Rechtsprechung zu Art. 89 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 143 IV 5, E. 1 (~39 Zit.)
- Thema: Fristenrecht — Gesetzliche Fristen und Sicherheitsleistung
- Kernaussage: Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Wird eine Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, hat dies den Rechtsverlust zur Folge. Die Frist für die Sicherheitsleistung ist eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen)
BGE 141 IV 61
- Thema: Abgrenzung gesetzliche vs. richterlich angesetzte Fristen
- Kernaussage: Bestätigung des Grundsatzes, dass gesetzliche Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) nicht erstreckt werden können; klare Abgrenzung zu richterlich angesetzten Fristen (Art. 92 StPO), welche erstreckbar sind.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abgrenzung zu Art. 92 StPO
BGE 144 IV 290
- Thema: Wiederherstellung — Voraussetzungen
- Kernaussage: Wiederherstellung nach Art. 94 StPO setzt voraus: (1) Fristversäumnis, (2) erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust, (3) kein Verschulden an der Säumnis. Die 30-Tage-Frist für das Wiederherstellungsgesuch ist ihrerseits eine gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO
BGE 138 IV 34
- Thema: Gerichtsferien im Strafverfahren
- Kernaussage: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO); Fristen laufen auch während der ordentlichen Gerichtsferien der Zivilgerichte ungehindert weiter.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Keine Gerichtsferien)
BGE 139 IV 197
- Thema: Fristwahrung bei unzuständiger Behörde
- Kernaussage: Eingaben, die fristgerecht bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde eingereicht werden, wahren die Frist nach Art. 91 Abs. 4 StPO. Die Weiterleitungspflicht trifft die unzuständige Behörde.
- Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 91 StPO)
BGE 140 IV 183
- Thema: Beschleunigungsgebot, Art. 6 EMRK
- Kernaussage: Das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK bei Haft) gebietet, dass das Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird; die gesetzlichen Fristen (Art. 89 StPO) dienen der Verfahrensbeschleunigung.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Beschleunigungsgebot
BGE 142 IV 105
- Thema: Abgrenzung Art. 89/92 StPO
- Kernaussage: Nur richterlich oder behördlich angesetzte Fristen können nach Art. 92 StPO erstreckt werden; gesetzliche Fristen (z.B. Rechtsmittelfristen) fallen zwingend unter Art. 89 Abs. 1 StPO und sind unabänderlich.
- Einschlägig für: Abgrenzung Abs. 1 vs. Art. 92 StPO
BGE 145 IV 222
- Thema: Sicherheitsleistung, Fristencharakter
- Kernaussage: Die Frist für die Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren hat fristenrechtlichen Charakter; bei Nichtwahrung kommt es zum Verlust des Rechtsmittels, Wiederherstellung nach Art. 94 StPO ist möglich.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Fristencharakter der Sicherheitsleistung)
BGE 146 IV 113
- Thema: Beschleunigungsgebot, Haftfristen
- Kernaussage: Übermässige Verfahrensdauer verletzt das Beschleunigungsgebot; die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) steht dem Beschleunigungsgebot nicht entgegen, sondern dient diesem.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Beschleunigungsgebot
Weitere Bundesgerichtsentscheide
1B_232/2017, E. 2
- Thema: Fristen im Strafverfahren — Gerichtsferien
- Kernaussage: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Fristen laufen auch während der gerichtlichen Ferienperioden weiter. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für richterlich angesetzte Fristen.
- Einschlägig für: Abs. 2
6B_1003/2020, E. 3
- Thema: Beschleunigungsgebot und Fristen
- Kernaussage: Die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) dient der Rechtssicherheit und dem Beschleunigungsgebot. Eine nachträgliche Erstreckung ist ausgeschlossen; allein die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO kommt in Betracht.
- Einschlägig für: Abs. 1
6B_798/2019
- Thema: Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen
- Kernaussage: Ein Rechtsmittel nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig; die Behörde kann gesetzliche Fristen weder von Amtes wegen noch auf Gesuch hin erstrecken (Art. 89 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1
1B_455/2020
- Thema: Gesetzliche Fristen, keine Erstreckung
- Kernaussage: Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO und kann nicht erstreckt werden; einzige Remedie ist die Wiederherstellung (Art. 94 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1
1B_370/2021
- Thema: Gerichtsferien, Fristenlauf
- Kernaussage: Art. 89 Abs. 2 StPO bedeutet, dass sämtliche Fristen im Strafverfahren auch während der Gerichtsferien der Zivilgerichtsbarkeit laufen; die Werktagsregel von Art. 90 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
- Einschlägig für: Abs. 2
1B_414/2020
- Thema: Keine Gerichtsferien, Beschwerdefrist
- Kernaussage: Die Beschwerdefrist im Strafverfahren wird durch die Gerichtsferien der Zivilgerichte nicht unterbrochen oder verlängert; massgebend ist ausschliesslich Art. 90 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2
1B_558/2018
- Thema: Richterlich angesetzte Fristen, Erstreckung
- Kernaussage: Eine von der Verfahrensleitung angesetzte Frist (z.B. Frist für Stellungnahme zu Beweisanträgen) ist eine richterlich angesetzte Frist im Sinne von Art. 92 StPO und kann erstreckt werden; Abgrenzung zu gesetzlichen Fristen nach Art. 89 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Abgrenzung Art. 89/92 StPO
6B_1225/2020
- Thema: Abgrenzung Art. 89/90/92 StPO
- Kernaussage: Die Frist für die Einreichung einer Strafbeschwerde ist eine gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO), nicht eine richterlich angesetzte Frist; Art. 92 StPO ist nicht anwendbar.
- Einschlägig für: Abs. 1, Abgrenzung zu Art. 92 StPO
1B_610/2020
- Thema: Wiederherstellung, Säumnis ohne Verschulden
- Kernaussage: Leichte Fahrlässigkeit des Rechtsbeistands steht der Wiederherstellung nicht entgegen; massgebend ist, ob die säumige Partei selbst kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO
1B_22/2022
- Thema: Wiederherstellung, Verschuldensmassstab
- Kernaussage: Bei Verschulden des Vertreters ist die Wiederherstellung ausgeschlossen, wenn sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss; der Verschuldensmassstab ist streng.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO
1B_296/2019
- Thema: Wiederherstellung, Säumnisgrund
- Kernaussage: Der Säumnisgrund muss glaubhaft gemacht werden; die 30-Tage-Frist für das Gesuch (Art. 94 Abs. 2 StPO) beginnt mit Wegfall des Säumnisgrundes und kann nicht erstreckt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO
6B_438/2021
- Thema: Wiederherstellung, Nachholung
- Kernaussage: Die versäumte Verhandlungshandlung muss innert der 30-Tage-Frist nach Art. 94 Abs. 2 StPO nachgeholt werden; fehlt die Nachholung, ist das Wiederherstellungsgesuch mangels Erfüllung der doppelten Frist unzulässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO
6B_68/2020
- Thema: Fristwahrung durch Postaufgabe
- Kernaussage: Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); massgebend ist der Poststempel.
- Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 91 StPO)
6B_1041/2021
- Thema: Fristbeginn, Berechnung
- Kernaussage: Fristen beginnen am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO); fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 90 StPO)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-26