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Rechtsprechung zu Art. 68 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert; die Kernaussagen sind den amtlichen Regesten bzw. den zitierten Erwägungen entnommen.

Leitentscheide

BGE 143 IV 117 — E. 2 und 3

  • Thema: Verfahrenssprache und Übersetzung; fremdsprachige Eingabe
  • Kernaussage (Regeste): «Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3).»
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 67 StPO, Art. 18 BV
  • Bedeutung: Der einschlägige Leitentscheid zum Verhältnis von Verfahrenssprache und Übersetzungsanspruch.

BGE 145 IV 197 — E. 1, insbesondere E. 1.3.3

  • Thema: Folgen einer unterbliebenen Übersetzung
  • Kernaussage (Regeste): «Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1).»
  • E. 1.3.3: Der Umfang der Beihilfen ist «nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen»; ein Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils besteht nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 410 Abs. 1 StPO

BGE 118 Ia 462 — E. 2a

  • Thema: Reichweite des Übersetzungsanspruchs
  • Kernaussage: Der Anspruch ist auf diejenigen Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können (wiedergegeben in BGer 6B_359/2024, E. 1.2.2).
  • Hinweis: Vor Inkrafttreten der StPO ergangen; die Formel wird in der Praxis zu Art. 68 Abs. 2 StPO weiterhin verwendet.

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 — E. 1.2.2 f.

  • Thema: Umfang des Übersetzungsanspruchs; Abgrenzung zur Protokollierung
  • Kernaussage (E. 1.2.2): Wiedergabe von Art. 68 Abs. 2 StPO und des bedarfsgerechten Massstabs, mit Hinweisen auf BGE 118 Ia 462 E. 2a, BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 und BGE 143 IV 117 E. 3.1.
  • Kernaussage (E. 1.2.3): «Im Strafprozess gelten die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO.» Das Protokoll dient der Feststellung des Sachverhalts, der Kontrolle der Verfahrensvorschriften und der Überprüfbarkeit des Entscheids.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Abgrenzung zu Art. 76 ff. StPO

Weitere Entscheide mit Bezug zu Art. 68 StPO

Ohne eigene, hier belegte Kernaussage, aber im Zitationsgraphen als einschlägig ausgewiesen: BGer 6B_719/2011 (Verfahrenssprache und Dokumentationspflicht) sowie BGer 6B_1294/2019.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-21