Art. 100 — Aktenführung
Gesetzeswortlaut
Art. 100 StPO — Aktenführung
1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b. die von die Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c. die von den Parteien eingereichten Akten.
2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 100 StPO regelt die Aktenführung im Strafverfahren. Die Norm statuiert die Pflicht zur Erstellung eines Aktendossiers für jede Strafsache (Abs. 1) und die Pflicht zur systematischen Ablage und fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis (Abs. 2). Die Aktenführung ist eine zentrale verfahrensrechtliche Pflicht, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Fairness des Strafverfahrens sicherstellt.
2 Die Regelung konkretisiert den in Art. 3 Abs. 2 StPO (Fairnessgebot) und Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot) verankerten Grundsatz der Dokumentationspflicht der Strafbehörden. Eine ordnungsgemässe Aktenführung ist Voraussetzung für das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO), die Akteneinsicht (Art. 101 StPO) und die gerichtliche Überprüfung.
II. Aktendossier (Abs. 1)
3 Pflicht zur Dossier-Erstellung. Abs. 1 verpflichtet die Strafbehörde, für jede Strafsache ein Aktendossier anzulegen. Dies gilt unabhängig von der Schwere des Vorwurfs oder der Komplexität des Falles. Die Pflicht besteht ab Einleitung des Strafverfahrens.
4 Inhalt des Aktendossiers. Abs. 1 lit. a–c nennt die drei Kategorien von Aktenstücken, die das Dossier umfassen muss:
Lit. a — Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle: Dies umfasst alle Protokolle über Verfahrenshandlungen (z.B. Haftprüfungsverfahren, Beschlagnahmeanordnungen) sowie die Einvernahmeprotokolle der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen (BGE 147 IV 167, E. 1.3; 6B_28/2018, E. 7.3).
Lit. b — Von der Strafbehörde zusammengetragene Akten: Dies umfasst alle Akten, die die Strafbehörde von Amtes wegen erhebt oder beschafft — Gutachten, Überwachungsberichte, Auskünfte aus Registern etc.
Lit. c — Von den Parteien eingereichte Akten: Dies umfasst alle Eingaben, Beweisanträge und Belege, die die Parteien (beschuldigte Person, Privatklägerschaft, etc.) einreichen (Art. 109 StPO).
5 Die dreiteilige Struktur stellt sicher, dass das Aktendossier die gesamte Verfahrenshistorie lückenlos abbildet. Fehlende Aktenstücke können einen Verfahrensfehler darstellen und im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen (BGE 141 IV 39, E. 1.6.1).
III. Systematische Ablage und Verzeichnispflicht (Abs. 2)
6 Systematische Ablage. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten. Dies bedeutet, dass die Akten in einer logischen und nachvollziehbaren Reihenfolge geführt werden müssen, die eine effiziente Akteneinsicht und gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Die Ablage muss den Zweck der Transparenz und Fairness erfüllen.
7 Fortlaufende Erfassung im Verzeichnis. Die Verfahrensleitung muss die Akten in einem Verzeichnis fortlaufend erfassen. Das Verzeichnis ermöglicht den Parteien, den Umfang und Inhalt des Dossiers zu überblicken, und dient der Kontrolle der Vollständigkeit der Aktenführung. BGer 6B_28/2018, E. 7.3 stellt klar, dass die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert werden.
8 Ausnahme in einfachen Fällen. In einfachen Fällen kann die Verfahrensleitung von einem Verzeichnis absehen. Was als einfacher Fall gilt, bestimmt sich nach dem Ermessen der Verfahrensleitung. Die Ausnahme soll unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden, ohne die Dokumentationspflicht im Kern zu beeinträchtigen. Kriterium für die Einfachheit ist namentlich die geringe Anzahl von Aktenstücken, die eine separate Verzeichniserstellung entbehrlich machen.
IV. Verhältnis zur Akteneinsicht und zum rechtlichen Gehör
9 Die ordnungsgemässe Aktenführung nach Art. 100 StPO ist Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht (Art. 101 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO). Ohne vollständiges und systematisch geordnetes Aktendossier können die Parteien ihre Verteidigungsrechte nicht effektiv wahrnehmen.
10 Die Rückweisung eines Falles an die Staatsanwaltschaft nach Art. 329 Abs. 2 StPO kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder — ausnahmsweise — wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 147 IV 167, E. 1.3).
V. Verhältnis zu kantonalen Bestimmungen
11 Kantonale Ausführungsbestimmungen können die Aktenführung im Detail regeln (z.B. Form des Verzeichnisses, elektronische Aktenführung). Die kantonalen Regelungen müssen jedoch den Mindestanforderungen von Art. 100 StPO genügen. Beispiel: Die kantonale Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons BS verweist ausdrücklich auf die Pflicht zur systematischen Aktenablage und fortlaufenden Erfassung nach Art. 100 Abs. 2 StPO.
Literatur
- Donatsch/Hans/Hostettler/Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 100 N. 1 ff.
- Riedo/Fellmann/Niggli, Basler Kommentar StPO, Art. 100 N. 1 ff.