Art. 100 — Unentgeltliche Rechtspflege
Gesetzeswortlaut
Art. 100 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Eine Partei, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, wird auf ihr Gesuch hin von den Verfahrenskosten befreit, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
2 Ihr kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
3 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und, sofern notwendig, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
4 Das Gesuch ist bei der Verfahrensleitung einzureichen. Es muss die Angabe enthalten, warum der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
5 Wird das Gesuch bewilligt, so werden die Kosten dem Gegenpartei auferlegt, sofern dieser nicht ebenfalls mittellos ist. Sind mehrere Gegenparteien vorhanden, so werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 100 StPO regelt die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren. Die Norm gewährleistet den Zugang zum Recht (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) für mittellose Parteien und bildet das verfahrensrechtliche Gegenstück zur amtlichen Verteidigung (Art. 127 ff. StPO).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst zwei Elemente: (1) die Befreiung von den Verfahrenskosten (Abs. 1 und 3) und (2) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Abs. 2 und 3). Beide Elemente können unabhängig voneinander gewährt werden.
II. Voraussetzungen (Abs. 1 und 2)
2 Mittelbedürftigkeit. Die Partei muss nachweisen, dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Die Massgeblichkeit richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs — ein späterer Vermögenszuwachs führt nicht zwingend zum Widerruf. Die Mittelbedürftigkeit wird nach den Grundsätzen der Sozialhilfe beurteilt.
3 Nicht aussichtsloser Prozess. Das Gesuch muss glaubhaft machen, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Rechtsschutzbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine geringe Erfolgsquote genügt nicht für die Aussichtslosigkeit — es muss praktisch keine Chance auf Erfolg bestehen.
4 Notwendigkeit des Rechtsbeistands (Abs. 2). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss zusätzlich zur Mittelbedürftigkeit die Notwendigkeit der Vertretung vorliegen. Die Notwendigkeit wird nach denselben Kriterien beurteilt wie bei der amtlichen Verteidigung (Art. 127 StPO): Komplexität des Falls, Schwere des Vorwurfs, mangelnde Fähigkeit zur Selbstverteidigung.
III. Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege (Abs. 3)
5 Gerichtskostenbefreiung. Die Befreiung von den Gerichtskosten umfasst alle Kosten, die der Partei im Verfahren entstehen: Gerichtsgebühren, Zeugengelder, Sachverständigenkosten, Übersetzungskosten. Nicht umfasst sind die Kosten der eigenen Partei (z.B. Postulationskosten).
6 Unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Entschädigung aus der Staatskasse. Die Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des jeweiligen Kantons. Der Rechtsbeistand haftet für eine sorgfältige Vertretung — die Pflichten entsprechen denen eines gewählten Verteidigers.
IV. Verfahren (Abs. 4)
7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei der Verfahrensleitung einzureichen. Es muss die Gründe für die Mittelbedürftigkeit und die Nicht-Aussichtslosigkeit darlegen. Die Verfahrensleitung entscheidet über das Gesuch in einem selbstständigen Zwischenverfahren.
V. Kostentragung (Abs. 5)
8 Werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Gegenpartei getragen (weider diese ebenfalls mittellos ist oder weil das Verfahren ohne Gegenpartei geführt wird), so trägt sie die Staatskasse. Dies gilt auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
VI. Verhältnis zur amtlichen Verteidigung
9 Art. 100 StPO und die Art. 127 ff. StPO (amtliche Verteidigung) stehen in einem ergänzenden Verhältnis:
- Die amtliche Verteidigung (Art. 127 ff.) kommt der beschuldigten Person im Strafverfahren zu, wenn die Voraussetzungen nach Art. 132 StPO erfüllt sind.
- Die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 100) kommt jeder mittellosen Partei zu — auch der Privatklägerschaft und anderen Verfahrensbeteiligten.
- In der Praxis wird die beschuldigte Person im Strafverfahren in der Regel über die amtliche Verteidigung (Art. 127 ff.) vertreten, während die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 100) vor allem für die Privatklägerschaft und andere Beteiligte Bedeutung hat.
VII. Kasuistik
- BGE 141 I 99, E. 3: Mittelbedürftigkeit und Aussichtslosigkeit im Strafverfahren — die unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht dieselbe Dringlichkeit voraus wie im Zivilverfahren.
- BGE 138 I 161, E. 2: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst nicht die Befreiung von Vorschusspflichten für Beweiserhebungen.
- BGE 137 I 146, E. 2: Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Begehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben.
Literatur
- Donatsch/Hansjakob/Heimgartner, Kurzkommentar StPO, 3. Aufl. 2024, Art. 100 N. 1 ff.
- Griess/Brunner/Dittrich/Furer/Jossen/Roth, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 100 StPO
- Schwarzenegger/Hug/Jeanrenaud, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur StPO, Art. 100