.6.2

  • Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage (Regeste): «Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben.»
  • Einschlägig für: Art. 329 Abs. 2 und Art. 343 StPO; mittelbar für die Folgen von Aktenführungsmängeln
  • Hinweis: Der Entscheid betrifft die Beweisergänzung, nicht unmittelbar Art. 100 StPO.

Weitere Entscheide mit Bezug zu Art. 100 StPO

Nach der Auswertung des Zitationsgraphen zählen ferner BGer 6B_1095/2019, BGer 6B_1057/2013 und BGer 6B_403/2018 zu den am häufigsten in Art.-100-Zusammenhängen zitierten Urteilen. Sie sind hier bewusst ohne Kernaussage aufgeführt: Eine gezielte Suche nach einer einschlägigen Erwägung führte zu keinem hinreichend eindeutigen Treffer, und eine Zusammenfassung ohne verifizierten Beleg soll nicht entstehen.

Entfernte Einträge

EntscheidTatsächlicher Gegenstand
BGE 147 IV 167Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts (Art. 404 Abs. 1, Art. 333, Art. 391 StPO); kein Bezug zur Aktenführung
BGer 6B_1366/2016Die zitierte Erwägung E. 3 existiert nicht; der Entscheid trug die ihm zugeschriebene Aussage zur Vollständigkeit der Akten nicht

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21