Rechtsprechung zu Art. 90 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 142 IV 201 E. 2
- Thema: Fiktive Zustellung; Gültigkeit der Einsprache; Wiederherstellung der Frist
- Kernaussage: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde — was nur der Fall sein kann, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt hat (E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat (E. 2.5).
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn bei fiktiver Zustellung); Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (Zustellfiktion); Art. 94 StPO (Wiederherstellung)
BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.4
- Thema: Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil; schriftlich begründeter Entscheid
- Kernaussage: Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids, nicht mit der Zustellung des unbegründeten Dispositivs. Art. 384 lit. a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Frist für die Beschwerde mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (E. 3.4.4). Die Begründung eines Rechtsmittels knüpft an die Motivation eines Entscheids an; ohne Kenntnis der Entscheidgründe kann keine genügend begründete Beschwerde eingereicht werden — dies entspricht dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 3.4.3).
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 384 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO
BGE 144 IV 57 E. 2.3.1–2.3.2
- Thema: Zustellung mit A-Post Plus; Form der Zustellung
- Kernaussage: Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht, da der Empfang nicht quittiert wird. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften (wie Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt — massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn bei formwidriger Zustellung); Art. 85 Abs. 2 StPO
BGE 145 IV 259 E. 1
- Thema: Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland
- Kernaussage: Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann. Dies ist für die Berechnung des Fristendes nach Art. 90 Abs. 2 StPO bei ausländischen Adressaten von Bedeutung.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2 StPO (Fristende); Art. 91 Abs. 2 StPO (Fristwahrung im Ausland)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4
- Thema: Zustellfiktion; Obliegenheiten der Parteien; zeitliche Grenze der Aufmerksamkeitspflicht
- Kernaussage: Fristen beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Obliegenheit, für die Nachsendung von Post zu sorgen und längere Abwesenheiten mitzuteilen, dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hält einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar; liegt der letzte Kontakt längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind vernünftig zu handhaben (E. 1.4.3).
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (Zustellfiktion)
BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016
- Thema: Einsprache gegen Strafbefehl; Zustellfiktion; Wiederherstellung der Frist
- Kernaussage: Einsprache gegen Strafbefehl; Zustellfiktion und Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO. Der Entscheid bestätigt die Grundsätze zur Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO und den Beginn der Frist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 94 StPO
BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016
- Thema: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache; überspitzter Formalismus
- Kernaussage: Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl; überspitzter Formalismus im Strafprozess. Der Entscheid illustriert, dass die Fristbestimmungen im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben anzuwenden sind und ein überspitzter Formalismus die Fristsäumnis nicht zu rechtfertigen vermag.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 94 StPO (Wiederherstellung)
BGer 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016
- Thema: Verletzung von Verkehrsregeln; Wiederherstellung der Frist
- Kernaussage: Wiederherstellung der Frist im Verfahren bei Verkehrsregelverletzung. Praktische Anwendung der Regeln über Fristbeginn und Wiederherstellung im Übertretungsbereich.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 94 StPO (Wiederherstellung)
BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3
- Thema: Einstellungsverfügung; Form der Zustellung; A-Post Plus an Anwalt am Samstag
- Kernaussage: Zustellung einer Einstellungsverfügung mit A-Post Plus an einen Anwalt, dessen Kanzlei am Samstag geschlossen war. Die Zustellung mit A-Post Plus genügt Art. 85 Abs. 2 StPO nicht (E. 2.3.1). Erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme am Montag ist die Zustellung bewirkt; die 10-tägige Frist begann am Dienstag zu laufen (E. 2.3.3). Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf die Samstag-Zustellung abgestellt und die Beschwerde als verspätet erachtet — Verstoss gegen Bundesrecht.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn bei Samstag-Zustellung); Art. 85 Abs. 2 StPO
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021
- Thema: Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit; überspitzter Formalismus; Treu und Glauben
- Kernaussage: Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl; überspitzter Formalismus und Grundsatz von Treu und Glauben im Strafprozess. Bestätigt die Grundsätze von BGE 142 IV 201 zur Fristauslösung und Zustellungsgültigkeit.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 85 StPO (Zustellung)
BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022
- Thema: Nichtanhandnahme; verspätete Beschwerde
- Kernaussage: Nichteintreten auf eine verspätete Beschwerde. Illustriert die Konsequenz der Fristversäumung — die Beschwerde wird als verspätet abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird rechtskräftig.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 396 StPO (Beschwerdefrist)
BGer 6B 640/2017 vom 21. August 2017
- Thema: Kostenauflage bei fristversäumtem Vorgehen
- Kernaussage: Kostenauflage im Zusammenhang mit Fristversäumung. Illustriert die kostenrechtlichen Konsequenzen der Fristversäumung nach den Regeln von Art. 417 und 426 StPO.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 1 StPO (Fristbeginn); Art. 417 StPO; Art. 426 StPO
Kantonale Entscheide
Appellationsgericht BS, BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Fristberechnung
- Kernaussage: Fristberechnung nach Art. 90 StPO im kantonalen Verfahren; Anwendung der Wochenend- und Feiertagsregel nach Art. 90 Abs. 2 StPO.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-12