Rechtsprechung zu Art. 68 StPO
Rechtsprechungssammlung zu Art. 68 StPO
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, teilweise Gutheissung)
- Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
- Vorinstanz: Kantonales Gericht
- Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung (Schuldspruch nach Art. 118 Abs. 3 AIG aufgehoben; reduziert auf Art. 118 Abs. 1 AIG; Landesverweisung aufgehoben)
- Thema: Art. 68 Abs. 2 StPO (Übersetzungsanspruch); Art. 76–77 StPO (Protokollierung); bedarfsgerechte Übersetzung; Verhältnis Übersetzung/Protokoll
- Sachverhalt:
- Ausländischer Beschuldigter (Sprache: nicht Verfahrenssprache) bestritt im Verfahren wegen Behördentäuschung (AIG Art. 118), er habe wesentliche Verfahrenshandlungen nicht in verständlicher Sprache erhalten.
- Streitfrage: Ob Protokolle vollständig übersetzt werden mussten und ob Art. 68 Abs. 2 StPO verletzt war.
- Kernaussagen:
- (E. 1.2.2) Wortlaut Art. 68 Abs. 2 StPO: «Wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht.»
- (E. 1.2.2) Bedarfsgerechte Gewährung: Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich nach den konkreten Bedürfnissen der beschuldigten Person, nicht abstrakt. Massgeblich ist, «auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen» (BGE 145 IV 197).
- (E. 1.2.3) Kein Anspruch auf Protokollvollübersetzung: Die Protokollierungsregeln nach Art. 76 ff. StPO sind eigenständig («streng und in der Regel zwingend»); sie begründen keinen Anspruch auf vollständige Übersetzung des Protokolls in die Muttersprache der beschuldigten Person.
- Grundlagen: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. e EMRK.
- Einschlägig für: Art. 68 Abs. 2 StPO (bedarfsgerechter Übersetzungsanspruch; keine Vollübersetzung); Art. 76 f. StPO (Protokoll in Amtssprache)
Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)
BGE 145 IV 197
- Thema: Art. 68 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; Umfang des Übersetzungsanspruchs; bedarfsgerechte Gewährung
- Kernaussage: Der Umfang des Anspruchs auf Übersetzung im Strafverfahren ist «nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen». Eine pauschale Vollübersetzung ist nicht geschuldet; entscheidend ist, was die beschuldigte Person benötigt, um sich wirksam zu verteidigen und ein faires Verfahren zu erhalten. Leitentscheid für Art. 68 Abs. 2 StPO; zitiert in BGer 6B_359/2024, E. 1.2.2.
- Einschlägig für: Art. 68 Abs. 2 StPO (bedarfsgerechter Ansatz); Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK
Letzte Aktualisierung: 2026-07-03