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Rechtsprechung zu Art. 70 StPO

I. Leitentscheide

Zulässigkeit von Schutzauflagen an Medien unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Art. 70 Abs. 3 StPO)

BGE 147 IV 145 (Urteil 6B_776/2019 vom 19. Januar 2021)

  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen mehrfachen Mordes und Tötungsdelikts vor dem Bezirksgericht Frauenfeld (ein Tötungsdelikt war im Beisein eines Kindes verübt worden) schloss das Gericht die Publikumsöffentlichkeit aus und gestattete akkreditierten Medienschaffenden den Zutritt gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO nur unter der Auflage, nicht über die Anwesenheit des Kindes am Tatort zu berichten, unter ausdrücklicher Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Ein Journalist berichtete dennoch über das Kind und wurde gebüsst.
  • Kernaussage: Art. 70 Abs. 3 StPO bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für verbindliche Verhaltensanweisungen und Berichterstattungsverbote unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB (E. 1.4). Der Schutz des Kindeszeugen vor Stigmatisierung und Retraumatisierung überwiegt das Berichterstattungsinteresse. Allerdings macht sich ein Journalist nach Art. 292 StGB nur strafbar, wenn die publizierte Information tatsächlich erst durch den bedingten Zutritt zur Verhandlung erlangt wurde; stammte die Information aus früheren, öffentlich zugänglichen Quellen, fehlt es am Kausalzusammenhang und der Tatbestand ist nicht erfüllt (E. 2.4).
  • Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde des Journalisten; Freispruch von der Anschuldigung nach Art. 292 StGB mangels Kausalität.

Grenzen des Anspruchs auf Vertrauenspersonen bei Raumknappheit (Art. 70 Abs. 2 StPO)

BGE 147 IV 297 (Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021)

  • Sachverhalt: Im Prozess gegen mehrere Klimaaktivisten wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs nach der Besetzung einer Bankfiliale schränkte das Bezirksgericht Zürich während der Covid-19-Pandemie die Saalbelegung drastisch ein. Ein Beschuldigter beantragte die Begleitung durch drei Vertrauenspersonen gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StPO. Das Gericht liess nur akkreditierte Medien und eine einzige Vertrauensperson pro Beschuldigtem zu.
  • Kernaussage: Der Anspruch auf Zulassung von bis zu drei Vertrauenspersonen nach Art. 70 Abs. 2 StPO gilt nicht absolut und schrankenlos (E. 1.3). Er darf im Einzelfall bei unüberwindlicher Raumknappheit, behördlichen Seuchenschutzvorgaben oder Sicherheitsbedenken im Rahmen einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung eingeschränkt werden, solange der Kerngehalt des Beistands gewahrt bleibt.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde des Aktivisten.

Unzulässigkeit des Totalausschlusses von Gerichtsberichterstattern von Verhandlung und Urteilseröffnung

BGE 143 I 194 (Urteil 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017)

  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren vor dem Zürcher Obergericht wegen versuchten Mordes an einem Ehemann durch Ehefrau und Liebhaber verlangte der verletzte Ehemann den vollständigen Ausschluss von Publikum und Medien zum Schutz der gemeinsamen jugendlichen Kinder. Das Obergericht schloss Journalisten für die gesamte Berufungsverhandlung sowie die Urteilseröffnung aus und verwies auf eine spätere Medienmitteilung. Vier akkreditierte Gerichtsberichterstatter erhoben Beschwerde in Strafsachen.
  • Kernaussage: Ein vollständiger Ausschluss akkreditierter Medienschaffenden ist unverhältnismässig, wenn die zu schützenden Jugendlichen an der Verhandlung gar nicht persönlich einvernommen werden und der Opferschutz durch gezielte Anonymisierungsauflagen gewahrt werden kann (E. 3.6). Zudem darf das Gericht Journalisten nicht ohne eigenständige, substanziierte Begründung von der Urteilsverkündung ausschliessen; die Urteilseröffnung unterliegt gemäss Art. 70 Abs. 4 StPO zwingend dem Vorrang der Mündlichkeit (E. 3.7).
  • Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde der Journalisten; Feststellung der Grundrechtsverletzung.

Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters bei Weigerung von Anonymisierungszusagen

BGE 137 I 209 (Urteil 1B_33/2011 vom 18. Mai 2011)

  • Sachverhalt: In einem Prozess wegen versuchter Tötung der Ehefrau durch Kabelwürgen schloss das Bezirksgericht die Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre aus. Das Gericht bot den anwesenden Journalisten den Zutritt unter der Auflage an, die Persönlichkeitsrechte der Parteien strikt zu wahren und keine Namen oder identifizierende Bilder zu veröffentlichen. Der akkreditierte Gerichtsberichterstatter der Boulevardzeitung «Blick» weigerte sich, eine entsprechende Zusicherung abzugeben, und erklärte, er «könne für gar nichts garantieren», da die Bild- und Textauswahl Sache der Chefredaktion sei. Das Gericht schloss ihn daraufhin aus.
  • Kernaussage: Gerichtsberichterstatter geniessen bei nicht öffentlichen Verhandlungen ein privilegiertes Zugangsrecht nach Art. 70 Abs. 3 StPO, müssen sich aber den zum Schutz schutzwürdiger Interessen angeordneten Auflagen unterziehen (E. 4.7). Weigert sich ein Berichterstatter demonstrativ, die vom Gericht geforderten Anonymisierungsauflagen einzuhalten, ist sein Saalausschluss verfassungs- und bundesrechtskonform.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde des Journalisten.

Scham und psychische Belastung der beschuldigten Person begründen keinen Ausschluss

BGE 119 Ia 99 (Urteil vom 17. März 1993)

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter beantragte den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der gerichtlichen Hauptverhandlung unter Hinweis darauf, dass die öffentliche Erörterung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ihn schwer traumatisiere, sein Ansehen vernichte und seine Familie vor unerträglichen Schamgefühlen geschützt werden müsse.
  • Kernaussage: Jedes Strafverfahren bringt für die beschuldigte Person eine erhebliche psychische Belastung, Scham und das Risiko des Ansehensverlusts mit sich (E. 4b). Diese Begleiterscheinungen sind der Justizöffentlichkeit immanent und stellen keine schutzwürdigen Interessen im Sinne des Gesetzes dar. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn durch die öffentliche Verhandlung eine akute gesundheitliche Dekompensation oder Suizidalität droht.
  • Ergebnis: Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde des Beschuldigten.

II. Weitere Entscheide

Saalgrössen, Publikumsandrang und Vorlaufzeiten bei Verlegungsgesuchen (Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO)

BGer 7B_1258/2025 vom 24.04.2026

  • Sachverhalt: Vor dem Berner Obergericht fand eine Berufungsverhandlung mit grossem Publikumsinteresse statt. Der Verhandlungssaal verfügte lediglich über fünf Publikumsplätze, weshalb mehrere interessierte Bürgerinnen und Bürger abgewiesen wurden. Diese fochten den Einlassstopp an und rügten eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO, weil das Gericht die Verhandlung nicht in einen grösseren Saal verlegt oder per Video übertragen hatte.
  • Kernaussage: Abgewiesene Zuhörer sind zur Rüge der Justizöffentlichkeit legitimiert (Art. 16 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 3 BV; E. 1.2). Gerichte müssen bei absehbarem Andrang geeignete Raumkapazitäten prüfen. Fünf Plätze sind zwar an der untersten Grenze, verletzen Bundesrecht im Einzelfall jedoch nicht, wenn ein Verlegungsgesuch erst unmittelbar vor Verhandlungsbeginn gestellt wurde und die Priorisierung (Medien vor Publikum) strikt eingehalten wurde (E. 2.3).
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde.

Zuständigkeit des Kollegialgerichts und Medienausschluss bei dispensierten Minderjährigen

BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024

  • Sachverhalt: Im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ordnete der Verfahrensleiter im Voraus den Ausschluss von Publikum und Medien für Verhandlung und Urteilseröffnung an, obwohl die minderjährigen Opfer von der Verhandlungsteilnahme dispensiert worden waren. Ein Journalist wehrte sich gegen den Ausschluss.
  • Kernaussage: Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO fällt in die ausschliessliche funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers als Kollegium, nicht der Verfahrensleitung allein (E. 2.2). Sind minderjährige Opfer an der Verhandlung nicht persönlich anwesend, ist der vollständige Ausschluss der akkreditierten Berichterstatter von der Verhandlung und der Urteilseröffnung bundesrechtswidrig; der Opferschutz lässt sich durch Namens- und Ortsanonymisierungen wahren (E. 2.4).
  • Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde des Medienschaffenden; Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Chefarzt wegen fahrlässiger Tötung: Kein Ausschluss wegen Prominenz und Reputationsschutz

BGer 1B_81/2020 vom 11.06.2020

  • Sachverhalt: Ein renommierter Chefarzt und Klinikdirektor, der wegen fahrlässiger Tötung angeklagt war, verlangte den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit. Er argumentierte, eine öffentliche Verhandlung vor einem Freispruch würde seine berufliche Existenz ruinieren, Patienten abschrecken und das Spital irreparabel schädigen.
  • Kernaussage: Die Gerichtsöffentlichkeit dient gerade der Transparenz bei Vorwürfen gegen Exponenten des öffentlichen Lebens (E. 2.3). Ein hohes Sozialprestige oder die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile und Rufschäden bis zum rechtskräftigen Urteil begründen keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde des Chefarztes.

Abgekürztes Verfahren und prominenter Sohn eines Bundesrats: Keine Geheimjustiz

BGer 1B_87/2018 vom 09.05.2018

  • Sachverhalt: Im abgekürzten Verfahren gegen den Sohn eines amtierenden Bundesrats vor dem Bundesstrafgericht verlangte die Verteidigung den Ausschluss der Medien, um die Persönlichkeit der Familie zu schützen und Vorverurteilungen zu verhindern.
  • Kernaussage: Gerade im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) ist die Gerichtsöffentlichkeit von herausragender Bedeutung, um den Verdacht unlauterer Absprachen und einer «Zweiklassenjustiz» für Prominente auszuräumen (E. 3.2.3). Der Schutz vor Blossstellung ist durch Anonymisierung, nicht durch Saalausschluss sicherzustellen.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde der Verteidigung.

Staatsschutz und politischer Nachrichtendienst: Partieller Ausschluss und Aktenschwärzung

BStGer SN.2026.4 vom 04.09.2026

  • Sachverhalt: In einem Strafverfahren der Bundesanwaltschaft wegen verbotenen politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 StGB) verlangte die Anklagebehörde den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Erörterung sensibler tabellarischer Zielpersonendossiers ausländischer Partnerdienste.
  • Kernaussage: Gefährdungen der staatlichen Sicherheit und der Kooperation mit internationalen Nachrichtendiensten rechtfertigen einen Teilausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO. Das Gericht ordnete die Aussonderung geheimer Aktenbestandteile und den Ausschluss des Publikums während der diesbezüglichen Beweisabnahme an, während der restliche Verhandlungsteil öffentlich blieb.
  • Ergebnis: Bewilligung des Teilausschlusses unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Konzernleitungsmitglied (COO) wegen Insiderhandel: Kein Ausschluss wegen Börsenkurs

BStGer SN.2023.15 vom 25.09.2023

  • Sachverhalt: Der operative Leiter (COO) eines börsenkotierten Schweizer Industriekonzerns war wegen Insiderhandels (Art. 154 FinfraG) angeklagt. Er verlangte den Ausschluss von Presse und Publikum mit der Begründung, die öffentliche Nennung seiner Person schade dem Börsenkurs des Unternehmens und vernichte seine Organfähigkeit.
  • Kernaussage: Wirtschaftskriminalität und Insiderdelikte berühren das Vertrauen der Anlegerschaft und des Kapitalmarktes in besonderem Masse. Die Öffentlichkeit solcher Prozesse ist systemrelevant; Reputationsrisiken und wirtschaftliche Kursfolgen stellen keine schutzwürdigen Interessen dar, die den Ausschluss nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigen könnten.
  • Ergebnis: Abweisung des Ausschlussgesuchs.

Flugzeug-Übergriff: Ausschluss des Publikums, Zulassung akkreditierter Medien

BStGer SN.2019.21 vom 28.08.2019

  • Sachverhalt: In einem Strafprozess wegen sexueller Belästigung und Nötigung an Bord eines Linienflugzeugs verlangte das Opfer den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Befragung zu den körperlichen Berührungen.
  • Kernaussage: Der Schutz der Schamhaftigkeit und Intimsphäre des Opfers rechtfertigt den Ausschluss des allgemeinen Publikums während der intimen Beweisaufnahme. Akkreditierte Medienschaffende sind indessen gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO unter Anonymisierungsauflagen zuzulassen.
  • Ergebnis: Teilweiser Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit bei gleichzeitiger Zulassung der Medien.

Funktionelle Zuständigkeit des Kollegiums und Anfechtbarkeit durch Opfer im Kanton Bern

BE OG BK 2025 436 vom 06.10.2025

  • Sachverhalt: Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland schloss in einer Strafsache vorab per verfahrensleitender Präsidialverfügung die Öffentlichkeit für die Befragung des Opfers aus, liess jedoch Medien unter Auflagen zu. Das Opfer verlangte den Totalausschluss auch der Medien und focht die Präsidialverfügung an.
  • Kernaussage: Entscheide nach Art. 70 StPO stehen funktionell dem Kollegialgericht zu. Eine vorab erlassene Präsidialverfügung ist zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig, und kann von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden (E. 2.2). Das Opfer erleidet bei Verweigerung des Schutzes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der bedingte Zutritt der Presse unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB erwies sich jedoch als bundesrechtskonform.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde des Opfers in der Sache; Bestätigung der Medienzulassung unter Auflagen.

Schutz der Intimsphäre gebietet zwingenden Ausschluss: Zürcher Praxis bei Sexualdelikten

ZH OG UH150001 vom 03.03.2015

  • Sachverhalt: In einem Verfahren wegen versuchter Schändung im Schlafzimmer lehnte der Bezirksgerichtspräsident den Antrag des Opfers auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab und kündigte lediglich an, er werde das Publikum zur Zurückhaltung ermahnen. Das Opfer focht diesen Entscheid an.
  • Kernaussage: Stehen intime Schilderungen sexueller Handlungen im Raum, gebietet Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 117 StPO den zwingenden Ausschluss des Publikums (E. 2.1). Ein blosser richterlicher Hinweis an Zuhörer bietet keinen verlässlichen Schutz vor Retraumatisierung. Bei Mehrfachanklagen ist die Verhandlung für die übrigen Deliktskomplexe öffentlich zu führen.
  • Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde des Opfers; Anordnung des Teilausschlusses.

Begleitung durch Vertrauensperson bei Zeugenstellung im Vorverfahren

ZH OG SB130359 vom 13.01.2014

  • Sachverhalt: In einer nicht öffentlichen Gerichtsverhandlung verlangte die Beschuldigte die Anwesenheit ihres Lebenspartners als Vertrauensperson gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft opponierte, weil der Partner im Vorverfahren als Auskunftsperson befragt worden war.
  • Kernaussage: Art. 70 Abs. 2 StPO begründet einen gesetzlichen Anspruch auf Begleitung durch bis zu drei Vertrauenspersonen. Die blosse Tatsache, dass eine Vertrauensperson im Vorverfahren aussagte, schliesst ihre Zulassung nicht aus, sofern ihre gerichtliche Einvernahme abgeschlossen ist oder keine Gefahr einer Zeugenbeeinflussung mehr besteht.
  • Ergebnis: Zulassung der Vertrauensperson geschützt.

Surrogatinformation und Urteilseinsicht bei Verhandlungsausschluss (Solothurner Praxis)

SO OG BKBES.2011.103 vom 08.11.2011

  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte Einsicht in Urteile und Akten von Verfahren, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden waren, und rügte die mangelhafte Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 Abs. 4 StPO.
  • Kernaussage: Wird die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, sichert Art. 70 Abs. 4 StPO die Mindesttransparenz. Die Information der Öffentlichkeit kann durch anonymisierte Einsichtnahme in das Urteilsdispositiv während einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Auflagefrist richtet sich die Einsicht nach dem kantonalen Informationsrecht.
  • Ergebnis: Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung der 30-tägigen Urteilsauflage.