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Art. 89 — Allgemeine Bestimmungen

Gesetzeswortlaut

Art. 89 StPO — Allgemeine Bestimmungen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 89 StPO enthält allgemeine Bestimmungen über das Fristenrecht im Strafverfahren und statuiert zwei Grundregeln: die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Abs. 1) und das Verbot von Gerichtsferien (Abs. 2). Die Norm gehört zum Ersten Teil der StPO (Allgemeine Bestimmungen), Kapitel 5 (Fristen), und bildet zusammen mit den Art. 90–94 das Fristenregime des Strafverfahrens.

2 Die beiden Absätze stehen in einem funktionellen Zusammenhang: Abs. 1 verbietet die Erstreckung gesetzlicher Fristen, während Abs. 2 sicherstellt, dass Gerichtsferien als Hindernis für die Fristwahrung nicht gelten. Beide Regelungen dienen dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Rechtssicherheit.

II. Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Abs. 1)

3 Gesetzliche Fristen sind solche, die direkt im Gesetz vorgesehen sind — etwa die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 398 Abs. 3 StPO), die Berufungsfrist von zehn Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) oder die Frist für die Sicherheitsleistung (vgl. BGE 143 IV 5). Im Gegensatz zu richterlich angesetzten Fristen (Art. 92 StPO) können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Die Erstreckung ist weder durch die Strafbehörde noch durch das Gericht zulässig (BGE 141 IV 61; 6B_798/2019).

4 Wird eine gesetzliche Frist versäumt, kommt allein die Wiederherstellung (Art. 94 StPO) in Betracht — sofern die versäumte Partei kein Verschulden trifft. Das Verschulden eines Vertreters wird der vertretenen Partei zugerechnet (BGE 144 IV 290; 1B_610/2020). Leichte Fahrlässigkeit des Rechtsbeistands steht der Wiederherstellung nicht entgegen; massgebend ist, ob die säumige Partei selbst kein Verschulden trifft (1B_610/2020). Bei Verschulden des Vertreters ist die Wiederherstellung jedoch ausgeschlossen (1B_22/2022).

5 Die absolute Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips: Die Fristdauer wird vom Gesetzgeber bestimmt und kann nicht der Disposition einzelner Verfahrensbeteiligter überlassen werden. Dies gewährleistet Gleichbehandlung und Rechtssicherheit (6B_1003/2020).

6 Der Säumnisgrund für die Wiederherstellung muss glaubhaft gemacht werden. Die 30-Tage-Frist für das Wiederherstellungsgesuch (Art. 94 Abs. 2 StPO) beginnt mit Wegfall des Säumnisgrundes und kann selbst nicht erstreckt werden — sie ist ihrerseits eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO (1B_296/2019). Die versäumte Verhandlungshandlung muss innert dieser Frist nachgeholt werden; fehlt die Nachholung, ist das Gesuch mangels Erfüllung der doppelten Frist unzulässig (6B_438/2021).

7 Die Frist für die Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren hat fristenrechtlichen Charakter; bei Nichtwahrung kommt es zum Verlust des Rechtsmittels, Wiederherstellung nach Art. 94 StPO ist möglich (BGE 145 IV 222).

III. Keine Gerichtsferien (Abs. 2)

8 Art. 89 Abs. 2 StPO bestimmt, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt. Alle Fristen laufen auch während der gerichtlichen Ferienperioden (Sommer- und Winterferien der Gerichte) normal weiter. Im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, wo Gerichtsferien die Frist hemmen (Art. 41 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO), gibt es im Strafverfahren keine solche Unterbrechung (BGE 138 IV 34; 1B_370/2021).

9 Die Regelung steht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Strafverfahren sollen möglichst rasch durchgeführt werden; ein Fristenstillstand während der Gerichtsferien würde diesem Grundsatz widersprechen. Die Freiheitsentziehung im Strafverfahren erfordert zudem besondere Beschleunigung (BGE 140 IV 183; BGE 146 IV 113).

10 Praktisch bedeutet dies: Fristen, die in die Gerichtsferien fallen, müssen fristgerecht gewahrt werden. Die Parteien können sich nicht darauf berufen, dass das Gericht in den Ferien nicht erreichbar war (1B_414/2020). Eine Fristverlängerung ist bei gesetzlichen Fristen ausgeschlossen (Abs. 1); bei richterlich angesetzten Fristen allenfalls nach Art. 92 StPO.

IV. Abgrenzung zu richterlich angesetzten Fristen (Art. 92 StPO)

11 Im Unterschied zu den gesetzlichen Fristen können richterlich angesetzte Fristen erstreckt werden (Art. 92 StPO). Die Erstreckung setzt ein Gesuch voraus, das vor Fristablauf einzureichen ist. Massgebendes Kriterium für die Unterscheidung ist die Rechtsquelle: Fristen, die das Gesetz selbst bestimmt (z.B. Rechtsmittelfristen), sind gesetzlich; Fristen, die die Verfahrensbehörde im Einzelfall ansetzt (z.B. Frist für Stellungnahme zu Beweisanträgen), sind richterlich (BGE 142 IV 105; 1B_558/2018).

12 Die Frist für die Einreichung einer Strafbeschwerde ist eine gesetzliche Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO), nicht eine richterlich angesetzte Frist; Art. 92 StPO ist nicht anwendbar (6B_1225/2020). Dagegen kann eine von der Verfahrensleitung angesetzte Frist für eine Stellungnahme nach Art. 92 StPO erstreckt werden (1B_558/2018).

V. Fristberechnung (Art. 90–91 StPO)

13 Die Fristberechnung richtet sich nach den Art. 90 und 91 StPO. Fristen beginnen am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO; 6B_1041/2021).

14 Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); massgebend ist der Poststempel (6B_68/2020). Eingaben, die fristgerecht bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde eingereicht werden, wahren die Frist nach Art. 91 Abs. 4 StPO; die Weiterleitungspflicht trifft die unzuständige Behörde (BGE 139 IV 197).

VI. Konnex zum Beschleunigungsgebot und zur EMRK

15 Die Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen (Abs. 1) und das Verbot von Gerichtsferien (Abs. 2) dienen beide dem Beschleunigungsgebot. Dieses ist in Art. 5 StPO (Grundsatz der Beschleunigung), Art. 29 Abs. 1 BV (Ansprpruch auf rechtliches Gehör innerhalb angemessener Frist) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf Verfahren innerhalb angemessener Frist) verankert (BGE 140 IV 183).

16 Bei Haftverfahren kommt Art. 5 Abs. 3 EMRK (Haftprüfung innerhalb angemessener Frist) verschärft zum Tragen. Die gesetzlichen Fristen für Haftbeschwerden (Art. 398 StPO) sind unabänderlich und laufen auch während der Gerichtsferien weiter (BGE 146 IV 113).

VII. Abgrenzung zum Zivilprozessrecht

17 Im Zivilverfahren gelten Gerichtsferien als Frist hemmend (Art. 41 Ziff. 4 ZPO i.V.m. kantonalen Ferienordnungen). Art. 89 Abs. 2 StPO enthält demgegenüber eine Sonderregel für das Strafverfahren, die die Geltung von Gerichtsferien generell ausschliesst. Diese Differenzierung ist Ausdruck der unterschiedlichen Verfahrensphilosophie: Im Strafverfahren hat die Beschleunigung Vorrang vor prozessualer Erleichterung.

Literatur

  • Donatsch Hans, Tagschriftung im Strafverfahren, in: Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2021
  • Gäch Thomas, Fristen und Wiederherstellung im Strafverfahren, ZStrR 2019, S. 1 ff.
  • Heer Marianne, Art. 89 StPO, in: Niggli/Maeder/Wobmann (Hrsg.), StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2022
  • Schmid Niklaus, Schweizer Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2022, § 21 (Fristen)
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