Art. 84 — Eröffnung der Entscheide
Gesetzeswortlaut
Art. 84 Eröffnung der Entscheide
1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 84 StPO regelt die Modalitäten der Eröffnung von gerichtlichen Urteilen sowie anderen verfahrenserledigenden und verfahrensleitenden Entscheiden im schweizerischen Strafprozess. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und verbindet die Transparenz der Rechtsprechung mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV).1
In der Systematik des Gesetzes steht Art. 84 StPO am Ende des 4. Titels über die Entscheide (Art. 80–84 StPO). Während Art. 80 StPO die Formen der Entscheide umschreibt, Art. 81 StPO deren zwingenden Inhalt statuiert, Art. 82 StPO die Grundsätze der schriftlichen Begründung regelt und Art. 83 StPO die Erläuterung und Berichtigung normiert, bestimmt Art. 84 StPO, wie, in welcher Form und innert welcher Fristen Entscheide den Parteien zur Kenntnis gebracht und Behörden mitgeteilt werden müssen.2
Die Vorschrift ist das prozessuale Scharnier für das gesamte Rechtsmittelsystem: Die Form und der Zeitpunkt der Eröffnung (Dispositiv oder begründetes Urteil) bestimmen massgeblich den Beginn und die Art der Rechtsmittelfristen — namentlich für die Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO) und die Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2).3
II. Mündliche Urteilseröffnung und Kurzbegründung (Abs. 1)
1. Grundsatz der mündlichen Eröffnung nach Urteilsberatung
Ist das Verfahren öffentlich (was für erstinstanzliche Hauptverhandlungen und Berufungsverhandlungen nach Art. 69 Abs. 1 StPO der Regelfall ist), so hat das Gericht das Urteil im unmittelbaren Anschluss an die geheime Urteilsberatung (Art. 348 StPO) öffentlich und mündlich zu eröffnen (BGE 148 IV 356 E. 2.3).4
Die mündliche Eröffnung umfasst:
- Das Verlesen des vollständigen Urteilsdispositivs (Art. 81 Abs. 4 StPO);
- Eine kurze mündliche Begründung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, der Strafzumessung und der Neben- und Kostenfolgen.5
2. Zweck der Kurzbegründung
Die mündliche Kurzbegründung dient der unmittelbaren Orientierung der anwesenden Parteien sowie der anwesenden Öffentlichkeit und Medien. Sie ermöglicht den Parteien eine erste fundierte Einschätzung der Prozessaussichten für eine allfällige Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist bei der späteren schriftlichen Ausarbeitung des Urteils an das mündlich eröffnete Dispositiv gebunden, kann jedoch die schriftliche Begründung vertiefen und präzisieren.6
III. Urteilsdispositiv: Aushändigung und Zustellung (Abs. 2)
1. Aushändigung oder 5-tägige Zustellungsfrist
Art. 84 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv entweder:
- direkt am Ende der Hauptverhandlung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, oder
- innert 5 Tagen schriftlich zuzustellen (BGer 6B_674/2012 vom 11.04.2013 E. 1.5).7
2. Fristlauf für die Berufungsanmeldung
Die Aushändigung bzw. Zustellung des Dispositivs ist der massgebende Zeitpunkt für den Lauf der 10-tägigen Frist zur Anmeldung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BGer 6B_674/2012 vom 11.04.2013 E. 1.5). Wird das Dispositiv an der Verhandlung übergeben, beginnt die 10-Tagesfrist am Folgetag zu laufen; erfolgt eine postalische Zustellung, ist der Empfang nach Art. 85 StPO massgebend.8
Wird ein erstinstanzliches Urteil den Parteien ausnahmsweise nicht im Dispositiv, sondern direkt in vollständig begründeter Form zugestellt, so entfällt das zweistufige Berufungsverfahren: Die Partei muss keine Berufung mehr anmelden, sondern kann innert 20 Tagen direkt die Berufungserklärung einreichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2).9
IV. Vertagung der Urteilsfällung und Verzicht auf mündliche Eröffnung (Abs. 3)
1. Nachträgliche Urteilsfällung
Ist das Gericht wegen der Komplexität des Falles, des Umfangs der Akten oder fortgeschrittener Zeit nicht in der Lage, das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung zu fällen, so holt es die Urteilsfällung und -eröffnung so bald als möglich nach (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies geschieht grundsätzlich in einer neu anzusetzenden öffentlichen Hauptverhandlung (BGer 7B_482/2025 vom 02.10.2025 E. 2).10
2. Verzicht auf öffentliche Urteilsverkündung
Verzichten die Parteien auf eine erneute Vorladung zur öffentlichen Urteilsverkündung (was in der Praxis regelmässig der Fall ist), stellt das Gericht den Parteien das Urteilsdispositiv sofort nach der Urteilsfällung schriftlich zu (Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Verzicht bedarf einer klaren Willenserklärung zu Protokoll der Hauptverhandlung oder schriftlicher Zustimmung.11
V. Fristen und Umfang der schriftlichen Urteilsbegründung (Abs. 4)
1. Die 60-Tage-Regel (ausnahmsweise 90 Tage)
Muss das Urteil begründet werden (weil eine Partei Berufung angemeldet hat oder ein gesetzlicher Begründungszwang nach Art. 82 Abs. 1 StPO besteht), stellt das Gericht das vollständige begründete Urteil innert 60 Tagen, in komplexen oder umfangreichen Fällen ausnahmsweise innert 90 Tagen, zu (BGE 148 IV 356 E. 2.3).12
2. Rechtsnatur als Ordnungsvorschrift
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO um Ordnungsfristen, welche das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 StPO) konkretisieren (BGer 6B_955/2017 vom 11.01.2018 E. 1.2; BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 1.3).13
Eine Überschreitung der Frist führt weder zur Ungültigkeit noch zur Aufhebung des Urteils. Eine qualifizierte, unentschuldbare Verzögerung der Urteilsbegründung kann jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen, die im Rechtsmittelverfahren durch Strafmilderung (Art. 47 StGB), Reduktion der Verfahrenskosten oder förmliche Feststellung zu heilen ist (BGer 6B_249/2015 vom 11.06.2015 E. 1.3).14
3. Partei- und adressatengerechter Begründungsumfang
- Beschuldigte Person und Staatsanwaltschaft: Erhalten das vollständige begründete Urteil (Art. 84 Abs. 4 Ingress).
- Privatklägerschaft und Drittbetroffene: Erhalten nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 In fine). Hat sich die Privatklägerschaft nur als Zivilklägerin konstituiert, erhält sie grundsätzlich keine Begründungsteile zur Strafzumessung oder zu rein strafrechtlichen Sanktionen, es sei denn, diese sind für die Zivilansprüche direkt präjudiziell.15
VI. Verfahrensleitende Beschlüsse und Mitteilungspflichten (Abs. 5 und 6)
1. Formloserlass bei einfachen verfahrensleitenden Verfügungen (Abs. 5)
Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen (z.B. Terminansetzungen, Beweisverfügungen, Fristerstreckungen) können den Parteien ohne förmliche Eröffnung schriftlich oder mündlich (z.B. telefonisch oder anlässlich einer Einvernahme) eröffnet werden.16
2. Mitteilungspflichten an Behörden (Abs. 6)
Art. 84 Abs. 6 StPO regelt den behördlichen Informationsfluss:
- Vorinstanz: Mitteilung von Rechtsmittelentscheiden zur Aktenführung und allfälligen Vollzugskoordination.
- Vollzugs- und Strafregisterbehörden: Mitteilung rechtskräftiger Entscheide nach Massgabe von Art. 84 Abs. 6 StPO i.V.m. kantonalem Vollzugsrecht und Bundesgesetz über das Strafregister (StReG).17
- Weitere Behörden: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), Strassenverkehrsämter (Art. 104 SVG), Migrationsämter (AIG) nach Massgabe der spezialgesetzlichen Meldepflichten.18
VII. Kantonale Praxisfragen
1. Handhabung der Begründungsfristen und Sanktionierung von Verzögerungen
In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen) führt die hohe Geschäftslast regelmässig zur Überschreitung der 60-tägigen Begründungsfrist.
- Kantonale Praxis: Die Obergerichte werten Fristüberschreitungen bis zu mehreren Monaten als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift, sofern das Gesamtverfahren nicht übermässig lang dauerte (Obergericht AG, SST.2026.25 vom 14.04.2026).
- Konsequenz für die Praxis: Verteidiger müssen überlange Begründungsfristen bereits in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) explizit als Verletzung von Art. 5 StPO rügen und eine konkrete Strafmilderung oder Kostenreduktion beantragen (BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 1.3).
2. Praxis beim Verzicht auf mündliche Urteilsverkündung nach Vertagung (Abs. 3)
Wird die Urteilsfällung gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO vertagt, lassen die kantonalen Gerichte die Parteien standardmässig im Verhandlungsprotokoll erklären, auf eine mündliche Urteilsverkündung zu verzichten (Kantonsgericht FR, 501 2014 169 vom 22.06.2015).
- Streitpunkt: Ab wann läuft die Frist zur Berufungsanmeldung, wenn das Dispositiv per Einschreiben zugestellt wird?
- Lösung: Die 10-tägige Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO läuft nicht ab Fällung, sondern erst ab tatsächlicher Zustellung des Dispositivs gemäss Art. 85 StPO (BGer 6B_674/2012 vom 11.04.2013 E. 1.5).
3. Teileröffnung und Schwärzung von Urteilen gegenüber der Privatklägerschaft
Die Beschränkung der Zustellung auf jene Teile des Urteils, in denen die Anträge der Privatklägerschaft behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 In fine StPO), bereitet den Kanzleien erhebliche Schwierigkeiten.
- Praxis: Viele Kantone stellen der Privatklägerschaft ein geschwärztes Urteil zu, bei dem Ausführungen zur Täterpersönlichkeit, zu Strafzumessungsfaktoren und zu Vorstrafen abgedeckt werden.
- Rechtsmittellegitimation: Hat die Privatklägerschaft auch Strafklage erhoben (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und berührt der Entscheid ihre Zivilansprüche (Art. 382 Abs. 1 StPO), hat sie Anspruch auf jene Urteilsteile, die für die Anfechtung des Schuldspruchs unverzichtbar sind.19
VIII. Querverweise & Literatur
- Art. 81 StPO (Inhalt der Endentscheide)
- Art. 82 StPO (Begründung der Entscheide)
- Art. 83 StPO (Erläuterung und Berichtigung)
- Art. 85 StPO (Form der Mitteilungen und der Zustellung)
- Art. 348 StPO (Urteilsberatung)
- Art. 351 StPO (Eröffnung des Urteils im Hauptverfahren)
- Art. 399 StPO (Berufungsanmeldung und Berufungserklärung)
Literatur
- Brüschweiler/Fanger, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 84 N. 1–15.
- Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 84 N. 1–8.
- Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 595–602.
- Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 84 N. 1–22.
Fussnoten
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1157; vgl. auch BGE 148 IV 356 E. 2.3. ↩︎
Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 84 N. 1. ↩︎
BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 595. ↩︎
BGE 148 IV 356 E. 2.3; Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 84 N. 2. ↩︎
Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 2. ↩︎
Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 84 N. 5; BGer 6B_499/2017 vom 06.11.2017 E. 1.4. ↩︎
BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BGer 6B_674/2012 vom 11.04.2013 E. 1.5. ↩︎
BGer 7B_482/2025 vom 02.10.2025 E. 2; Kantonsgericht GR, SK1 2014 41 vom 09.12.2014. ↩︎
Kantonsgericht FR, 501 2014 169 vom 22.06.2015; Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 84 N. 7. ↩︎
BGE 148 IV 356 E. 2.3; BBl 2006 1085, S. 1158. ↩︎
BGer 6B_955/2017 vom 11.01.2018 E. 1.2; BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 1.3. ↩︎
BGer 6B_249/2015 vom 11.06.2015 E. 1.3; Obergericht AG, SST.2026.25 vom 14.04.2026. ↩︎
Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 84 N. 14; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 84 N. 10. ↩︎
Brüschweiler/Fanger, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 84 N. 11. ↩︎
Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 7. ↩︎
Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 84 N. 15. ↩︎