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Art. 94 StPO — Wiederherstellung

Gesetzeswortlaut

Art. 94 StPO — Wiederherstellung

1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.

4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.

5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 94 StPO regelt die Wiederherstellung versäumter Fristen und Termine im Strafverfahren. Die Norm sichert den Zugang zum Recht (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem sie verhindert, dass ein unverschuldeter Fristablauf zu endgültigem Rechtsverlust führt. Die Wiederherstellung ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt wird.

Die Norm hat zwei Anwendungsbereiche: (1) die Wiederherstellung versäumter Fristen (Abs. 1–4) und (2) die sinngemässe Anwendung bei versäumten Terminen (Abs. 5). Beide Fälle setzen ein unverschuldetes Versäumnis voraus.

II. Voraussetzungen der Wiederherstellung (Abs. 1)

2 Fristversäumnis. Abs. 1 setzt voraus, dass eine Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Der Rechtsverlust muss erheblich sein — Bagatellen genügen nicht. Die Erheblichkeit wird in der Regel bejaht, wenn die Fristversäumnis den Verlust eines Rechtsmittels oder einer Verfahrenshandlung von substantieller Bedeutung zur Folge hat.

3 Kein Verschulden. Die säumige Partei muss glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet eine überwiegende Wahrscheinlichkeit — nicht der strenge Beweis. Das Verschulden muss kausal für die Fristversäumnis sein.

4 Zurechnung des Vertreterverschuldens. Das Verschulden eines Vertreters (insbesondere eines Verteidigers) wird der Partei grundsätzlich zugerechnet (Art. 89 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für gewählte als auch für amtliche Verteidiger. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme bei der Pflichtverteidigung: Nach BGE 143 I 284, E. 1.3 wird das Verschulden des Pflichtverteidigers dem beschuldigten Mandanten nicht zugerechnet, wenn:

  1. es sich um einen Pflichtverteidigerfall handelt (Art. 132 StPO);
  2. das Verhalten des Verteidigers grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar ist;
  3. der erlittene Nachteil nicht durch eine Schadenersatzklage repariert werden kann; und
  4. der Mandant glaubhaft macht, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft.

5 Präzisierung durch BGer 6B_1005/2024. Das Bundesgericht hat diese Ausnahme auf den Fall erweitert, dass der Pflichtverteidiger nicht nur eine Frist versäumt, sondern zusätzlich auch die Wiederherstellung der Frist nicht beantragt (BGer 6B_1005/2024, E. 1.3–1.4). Die doppelte Säumnis (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung) ist dem Beschuldigten erst recht nicht zurechenbar. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.

III. Verfahren (Abs. 2–4)

6 Antragsfrist (Abs. 2). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Beide Fristen sind Mustvorschriften — ihre Versäumnis führt zur Unzulässigkeit des Gesuchs.

7 Aufschiebende Wirkung (Abs. 3). Das Wiederherstellungsgesuch hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss von der zuständigen Behörde erteilt werden. Dies bedeutet, dass die Verfügung über das Gesuch die Fortführung des Verfahrens nicht automatisch hemmt.

8 Schriftliches Verfahren (Abs. 4). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen.

IV. Versäumte Termine (Abs. 5)

9 Abs. 5 erstreckt die Wiederherstellung auf versäumte Termine. Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss. Wird die Wiederherstellung bewilligt, setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Art. 358 ff. StPO) bleiben vorbehalten — d.h. bei Terminversäumnis kann auch das Abwesenheitsverfahren nach Massgabe der StPO eingeleitet werden.

V. Rechtsmittel

10 Gegen die Verfügung über das Wiederherstellungsgesuch kann grundsätzlich kein separates Rechtsmittel ergriffen werden (anders als die frühere StPO-Fassung). Eine Beschwerde bleibt jedoch möglich, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 BV). Insbesondere bei der Zurechnung des Pflichtverteidiger-Verschuldens kann die Verweigerung der Wiederherstellung den Anspruch auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzen.

VI. Kasuistik

  • BGE 143 I 284: Systematische Darstellung der Zurechnung bei Pflichtverteidigung. Drei kumulative Ausnahmevoraussetzungen: grobe Fahrlässigkeit / qualifizierte Unrichtigkeit / Unvereinbarkeit mit den Regeln der Anwaltskunst. (~521 Zit.)
  • BGE 149 IV 196: Pflichtverteidiger reichte ungenügend begründetes Wiederherstellungsgesuch ein — dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Begründete die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung.
  • BGer 6B_1005/2024: Präzisierung — die Ausnahme gilt auch für das völlige Unterlassen des Wiederherstellungsgesuchs durch den Pflichtverteidiger (doppeltes Versagen). Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
  • BGer 6B_361/2025: Pflichtverteidiger-Versäumnis im Berufungsverfahren.
  • BGer 6B_1393/2021: Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei gewähltem Verteidiger.
  • BGer 6B_283/2025: Weitere Konstellation der Pflichtverteidiger-Zurechnung.

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob/Heimgartner, Kurzkommentar StPO, 3. Aufl. 2024, Art. 94 N. 1 ff.
  • Griess/Brunner/Dittrich/Furer/Jossen/Roth, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 94 StPO
  • Schwarzenegger/Hug/Jeanrenaud, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur StPO, Art. 94
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