Art. 70 StPO — Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
Gesetzeswortlaut
1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
- a.
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
- b.
- grosser Andrang herrscht.
2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.
3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.
4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
Überblick und Bedeutung
Art. 70 StPO regelt die gesetzlichen Schranken und Ausnahmen vom verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; siehe Art. 69 StPO). Die Bestimmung bezweckt einen verhältnismässigen Ausgleich zwischen dem staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollbedürfnis an einer transparenten Rechtsprechung einerseits und gegenläufigen, gewichtigen Schutzgütern andererseits (BGE 143 I 194 E. 3.1).
Als Eingriffsnorm in eine fundamentale rechtsstaatliche Verfahrensgarantie unterliegt Art. 70 StPO einer strikten Ausnahmephilosophie: Die Justizöffentlichkeit bildet den Regelfall, der Ausschluss des Publikums die eng begrenzte Ausnahme. Jeder Ausschluss bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines qualifizierten Eingriffszwecks und der strikten Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 BV, Art. 197 StPO). Vollständige Ausschlüsse sind nur als Ultima Ratio zulässig; wo immer möglich, hat das Gericht mit milderen Mitteln — namentlich Teilausschlüssen, Anonymisierungsverfügungen oder Auflagen an akkreditierte Berichterstatter nach Art. 70 Abs. 3 StPO — zu operieren (BGE 147 IV 145 E. 1.4; BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024 E. 2.1).
| Tatbestandsmerkmal / Absatz | Gesetzliche Schranke | Kernvoraussetzungen & Schutzrichtung | Typische Konfliktfelder & Rechtsfolgen |
|---|---|---|---|
| A. Öffentliche Sicherheit und Ordnung | Art. 70 Abs. 1 lit. a Var. 1 StPO | Konkrete, erhebliche Bedrohung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, Staatsschutz, Zeugensicherheit, Gerichtsbetrieb | Kein Schutz vor blossem Unmut; differenzierte Teilausschlüsse bei sensiblen Beweisen (BStGer SN.2026.4) |
| B. Schutzwürdige Interessen beteiligter Personen | Art. 70 Abs. 1 lit. a Var. 2 StPO | Schwerwiegende Gefährdung von Leib, Leben oder Intimsphäre; Opferschutz (Art. 117 StPO), insb. Sexual- und Gewaltdelikte | Schutz der Intimsphäre gebietet Ausschluss (ZH OG UH150001); kein Ausschluss wegen Rufschädigung oder Prominenz (BGer 1B_81/2020) |
| C. Grosser Andrang | Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO | Raumkapazität des Saals objektiv erschöpft; Störung von Ruhe und Würde der Verhandlung | Pflicht zur Prüfung von Saalwechsel und Übertragungsräumen; Priorisierung von Medien und Vertrauenspersonen (BGer 7B_1258/2025) |
| D. Begleitung durch Vertrauenspersonen | Art. 70 Abs. 2 StPO | Bis zu 3 Vertrauenspersonen für Beschuldigte, Opfer und Privatklägerschaft bei Saalausschluss | Kein absoluter Anspruch bei extremem Platzmangel (BGE 147 IV 297 E. 1.3); Zeugenstellung hindert Zulassung nicht zwingend (ZH OG SB130359) |
| E. Zulassung von Gerichtsberichterstattern | Art. 70 Abs. 3 StPO | Akkreditierte Medien erhalten Zutritt bei Ausschluss nach lit. a unter Auflagen (Art. 292 StGB) | Wächter- und Kontrollfunktion; Totalausschluss der Presse ist Ultima Ratio (BGE 143 I 194 E. 3.4); Ausschluss bei Weigerung von Auflagen (BGE 137 I 209) |
| F. Urteilseröffnung und Ersatzinformation | Art. 70 Abs. 4 StPO | Öffentliche Eröffnung trotz Verhandlungsausschluss oder Medienmitteilung/Urteilsauflage | Separate Begründungspflicht bei Ausschluss von der Eröffnung (BGE 143 I 194 E. 3.7; BGer 7B_61/2022) |
| G. Zuständigkeit und Verfahren | Art. 70 i.V.m. Art. 61 ff. StPO | Zwingende Zuständigkeit des Kollegialgerichts (Spruchkörper), nicht der Verfahrensleitung allein | Präsidiale Vorwegentscheide sind funktionell unzuständig (BGer 7B_61/2022 E. 2.2); anfechtbar nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (BE OG BK 2025 436) |
Dogmatische Kommentierung
A. Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abs. 1 lit. a Var. 1)
Unter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versteht das Gesetz den Schutz grundlegender Güter des Staates und der Allgemeinheit vor unmittelbaren Gefährdungen oder Störungen. Der Begriff erfasst namentlich:
- Die Aufrechterhaltung des geordneten Gerichtsbetriebs gegen gewaltsame Sabotage, Drohungen oder Befreiungsversuche;
- Den Schutz von Leben und körperlicher Integrität der Gerichtsmitglieder, Parteien, Zeugen und des Personals vor terroristischen oder extremistischen Übergriffen;
- Die Wahrung eminenter Staatsgeheimnisse oder sicherheitsrelevanter Quellen im Bereich des nachrichtendienstlichen Staatsschutzes.
Leitsatz.
Die Anrufung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verlangt den Nachweis einer konkreten, substanziierten Gefährdungslage. Eine abstrakte Besorgnis vor Protesten, demonstrativem Publikumsunmut oder medialem Druck rechtfertigt keinen Ausschluss der Öffentlichkeit. Gefährdungen des Gerichtsbetriebs sind primär mit sitzungspolizeilichen Massnahmen (Personenkontrollen, Mobiltelefonverbot, Art. 63 f. StPO) abzuwehren.
Die Kasuistik verlangt stets das mildeste Mittel. So ordnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in einem Staatsschutzverfahren betreffend verbotenen politischen Nachrichtendienst (Art. 272 StGB) den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an: Lediglich jene Verhandlungsteile und Aktenbestandteile, in denen operative Erkenntnisse und geheimhaltungspflichtige Identitäten ausländischer Zielpersonen thematisiert wurden, wurden unter Ausschluss verhandelt, während das Plädoyer und die Beweiswürdigung der Allgemeinheit zugänglich blieben (BStGer SN.2026.4 vom 04.09.2026).
B. Schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, namentlich des Opfers (Abs. 1 lit. a Var. 2)
1. Schutz der Intimsphäre und Opferschutz
Der Schutz schutzwürdiger Interessen betrifft primär den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB), der Intimsphäre und der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Das Gesetz hebt den Opferschutz ausdrücklich hervor (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 117 StPO). Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–194 StGB) sowie schwerer häuslicher Gewalt greift regelmässig ein eminentes Schutzbedürfnis: Die Schilderung intimer Details, sexueller Handlungen und entwürdigender Tathandlungen vor einem neugierigen Publikum führt zu einer gravierenden Sekundärtraumatisierung.
Leitsatz.
Bei Aussagen zur Intimsphäre im Rahmen von Sexual- und Misshandlungsdelikten gebietet der Opferschutz den zwingenden Ausschluss der allgemeinen Publikumsöffentlichkeit. Ein blosser richterlicher Hinweis an das Publikum auf die Vertraulichkeit genügt den bundesrechtlichen Opferschutzanforderungen nicht (ZH OG UH150001 vom 03.03.2015).
Besteht die Anklage aus mehreren Deliktskomplexen, so verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine zeitliche und thematische Differenzierung (Teilausschluss): Die Öffentlichkeit darf nur während den Befragungen zu den intimen Tathandlungen ausgeschlossen werden. Für die Vorfragen, die übrigen Anklagepunkte (z.B. Vermögensdelikte oder Betäubungsmitteldelikte) sowie die allgemeinen Personalienbefragungen bleibt die Verhandlung öffentlich (ZH OG UH150001 vom 03.03.2015; BStGer SN.2019.21 vom 28.08.2019).
2. Schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person und Dritter
Auch die beschuldigte Person und zeugenschaftlich einvernommene Dritte können sich auf schutzwürdige Interessen berufen. Die Hürden für die beschuldigte Person liegen indessen ausserordentlich hoch:
- Kein Schutz vor Scham und gewöhnlicher Rufschädigung: Jedes Strafverfahren bringt für die beschuldigte Person eine erhebliche psychische Belastung, Scham und das Risiko sozialer Ächtung mit sich. Diese Nebenwirkungen sind der Justizöffentlichkeit immanent und stellen keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO dar (BGE 119 Ia 99 E. 4b).
- Kein Sonderprivileg für prominente Personen oder hohe gesellschaftliche Stellungen: Weder eine exponierte berufliche Position noch die Besorgnis um den beruflichen Ruin oder den Verlust von Mandaten rechtfertigen einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Bundesgericht verwarf das Gesuch eines bekannten Chefarztes und Klinikleiters, der wegen fahrlässiger Tötung angeklagt war und die Öffentlichkeit ausschliessen lassen wollte, um seine Reputation bis zum erhofften Freispruch zu wahren (BGer 1B_81/2020 vom 11.06.2020 E. 2.3).
- Wirtschafts- und Insiderdelikte: Ebenso lehnte das Bundesstrafgericht das Gesuch des operativen Leiters (COO) eines börsenkotierten Schweizer Technologiekonzerns ab, der wegen Insiderhandels angeklagt war. Das Argument, die öffentliche Verhandlung gefährde die Kursentwicklung und seine Wiederanstellungschancen, begründet keinen Ausnahmetatbestand (BStGer SN.2023.15 vom 25.09.2023).
- Prominente Verwandtschaft und abgekürztes Verfahren: Selbst die prominente Herkunft (z.B. Verwandtschaft mit einem amtierenden Bundesrat) oder die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 ff. StPO) rechtfertigt keinen Ausschluss; im Gegenteil gebietet der Zweck der Justizöffentlichkeit gerade im Konsensualverfahren volle Transparenz gegen den Verdacht geheimer Gefälligkeitsabsprachen (BGer 1B_87/2018 vom 09.05.2018 E. 3.2.3).
- Gesundheitliche Extremkrisen: Ein Ausschluss zugunsten der beschuldigten Person kommt nur in Frage, wenn durch die öffentliche Konfrontation eine akute, gutachterlich bescheinigte Dekompensation, Suizidalität oder die vollständige Verhandlungsunfähigkeit droht.
C. Grosser Andrang und Raumkapazität (Abs. 1 lit. b)
Übersteigt die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer die Platzverhältnisse des Gerichtssaals, drohen Gedränge, Lärm und eine Gefährdung des geordneten Sitzungsverlaufs. Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO ermächtigt das Gericht in solchen Fällen, den Zutritt zu beschränken.
Leitsatz.
Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht zur Gewährleistung der Grundsatzöffentlichkeit. Bei absehbarem grossem Publikumsinteresse hat das Gericht organisatorisch Vorkehrungen zu treffen (Verlegung in einen grösseren Saal, Audio-/Videoübertragung in Nebensäle). Der Ausschluss des Publikums wegen Raumknappheit ist nur zulässig, wenn zumutbare Ausweichmöglichkeiten ausgeschöpft oder wegen unverhältnismässigen Aufwands unzumutbar sind (BGer 7B_1258/2025 vom 24.04.2026 E. 2.3).
Reichen die Plätze trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht aus, gilt eine strikte Priorisierung:
- Parteien und deren Rechtsbeistände;
- Vertrauenspersonen der Parteien (Art. 70 Abs. 2 StPO);
- Akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter (Gewährleistung der mittelbaren Öffentlichkeit für die Gesamtbevölkerung);
- Allgemeines Publikum (nach der Reihenfolge des Eintreffens / Einlasskarten).
Im Urteil BGer 7B_1258/2025 vom 24.04.2026 stellte das Bundesgericht klar, dass abgewiesene Zuhörerinnen und Zuhörer gestützt auf Art. 30 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 BV beschwerdelegitimiert sind. Ein Saal mit nur 5 Publikumsplätzen am Obergericht des Kantons Bern erfüllte die Anforderungen im konkreten Fall noch knapp, weil ein Gesuch um Verlegung erst kurz vor Verhandlungsbeginn gestellt worden war und kurzfristige Saalrochaden die Verhandlungsdisposition gefährdet hätten.
D. Begleitung durch Vertrauenspersonen (Abs. 2)
Wird die allgemeine Öffentlichkeit ausgeschlossen, garantiert Art. 70 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person, dem Opfer und der Privatklägerschaft das Recht, sich von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten zu lassen. Diese Garantie mildert die isolierende Wirkung des Geheimverfahrens und stärkt die seelische Integrität der Parteien.
- Personenkreis: Als Vertrauenspersonen kommen nahe Angehörige, Partner, Freunde oder psychosoziale Betreuer (z.B. Opferberatungsstellen) in Betracht.
- Keine Schrankenlosigkeit bei Platzmangel / Pandemie: Das Begleitungsrecht gilt nicht absolut. In BGE 147 IV 297 E. 1.3 hielt das Bundesgericht fest, dass das Recht auf drei Vertrauenspersonen im Fall von Raumknappheit (konkret: streng limitierte Saalbelegung während der Covid-19-Schutzmassnahmen in einem Massenprozess wegen Besetzung einer Credit-Suisse-Filiale) verhältnismässig eingeschränkt werden darf.
- Zeugenstellung der Vertrauensperson: Die Tatsache, dass eine benannte Vertrauensperson im Vorverfahren als Zeuge oder Auskunftsperson befragt wurde oder gegen sie ein abgekoppeltes Verfahren läuft, rechtfertigt nicht per se ihren Ausschluss, sofern ihre Einvernahme vor Gericht abgeschlossen ist oder keine Gefahr einer Kollusion bzw. Beeinflussung des Zeugenbeweises mehr besteht (ZH OG SB130359 vom 13.01.2014).
E. Zulassung von Gerichtsberichterstattern und Auflagen (Abs. 3)
Art. 70 Abs. 3 StPO schafft ein wesentliches Korrektiv: Selbst wenn die allgemeine Publikumsöffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit oder schutzwürdiger Interessen (lit. a) ausgeschlossen wird, kann das Gericht Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern sowie Personen mit berechtigtem Interesse unter Auflagen den Zutritt gestatten.
1. Die Wächterfunktion der Medien als Regelvermutung
Die Medien fungieren als «Public Watchdog» und Brücke zwischen Gerichtssaal und Bürgerschaft (BGE 143 I 194 E. 3.4). Journalisten berichten professionell und sind den standesrechtlichen Vorgaben (Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats) verpflichtet. Ein Ausschluss der Medien wiegt ungleich schwerer als der Ausschluss der allgemeinen Zuhörerschaft.
Leitsatz.
Ein Totalausschluss akkreditierter Gerichtsberichterstatter von Verhandlung und Urteilseröffnung verletzt die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und Art. 70 StPO, wenn der Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen durch Anonymisierungsauflagen oder Teilausschlüsse sichergestellt werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.6 f.; BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024 E. 2.1).
2. Zulässigkeit von Auflagen unter Strafdrohung (Art. 292 StGB)
Zum Schutz des Opfers oder schutzwürdiger Dritter kann das Gericht den Zutritt der Berichterstatter von konkreten Auflagen abhängig machen:
- Verbot der Nennung von Namen, Initialen, Wohnorten, Berufsbezeichnungen oder verwandtschaftlichen Beziehungen (Anonymisierungspflicht);
- Verbot der Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen oder Zeichnungen;
- Verbot der Berichterstattung über bestimmte intime Details der Beweisaufnahme.
In BGE 147 IV 145 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid: In einem aufsehenerregenden Tötungsdelikt (Tötung zweier Personen im Beisein eines Kindes) durfte das Gericht den Journalisten gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbieten, über die Anwesenheit des Kindes am Tatort zu berichten (E. 1.4). Art. 70 Abs. 3 StPO bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für solche Verhaltensanweisungen mit Strafdrohung (im Gegensatz zu BGE 141 I 211, wo Ordnungsbussen in einer öffentlichen Verhandlung ohne Ausschlussgrund verhängt worden waren).
Gleichzeitig verlangt die Bestrafung nach Art. 292 StGB, dass der Journalist die Information tatsächlich erst in der geheimen Verhandlung oder durch den bedingten Zutritt erlangt hat: Hatte die Redaktion die Information bereits vor Erlass der richterlichen Verfügung aus öffentlich zugänglichen Vorquellen, greift Art. 292 StGB mangels Kausalität nicht (BGE 147 IV 145 E. 2.4).
3. Weigerung des Journalisten zur Zusicherung von Auflagen
Weigert sich ein Gerichtsberichterstatter ausdrücklich, richterliche Anonymisierungsauflagen einzuhalten, ist sein Ausschluss verfassungs- und gesetzmässig. Im Fall BGE 137 I 209 (versuchte Tötung der Ehefrau durch Kabelwürgen) erklärte der akkreditierte Gerichtsberichterstatter der Boulevardzeitung «Blick» auf richterliche Aufforderung, er «könne für gar nichts garantieren», da die Redaktion autonom über Namen und Bilder entscheide. Der daraufhin verfügte Saalausschluss hielt vor Bundesgericht stand: Wer Auflagen von vornherein verweigert, verwirkt den Anspruch auf bevorzugten Zutritt nach Abs. 3 (E. 4.7).
F. Urteilseröffnung und Information der Öffentlichkeit (Abs. 4)
Wurde die Öffentlichkeit von den Beweisverhandlungen ausgeschlossen, fällt das Urteil nicht automatisch in die Geheimjustiz zurück. Art. 70 Abs. 4 StPO statuiert das Prinzip der öffentlichen Urteilsverkündung als Grundregel:
- Regelfall: Das Urteil (Dispositiv und wesentliche Urteilsgründe) wird in öffentlicher Sitzung eröffnet.
- Surrogatinformation: Ist auch die öffentliche Urteilseröffnung aus zwingenden Opferschutz- oder Sicherheitsgründen unzulässig, muss das Gericht die Öffentlichkeit «in anderer geeigneter Weise» informieren — namentlich durch eine anonymisierte Medienmitteilung, die Bereitstellung eines anonymisierten Urteilsdispositivs oder die Urteilsauflage zur Einsichtnahme (BGE 143 I 194 E. 3.7; BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024 E. 2.4).
Leitsatz.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen führt nicht ipso iure zum Ausschluss von der Urteilseröffnung. Das Gericht muss in einem separaten Beschluss prüfen und begründen, weshalb auch bei der Urteilsverkündung der Opferschutz nicht durch eine anonymisierte mündliche Begründung oder Auflagen nach Abs. 3 gewahrt werden kann. Ein unbegründeter Gesamtausschluss verletzt Bundesrecht (BGE 143 I 194 E. 3.7).
G. Kasuistik: Gegenüberstellung von Anwendungs- und Verwerfungsfällen
Die gerichtliche Praxis zieht eine scharfe Trennlinie zwischen echten Persönlichkeitsverletzungen (Intimsphäre, Zeugenschutz, Opferschutz) und unzulässigen Absichten, sich den unangenehmen Folgen eines Strafverfahrens zu entziehen:
| Fallkonstellation & Sachverhalt | Entscheid | Ausschluss der Öffentlichkeit | Massgebliche Erwägungen & Kriterien |
|---|---|---|---|
| Intimsphäre bei versuchter Schändung Schlafzimmer-Übergriff; intime Details über Kleidung, Berührungen und emotionale Belastung | ZH OG UH150001 vom 03.03.2015 | Angewandt (Teilausschluss) | Intimsphäre gebietet Publikumsabschluss zwingend; blosser richterlicher Hinweis ungenügend; Pflicht zur Trennung der Deliktskomplexe. |
| Gefährdung eines Kindeszeugen bei Tötungsdelikt Tötung zweier Personen; Anwesenheit des Kleinkindes am Tatort | BGE 147 IV 145 | Angewandt (Auflagen nach Abs. 3) | Zutritt der Presse unter Auflage nach Art. 292 StGB zulässig; Schutz der psychischen Entwicklung des Kindes überwiegt Berichterstattungsinteresse. |
| Weigerung von Anonymisierungszusagen Häusliche Gewalt; Boulevardjournalist verweigert Zusicherung zur Nichtnennung | BGE 137 I 209 | Angewandt (Ausschluss des Journalisten) | Wer richterliche Schutzauflagen von vornherein ablehnt, verwirkt den Anspruch auf Gerichtsberichterstattung nach Abs. 3. |
| Staatsschutz und nachrichtendienstliche Quellen Politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB); Schutz ausländischer Zielpersonen | BStGer SN.2026.4 vom 04.09.2026 | Angewandt (Teilausschluss / Schwärzung) | Schutz der Staatssicherheit und ausländischer Partnerdienste erfordert partiellem Ausschluss und Aktenschwärzung in sensiblen Passagen. |
| Minderjährige Sexualdeliktopfer nicht anwesend Berufungsverhandlung wegen sexueller Nötigung; Opfer vorgängig dispensiert | BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024 | Verworfen (Ausschluss der Medien rechtswidrig) | Sind Opfer an der Verhandlung gar nicht anwesend und werden anonymisiert behandelt, ist der Gesamtausschluss der Berichterstatter unverhältnismässig. |
| Verletzter Ehemann und Jugendliche im Berufungsverfahren Versuchter Mord; Retraumatisierungsgefahr für Jugendliche geltend gemacht | BGE 143 I 194 | Verworfen (Ausschluss der Medien rechtswidrig) | Jugendliche wurden an Verhandlung nicht einvernommen; Wächterfunktion der Presse erfordert Zulassung unter Anonymisierungsauflagen. |
| Chefarzt angeklagt wegen fahrlässiger Tötung Exponierte Stellung; Befürchtung massiver Rufschädigung und Patientenverlust | BGer 1B_81/2020 vom 11.06.2020 | Verworfen | Scham, psychische Belastung und Reputationsschaden sind der Justizöffentlichkeit immanent; kein Privileg für Prominente. |
| Konzernleitungsmitglied (COO) angeklagt wegen Insiderhandel Verlust von Organfunktionen und Marktschädigung bei SIX-Kotierung | BStGer SN.2023.15 vom 25.09.2023 | Verworfen | Wirtschafts- und Anlegerdelikte unterliegen der vollen Justizöffentlichkeit; wirtschaftliche Begleitschäden rechtfertigen keinen Ausschluss. |
| Sohn eines Bundesrats im abgekürzten Verfahren Medieninteresse an prominenter Familie und Urteilsvorschlag der Bundesanwaltschaft | BGer 1B_87/2018 vom 09.05.2018 | Verworfen | Justizöffentlichkeit verhindert Geheimabsprachen im abgekürzten Verfahren; Schutz erfolgt durch Anonymisierung, nicht Geheimjustiz. |
| Platzmangel bei grossem Andrang im Berufungsgericht Zuhörersaal mit nur 5 Plätzen; kurzfristiges Verlegungsgesuch | BGer 7B_1258/2025 vom 24.04.2026 | Verworfen (Rechtsverletzung verneint) | Saalgrösse zwar prekär, aber kurzfristig keine Verschiebung geschuldet; Medien und Vertrauenspersonen wurden vorrangig eingelassen. |
Kantonale Praxisfragen
1. Zuständigkeit: Kollegialgericht (Spruchkörper) vs. Verfahrensleitung
In der kantonalen Gerichtspraxis stellte sich wiederholt die Frage, wer über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 70 StPO entscheidet: die verfahrensleitende Gerichtspräsidentin / der Instruktionsrichter im Vorfeld der Hauptverhandlung oder das gesamte Gericht (Kollegium) zu Beginn der Verhandlung?
- Rechtslage gemäss Bundesgericht: Die Anordnung des Öffentlichkeitsausschlusses nach Art. 70 Abs. 1 StPO fällt in die ausschliessliche funktionelle Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper (BGer 7B_61/2022 vom 25.06.2024 E. 2.2). Dies ergibt sich aus dem systematischen Vergleich: Während Art. 69 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 StPO ausdrücklich die «Verfahrensleitung» ermächtigen, lautet Art. 70 Abs. 1 StPO unmissverständlich: «Das Gericht kann…».
- Kantonale Praxis: Verfügt die Verfahrensleitung den Ausschluss im Vorfeld allein (wie etwa im Kanton Bern oder Zürich oft aus organisatorischen Gründen vorab verfügt), leidet die Verfügung an einem Mangel der funktionellen Unzuständigkeit. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte klar, dass eine solche präsidiale Verfügung nicht absolut nichtig ist, sondern auf Beschwerde hin kassiert oder vom Kollegialgericht zu Beginn der Hauptverhandlung zwingend formell bestätigt bzw. neu beschlossen werden muss (BE OG BK 2025 436 vom 06.10.2025 E. 2.2).
2. Sofortige Anfechtbarkeit durch Opfer vs. Beschuldigte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Ein weiterer Streitpunkt in der kantonalen Praxis betrifft die Beschwerdemöglichkeit gegen Zwischenentscheide über den Ausschluss der Öffentlichkeit:
- Für das Opfer: Weist das Gericht den Antrag des Opfers auf Ausschluss der Öffentlichkeit oder Zulassung von Medienvertretern ab, droht eine unmittelbare, irreversible Verletzung der Intimsphäre (Verkündung intimster Details vor Fremden). Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bejahen hier regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und treten auf die Beschwerde sofort ein (ZH OG UH150001 vom 03.03.2015 E. 1.2; BE OG BK 2025 436 vom 06.10.2025 E. 1.3).
- Für die beschuldigte Person: Verlangt die beschuldigte Person den Ausschluss wegen Reputationsschutz oder medialem Druck und wird dieser abgewiesen, verneint die Praxis den nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil in aller Regel, da die blosse Scham und Rufbeeinträchtigung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid überprüft werden kann.
- Für Medienschaffende: Akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Berichterstatter, die von der Verhandlung oder Urteilseröffnung ausgeschlossen werden, haben Anspruch auf eine schriftliche, anfechtbare Verfügung und sind zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 194 E. 1.2; BGer 7B_1258/2025 E. 1.2).
Praxishinweise
Für die Verteidigung
- Keine aussichtslosen Ausschlussanträge wegen Reputationsschutz: Stellen Sie keine Anträge auf Gesamtausschluss der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Prominenz, gesellschaftliche Stellung oder drohende wirtschaftliche Einbussen der Mandantschaft. Das Bundesgericht verwirft solche Begehren ausnahmslos als verfassungswidrige Flucht vor der Justizöffentlichkeit.
- Gezielte Teilausschlüsse bei akuter Gesundheitskrise: Droht bei öffentlicher Aussage eine schwere psychische Dekompensation oder Suizidalität, reichen Sie rechtzeitig ein aktuelles, detailliertes psychiatrisches Gutachten ein. Beantragen Sie primär einen Teilausschluss (nur während der Befragung zur Person oder zum Gesundheitszustand) oder die Zulassung von Medien ausschliesslich unter strenger Anonymisierungsauflage nach Art. 70 Abs. 3 StPO.
- Vertrauenspersonen nach Abs. 2 frühzeitig anmelden: Benennen Sie die maximal drei Vertrauenspersonen vor Beginn der Verhandlung mit Namen und Kontaktdaten. Klären Sie ab, ob diese im Verfahren als Zeugen figurierten, und begründen Sie, weshalb eine Beeinflussung des Verfahrens ausgeschlossen ist.
Für die Opfervertretung
- Antrag auf Teilausschluss zwingend vor Beginn begründen: Bei Sexual- und schwersten Misshandlungsdelikten muss der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit präzise auf die Einvernahme zu den Tathandlungen und zur Intimsphäre beschränkt werden. Zeigen Sie dem Gericht auf, dass ein blosser «Verhaltenskodex» oder richterlicher Hinweis für das Publikum unzureichend ist (ZH OG UH150001).
- Zulassung von Medien nur unter Art. 292 StGB: Stimmen Sie der Zulassung akkreditierter Medienberichterstatter nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu, dass das Gericht eine förmliche Anonymisierungsverfügung mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB erlässt (BGE 147 IV 145).
- Sofortige Beschwerde bei Abweisung: Wird der Ausschlussantrag des Opfers zu intimen Befragungen abgewiesen, erheben Sie umgehend Beschwerde nach Art. 393 StPO unter Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und verlangen Sie superprovisorischen Aufschub.
Für Medienschaffende und Gerichtsberichterstatter
- Zusicherung der Anonymisierungspflicht: Lehnen Sie richterliche Anfragen zur Einhaltung von Anonymisierungsauflagen niemals pauschal ab. Die Erklärung, man könne redaktionell «für gar nichts garantieren», führt zum sofortigen, rechtskonformen Ausschluss aus dem Verhandlungssaal (BGE 137 I 209).
- Rechtsmittel gegen Kollektivausschluss: Weist das Gericht akkreditierte Journalistinnen und Journalisten pauschal ab, verlangen Sie eine schriftliche Begründung und fechten Sie den Entscheid an. Berufen Sie sich auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach Gerichtsberichterstatter zur Gewährleistung der Wächterfunktion selbst bei Opferschutzbelangen unter Auflagen zuzulassen sind (BGE 143 I 194; BGer 7B_61/2022).
- Grenzen von Strafdrohungen (Art. 292 StGB): Wurde eine Tatsache bereits vor der richterlichen Verfügung aus öffentlichen Quellen (z.B. frühere Polizeimitteilungen oder Medienberichte) bekannt, macht sich die Berichterstatterin durch die Nennung nicht nach Art. 292 StGB strafbar (BGE 147 IV 145).
Für Gerichte und Spruchkörper
- Spruchkörper-Kompetenz wahren: Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO müssen formell vom gesamten Kollegialgericht (Spruchkörper) gefasst werden, nicht allein von der Verfahrensleitung (BGer 7B_61/2022). Trifft die Verfahrensleitung vorab organisatorische Anordnungen, sind diese zu Beginn der Verhandlung förmlich vom Kollegium zu bestätigen.
- Verhältnismässigkeit und Kaskadenprinzip einhalten:
- Stufe 1: Prüfung von Sitzungspolizei und Sicherheitskontrollen (Art. 63 f. StPO).
- Stufe 2: Prüfung von Saalverlegung oder Übertragungstechnik bei Andrang (BGer 7B_1258/2025).
- Stufe 3: Teilausschluss auf sensible Verhandlungsabschnitte beschränken.
- Stufe 4: Zulassung von Medien unter Anonymisierungsauflagen gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO mit Strafdrohung nach Art. 292 StGB (BGE 147 IV 145).
- Stufe 5 (Ultima Ratio): Vollständiger Ausschluss von Verhandlung und Urteilseröffnung, verbunden mit zwingender separater Begründung für die Urteilsverkündung (BGE 143 I 194).