Rechtsprechung zu Art. 82 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 244 vom 9. April 2015, E. 1.2
- Zitate: 1'804
- Thema: Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz; Verweisung nach Art. 82 Abs. 4 StPO
- Kernaussage: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (E. 1.2.1). Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (E. 1.2.3).
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
- URL: BGE 141 IV 244
BGE 143 IV 40 vom 16. Dezember 2016, E. 3.2–3.6
- Zitate: 2'068
- Thema: Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil; nachträgliche Urteilsbegründung
- Kernaussage: Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2–3.4). Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6). Stellt einzig der amtliche Verteidiger ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil einzig betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO analog).
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO; Art. 384 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO
- URL: BGE 143 IV 40
Verweisung nach Art. 82 Abs. 4 StPO — Zulässige Verweisungen
BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017
- Zitate: 161
- Thema: Zulässige Verweisung bei Übernahme der erstinstanzlichen Erwägungen
- Kernaussage: Die Vorinstanz verwies auf die erstinstanzlichen Erwägungen und machte diese damit zu ihrer eigenen. Im Lichte von Art. 82 Abs. 4 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 244 E. 1.2) war dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ergänzte die Strafzumessung zudem mit eigenen Erwägungen.
- URL: 6B_800/2016
BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017
- Zitate: 95
- Thema: Zulässige Verweisung bei unbestrittenem Sachverhalt
- Kernaussage: Die Vorinstanz durfte gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO in bundesrechtskonformer Weise auf die Begründung der Erstinstanz verweisen, da der Sachverhalt nicht streitig war.
- URL: 6B_296/2017
BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017
- Zitate: 90
- Thema: Zulässige Verweisung bei umfassender Beweiswürdigung durch Erstinstanz
- Kernaussage: Die Vorinstanz verwies aus Gründen der Prozessökonomie auf die umfassende Würdigung aller relevanten Beweismittel durch das Bezirksgericht und den (äusseren) Anklagesachverhalt für erwiesen erachtet. Dies war nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
- URL: 6B_853/2016
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017
- Zitate: 485
- Thema: Verweisung nach bundesgerichtlicher Rückweisung
- Kernaussage: Art. 82 Abs. 4 StPO erlaubt dem Berufungsgericht, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen. Die Bestimmung ist auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ohne Weiteres anwendbar.
- URL: 6B_824/2016
BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022
- Zitate: 61
- Thema: Zulässige Verweisung für Täterkomponente der Strafzumessung
- Kernaussage: Was die Täterkomponente anbelangt, verwies die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil, was gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig war und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.
- URL: 6B_1388/2021
Verweisung nach Art. 82 Abs. 4 StPO — Unzulässige Verweisungen
BGer 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025
- Zitate: 41
- Thema: Unzulässige pauschale Verweisung ohne Auseinandersetzung mit neuen Vorbringen
- Kernaussage: Die Vorinstanz verweise an diversen Stellen pauschal auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, ohne zahlreiche, erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachte Vorbringen zu berücksichtigen. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen ist einzugehen; ein blosse Verweis reicht nicht aus.
- URL: 6B_1349/2022
BGer 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018
- Zitate: 52
- Thema: Unzulässige Verweisung auf als unzutreffend gerügte Begründung
- Kernaussage: Der schlichte Verweis auf die erstinstanzliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Verweis auf BGer 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4). Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum Tathergang war unerlässlich.
- URL: 6B_183/2018
BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024
- Zitate: 93
- Thema: Unzulässige gemischte Verweisung mit widersprüchlichen eigenen Erwägungen
- Kernaussage: Die Vorinstanz verwies auf die Begründung der Erstinstanz und brachte gleichzeitig eigene Argumente vor, die mit der Begründung der Erstinstanz im Widerspruch standen. Bei umstrittener tatsächlicher und rechtlicher Würdigung durfte die Vorinstanz nicht verweisen und gleichzeitig eigene, abweichende Erwägungen anstellen.
- URL: 6B_1164/2023
BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022
- Zitate: 180
- Thema: Unzulässige Verweisung bei Abweichen vom erstinstanzlichen Beweisergebnis
- Kernaussage: Ein Verweis auf die Begründung der ersten Instanz im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO erscheint nach der Rechtsprechung in erster Linie bei unbestrittenen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Er kommt bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet — was hier nicht der Fall war, da die Vorinstanz vom erstinstanzlichen Beweisergebnis stark abwich.
- URL: 6B_1362/2020
Grenzen der Verweisung und Begründungsanforderungen
BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019
- Zitate: 60
- Thema: Grenzen der Verweisung; Begründungspflicht bleibt bestehen
- Kernaussage: Art. 82 Abs. 4 StPO erlaubt die Verweisung aus Gründen der Prozessökonomie, entbindet die Rechtsmittelinstanzen aber nicht von deren Begründungspflicht. Die Verweisung findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Ein Verweis kommt bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht.
- URL: 6B_409/2018
BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020
- Zitate: 53
- Thema: Zurückhaltung bei Verweisung; Grenzen bei strittigen Sachverhalten
- Kernaussage: Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.
- URL: 6B_992/2020
BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022
- Zitate: 55
- Thema: Verweisung und neue Vorbringen; Begründungspflicht bei Streit
- Kernaussage: Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten sinnvoll, bei strittigen Sachverhalten nur bei vollumfänglicher Beipflichtung. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden Erwägungen sind.
- URL: 6B_310/2022
BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025
- Zitate: 69
- Thema: Verweisung und Strafzumessung; Begründungspflicht nach Art. 50 StGB
- Kernaussage: Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben. Auf neue Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist einzugehen; ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur bei vollumfänglicher Beipflichtung.
- URL: 6B_246/2024
BGer 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023
- Zitate: 22
- Thema: Unzulässige pauschale Verweisung nach bundesgerichtlicher Rückweisung
- Kernaussage: Die formellen Erwägungen genügten den Anforderungen, nicht aber jene in der Sache. Pauschale Verweisungen sind unzulässig, zumal das Bundesgericht festgehalten hatte, dass dem Fall weder beweisrechtliche noch willkürrechtliche Schwierigkeiten zugrunde lagen, die eine Verweisung rechtfertigten. Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur bei vollumfänglicher Beipflichtung in Frage.
- URL: 6B_712/2020
Nachträgliche Begründung und mündliche Urteilsbegründung (Abs. 1–2)
BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018
- Zitate: 179
- Thema: Mündliche Begründung und Protokollierung; Verzicht auf schriftliche Begründung
- Kernaussage: Die mündliche Begründung des Urteils erscheint grundsätzlich als verzichtbar, soweit sie nicht wegen des Verzichts auf eine schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO notwendig ist. Soweit das Gericht das Urteil schriftlich begründen muss, ist nicht zu beanstanden, wenn die mündliche Urteilsbegründung nicht oder nur rudimentär protokolliert wird, zumal ihr neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zukommt (Verweis auf Schmid/Jositsch, N 2 zu Art. 84 StPO).
- URL: 6B_28/2018
BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016
- Zitate: 133
- Thema: Nachträgliche Begründung nach Verlangen der Partei
- Kernaussage: Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung angemeldet und die Begründung des Urteils verlangt hatte (Art. 82 StPO), verfasste der beigezogene Aktuar ad hoc das begründete Urteil und unterschrieb es zusammen mit dem Gerichtspräsidenten.
- URL: 6B_904/2015
Eigenständige Strafzumessung und Abweichung von der Vorinstanz
BGer 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022
- Zitate: 242
- Thema: Eigenständige Strafzumessung ohne Verweisung nach Abs. 4
- Kernaussage: Die Vorinstanz nahm von Grund auf eine eigene Strafzumessung vor, ohne im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzliche Begründung zu verweisen. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Strafe praxisgemäss trotz teilweisen Freisprüchen beibehalten, wenn sie dies begründet — beispielsweise mit der Erklärung, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt und eine zu tiefe Strafe ausgesprochen habe.
- URL: 6B_18/2022
BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023
- Zitate: 106
- Thema: Zulässige Verweisung unter bestimmten Voraussetzungen
- Kernaussage: Verweise auf das erstinstanzliche Urteil sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Damit kommt das Berufungsgericht bei gegebenen Voraussetzungen seiner Begründungspflicht nach. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine ausführliche Beweiswürdigung vor.
- URL: 6B_1161/2021
Gemischte Verweisung — Verweis mit eigenen Ergänzungen
BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019
- Zitate: 81
- Thema: Verweisung «gerade noch gebührend» mit punktuellen Ergänzungen
- Kernaussage: Die Vorinstanz nahm punktuell Ergänzungen vor, womit sie ihrer Begründungspflicht im Lichte von Art. 82 Abs. 4 StPO gesamthaft betrachtet gerade noch gebührend nachkam (Verweis auf BGE 141 IV 244 E. 1.2). Die Erstinstanz erwog zusätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass der grösste Teil des sichergestellten Kokains für den Eigenkonsum gedacht war.
- URL: 6B_932/2018
BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
- Zitate: 83
- Thema: Verweisung ohne eigene rechtliche Überlegungen
- Kernaussage: Die Erstinstanz erwog, auf deren Erwägungen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwies, ohne eigene rechtliche Überlegungen anzustellen. Die Erstinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt.
- URL: 6B_798/2021
BGer 6B_1071/2019 vom 5. November 2020
- Zitate: 56
- Thema: Verweisung auf gutachterliche Schlussfolgerungen
- Kernaussage: Das Bundesgericht stellte auf den Hinweis der ersten Instanz ab — auf den die Vorinstanz verwiesen hatte (Art. 82 Abs. 4 StPO) —, wonach der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichem Dafürhalten die Tatsequenzen differenziert, komplex und gezielt durchgeführt hatte. Die Vorinstanz durfte auf die gutachterliche Schlussfolgerung abstellen.
- URL: 6B_1071/2019
Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2026