Rechtsprechung zu Art. 89 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 143 I 284, E. 1.3 (~521 Zit.)
- Thema: Systematische Darstellung der Zurechnung bei Pflichtverteidigung
- Kernaussage: Drei kumulative Ausnahmevoraussetzungen für die Nichtzurechnung des Pflichtverteidigerverschuldens: (1) grobe Fahrlässigkeit, qualifizierte Unrichtigkeit oder Anwaltskunstwidrigkeit; (2) nicht durch Schadenersatz reparierbarer Nachteil; (3) kein eigenes Verschulden der beschuldigten Person. Der Zurechnungsgrundsatz gilt sowohl für gewählte als auch für amtliche Verteidiger, die Ausnahme betrifft nur die Pflichtverteidigung.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 StPO (Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz)
BGE 149 IV 196, E. 2
- Thema: Zurechnungsausschluss bei Pflichtverteidigung
- Kernaussage: Das Verschulden des Pflichtverteidigers bei ungenügend begründetem Wiederherstellungsgesuch nach versäumter Berufungsfrist ist dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Begründete die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 lit. a StPO (qualifiziertes Verschulden)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1005/2024, E. 3–4 — 27. Mai 2026
- Thema: Präzisierung — Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen
- Kernaussage: Versäumt der Pflichtverteidiger die Berufungsfrist und beantragt zusätzlich keine Wiederherstellung, ist die doppelte Säumnis dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz gilt analog. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 94 StPO, Art. 399 StPO
BGer 6B_361/2025
- Thema: Pflichtverteidiger-Fristversäumnis
- Kernaussage: Fortführung der Praxis zur Nichtzurechnung des Pflichtverteidigerverschuldens bei Fristversäumnis. Das qualifizierte Verschulden des Pflichtverteidigers (Anwaltskunstwidrigkeit) wird dem Mandanten nicht zugerechnet.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 StPO
BGer 6B_1393/2021
- Thema: Zurechnung bei gewähltem Verteidiger
- Kernaussage: Bei gewähltem Verteidiger (Wahlverteidigung) wird das Verschulden der beschuldigten Person grundsätzlich zugerechnet. Die Ausnahme nach Art. 89 Abs. 2 StPO gilt nur für Pflichtverteidiger.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 StPO (Abgrenzung Wahl- vs. Pflichtverteidigung)
BGer 6B_283/2025
- Thema: Zurechnung bei drohender Freiheitsstrafe
- Kernaussage: Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei Pflichtverteidigung das qualifizierte Verschulden des Verteidigers dem Mandanten nicht zugerechnet wird, sofern die kumulativen Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 StPO erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 StPO
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13