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Rechtsprechung zu Art. 89 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 5, E. 1 (~39 Zit.)

  • Thema: Fristenrecht — Gesetzliche Fristen und Sicherheitsleistung
  • Kernaussage: Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Wird eine Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, hat dies den Rechtsverlust zur Folge. Die Frist für die Sicherheitsleistung ist eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen)

BGE 141 IV 61

  • Thema: Abgrenzung gesetzliche vs. richterlich angesetzte Fristen
  • Kernaussage: Bestätigung des Grundsatzes, dass gesetzliche Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) nicht erstreckt werden können; klare Abgrenzung zu richterlich angesetzten Fristen (Art. 92 StPO), welche erstreckbar sind.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abgrenzung zu Art. 92 StPO

BGE 144 IV 290

  • Thema: Wiederherstellung — Voraussetzungen
  • Kernaussage: Wiederherstellung nach Art. 94 StPO setzt voraus: (1) Fristversäumnis, (2) erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust, (3) kein Verschulden an der Säumnis. Die 30-Tage-Frist für das Wiederherstellungsgesuch ist ihrerseits eine gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO

BGE 138 IV 34

  • Thema: Gerichtsferien im Strafverfahren
  • Kernaussage: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO); Fristen laufen auch während der ordentlichen Gerichtsferien der Zivilgerichte ungehindert weiter.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Keine Gerichtsferien)

BGE 139 IV 197

  • Thema: Fristwahrung bei unzuständiger Behörde
  • Kernaussage: Eingaben, die fristgerecht bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde eingereicht werden, wahren die Frist nach Art. 91 Abs. 4 StPO. Die Weiterleitungspflicht trifft die unzuständige Behörde.
  • Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 91 StPO)

BGE 140 IV 183

  • Thema: Beschleunigungsgebot, Art. 6 EMRK
  • Kernaussage: Das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK bei Haft) gebietet, dass das Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird; die gesetzlichen Fristen (Art. 89 StPO) dienen der Verfahrensbeschleunigung.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Beschleunigungsgebot

BGE 142 IV 105

  • Thema: Abgrenzung Art. 89/92 StPO
  • Kernaussage: Nur richterlich oder behördlich angesetzte Fristen können nach Art. 92 StPO erstreckt werden; gesetzliche Fristen (z.B. Rechtsmittelfristen) fallen zwingend unter Art. 89 Abs. 1 StPO und sind unabänderlich.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Abs. 1 vs. Art. 92 StPO

BGE 145 IV 222

  • Thema: Sicherheitsleistung, Fristencharakter
  • Kernaussage: Die Frist für die Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren hat fristenrechtlichen Charakter; bei Nichtwahrung kommt es zum Verlust des Rechtsmittels, Wiederherstellung nach Art. 94 StPO ist möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Fristencharakter der Sicherheitsleistung)

BGE 146 IV 113

  • Thema: Beschleunigungsgebot, Haftfristen
  • Kernaussage: Übermässige Verfahrensdauer verletzt das Beschleunigungsgebot; die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) steht dem Beschleunigungsgebot nicht entgegen, sondern dient diesem.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Beschleunigungsgebot

Weitere Bundesgerichtsentscheide

1B_232/2017, E. 2

  • Thema: Fristen im Strafverfahren — Gerichtsferien
  • Kernaussage: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Fristen laufen auch während der gerichtlichen Ferienperioden weiter. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für richterlich angesetzte Fristen.
  • Einschlägig für: Abs. 2

6B_1003/2020, E. 3

  • Thema: Beschleunigungsgebot und Fristen
  • Kernaussage: Die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) dient der Rechtssicherheit und dem Beschleunigungsgebot. Eine nachträgliche Erstreckung ist ausgeschlossen; allein die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO kommt in Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 1

6B_798/2019

  • Thema: Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen
  • Kernaussage: Ein Rechtsmittel nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig; die Behörde kann gesetzliche Fristen weder von Amtes wegen noch auf Gesuch hin erstrecken (Art. 89 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1

1B_455/2020

  • Thema: Gesetzliche Fristen, keine Erstreckung
  • Kernaussage: Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO und kann nicht erstreckt werden; einzige Remedie ist die Wiederherstellung (Art. 94 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1

1B_370/2021

  • Thema: Gerichtsferien, Fristenlauf
  • Kernaussage: Art. 89 Abs. 2 StPO bedeutet, dass sämtliche Fristen im Strafverfahren auch während der Gerichtsferien der Zivilgerichtsbarkeit laufen; die Werktagsregel von Art. 90 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
  • Einschlägig für: Abs. 2

1B_414/2020

  • Thema: Keine Gerichtsferien, Beschwerdefrist
  • Kernaussage: Die Beschwerdefrist im Strafverfahren wird durch die Gerichtsferien der Zivilgerichte nicht unterbrochen oder verlängert; massgebend ist ausschliesslich Art. 90 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2

1B_558/2018

  • Thema: Richterlich angesetzte Fristen, Erstreckung
  • Kernaussage: Eine von der Verfahrensleitung angesetzte Frist (z.B. Frist für Stellungnahme zu Beweisanträgen) ist eine richterlich angesetzte Frist im Sinne von Art. 92 StPO und kann erstreckt werden; Abgrenzung zu gesetzlichen Fristen nach Art. 89 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 89/92 StPO

6B_1225/2020

  • Thema: Abgrenzung Art. 89/90/92 StPO
  • Kernaussage: Die Frist für die Einreichung einer Strafbeschwerde ist eine gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO), nicht eine richterlich angesetzte Frist; Art. 92 StPO ist nicht anwendbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abgrenzung zu Art. 92 StPO

1B_610/2020

  • Thema: Wiederherstellung, Säumnis ohne Verschulden
  • Kernaussage: Leichte Fahrlässigkeit des Rechtsbeistands steht der Wiederherstellung nicht entgegen; massgebend ist, ob die säumige Partei selbst kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO

1B_22/2022

  • Thema: Wiederherstellung, Verschuldensmassstab
  • Kernaussage: Bei Verschulden des Vertreters ist die Wiederherstellung ausgeschlossen, wenn sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss; der Verschuldensmassstab ist streng.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO

1B_296/2019

  • Thema: Wiederherstellung, Säumnisgrund
  • Kernaussage: Der Säumnisgrund muss glaubhaft gemacht werden; die 30-Tage-Frist für das Gesuch (Art. 94 Abs. 2 StPO) beginnt mit Wegfall des Säumnisgrundes und kann nicht erstreckt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO

6B_438/2021

  • Thema: Wiederherstellung, Nachholung
  • Kernaussage: Die versäumte Verhandlungshandlung muss innert der 30-Tage-Frist nach Art. 94 Abs. 2 StPO nachgeholt werden; fehlt die Nachholung, ist das Wiederherstellungsgesuch mangels Erfüllung der doppelten Frist unzulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 94 StPO

6B_68/2020

  • Thema: Fristwahrung durch Postaufgabe
  • Kernaussage: Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); massgebend ist der Poststempel.
  • Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 91 StPO)

6B_1041/2021

  • Thema: Fristbeginn, Berechnung
  • Kernaussage: Fristen beginnen am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO); fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Fristberechnung (Art. 90 StPO)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-26