Rechtsprechung zu Art. 81 StPO
Rechtsprechung zu Art. 81 StPO — Inhalt der Endentscheide
Die Rechtsprechung zu Art. 81 StPO befasst sich primär mit den formellen Anforderungen an Endentscheide, dem Zusammenhang mit dem Fristbeginn für Rechtsmittel sowie der Pflicht, im Endentscheid über die Entschädigung zu befinden.
A. Fristbeginn und Eröffnung des Endentscheids
BGE 143 IV 40 (16. Dezember 2016)
Das Bundesgericht hält fest, dass die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids beginnt (E. 3.2–3.4). Der Entscheid muss dabei den formellen Anforderungen des Art. 81 StPO genügen. Zudem wird klargestellt, dass der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive die unentgeltliche Rechtspflege verlangen können (Regeste b).
BGE 138 IV 157 (1. März 2012)
Wird ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, so ist eine Anmeldung der Berufung nach Art. 399 StPO nicht nötig. Es genügt dem Berufungskläger, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen, wofür ihm 20 Tage zur Verfügung stehen (E. 2). Dieser Entscheid unterstreicht, dass die Art der Eröffnung des Endentscheids massgeblich für die Berechnung der Rechtsmittelfristen ist.
B. Entschädigung als Bestandteil des Endentscheids
BGE 144 IV 207 (1. Mai 2018)
Das Bundesgericht betont, dass die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden hat (Art. 429 Abs. 1 StPO). Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7). Ein eigenständiges ausserordentliches Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Pflicht zur Entscheidung über die Entschädigung folgt aus Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
C. Nachträgliche gerichtliche Entscheide
BGE 141 IV 396 (3. September 2015)
Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Auch diese Entscheide müssen den formellen Anforderungen des Art. 81 StPO genügen, was die Anwendbarkeit der Norm über Urteile hinaus auf alle verfahrenserledigenden Entscheidenden bestätigt.
D. Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland
BGE 145 IV 259 (5. Juli 2019)
Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 lit. d, Art. 91 Abs. 2 StPO) grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Dieser Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung als zwingenden Bestandteil des Endentscheids nach Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO.
E. Formvorschriften in der weiteren Rechtsprechung
BGer 6B_1362/2020 (20. Juni 2022)
In diesem Verfahren geht es um die Beweisverwertung, das Anklageprinzip, Willkür, das rechtliche Gehör und die Kostendeckungsbeschlagnahme. Der Entscheid berührt indirekt die formellen Anforderungen des Art. 81 StPO, insbesondere die Begründungspflicht und die Pflicht, im Dispositiv über Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO).
BGer 6B_1135/2022 (21. September 2023)
Verfahren betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub etc. Der Entscheid behandelt das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf eine wirksame Verteidigung und Willkür — Aspekte, die mit der Begründungspflicht nach Art. 81 Abs. 3 StPO in Verbindung stehen.
BGer 7B_304/2024 (11. April 2024)
Entscheid im Haftentlassungsverfahren, der die formellen Anforderungen an verfahrenserledigende Entscheide nach Art. 81 StPO tangiert.