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Art. 100 StPO — Aktenführung

Gesetzeswortlaut

Art. 100 StPO — Aktenführung

1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:

a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;

b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;

c. die von den Parteien eingereichten Akten.

2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Art. 100 StPO wirkt auf den ersten Blick wie eine blosse Ordnungsvorschrift. Tatsächlich ist die Bestimmung die gesetzliche Verankerung der Dokumentationspflicht der Strafbehörden — und damit die Grundlage, auf der Akteneinsicht (Art. 101 StPO), rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) und wirksame Verteidigung überhaupt erst möglich werden.

Das Bundesgericht formuliert den Zusammenhang so:

«Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann.»

(BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 129 I 85, E. 4.1).

Kommentierung

A. Das Aktendossier (Abs. 1)

Für jede Strafsache ist ein Aktendossier anzulegen — unabhängig von der Schwere des Vorwurfs oder der Komplexität des Falles. Abs. 1 nennt drei Kategorien:

  • lit. a — Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle: die Protokolle über die Verfahrenshandlungen und die Einvernahmen der beschuldigten Person, der Zeugen und der Auskunftspersonen (vgl. Art. 76 ff. StPO).
  • lit. b — von der Strafbehörde zusammengetragene Akten: was die Behörde von Amtes wegen erhebt oder beschafft — Gutachten, Berichte, Registerauskünfte.
  • lit. c — von den Parteien eingereichte Akten: Eingaben, Beweisanträge und Belege der Parteien (vgl. Art. 109 StPO).

Die Aufzählung ist nicht als Höchstmass zu lesen. Die Dokumentationspflicht reicht weiter, als der Wortlaut vermuten lässt (unten B).

B. Die Dokumentationspflicht

Der praktisch bedeutsame Gehalt von Art. 100 StPO ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht. BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, E. 2.3 fasst sie zusammen:

«Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren — und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit — Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat.»

Drei Punkte verdienen Hervorhebung:

Geltung auf allen Verfahrensstufen. Die Dokumentationspflicht gilt «auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren» (a.a.O., mit Hinweis auf BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5). Dort heisst es grundsätzlich: «Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden.»

Auch ergebnislose Ermittlungen. Zu berücksichtigen ist, «dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können». Auf die Einverleibung unergiebiger Aufzeichnungen kann jedoch verzichtet werden, «wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist» (BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, E. 2.3, mit Hinweis auf Schmutz, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO, und Krauss, BJM 1983 S. 62).

Beiakten. Wichtig ist, «dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht» (a.a.O.).

C. Systematische Ablage und Verzeichnis (Abs. 2)

Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage und die fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Beides dient demselben Zweck: Die Parteien sollen den Umfang des Dossiers überblicken und dessen Vollständigkeit kontrollieren können.

Ausnahme in einfachen Fällen. In einfachen Fällen darf die Verfahrensleitung von einem Verzeichnis absehen. Die Ausnahme betrifft nur das Verzeichnis — die Pflicht zur Anlage eines Dossiers (Abs. 1) und zur systematischen Ablage bleibt bestehen.

D. Aktenführung und Akteneinsicht

Der Anspruch auf Akteneinsicht folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie aus Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO. Er gibt der beschuldigten Person «das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen»; das Akteneinsichtsrecht «soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann» (BGer 6B_28/2018, E. 7.3; BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, E. 2.3).

Die Aktenführung nach Art. 100 StPO ist damit nicht Selbstzweck: Sie ist die tatsächliche Voraussetzung dafür, dass Art. 107 StPO nicht leerläuft.

E. Fremdsprachige Beweismittel

Ein früher Leitentscheid betrifft die Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche. BGE 129 I 85 hält im Regeste fest, die aus dem rechtlichen Gehör folgenden Verteidigungsrechte erheischten, «dass aktenmässig belegt ist, wie Beweismittel produziert wurden». Der Entscheid erging noch zum kantonalen Recht und vor Inkrafttreten der StPO, wird aber in der Praxis zu Art. 100 StPO weiterhin herangezogen (vgl. BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018, E. 2.3).

F. Folgen mangelhafter Aktenführung

Die StPO knüpft an einen Verstoss gegen Art. 100 StPO keine ausdrückliche Sanktion. In Betracht kommen die Rüge der Gehörsverletzung, die Nachforderung der fehlenden Unterlagen und — je nach Gewicht des Mangels — Folgen für die Verwertbarkeit des betroffenen Beweismittels nach Art. 141 StPO.

Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft kommt dagegen nur zurückhaltend in Betracht. Das Bundesgericht hat für die Beweisergänzung entschieden, eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO sei «nur ganz ausnahmsweise zulässig»; es sei Aufgabe des Gerichts, neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39, Regeste und E. 1.6.2). Dieser Massstab ist auf Aktenführungsmängel zu übertragen: Das Gericht hat die Lücke primär selbst zu schliessen.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 100 StPO

Literatur

Die folgenden Werke werden in der Rechtsprechung zu Art. 100 StPO herangezogen:

  • Schmutz, Markus, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO (zitiert in BGer 6B_1368/2017, E. 2.3).
  • Krauss, Detlef, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983, S. 49 ff., 62 (zitiert ebenda).
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