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Art. 94 StPO — Wiederherstellung

Gesetzeswortlaut

Art. 94 StPO — Wiederherstellung

1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.

4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.

5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Art. 94 StPO ist das Korrektiv zur Unabänderlichkeit der gesetzlichen Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO). Säumig ist, wer eine Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig vornimmt oder zu einer Verhandlung nicht erscheint (Art. 93 StPO). Die Wiederherstellung öffnet der säumigen Partei einen eng begrenzten Ausweg — sie ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Wie eng die Bestimmung gefasst ist, zeigt ihre Entstehungsgeschichte. Das Bundesgericht hält fest, dass National- und Ständerat mildere Formulierungen wie «kein grobes Verschulden» (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und «kein oder nur ein leichtes Verschulden» (Art. 92 Abs. 1 E StPO) bewusst durch «kein Verschulden» ersetzt haben; deshalb bleibt die Rechtsprechung zum früheren Art. 35 OG massgebend (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1).

Kommentierung

A. Voraussetzungen (Abs. 1)

Die Wiederherstellung setzt kumulativ voraus: eine versäumte Frist, einen daraus drohenden erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust und die Glaubhaftmachung, dass die Partei an der Säumnis kein Verschulden trifft. Hinzu treten die Formerfordernisse von Abs. 2 (unten D).

Der Verschuldensmassstab ist streng. Nach der vom Bundesgericht fortgeführten Praxis kommt die Wiederherstellung

«nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus»

(BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1). Vorausgesetzt wird allgemein, «dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen»; bei versäumten gesetzlichen Fristen sind die Anforderungen zusätzlich verschärft, weil die Rechtskraft eines Strafurteils nicht leicht durchbrochen werden darf (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 3.2).

Krankheit als Säumnisgrund unterliegt denselben strengen Anforderungen:

«Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.»

Der Nachweis ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu führen; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands — und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit — genügt nicht (a.a.O., E. 3.2).

Ausgeschlossen ist die Wiederherstellung, wenn die Partei oder ihr Vertreter auf das Handeln verzichtet hat, sei es aufgrund eines bewussten Entschlusses, eines Irrtums oder eines — allenfalls unzutreffenden — Rats eines Dritten (BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026, E. 1.2).

B. Zurechnung des Anwaltsverschuldens — Grundsatz

Der Grundsatz lautet: Das Fehlverhalten des Anwalts wird dem Mandanten zugerechnet. Er ergibt sich nicht aus einer besonderen Gesetzesbestimmung, sondern aus der Rechtsprechung zum Verschuldensbegriff von Art. 94 Abs. 1 StPO. Der Regeste von BGE 143 I 284 hält fest:

«Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1).»

Konkretisiert wird dies durch eine Organisationspflicht: Der berufsmässige Vertreter hat sich so zu organisieren, dass eine Frist unabhängig von einer allfälligen eigenen Verhinderung eingehalten werden kann. Mängel in der internen Organisation der Anwaltskanzlei — genannt werden Informatikprobleme, die Betrauung einer Hilfsperson mit dem Rechtsmittel, die Abwesenheit des mandatsführenden Anwalts — bilden kein unverschuldetes Hindernis (BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026, E. 1.3).

Die strikte Handhabung der Fristenordnung ist kein überspitzter Formalismus; sie rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und an der Rechtssicherheit (a.a.O., E. 1.3, mit Hinweis auf die EGMR-Urteile Üçdag gegen Türkei vom 31. August 2021 und Sabri Güneş gegen Türkei vom 29. Juni 2012).

C. Die Ausnahme: schwerwiegender Fehler des notwendigen Verteidigers

Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme, die an die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) anknüpft — nicht an die amtliche Verteidigung als solche. BGE 143 I 284 formuliert sie im Regeste so:

«In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen. Ausnahmefall vorliegend bejaht, da der beschuldigten Person aus der Säumnis — die Berufungserklärung wurde einen Tag nach Fristablauf eingereicht — ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (E. 2).»

Die Voraussetzungen fasst das Bundesgericht kumulativ zusammen: Es muss sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln; das Verhalten des Anwalts muss grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar sein; die beschuldigte Person darf selbst kein Verschulden treffen; und der Nachteil darf nicht durch eine Entschädigung repariert werden können (BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026, E. 1.3 f.).

Die notwendige Verteidigung ist dabei zwingende Voraussetzung. Das stellt BGE 149 IV 196 klar:

«Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1).»

Der Entscheid verweigerte die Wiederherstellung — er begründet die Ausnahme also nicht, sondern begrenzt sie.

Doppelte Säumnis des notwendigen Verteidigers. BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 dehnt die Ausnahme auf den Fall aus, dass der Verteidiger nicht nur die Frist versäumt, sondern überdies kein Wiederherstellungsgesuch stellt. Das Gericht hält fest, die bisherige Rechtsprechung sei zu Fehlverhalten im Rahmen der Prüfung von Wiederherstellungsgesuchen ergangen, müsse aber sinngemäss auch dort gelten, wo der Verteidiger ein solches Gesuch gar nicht erst eingereicht habe: Einer beschuldigten Person, die von Gesetzes wegen anwaltlich vertreten sein muss, könne der (doppelte) Fehler ihres notwendigen Verteidigers nicht zugerechnet werden. Die Vorinstanz hätte die Ausnahmevoraussetzungen prüfen müssen; indem sie dies unterliess, verkannte sie das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV (a.a.O., E. 1.4).

D. Verfahren (Abs. 2–4)

Frist und Form (Abs. 2). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Neben dem förmlichen Gesuch, der Nachholung der Handlung und dem Nachweis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlusts setzt die Wiederherstellung voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden an rechtzeitigem Handeln gehindert war (BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026, E. 1.2).

Zuständigkeit — kein Nachholen vor Bundesgericht. Wer im kantonalen Verfahren kein Wiederherstellungsgesuch gestellt hat, kann dies nicht erstmals vor Bundesgericht nachholen: Es fehlt dann an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, und eine Wiederherstellung kommt vor Bundesgericht nicht in Betracht (BGer 6B_361/2025 vom 6. Juni 2025, E. 4).

Aufschiebende Wirkung (Abs. 3). Das Gesuch hat aufschiebende Wirkung nur, wenn die zuständige Behörde sie erteilt; sie tritt nicht von Gesetzes wegen ein.

Schriftliches Verfahren (Abs. 4). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde im schriftlichen Verfahren.

E. Abgrenzung: keine Wiederherstellung ohne gültige Zustellung

Die Wiederherstellung setzt eine tatsächlich versäumte Frist voraus — und damit einen Fristenlauf, der überhaupt ausgelöst wurde. BGE 142 IV 201 grenzt beides ab:

«Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2).»

Praktisch bedeutsam ist deshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO: Eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Wer weiss, dass er Partei eines Verfahrens ist, muss seine Post abholen oder — bei Abwesenheit — für die Weiterleitung sorgen, einen Vertreter bezeichnen, die Behörden über die Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben (BGer 6B_283/2025 vom 3. Juli 2025, E. 1.1.3).

F. Versäumte Termine (Abs. 5)

Abs. 5 erklärt die Abs. 1–4 bei versäumten Terminen für sinngemäss anwendbar. Wird die Wiederherstellung bewilligt, setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO) bleiben vorbehalten.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 94 StPO

Literatur

Die früher an dieser Stelle aufgeführten Titel liessen sich nicht verifizieren und wurden entfernt. Die Literaturangaben werden neu erhoben.

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