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Art. 85 — Form der Mitteilungen und der Zustellung

Gesetzeswortlaut

Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung

1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.

3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.

4 Sie gilt zudem als erfolgt:

a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;

b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.


Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 85 StPO ist die verfahrensrechtliche Grundnorm für den amtlichen Verkehr der Strafbehörden mit Parteien, Rechtsbeiständen und Dritten. Die Bestimmung regelt die Form der behördlichen Mitteilungen, die zulässigen Zustellungsarten sowie den Zeitpunkt, in welchem eine Sendung rechtlich als zugestellt gilt.1

Die formgültige Zustellung ist die fundamentale Voraussetzung für die Gewährung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Erst durch die Zustellung erlangen Entscheide, Vorladungen und Verfügungen Rechtswirksamkeit und lösen gesetzliche oder richterliche Fristen aus (z.B. Einsprachefristen nach Art. 354 StPO, Rechtsmittelfristen nach Art. 384 StPO und Art. 396 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.1).2

In der Systematik des 4. Titels (Art. 80–94 StPO) bildet Art. 85 StPO den Auftakt des 2. Abschnitts über die Zustellungen. Ergänzt wird die Norm durch Art. 86 StPO (elektronische Zustellung), Art. 87 StPO (Zustellungsadressat) und Art. 88 StPO (öffentliche Bekanntmachung).3


II. Schriftformgebot und Mitteilungen (Abs. 1)

1. Grundsatz der Schriftform

Nach Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform. Der Begriff der Mitteilung umfasst sämtliche prozessualen Erklärungen der Behörden: Urteile, Beschlüsse, Verfügungen, Vorladungen, Orientierungsschreiben und Fristansetzungen.4

2. Gesetzliche Vorbehalte

Vom Schriftformgebot weicht das Gesetz in spezifischen Ausnahmefällen ab:

  • Mündliche Eröffnung von Entscheiden: Urteilsverkündung im Anschluss an die Verhandlung (Art. 84 Abs. 1 StPO) oder mündliche Eröffnung einfacher verfahrensleitender Verfügungen (Art. 84 Abs. 5 StPO);
  • Mündliche Vorladung in dringenden Fällen: Vorladung per Telefon oder mündlich bei Festnahme/Einvernahme (Art. 201 Abs. 2 StPO).5

III. Formen der Zustellung (Abs. 2)

1. Zustellung gegen Empfangsbestätigung

Art. 85 Abs. 2 StPO statuiert das Erfordernis des Zustellnachweises. Die Zustellung hat zwingend zu erfolgen durch:

  1. Eingeschriebene Postsendung (Einschreiben [R], Gerichtsurkunde [GU]);
  2. Auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, namentlich durch die Polizei, Gerichtsboten oder persönliche Übergabe mit unterzeichneter Empfangsbestätigung.6

Die Behörde trägt die Beweislast für die Tatsache und das Datum der Zustellung (BGE 144 IV 57 E. 2.3).7

2. Unzulässigkeit von A-Post Plus im Strafverfahren

Nach der Leitpraxis des Bundesgerichts genügt eine Zustellung mittels A-Post Plus den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht, da bei A-Post Plus keine Empfangsbestätigung durch den Adressaten oder eine empfangsberechtigte Hilfsperson ausgestellt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3; Kantonsgericht LU, 2N 16 15 vom 06.04.2016).8

Wird eine behördliche Sendung dennoch mit A-Post Plus versandt, gilt sie nur dann als gültig zugestellt, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise (z.B. durch eine schriftliche Reaktion der Partei) nachgewiesen werden kann. Das blosse Einwerfen in den Briefkasten begründet im Strafverfahren keine Zustellwirkung (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).9


IV. Tatsächliche Zustellung und Ersatzzustellung (Abs. 3)

1. Empfangsberechtigte Personen

Die Zustellung ist bewirkt, sobald die Sendung entgegengenommen wird von:

  • der Adressatin / dem Adressaten selbst;
  • einer bei der adressierten Person angestellten Person (z.B. Kanzleimitarbeiterin, Sekretär, Hauspersonal);
  • einer im gleichen Haushalt lebenden Person, die mindestens 16 Jahre alt ist (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO).10

Mit der Entgegennahme durch eine solche Person gilt die Sendung als rechtlich zugestellt. Wann die empfangsberechtigte Person die Sendung dem eigentlichen Adressaten übergibt, ist für den Fristenlauf unerheblich; das Übermittlungsrisiko trägt der Adressat.11

2. Vorbehalt persönlicher Zustellung (eigenhändig)

Die Strafbehörde kann anordnen, dass eine Sendung ausschliesslich der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zugestellt werden darf (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 StPO, sog. eigenhändige Zustellung). In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung an Hausgenossen oder Angestellte unzulässig und entfaltet keine Fristwirkung.12


V. Die Zustellungsfiktion (Abs. 4 lit. a)

1. Tatbestandsvoraussetzungen

Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses: Die Person musste mit einer behördlichen Zustellung rechnen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; BGer 6B_617/2024 vom 05.11.2024 E. 1.2).
  2. Ordnungsgemässer Zustellungsversuch und Abholungseinladung: Der Pöstler hat eine formgültige Abholungseinladung mit Angabe der 7-tägigen Abholfrist in den Briefkasten oder das Postfach gelegt.
  3. Erkennbarkeit des Absenders: Es genügt, wenn die Behörde auf dem Briefumschlag als Absenderin erkennbar ist; die Angabe auf dem gelben Abholzettel der Post ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3).13

2. Das Prozessrechtsverhältnis (Rechnenmüssen mit Zustellung)

Eine Pflicht, für die Zustellung behördlicher Post zu sorgen, entsteht mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Dies ist der Fall:

  • nach einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person;
  • nach Einreichung einer Strafanzeige oder Strafklage (für die Privatklägerschaft);
  • nach Erhebung eines Rechtsmittels oder einer Einsprache (BGer 7B_277/2023 vom 19.09.2023 E. 2.1).14

Die Partei ist während des Verfahrens nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen, bei längerer Abwesenheit einen Nachsendeauftrag zu erteilen oder eine Vertretung bzw. ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BGer 6B_1085/2022 vom 20.12.2023 E. 1.2).15

3. Verbot der doppelten Fiktion

Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Verbot der doppelten Fiktion: Die gesetzliche Rückzugsfiktion der Einsprache gegen einen Strafbefehl bei unentschuldigtem Fernbleiben (Art. 356 Abs. 4 StPO) darf nicht mit der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kombiniert werden (BGE 146 IV 30 E. 1.1–1.3; BGE 140 IV 82 E. 2.7). Die Einsprache darf nur dann als zurückgezogen fingiert werden, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und den gesetzlichen Säumnisfolgen hatte.16


VI. Annahmeverweigerung (Abs. 4 lit. b)

Verweigert die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Übergabe die Annahme der Sendung, gilt diese am Tag der Verweigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Voraussetzung ist, dass die überbringende Person (z.B. Polizeibeamter, Gerichtsbotin) die Weigerung auf der Urkunde oder im Amtsbericht ausdrücklich protokolliert.17


VII. Kantonale Praxisfragen

1. Beginn und Dauer des Prozessrechtsverhältnisses in der kantonalen Praxis

In der Praxis kantonaler Staatsanwaltschaften ist umstritten, wie lange ein Beschuldigter nach einer ersten polizeilichen Befragung mit einer Zustellung rechnen muss.

  • Kantonale Rechtsprechung: Nach einer Einvernahme oder Blutprobe bei Strassenverkehrsdelikten muss die beschuldigte Person mindestens während mehrerer Monate mit einem Strafbefehl oder einer Vorladung rechnen (Verwaltungsgericht ZH, VB.2022.00787 vom 12.01.2023). Bleibt die Behörde jedoch über ein Jahr lang untätig, ohne verfahrensleitende Handlungen vorzunehmen, erlischt die Pflicht zur ständigen Empfangsbereitschaft; die Zustellfiktion greift diesfalls nicht mehr ohne vorgängige Mahnung.18

2. Ersatzzustellung bei häuslicher Gewalt und Interessenkollisionen

  • Praxisproblem: In Verfahren wegen häuslicher Gewalt (Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 126 Abs. 2 StGB) oder Streitigkeiten zwischen Mitbewohnern nimmt häufig das Opfer oder der Mitbeschuldigte die Post des Beschuldigten im gemeinsamen Haushalt entgegen (Art. 85 Abs. 3 StPO) und leitet sie nicht weiter.
  • Lösung in der kantonalen Praxis: Bei offenkundiger Interessenkollision zwischen den im selben Haushalt lebenden Personen ist die Ersatzzustellung treuwidrig und unwirksam. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte ordnen in solchen Konstellationen von Amtes wegen die persönliche bzw. polizeiliche Zustellung an.19

3. Direkte Zustellung ins Ausland und Grenzen der Zustellfiktion

  • Praxis: Bei Zustellungen an Beschuldigte im Ausland (z.B. Deutschland, Österreich) gilt die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nur, soweit ein völkerrechtlicher Staatsvertrag die direkte Postzustellung erlaubt (Obergericht SH, 51/2025/9 vom 17.04.2026).
  • Grenze bei Straferkenntnissen: Strafbefehle und Urteile an Personen in Drittstaaten ohne entsprechendes Abkommen (z.B. Brasilien) dürfen nicht mittels Zustellfiktion als eröffnet betrachtet werden, sondern müssen auf dem förmlichen Rechtshilfeweg zugestellt werden (BGE 147 IV 518 E. 3.1–3.3).

VIII. Querverweise & Literatur

Literatur

  • Brüschweiler/Fanger, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 85 N. 1–20.
  • Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 85 N. 1–12.
  • Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 603–615.
  • Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 85 N. 1–35.

Fussnoten


  1. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1158↩︎

  2. BGE 142 IV 201 E. 2.1; Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 1. ↩︎

  3. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 603. ↩︎

  4. Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 85 N. 2. ↩︎

  5. Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 85 N. 2. ↩︎

  6. Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 5. ↩︎

  7. BGE 144 IV 57 E. 2.3↩︎

  8. BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Kantonsgericht LU, 2N 16 15 vom 06.04.2016↩︎

  9. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2↩︎

  10. Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 8; Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 85 N. 6. ↩︎

  11. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 607. ↩︎

  12. Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 85 N. 5. ↩︎

  13. BGE 142 IV 286 E. 1.6.2–1.6.3; BGer 6B_1085/2022 vom 20.12.2023 E. 1.2↩︎

  14. BGer 7B_277/2023 vom 19.09.2023 E. 2.1; BGer 6B_617/2024 vom 05.11.2024 E. 1.2↩︎

  15. BGer 6B_1085/2022 vom 20.12.2023 E. 1.2↩︎

  16. BGE 146 IV 30 E. 1.1–1.3; BGE 140 IV 82 E. 2.7↩︎

  17. Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 85 N. 14. ↩︎

  18. Verwaltungsgericht ZH, VB.2022.00787 vom 12.01.2023; Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 85 N. 20. ↩︎

  19. Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 85 N. 7. ↩︎

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