Rechtsprechung zu Art. 85 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 142 IV 286 E. 1.6.2–1.6.3
- Thema: Zustellungsfiktion und Erkennbarkeit des behördlichen Absenders
- Kernaussage: Damit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift, muss der Empfänger diejenige Behörde als Absenderin erkennen können, mit deren Sendung er aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses rechnen muss. Ausreichend ist, wenn die Behörde auf dem Briefumschlag erkennbar ist; die Angabe auf dem gelben Abholzettel der Post ist nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
BGE 144 IV 57 E. 2.3
- Thema: Form der Zustellung und Unzulässigkeit von A-Post Plus im Strafverfahren
- Kernaussage: Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht, da keine Empfangsbestätigung erfolgt. Die Zustellung ist nur dann wirksam, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers anderweitig bewiesen werden kann. Das blosse Gelangen in den Briefkasten reicht im Strafprozess nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 2 StPO
BGE 146 IV 30 E. 1.1–1.3
- Thema: Verbot der doppelten Fiktion bei Vorladungen und Strafbefehlseinsprache
- Kernaussage: Das Verbot der doppelten Fiktion besagt, dass die gesetzliche Rückzugsfiktion der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 4 StPO) nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Einsprecher nur fingiert nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO von der Vorladung Kenntnis hatte. Eine Säumnisfolge setzt die tatsächliche Kenntnis der Vorladung voraus.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 4 StPO
BGE 142 IV 201 E. 2.1–2.3
- Thema: Fiktive Zustellung von Strafbefehlen und Auslösung von Fristen
- Kernaussage: Ein nicht rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung und löst keine Rechtsmittelfristen aus. Ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO setzt voraus, dass die Frist durch gültige Zustellung überhaupt in Gang gesetzt wurde.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 94 und Art. 354 StPO
BGE 140 IV 82 E. 2.4–2.7
- Thema: Gesetzliche Zustellungsfiktion und Säumnisfolgen im Einspracheverfahren
- Kernaussage: Art. 85 StPO regelt die Grundsätze der Eröffnung und Zustellung. Bei gravierenden Rechtsfolgen wie dem Verlust des Rechtsmittelwegs oder der Verurteilung bei Säumnis darf die Zustellfiktion nicht schematisch angewendet werden, wenn die Partei keine reale Kenntnis von der Anordnung erlangen konnte.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 2 StPO
BGE 147 IV 518 E. 3.1–3.3
- Thema: Grenzen der Zustellfiktion bei Wohnsitz im Ausland
- Kernaussage: Verfassungs- und völkerrechtliche Schranken verbieten die Eröffnung von Straferkenntnissen (wie Strafbefehlen) an im Ausland wohnhafte Personen mittels Zustellfiktion, wenn kein rechtsgültiges schweizerisches Zustelldomizil vorliegt und kein völkerrechtlicher Vertrag die direkte Zustellung gestattet; diesfalls ist der Rechtshilfeweg einzuschlagen.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1, 2 und 4 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 2 StPO
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_617/2024 vom 05.11.2024 E. 1.2
- Thema: Pflichten aus dem Prozessrechtsverhältnis und Zustellfiktion
- Kernaussage: Wer um ein gegen ihn laufendes Strafverfahren weiss, steht in einem Prozessrechtsverhältnis und ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass behördliche Entscheide und Vorladungen ihn erreichen. Unterlässt er dies, greift die 7-tägige Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
BGer 6B_1085/2022 vom 20.12.2023 E. 1.2
- Thema: Voraussetzungen der Zustellfiktion bei nicht behobenen Einschreiben
- Kernaussage: Für den Eintritt der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO genügt der Nachweis des ordnungsgemässen Zustellungsversuchs und der Hinterlegung der Abholungseinladung im Briefkasten. Die Behörde ist nicht verpflichtet, erneute Zustellversuche zu unternehmen.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
BGer 7B_277/2023 vom 19.09.2023 E. 2.1
- Thema: Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses bei Strafbefehlen
- Kernaussage: Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO setzt voraus, dass die betroffene Person mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie zuvor von der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache befragt wurde.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
BGE 145 IV 252 E. 1.3–1.7
- Thema: Abgrenzung der Zustellregeln zum Ordnungsbussenverfahren
- Kernaussage: Die strengen Zustellvorschriften von Art. 85 StPO (Erfordernis der Empfangsbestätigung) finden auf das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren nach OBG keine Anwendung.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 2 StPO
III. Kantonale Entscheide
Kantonsgericht Luzern, 2N 16 15 vom 06.04.2016 (LGVE 2016 I Nr. 9)
- Kanton: Luzern
- Thema: Unzulässigkeit von A-Post Plus im Strafverfahren
- Kernaussage: Art. 85 Abs. 2 StPO schreibt zwingend eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vor. Eine Zustellung mittels A-Post Plus ist gesetzwidrig und schliesst die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus.
Obergericht Schaffhausen, 51/2025/9 vom 17.04.2026 (publiziert)
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Zustellung nach Deutschland und Anwendbarkeit der Zustellfiktion
- Kernaussage: Ist die direkte postalische Zustellung eines Strafentscheids nach Deutschland gemäss den bilateralen bzw. multilateralen Abkommen zulässig, kommt bei Nichtabholung die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vollumfänglich zur Anwendung.
Kantonsgericht Graubünden, SR1 2024 66 vom 10.02.2025
- Kanton: Graubünden
- Thema: 7-tägige Frist bei nicht behobenen Gerichtsurkunden
- Kernaussage: Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO fingiert die Zustellung am letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist; ab diesem Folgetag beginnen gesetzliche Fristen zu laufen.
Verwaltungsgericht Zürich, VB.2022.00787 vom 12.01.2023
- Kanton: Zürich
- Thema: Rechtskraft eines Strafbefehls infolge Zustellfiktion und Vollzug
- Kernaussage: Ein Strafbefehl, der nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO fiktiv als zugestellt gilt und gegen den innert 10 Tagen keine Einsprache erhoben wird, erwächst in formelle und materielle Rechtskraft; der Vollzug einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe ist rechtmässig.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29