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Art. 89 StPO — Allgemeine Bestimmungen

Gesetzeswortlaut

Art. 89 StPO — Allgemeine Bestimmungen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.

Überblick und Bedeutung

Art. 89 StPO eröffnet das 5. Kapitel über die Fristen und Termine (Art. 89–94 StPO) mit zwei knappen, aber folgenreichen Grundsätzen: Gesetzliche Fristen sind unabänderlich (Abs. 1), und im Strafverfahren steht der Fristenlauf nie still (Abs. 2). Beide Sätze wirken in dieselbe Richtung — sie nehmen den Verfahrensbeteiligten und den Strafbehörden jede Möglichkeit, den Ablauf einer gesetzlichen Frist hinauszuschieben.

Die praktische Folge ist hart: Wer eine gesetzliche Frist verpasst, verliert das Recht endgültig. Der einzige Ausweg ist die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO — und die setzt voraus, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft (vgl. den Kommentar zu Art. 94 StPO).

Kommentierung

A. Gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen (Abs. 1)

Die Norm unterscheidet nicht ausdrücklich, setzt die Unterscheidung aber voraus. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz selbst bestimmt — allen voran die Rechtsmittelfristen. Behördlich angesetzte Fristen werden von der Verfahrensleitung im Einzelfall festgelegt; für sie gilt Art. 92 StPO, der eine Erstreckung auf rechtzeitiges Gesuch hin erlaubt.

Das Bundesgericht zieht die Grenze deutlich:

«Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass Art. 92 StPO nur auf behördliche Fristen, nicht jedoch auf gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO anwendbar ist, welche weder unterbrochen noch erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO).»

(BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 5). Bemerkenswert ist die Verdoppelung: Gesetzliche Fristen können nicht nur nicht erstreckt, sondern auch nicht unterbrochen werden.

Dass Rechtsmittelfristen zu den gesetzlichen Fristen zählen, wendet die Praxis routinemässig an — etwa auf die zehntägige Beschwerdefrist gegen eine Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025, E. 1.2).

Ein Erstreckungsgesuch ist bei einer gesetzlichen Frist von vornherein aussichtslos. Es hemmt den Fristenlauf nicht; wer am letzten Tag der Frist ein Fristerstreckungsgesuch statt der Rechtsmittelschrift einreicht, ist säumig (vgl. den Sachverhalt in BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 4 f.).

B. Keine Umgehung über die Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO

Praktisch bedeutsam ist die Frage, ob die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) die Strenge von Art. 89 Abs. 1 StPO aufweicht. Das Bundesgericht verneint dies und ordnet beide Bestimmungen einander zu: Art. 385 Abs. 2 StPO

«konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist […]. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen»

(BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5). Die Nachfrist dient also der Korrektur unbeholfener, nicht der Belohnung taktisch leerer Eingaben. Entsprechend darf eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde nur mit Zurückhaltung bewilligt werden; zumutbar ist es in der Regel, eine kurze Verfügung innert der gesetzlichen Frist rechtsgenüglich anzufechten (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021, E. 5).

C. Rechtsfolge der Säumnis

Wird eine gesetzliche Frist versäumt, tritt Säumnis nach Art. 93 StPO ein; das Rechtsmittel ist unzulässig. Weder die Strafbehörde noch das Gericht kann die Frist nachträglich verlängern. Offen bleibt allein die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, die einen strengen Verschuldensmassstab kennt — sie kommt nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit in Betracht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat: Ohne rechtsgültige Zustellung wird kein Fristenlauf ausgelöst, und die Frage der Säumnis stellt sich gar nicht erst (vgl. BGE 142 IV 201, E. 2).

Eine Sonderfrage betrifft Zahlungsfristen gegenüber Strafbehörden. Wird eine Sicherheitsleistung per Post- oder Banküberweisung angewiesen und der Strafbehörde nicht rechtzeitig gutgeschrieben, darf die Behörde daraus nicht ohne Weiteres auf Säumnis schliessen; sie muss die vorschusspflichtige Person auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Konto in der Schweiz belastet wurde (BGE 143 IV 5, E. 2, zu Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO).

D. Keine Gerichtsferien (Abs. 2)

Abs. 2 schliesst jeden Fristenstillstand aus. Fristen laufen auch über Ostern, im Sommer und zwischen den Jahren unverändert weiter.

Die Verfassungs- und Konventionsmässigkeit dieser Strenge ist geklärt. Auf die Rüge, die Einschränkung stehe «in krassem Widerspruch zu den dem Beschuldigten zustehenden Rechten», antwortete das Bundesgericht:

«Diese Auffassung ist abwegig, denn die Rechte des Beschuldigten und insbesondere sein Recht, Berufung zu erheben, werden dadurch, dass in Strafsachen keine Gerichtsferien gelten, in keiner Weise beschnitten.»

(BGer 6B_265/2014 vom 14. April 2014, E. 2; Abweisung im Verfahren nach Art. 109 BGG).

Reichweite über die StPO hinaus. Abs. 2 gilt auch dort, wo andere Erlasse auf die StPO verweisen. Im Verwaltungsstrafverfahren richten sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 VStrR nach der StPO; folglich bestehen auch dort keine Gerichtsferien (BStGer TPF 2008 167).

Kein Wiederherstellungsgrund bei Irrtum. Wer irrtümlich von einem Fristenstillstand ausgeht, kann sich darauf nicht berufen: Ein solcher Irrtum begründet keine unverschuldete Säumnis im Sinne von Art. 94 StPO, wenn keine Behörde Anlass zu dieser Auffassung gegeben hat und ein Blick ins Gesetz genügt hätte (so für das Steuerstrafverfahren Obergericht TG, TVR 2017 Nr. 13; ebenso Kantonsgericht GR, SK1 2014 14).

E. Abgrenzung zum Zivilprozess

Der Kontrast zur ZPO ist deutlich. Art. 145 Abs. 1 ZPO lässt gesetzliche und gerichtliche Fristen stillstehen: vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar; ausgenommen sind das Schlichtungs- und das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Art. 89 Abs. 2 StPO kennt keine solche Regelung und auch keine Ausnahme davon.

Wer sowohl zivil- als auch strafprozessual tätig ist, muss die beiden Fristenregime deshalb strikt getrennt halten — die Zivilprozessferien schützen im Strafverfahren nicht, auch nicht beim Adhäsionsprozess.

F. Verhältnis zu Art. 90–94 StPO

Art. 89 StPO regelt nur die Unabänderlichkeit und den ununterbrochenen Lauf. Beginn und Ende der Fristen richten sich nach Art. 90 StPO, die Fristwahrung nach Art. 91 StPO, die Erstreckung behördlicher Fristen und die Verschiebung von Terminen nach Art. 92 StPO, die Säumnis nach Art. 93 StPO und die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 89 StPO

Literatur

Die früher an dieser Stelle aufgeführten Titel liessen sich nicht verifizieren und wurden entfernt. Die Literaturangaben werden neu erhoben.

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