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Art. 82 — Einschränkungen der Begründungspflicht

Gesetzeswortlaut

1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

a. das Urteil mündlich begründet; und

b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;

b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.

3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.

4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 82 StPO regelt die Einschränkungen der Begründungspflicht im schweizerischen Strafprozessrecht. Die Bestimmung verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits soll die Prozessökonomie gefördert werden, indem in einfachen, unbestrittenen Fällen auf eine aufwendige schriftliche Urteilsbegründung verzichtet werden kann. Andererseits wird sichergestellt, dass bei schwerwiegenden Sanktionen oder bei Rechtsmittelerhebung dennoch eine vollumfängliche Begründung erfolgt, welche die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz ermöglicht. Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Art. 81 StPO, der die allgemeine Begründungspflicht für Endentscheide statuiert (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157 Ziff. 2.2.8.5 zu Art. 80).

Rz. 2 Die Vorschrift ist von zentraler praktischer Bedeutung. Art. 82 Abs. 4 StPO — die Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen — gehört zu den meistzitierten Bestimmungen der gesamten StPO. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Bestimmung in BGE 141 IV 244 grundlegend konkretisiert; dieser Entscheid wurde über 1'800 Mal zitiert und prägt die Begründungspraxis der kantonalen Rechtsmittelinstanzen massgeblich.

Rz. 3 Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468; BBl 2019 6697) geändert. Die Neufassung präzisiert die Schwelle, bei der eine schriftliche Begründung zwingend ist, und stellt klar, dass auch bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren eine schriftliche Begründung erzwingt.

II. Verzicht auf die schriftliche Begründung (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 erlaubt dem erstinstanzlichen Gericht, auf eine schriftliche Begründung zu verzichten, wenn die beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von lit. a und lit. b vorliegen. Die mündliche Begründung (lit. a) muss dabei so gehalten sein, dass die Parteien in die Lage versetzt werden, über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden (BGE 143 IV 40 E. 3.4; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018). Soweit das Gericht das Urteil schriftlich begründen muss, ist nicht zu beanstanden, wenn die mündliche Urteilsbegründung nicht oder nur rudimentär protokolliert wird, zumal ihr neben der schriftlichen Urteilsbegründung keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018, unter Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 84 StPO).

Rz. 5 Die Sanktionsschwelle von lit. b — Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, keine Verwahrung nach Art. 64 StGB, keine Behandlung nach Art. 59 StGB, kein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen — zieht die Grenze zwischen einfachen und schwerwiegenden Fällen. Bei Sanktionen oberhalb dieser Schwelle ist eine schriftliche Begründung zwingend, unabhängig davon, ob die Parteien eine solche verlangen. Dies dient dem Schutz der beschuldigten Person bei schweren Sanktionen und gewährleistet die Überprüfbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz.

Rz. 6 Der Verzicht auf die schriftliche Begründung bedeutet nicht, dass das Urteil gar nicht begründet wird. Die mündliche Begründung muss die wesentlichen Überlegungen des Gerichts erkennen lassen. Das Dispositiv — der entscheidende Teil des Urteils — ist den Parteien in jedem Fall schriftlich zuzustellen, da erst mit der Zustellung des Dispositivs die Fristen für das Verlangen einer nachträglichen Begründung (Abs. 2 lit. a) und für die Rechtsmittelerhebung zu laufen beginnen (BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.4).

III. Nachträgliche Begründungspflicht (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 ordnet die nachträgliche Begründungspflicht an, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder ein Rechtsmittel ergreift (lit. b). Diese Bestimmung sichert das rechtliche Gehör der Parteien, die erst aufgrund der schriftlichen Begründung beurteilen können, ob ein Rechtsmittel aussichtsvoll ist. Die zehntägige Frist nach Zustellung des Dispositivs ist eine materielle Frist, deren Versäumung die Folgen von Art. 94 ff. StPO nach sich zieht (BGE 143 IV 40 E. 3.6).

Rz. 8 Der Fristbeginn für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids, nicht bereits mit der Zustellung des Dispositivs (BGE 143 IV 40 E. 3.2–3.4). Dies gilt auch dann, wenn der Verzicht auf die schriftliche Begründung nach Abs. 1 zulässig war: Solange keine schriftliche Begründung vorliegt, läuft die Beschwerdefrist nicht. Erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids — sei es auf Gesuch einer Partei nach Abs. 2 lit. a, sei es wegen Rechtsmittelerhebung nach Abs. 2 lit. b — beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Dies hat weitreichende praktische Konsequenzen: Ein Beschwerdeführer kann abwarten, bis der schriftlich begründete Entscheid eröffnet wird, und muss nicht befürchten, dass die Frist bereits mit dem Dispositiv zu laufen beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.4).

Rz. 9 Die Legitimation zur Verlangung einer nachträglichen Urteilsbegründung nach Abs. 2 lit. a steht nicht nur der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zu, sondern auch dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft. Diese können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (BGE 143 IV 40 E. 3.6; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Diese Klarstellung ist von praktischer Bedeutung, da die Verteidigerentschädigung häufig zwischen Gericht und Verteidiger umstritten ist, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen die beschuldigte Person.

IV. Beschränkung bei Verlangen nur durch die Privatklägerschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Abs. 3 trifft eine pragmatische Regelung für den Fall, dass nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil verlangt oder allein ein Rechtsmittel ergreift. In diesem Fall braucht das Gericht das Urteil nur insoweit zu begründen, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. Diese Beschränkung verhindert, dass das Gericht bei einem rein privatklägerschaftlichen Anliegen eine vollumfängliche Begründung erstellen muss, die für die beschuldigte Person — die kein Rechtsmittel ergreift — keine praktische Relevanz hat.

Rz. 11 Die analoge Regelung gilt nach BGE 143 IV 40 E. 3.6 auch für den amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft: Stellt einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil einzig betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO analog). Damit wird die Begrenzung der Begründungspflicht auf den tatsächlich umstrittenen Bereich konsequent umgesetzt.

V. Verweisungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 erlaubt der Rechtsmittelinstanz, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen. Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie und vermeidet unnötige Wiederholungen, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Die Bestimmung ist die praktisch wichtigste Vorschrift des Art. 82 StPO und Gegenstand der dichten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Rz. 13 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 die massgeblichen Grundsätze aufgestellt: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll. Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet.

Rz. 14 Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Das Bundesgericht prüft die Begründungspflicht von Amtes wegen, da ein Mangel der Begründung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, die auch Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) verletzt.

Rz. 15 Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein blosser Verweis auf die Vorinstanz reicht hier nicht aus. Die Rechtsmittelinstanz muss sich mit neuen Argumenten substantiiert auseinandersetzen, da diese gerade nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Begründung waren (BGer 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025).

Rz. 16 Ein pauschaler Verweis auf die erstinstanzliche Begründung ist unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird. Die Rechtsmittelinstanz muss sich in einem solchen Fall mit den Beanstandungen substantiiert auseinandersetzen (BGer 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018, unter Verweis auf BGer 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Begründungsgebot: Eine Begründung, die ihrerseits als fehlerhaft beanstandet wird, kann nicht durch blosse Bezugnahme als richtig bestätigt werden.

Rz. 17 Die Verweisungsmöglichkeit nach Abs. 4 ist auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid anwendbar. Die Rechtsmittelinstanz kann nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht auf die erstinstanzliche Begründung verweisen, sofern sie deren Erwägungen übernimmt (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Dies ist praktisch relevant, da das Bundesgericht bei Rückweisungen häufig nur einzelne Aspekte beanstandet, während die übrigen Feststellungen unangefochten bleiben.

Rz. 18 Nimmt die Rechtsmittelinstanz jedoch von Grund auf eine eigene Strafzumessung vor, ohne im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzliche Begründung zu verweisen, so ist sie nicht an die erstinstanzliche Strafe gebunden. Sie kann die Strafe trotz teilweisen Freisprüchen beibehalten, wenn sie dies begründet — beispielsweise mit der Erklärung, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt und eine zu tiefe Strafe ausgesprochen habe (BGer 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022). Eine eigenständige Begründung entzieht den Fall dem Anwendungsbereich von Abs. 4.

VI. Verhältnis zur Begründungspflicht nach Art. 81 StPO und Art. 112 BGG

Rz. 19 Art. 81 StPO statuiert die allgemeine Begründungspflicht für Endentscheide. Art. 82 StPO spezifiziert und modifiziert diese Pflicht für Urteile: In bestimmten Fällen kann auf die schriftliche Begründung verzichtet werden (Abs. 1), in anderen Fällen wird sie nachträglich erforderlich (Abs. 2). Die Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz wird durch Art. 82 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG konkretisiert: Das Bundesgericht verlangt, dass aus dem Entscheid klar hervorgeht, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).

Rz. 20 Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass das Recht auf Begründung nicht absolut gilt. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022). Die Verweisung ist ein Instrument der Prozessökonomie, das jedoch erst dann zum Tragen kommt, wenn die materielle Auseinandersetzung mit dem Fall durch die Vorinstanz bereits erfolgt ist und von der Rechtsmittelinstanz vollumfänglich geteilt wird.

VII. Rechtsprechungsbeispiele zur Verweisungspraxis

Rz. 21 Die Rechtsprechung zeigt ein breites Spektrum zulässiger und unzulässiger Verweisungspraxis. Zulässig war die Verweisung, wenn die Vorinstanz auf die Begründung der Erstinstanz verwies und gleichzeitig in eigenen Worten bestätigte, dass sie den Erwägungen beipflichtet (BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017; BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017). Ebenfalls zulässig ist ein Verweis bei unbestrittenem Sachverhalt und abstrakten Rechtsausführungen (BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019: Verweisung «gerade noch gebührend» mit punktuellen Ergänzungen).

Rz. 22 Unzulässig war die Verweisung, wenn die Vorinstanz pauschal auf die Erstinstanz verwies, ohne sich mit neuen, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen (BGer 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025: diverse pauschale Verweisungen, ohne auf zahlreiche erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Vorbringen einzugehen). Ebenfalls unzulässig ist eine Verweisung, wenn gerade die erstinstanzliche Begründung als unzutreffend gerügt wird und sich die Rechtsmittelinstanz nicht substantiiert damit auseinandersetzt (BGer 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018). Der Verweis ist ferner unzulässig, wenn die Vorinstanz einerseits auf die Erstinstanz verweist, andererseits aber eigene, von der Erstinstanz abweichende Erwägungen anstellt, so dass unklar bleibt, welche Erwägungen massgeblich sind (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024).

Rz. 23 Eine gemischte Verweisung — Verweis auf die Erstinstanz bei gleichzeitiger Ergänzung durch eigene Erwägungen — ist zulässig, sofern stets klar bleibt, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Die Vorinstanz darf sich nicht in Widersprüche zur erstinstanzlichen Begründung setzen, auf die sie verweist (BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020; BGer 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023). Bei der Beweiswürdigung ist ein Verweis besonders heikel, da die Rechtsmittelinstanz die Aktenlage umfassend kennen muss, um den Verweis verantworten zu können (BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023).

VIII. Gesetzesmaterialien

Rz. 24 Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1157 Ziff. 2.2.8.5 zu Art. 80) erläutert die ratio der Verweisungsmöglichkeit: Die Rechtsmittelinstanzen sollen aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen können, wenn sie dieser beipflichtet. Die Bestimmung entbindet die Rechtsmittelinstanzen jedoch nicht von deren Begründungspflicht (BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019, mit Verweis auf die Botschaft). Die Änderung von Abs. 1 lit. b durch das BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) präzisierte die Schwelle für die zwingende Begründungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Widerruf bedingter Sanktionen.

IX. Querverweise

  • Art. 81 StPO (Inhalt der Endentscheide) — statuiert die allgemeine Begründungspflicht; kommentiert.
  • Art. 84 StPO — mündliche Eröffnung des Urteils.
  • Art. 94 StPO (Wiederherstellung) — Fristversäumung bei nachträglicher Begründung; kommentiert.
  • Art. 105 StPO — Kosten des Verfahrens; relevant für Begründungspflicht bezüglich Verteidigerentschädigung (BGE 143 IV 40).
  • Art. 107 StPO (Einschränkungen des rechtlichen Gehörs) — kommentiert; eng verbunden mit der Begründungspflicht.
  • Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG — Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz (BGE 141 IV 244).
  • Art. 384 lit. a StPO (Fristbeginn) — kommentiert; Fristbeginn mit Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40).
  • Art. 385 StPO (Begründung und Form) — kommentiert.
  • Art. 391 StPO (Berufung) — kommentiert; Berufung als Fall der nachträglichen Begründungspflicht nach Abs. 2 lit. b.
  • Art. 396 StPO (Form und Frist der Beschwerde) — kommentiert; Fristbeginn nach BGE 143 IV 40.
  • Art. 398 StPO (Zulässigkeit und Berufungsgründe) — kommentiert.
  • Art. 408 StPO (Neues Urteil des Berufungsgerichts) — kommentiert; Verweisungsmöglichkeit nach Rückweisung.

Literatur

  • Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N zu Art. 84 StPO (mündliche Begründung und Protokollierung).
  • Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO (Verweisungsmöglichkeit und Grenzen).
  • Jeremias Fellmann, in: ius.focus 5/2015, S. 30 (Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanzen).
  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157 Ziff. 2.2.8.5 zu Art. 80.
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