Skip to content

Art. 89 — Zurechnung des Vertreterverschuldens

Gesetzeswortlaut

Art. 89 Zurechnung

1 Das Verschulden eines Vertreters wird der vertretenen Partei zugerechnet.

2 Abweichend von Absatz 1 wird das Verschulden einer amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person nicht zugerechnet, wenn: a. die Verteidigung grob fahrlässig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar gehandelt hat; b. der der beschuldigten Person entstandene Nachteil nicht durch eine Schadenersatzklage gegen die Verteidigung repariert werden kann; und c. die beschuldigte Person glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein eigenes Verschulden trifft.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 89 StPO regelt die Zurechnung des Vertreterverschuldens im Strafverfahren. Abs. 1 enthält den Grundsatz: Das Verschulden eines Vertreters — einschliesslich des gewählten Verteidigers — wird der vertretenen Partei zugerechnet. Abs. 2 schafft eine ausnahmsweise Nichtzurechnung für das Verschulden der amtlichen Verteidigung (Pflichtverteidigung).

Die Norm ist von zentraler Bedeutung für das Verhältnis von Art. 94 StPO (Wiederherstellung) zu Art. 89: Art. 89 regelt, wessen Verschulden zugerechnet wird; Art. 94 regelt, wie die Frist wiederhergestellt wird, wenn kein Verschulden vorliegt. Die beiden Normen bilden ein funktionales Paar — Art. 89 entscheidet über die Zurechenbarkeit, Art. 94 über die Rechtsfolge bei Nichtzurechnung.

II. Grundsatz: Zurechnung des Vertreterverschuldens (Abs. 1)

2 Der Grundsatz der Zurechnung bedeutet, dass ein Frist- oder Terminversäumnis, das auf das Verschulden eines Vertreters zurückzuführen ist, der vertretenen Partei wie eigenes Verschulden zugerechnet wird. Die Partei kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Vertreter die Frist versäumt hat — sie trägt das Organisationsrisiko der Vertretung.

3 Der Grundsatz gilt für alle Vertreter im Strafverfahren:

  • Gewählte Verteidiger (Wahlverteidiger): Das Verschulden wird dem Mandanten voll zugerechnet (BGer 6B_1393/2021).
  • Amtliche Verteidiger (Pflichtverteidiger): Grundsätzlich ebenfalls zugerechnet, jedoch mit der Ausnahme nach Abs. 2.
  • Rechtsbeistände und andere Vertreter: Gleichermassen zugerechnet.

4 Das Verschulden umfasst alle Arten von Fristversäumnissen: Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Frist für Beweisanträge, Terminversäumnis. Auch das völlige Unterlassen einer Verfahrenshandlung (z.B. Nichtstellung eines Wiederherstellungsgesuchs) fällt unter den Zurechnungsgrundsatz.

III. Ausnahme: Nichtzurechnung bei Pflichtverteidigung (Abs. 2)

5 Abs. 2 schafft eine eingrenzende Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz für die amtliche Verteidigung. Die Nichtzurechnung setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus:

a) Qualifiziertes Verschulden der Verteidigung (Abs. 2 lit. a)

6 Das Verschulden der amtlichen Verteidigung muss qualifiziert sein. Die Norm nennt zwei alternative Kriterien:

  • Grobe Fahrlässigkeit: Die Verteidigung hat die Frist leichtfertig versäumt oder elementare Sorgfaltspflichten verletzt.
  • Gänzliche Unvereinbarkeit mit den Regeln der Anwaltskunst: Das Verhalten der Verteidigung ist mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten schlechthin unvereinbar — ein Verhalten, das kein gewissenhafter Anwalt begehen würde.

Blosse Nachlässigkeit oder ein einfacher Sorgfaltsverstoss genügen nicht. Die Schwelle ist bewusst hoch angesetzt, um eine Überforderung des Zurechnungsgrundsatzes zu vermeiden (BGE 143 I 284, E. 1.3).

b) Nicht reparierbarer Nachteil (Abs. 2 lit. b)

7 Der der beschuldigten Person entstandene Nachteil muss nicht durch eine Schadenersatzklage gegen die Verteidigung reparierbar sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Rechtsverlust irreversibel ist — z.B. der Verlust einer Berufungsmöglichkeit, der nicht durch Geld ersetzt werden kann. Wenn eine Schadenersatzklage gegen den Pflichtverteidiger den Nachteil vollständig kompensieren könnte, fehlt diese Voraussetzung.

c) Kein eigenes Verschulden (Abs. 2 lit. c)

8 Die beschuldigte Person muss glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis kein eigenes Verschulden trifft. Eigenes Verschulden liegt vor, wenn die beschuldigte Person ihrem Verteidiger die Fristversäumnis ermöglichen konnte — z.B. durch mangelnde Kommunikation, Nichterscheinen bei Terminen oder bewusstes Desinteresse am Verfahren.

IV. Präzisierung durch 6B_1005/2024: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen

9 Das Bundesgericht hat mit BGer 6B_1005/2024, E. 3–4 die Ausnahme auf den Fall erweitert, dass der Pflichtverteidiger nicht nur eine Frist versäumt, sondern zusätzlich auch die Wiederherstellung der Frist nicht beantragt. Diese doppelte Säumnis (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung) ist dem Beschuldigten erst recht nicht zurechenbar.

10 Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, wenn Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Pflichtverteidigers vorliegen. Die beschuldigte Person muss die Ausnahme nicht ausdrücklich beantragen — das Gericht muss sie von sich aus in die Prüfung einbeziehen.

V. Abgrenzung zu Art. 94 StPO

11 Art. 89 und Art. 94 StPO sind funktional verbunden, aber sachlich zu unterscheiden:

  • Art. 89 regelt die Zurechenbarkeitsfrage: Wird das Verschulden zugerechnet oder nicht?
  • Art. 94 regelt die Rechtsfolge: Wenn nicht zugerechnet, kann die Frist wiederhergestellt werden.

In der Praxis stellen sich beide Fragen oft gleichzeitig: Die beschuldigte Person beantragt Wiederherstellung (Art. 94) und beruft sich dabei auf die Nichtzurechnung des Vertreterverschuldens (Art. 89). Die Beurteilung der Zurechenbarkeit ist die Voraussetzung für die Wiederherstellung.

VI. Kasuistik

  • BGE 143 I 284, E. 1.3: Systematische Darstellung der Zurechnung bei Pflichtverteidigung. Drei kumulative Ausnahmevoraussetzungen für die Nichtzurechnung. (~521 Zit.)
  • BGE 149 IV 196, E. 2: Pflichtverteidiger reichte ungenügend begründetes Wiederherstellungsgesuch ein — dem Beschuldigten nicht zurechenbar.
  • BGer 6B_1005/2024, E. 3–4: Präzisierung — doppeltes Versagen des Pflichtverteidigers (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung) ist dem Beschuldigten nicht zurechenbar.
  • BGer 6B_361/2025: Pflichtverteidiger-Versäumnis im Berufungsverfahren.
  • BGer 6B_1393/2021: Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei gewähltem Verteidiger — kein Raum für Ausnahme nach Abs. 2.

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob/Heimgartner, Kurzkommentar StPO, 3. Aufl. 2024, Art. 89 N. 1 ff.
  • Griess/Brunner/Dittrich/Furer/Jossen/Roth, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 89 StPO
  • Schwarzenegger/Hug/Jeanrenaud, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur StPO, Art. 89
Last updated on