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Rechtsprechung zu Art. 94 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform und Erwägungsnummer).

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 I 284 — E. 1 f.

  • Thema: Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Ausnahme bei notwendiger Verteidigung
  • Kernaussage (Regeste): «Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1). In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen.» Ausnahme im konkreten Fall bejaht: Die Berufungserklärung ging einen Tag nach Fristablauf ein (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 94 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 StPO
  • Bedeutung: Leitentscheid; meistzitierter Entscheid zu Art. 94 StPO

BGE 149 IV 196 — E. 1

  • Thema: Grenze der Ausnahme — kein Fall notwendiger Verteidigung
  • Kernaussage (Regeste): «Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht.»
  • Einschlägig für: Art. 94 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 StPO
  • Hinweis: Der Entscheid verweigert die Wiederherstellung. Er begrenzt die Ausnahme von BGE 143 I 284, statt sie auszuweiten.

BGE 142 IV 201 — E. 2

  • Thema: Verhältnis von Zustellung und Wiederherstellung beim Strafbefehl
  • Kernaussage (Regeste): «Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. […] Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde.»
  • Einschlägig für: Art. 94 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 — E. 1

  • Thema: Verschuldensmassstab; Entstehungsgeschichte von Art. 94 Abs. 1 StPO
  • Kernaussage: National- und Ständerat ersetzten die milderen Entwurfsfassungen («kein grobes Verschulden», «kein oder nur ein leichtes Verschulden») durch «kein Verschulden»; die Rechtsprechung zu Art. 35 OG bleibt deshalb massgebend. Wiederherstellung kommt «nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit» in Betracht; «jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus».
  • Einschlägig für: Art. 94 Abs. 1 StPO (Verschulden)

BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 — E. 3.2

  • Thema: Krankheit als Säumnisgrund
  • Kernaussage: Ein Krankheitszustand bildet ein unverschuldetes Hindernis nur, solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht — auch die Betrauung eines Dritten. Der Nachweis verlangt einschlägige Arztzeugnisse; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt regelmässig nicht. Bei gesetzlichen Fristen gelten verschärfte Anforderungen, weil die Rechtskraft eines Strafurteils nicht leicht durchbrochen werden darf.
  • Einschlägig für: Art. 94 Abs. 1 StPO (Verschulden)

BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 — E. 1.2–1.4

  • Thema: Doppelte Säumnis des notwendigen Verteidigers
  • Kernaussage: Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz greift sinngemäss auch dann, wenn der notwendige Verteidiger nicht nur die Frist zur Berufungsanmeldung versäumt, sondern zusätzlich kein Wiederherstellungsgesuch stellt. Einer beschuldigten Person, die von Gesetzes wegen anwaltlich vertreten sein muss, ist dieser doppelte Fehler nicht zurechenbar; die Vorinstanz hätte die Ausnahmevoraussetzungen prüfen müssen (E. 1.4). E. 1.3 fasst die kumulativen Voraussetzungen zusammen und hält fest, dass Organisationsmängel der Kanzlei kein unverschuldetes Hindernis bilden und die strikte Fristenhandhabung keinen überspitzten Formalismus darstellt.
  • Einschlägig für: Art. 94 StPO i.V.m. Art. 130 StPO, Art. 399 StPO
  • Ausgang: Gutheissung, Rückweisung an die Vorinstanz

BGer 6B_283/2025 vom 3. Juli 2025 — E. 1.1.3

  • Thema: Zustellfiktion und Empfangspflicht
  • Kernaussage: Eine nicht innert sieben Tagen abgeholte eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Wer sich als Partei eines Verfahrens weiss, muss seine Post abholen oder bei Abwesenheit dafür sorgen, dass sie ihn erreicht — durch Bezeichnung eines Vertreters, Nachsendeauftrag, Mitteilung der Abwesenheit oder Angabe einer Zustelladresse.
  • Einschlägig für: Art. 94 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten

BGer 6B_361/2025 vom 6. Juni 2025 — E. 4

  • Thema: Zuständigkeit — kein erstmaliges Wiederherstellungsgesuch vor Bundesgericht
  • Kernaussage: Wurde im kantonalen Verfahren kein Gesuch nach Art. 94 Abs. 2 StPO gestellt und wird auch keine Rechtsverweigerung gerügt, fehlt es an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid; eine Wiederherstellung fällt vor Bundesgericht ausser Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 94 Abs. 2 StPO
  • Ausgang: Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG

BGer 6B_1393/2021 vom 22. Juni 2022 — E. 2.4

  • Thema: Verspätete Berufungserklärung ohne Wiederherstellungsgesuch
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO gestellt zu haben. Der Entscheid betrifft im Übrigen die Zustellung nach Art. 87 StPO und die Frist zur Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO), nicht die Zurechnung des Verschuldens eines gewählten Verteidigers.
  • Einschlägig für: Art. 94 StPO (Randbezug), Art. 87 und Art. 399 Abs. 1 StPO
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten

Systematik der Rechtsprechung

  1. Strenger Verschuldensmassstab: Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden der Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen schliesst sie aus (BGer 6B_125/2011, E. 1; BGer 6B_1039/2016, E. 3.2).

  2. Zurechnung des Anwaltsverschuldens als Regel (BGE 143 I 284, E. 1), samt Organisationspflicht der Kanzlei (BGer 6B_1005/2024, E. 1.3).

  3. Ausnahme bei notwendiger Verteidigung (BGE 143 I 284, E. 2), begrenzt durch das Erfordernis der notwendigen Verteidigung als conditio sine qua non (BGE 149 IV 196, E. 1) und erweitert auf die doppelte Säumnis (BGer 6B_1005/2024, E. 1.4).

  4. Vorfrage der gültigen Zustellung: Ohne ausgelösten Fristenlauf stellt sich die Wiederherstellungsfrage nicht (BGE 142 IV 201, E. 2); praktisch massgebend ist die Zustellfiktion und die Empfangspflicht (BGer 6B_283/2025, E. 1.1.3).

  5. Verfahrensweg: Das Gesuch ist bei der kantonalen Behörde zu stellen und kann nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden (BGer 6B_361/2025, E. 4).

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21