Art. 90 — Beginn und Berechnung der Fristen
Gesetzeswortlaut
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 90 StPO ist die zentrale Bestimmung über den Beginn und die Berechnung von Verfahrensfristen in der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Norm ist im 6. Abschnitt («Fristen») des 1. Teils («Allgemeine Bestimmungen») der StPO angesiedelt und entfaltet eine geradezu grundlegende Wirkung für das gesamte Strafverfahren: Sämtliche Fristen — seien es Rechtsmittelfristen, Einsprachefristen, Beschwerdefristen oder Fristen für Verfahrenshandlungen der Parteien — unterstehen den Regeln dieser Bestimmung. In der Praxis zählt Art. 90 StPO zu den meistzitierten Verfahrensnormen der gesamten Strafprozessordnung; der Leitentscheid BGE 142 IV 201 allein weist über 700 Zitate auf.
Die Norm löst zwei zentrale Fragen: Wann beginnt eine Frist zu laufen (Abs. 1)? Und wie wird berechnet, wenn das Fristende auf einen nicht-gerichtlichen Tag fällt (Abs. 2)? Beide Aspekte sind für die Rechtssicherheit und den verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz von eminenter Bedeutung, da die Fristwahrung für die Parteien existenzial sein kann — die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa führt zur Unanfechtbarkeit des Entscheids und damit zu einem erheblichen, oft unersetzlichen Rechtsverlust (vgl. Art. 94 StPO).
II. Fristbeginn (Abs. 1)
1. Auslösendes Ereignis
Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Das Gesetz unterscheidet zwei Auslöser:
- Mitteilung: Die Zustellung oder Bekanntgabe eines Entscheids, einer Verfügung oder einer anderen prozessualen Erklärung an die Parteien (z.B. Zustellung eines Strafbefehls, Eröffnung eines Urteilsdispositivs, Mitteilung einer Einstellungsverfügung).
- Eintritt eines Ereignisses: Ein objektiver, vom Verhalten der Parteien unabhängiger Umstand, der den Fristenlauf auslöst (z.B. der Ablauf einer Übergangsfrist, das Inkrafttreten einer Bestimmung).
Massgeblich ist der Tagestakt: Der Tag der Mitteilung oder des Ereigniseintritts zählt nicht mit; die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetags zu laufen. Diese Regel entspricht der allgemeinen Dogmatik des Fristenrechts im Schweizer Verfahrensrecht (vgl. Art. 89 StPO zu den allgemeinen Fristbestimmungen) und ist mit Art. 34 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 1 ZPO und Art. 100 Abs. 1 BGG vergleichbar.
2. Bezugspunkt: Zustellung vs. Eröffnung
Der Fristbeginn knüpft an den Zugang der Mitteilung beim Empfänger an. Bei Zustellungen ist dies der rechtsgültige Zugang gemäss Art. 85 StPO — nicht die Absendung, sondern die tatsächliche oder fiktive Kenntnisnahme durch den Adressaten löst die Frist aus. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 201 E. 2.4 klar festgehalten, dass ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid keine Rechtswirkung entfaltet und mithin keine Fristen auslöst. Eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO kommt in diesem Fall gar nicht erst zum Zug, weil keine Frist versäumt werden kann, die nie zu laufen begonnen hat.
Bei der fiktiven Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Fristenlauf nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt demnach am Tag nach dieser fiktiven Zustellung — also am achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4).
3. Fristbeginn bei Urteilen — das schriftlich begründete Urteil
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Fristbeginn bei Urteilen. Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist bei Urteilen mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 40 E. 3.4.4 jedoch festgehalten, dass diese Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass die Frist für die Beschwerde mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt. Die blosse Zustellung des unbegründeten Dispositivs genügt für den Fristbeginn der Beschwerde nicht, da ohne Kenntnis der Entscheidgründe keine genügend begründete Beschwerde eingereicht werden kann — dies würde den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV).
Im Berufungsverfahren ist hingegen ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen: Die Berufungsanmeldung erfolgt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs (Art. 399 Abs. 1 StPO), während die Berufungserklärung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO). Für die Berufungsanmeldung genügt die Kenntnis des Dispositivs, für die Berufungserklärung bedarf es der begründeten Entscheidung (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).
4. Fristbeginn bei andern Entscheiden
Bei Beschlüssen und Verfügungen (i.e. «andern Entscheiden» im Sinne von Art. 384 lit. b StPO) beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids — nicht erst mit der Zustellung der Begründung. Hier ist für den Fristbeginn die gültige Zustellung des gesamten Entscheids (inkl. Begründung) massgeblich, die nach Art. 85 StPO zu erfolgen hat (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).
III. Fristende — der Wochenend- und Feiertagsregel (Abs. 2)
1. Die Grundregel
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist nicht an diesem Tag, sondern am nächstfolgenden Werktag. Es handelt sich um eine prozessuale Anstandsregel, die verhindert, dass eine Frist an einem Tag endet, an dem die Behörden und Poststellen typischerweise geschlossen sind und eine fristwahrende Eingabe faktisch nicht eingereicht werden kann.
Die Regel dient der Verfahrensgerechtigkeit und hat praktische Bedeutung insbesondere für kurze Fristen (10 Tage nach Art. 396 Abs. 1 StPO), die häufig auf ein Wochenende fallen können.
2. Massgebliches Kantonalsrecht
Welche Tage als Feiertage gelten, richtet sich nach dem Bundesrecht (für bundesrechtlich anerkannte Feiertage wie Nationalfeiertag am 1. August) und nach dem kantonalen Recht. Massgebend ist gemäss dem zweiten Satz von Abs. 2 das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat. Diese Anknüpfung an den Wohnsitz/Sitz des Empfängers — nicht an den Ort der entscheidenden Behörde — ist prozessrechtlich bemerkenswert und kann zu unterschiedlichen Fristenden für verschiedene Parteien im selben Verfahren führen.
Die Regelung greift insbesondere bei Zustellungen ins Ausland: Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (BGE 145 IV 259 E. 1; vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).
3. Praktische Bedeutung und Kasuistik
Die Wochenend- und Feiertagsregel hat in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungsfragen geführt, insbesondere im Zusammenhang mit der Zustellung an Anwälte und der Frage, ab wann eine Sendung als in den Machtbereich des Empfängers gelangt gilt:
- Zustellung mit A-Post Plus: Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht, da keine Empfangsbestätigung vorliegt. Die Zustellung kann jedoch ungeachtet der Formverletzung gültig sein, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Massgebend ist die tatsächliche Kenntnisnahme, nicht bloss das Eingelangen in den Machtbereich (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 und 2.3.2; BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1 und 2.3.2).
- Zustellung an Anwalt am Samstag: Legt die Post eine Sendung am Samstag ins Postfach der Anwaltskanzlei, und bleibt diese Kanzlei am Samstag geschlossen, so ist die Zustellung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme am Montag bewirkt. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Dienstag zu laufen (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.3: Fristbeginn am Dienstag nach Samstag-Zustellung, Fristende am darauf folgenden Donnerstag der 10-Tage-Frist).
IV. Verhältnis zu Art. 91 StPO (Fristwahrung)
Art. 91 StPO regelt die Wahrung von Fristen (Einhaltung der Frist durch rechtzeitige Vornahme der Verfahrenshandlung), während Art. 90 StPO den Beginn und die Berechnung der Frist regelt. Beide Normen sind eng miteinander verknüpft: Die Frist beginnt nach Art. 90 Abs. 1 StPO am Folgetag des auslösenden Ereignisses und endet nach Abs. 2 am letzten Werktag — die Wahrung erfolgt nach Art. 91 StPO durch Einreichung der Eingabe bei der zuständigen Behörde innert dieser Frist. Die Fristwahrung im Ausland wirft besondere Fragen auf (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO), wie BGE 145 IV 259 zeigt.
V. Verhältnis zu Art. 94 StPO (Wiederherstellung)
Wird eine Frist trotz korrektem Fristbeginn nach Art. 90 StPO versäumt, kann die Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO beantragt werden, wenn die Partei an der Säumnis kein Verschulden trifft und ein erheblicher, unersetzlicher Rechtsverlust droht. Voraussetzung der Wiederherstellung ist jedoch kumulativ, dass eine Frist überhaupt zu laufen begonnen hat — also eine gültige Zustellung oder ein sonstiges auslösendes Ereignis vorliegt (BGE 142 IV 201 E. 2.4: Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst; eine Wiederherstellung fällt ausser Betracht).
Die Praxis zeigt, dass bei strittiger Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl die Staatsanwaltschaft ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache und damit über die Frage entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Frist versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.5).
VI. Zustellfiktion und Obliegenheiten der Parteien
Die Fiktion der Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (nicht abgeholtes Einschreiben gilt am 7. Tag als zugestellt) setzt voraus, dass die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Das Bundesgericht verlangt von verfahrensbeteiligten Personen, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt sind und der Behörde längere Ortsabwesenheiten mitteilen oder eine Stellvertretung ernennen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; BGE 139 IV 228 E. 1.1).
Diese Obliegenheit dauert jedoch nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden; vielmehr gilt nur noch die Empfangspflicht (Erreichbarkeit, Adressmeldungen). Eine Abwesenheit von wenigen Wochen kann der betroffenen Person in diesem Stadium nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind vernünftig zu handhaben (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).
VII. Überspitzter Formalismus und Treu und Glauben
Das Bundesgericht wendet die Fristbestimmungen nicht starr-formalistisch an, sondern im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben. Ein überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die formellen Anforderungen an die Zustellung oder Fristwahrung so gehandhabt werden, dass sie dem Zweck der Norm zuwiderlaufen und die betroffene Person unzumutbar benachteiligen:
- Wird eine Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl versäumt, weil die Behörde die Zustellung formell korrekt, aber in einer Weise vorgenommen hat, die beim Empfänger keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bot, kann die Fristsäumnis auf einem überspitzten Formalismus beruhen, der eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO oder die Bejahung einer gültigen Einsprache rechtfertigt (BGer 6B 175/2016 vom 2. Mai 2016; BGer 6B 522/2021 vom 6. September 2021).
VIII. Konsequenzen der Fristversäumung
Die Versäumung einer Frist hat gravierende verfahrensrechtliche Konsequenzen, die von der Art der Frist abhängen:
- Rechtsmittelfrist (z.B. Art. 396 Abs. 1 StPO — 10 Tage, Art. 399 Abs. 1 StPO — 10 Tage für Berufungsanmeldung): Versäumung führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel, der Entscheid wird rechtskräftig (BGer 6B 256/2022 vom 21. März 2022: Nichteintreten auf verspätete Beschwerde).
- Einsprachefrist gegen Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO — 10 Tage): Versäumung führt zur Rechtskraft des Strafbefehls, der damit einem Urteil gleichsteht (Art. 354 Abs. 2 StPO).
- Wiederherstellungsfrist (Art. 94 Abs. 2 StPO — 30 Tage nach Wegfall des Säumnisgrundes): Versäumung dieser Frist führt zur Unwiederherstellbarkeit der ursprünglich versäumten Frist.
IX. Kostentragung bei fristbedingtem Nichteintreten
Wird eine Beschwerde wegen Fristversäumung als verspätet abgewiesen und tritt das Gericht nicht ein, hat dies auch kostenrechtliche Folgen. Die Kostenauflage richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 426 ff. StPO; im Falle eines unnötigen Verfahrens, das mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, können der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden (Art. 417 StPO im kantonalen Verfahren; BGer 6B 640/2017 vom 21. August 2017: Kostenauflage bei fristversäumtem Vorgehen). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beschwerdefrist nicht versäumt war (z.B. wegen unrichtiger Fristberechnung durch die Vorinstanz), ist die Kostenauflage aufzuheben (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3 und 4).
Querverweise
- Art. 85 StPO — Zustellungen
- Art. 89 StPO — Allgemeine Bestimmungen (Fristen)
- Art. 91 StPO — Wahrung von Fristen
- Art. 92 StPO — Fristen für die Ausfertigung und Zustellung (kein eigener Artikel auf Glossagens)
- Art. 93 StPO — Verzicht auf Fristen (kein eigener Artikel auf Glossagens)
- Art. 94 StPO — Wiederherstellung
- Art. 354 StPO — Einsprache gegen Strafbefehl
- Art. 384 StPO — Fristbeginn (Rechtsmittel)
- Art. 396 StPO — Form und Frist (Beschwerde)
- Art. 399 StPO — Berufung (Anmeldung und Erklärung)
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
- Art. 417 StPO — Kosten bei unnötigem Verfahren
Literatur
- Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1292 Ziff. 2.8.1
- MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP — Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. zu Art. 384 StPO
- NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2005
- VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. zu Art. 384 StPO