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Rechtsprechung zu Art. 84 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.4

  • Thema: Fristbeginn für Rechtsmittel und Gesuch um schriftliche Urteilsbegründung
  • Kernaussage: Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 384 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO) knüpft demgegenüber an die Eröffnung des Dispositivs gemäss Art. 84 StPO an. Der amtliche Verteidiger kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung bezüglich seiner Entschädigung verlangen.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO

BGE 138 IV 157 E. 2.2

  • Thema: Direkte Zustellung des begründeten Urteils ohne vorangehende Dispositiveröffnung
  • Kernaussage: Wird ein erstinstanzliches Urteil den Parteien weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in vollständig begründeter Form zugestellt, ist eine vorherige Anmeldung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO nicht erforderlich. Dem Berufungskläger steht direkt die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zur Verfügung.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

BGE 148 IV 356 E. 2.3

  • Thema: Urteilseröffnung und Aktualität von Strafregisterauszügen vor der Urteilsberatung
  • Kernaussage: Das Sachgericht hat vor der Urteilsberatung und der Urteilseröffnung nach Art. 84 StPO (i.V.m. Art. 351 Abs. 3 StPO) einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen. Die anschliessende Ausarbeitung des schriftlich begründeten Urteils innert 60 bzw. 90 Tagen (Art. 84 Abs. 4 StPO) ändert nichts am massgebenden Fällungszeitpunkt.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 StPO

BGE 139 IV 179 E. 2.6

  • Thema: Eröffnung von Sicherheitshaftentscheiden im Zusammenhang mit der Urteilsfällung
  • Kernaussage: Wird im Zeitpunkt der Urteilsfällung nach Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO über die Verlängerung der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 1 StPO entschieden, muss die schriftliche Begründung der Haftanordnung unverzüglich mit separatem Entscheid zugestellt werden, falls das begründete Sachurteil nicht sofort vorliegt.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 1, 2 und 5 StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO

BGE 144 IV 207 E. 1.7

  • Thema: Dispositiv und Urteilsbegründung bei Entschädigungsfolgen nach Art. 429 StPO
  • Kernaussage: Die Strafbehörde hat im Endentscheid (Dispositiv und Begründung) über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, hat sich die beschuldigte Person auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gegen den Endentscheid zu wehren.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_955/2017 vom 11.01.2018 E. 1.2

  • Thema: Rechtsnatur der 60-/90-tägigen Begründungsfrist als Ordnungsvorschrift
  • Kernaussage: Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Zeiträumen für die Zustellung des begründeten Urteils handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot konkretisieren. Eine Fristüberschreitung berührt die Gültigkeit des Entscheids nicht.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 4 StPO

BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 1.3

  • Thema: Fristüberschreitung bei der Urteilsbegründung und Beschleunigungsgebot
  • Kernaussage: Die Nichteinhaltung der 60-tägigen Frist zur Urteilsbegründung verletzt das rechtliche Gehör nicht per se so schwerwiegend, dass das Urteil aufzuheben wäre. Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots muss nicht zwingend im Urteilsdispositiv festgestellt werden, sondern kann in den Erwägungen festgehalten und bei den Kosten berücksichtigt werden.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 4 StPO

BGer 6B_249/2015 vom 11.06.2015 E. 1.3

  • Thema: Sanktionierung von Verzögerungen bei der Urteilsbegründung
  • Kernaussage: Wird die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO zur Urteilsbegründung in qualifizierter Weise überschritten, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die bei der Strafzumessung im Berufungsverfahren strafmildernd zu berücksichtigen ist.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 4 StPO

BGer 7B_482/2025 vom 02.10.2025 E. 2

  • Thema: Nachträgliche Urteilsfällung und Justizöffentlichkeit
  • Kernaussage: Kann das Urteil nicht unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung gefällt werden, sieht Art. 84 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Neuansetzung einer Hauptverhandlung vor, sofern die Parteien nicht rechtsgültig auf die mündliche Verkündung verzichten.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 1–3 StPO

BGer 6B_674/2012 vom 11.04.2013 E. 1.5

  • Thema: Massgeblichkeit der Dispositivzustellung für den Fristbeginn
  • Kernaussage: Massgebend für die Eröffnung des Urteils und den Beginn der 10-tägigen Frist zur Berufungsanmeldung ist die Aushändigung oder Zustellung des Urteilsdispositivs gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 StPO

BGer 6B_499/2017 vom 06.11.2017 E. 1.4

  • Thema: Verhältnis von Dispositiveröffnung und Urteilsbegründung
  • Kernaussage: Die Aushändigung des Dispositivs (Art. 84 Abs. 2 StPO) begründet die Bindung des Gerichts an den Spruchkörper. Die schriftliche Begründung (Art. 84 Abs. 4 StPO) dient der nachträglichen Dokumentation der Entscheidgründe.
  • Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

III. Kantonale Entscheide

Obergericht Aargau, SST.2026.25 vom 14.04.2026

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Überschreitung der Begründungsfristen gemäss Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO
  • Kernaussage: Die Nichteinhaltung der Ordnungsfristen von Art. 84 StPO zur Urteilsbegründung führt nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, begründet jedoch bei erheblicher Verzögerung einen Anspruch auf Feststellung der Gehörs- bzw. Beschleunigungsverletzung.

Kantonsgericht Freiburg, 501 2016 30 vom 12.08.2016

  • Kanton: Freiburg
  • Thema: Mündliche Urteilseröffnung und Justizöffentlichkeit
  • Kernaussage: Die Missachtung der Eröffnungsmodalitäten nach Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO berührt den Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, kann aber geheilt werden, wenn den Parteien das Dispositiv zeitnah zugestellt wird.

Kantonsgericht Graubünden, SK1 2014 41 vom 09.12.2014

  • Kanton: Graubünden
  • Thema: Abgrenzung zwischen sofortiger Eröffnung und Vertagung der Urteilsfällung
  • Kernaussage: Entscheidet das Gericht, das Urteil nicht im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich zu eröffnen (Art. 84 Abs. 1 StPO), hat die Eröffnung zwingend nach Art. 84 Abs. 3 StPO in einer neu angesetzten Verhandlung oder bei entsprechendem Parteiverzicht durch sofortige Dispositivzustellung zu erfolgen.

Kantonsgericht Freiburg, 501 2026 29 vom 17.07.2026

  • Kanton: Freiburg
  • Thema: Behördliche Mitteilungspflichten von Entscheiden nach Art. 84 Abs. 6 StPO
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Mitteilung von Entscheiden an Behörden nach Art. 84 Abs. 6 StPO setzt eine gesetzliche Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht voraus und ist im Urteilsdispositiv entsprechend aufzuführen oder von Amtes wegen zu ergänzen.

Kantonsgericht Freiburg, 501 2014 169 vom 22.06.2015

  • Kanton: Freiburg
  • Thema: Verzicht auf öffentliche Urteilsverkündung und Dispositivzustellung
  • Kernaussage: Verzichten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung nach Vertagung (Art. 84 Abs. 3 StPO), löst die Zustellung des Dispositivs die Rechtsmittelfristen nach Art. 384 lit. a und Art. 399 Abs. 1 StPO aus.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29