Art. 68 — Übersetzungen
Gesetzeswortlaut
1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
(Fedlex-Stand: 2025-04-01)
Vorbemerkungen
Normzweck und Grundlagen
1 Sprachrecht als Verfahrensgarantie Art. 68 StPO konkretisiert das Recht der beschuldigten Person auf Sprachverständnis im Strafverfahren. Es gehört zu den elementaren Verfahrensgarantien, dass die beschuldigte Person den Inhalt des gegen sie geführten Verfahrens verstehen und sich wirksam verteidigen kann. Wer die Verfahrenssprache nicht hinreichend beherrscht, muss durch Übersetzungen in die Lage versetzt werden, am Verfahren teilzunehmen.
2 Verfassungs- und konventionsrechtliche Grundlage Der Anspruch auf Übersetzung stützt sich auf:
- Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör, das auch das Recht umfasst, eine Mitteilung zu verstehen)
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)
- Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (spezifisch: Recht des Beschuldigten, «die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann»)
Art. 68 StPO setzt diese Garantien auf Gesetzesstufe um und präzisiert Umfang und Inhalt des Anspruchs (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 1.2.2).
3 Verhältnis zu Art. 76–77 StPO Art. 68 StPO (Übersetzungen) ist zu unterscheiden von Art. 76 ff. StPO (Protokollierungsvorschriften). Während Art. 68 das Recht auf sprachliches Verständnis des Verfahrensstoffs regelt, schreiben Art. 76 f. vor, wie Verfahrenshandlungen dokumentiert werden. Das Protokoll wird in der Amtssprache geführt (Art. 76 Abs. 1 StPO); kein Anspruch besteht, das Protokoll vollständig in eine andere Sprache zu übersetzen (BGer 6B_359/2024, E. 1.2.3).
Abs. 2 — Mindestübersetzung: wesentlicher Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
4 Wortlaut Art. 68 Abs. 2 StPO bestimmt: Der beschuldigten Person wird «auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht» (BGer 6B_359/2024, E. 1.2.2, mit wörtlichem Zitat).
5 Kein Anspruch auf Vollübersetzung Art. 68 Abs. 2 StPO gewährleistet keinen Anspruch auf vollständige schriftliche Übersetzung aller Verfahrensunterlagen. Der Anspruch beschränkt sich auf den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen. Was als «wesentlich» und «wichtig» gilt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
6 Bedarfsgerechter Ansatz Der Umfang des Übersetzungsanspruchs bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Bedürfnissen der beschuldigten Person. Massgeblich ist, auf welche Verfahrensinhalte die beschuldigte Person angewiesen ist, «um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen» (BGE 145 IV 197, zit. in BGer 6B_359/2024, E. 1.2.2). Dieser bedarfsgerechte Ansatz verhindert eine schematische, kosten- und zeitintensive Vollübersetzung, sichert aber das Minimum, das für eine wirksame Verteidigung erforderlich ist.
7 Auch bei Verteidigung Die Formulierung «auch wenn sie verteidigt wird» stellt klar, dass die Anwesenheit eines Verteidigers, der die Verfahrenssprache versteht, den Übersetzungsanspruch nicht automatisch beseitigt. Die Übersetzung dient der beschuldigten Person selbst — ihrer persönlichen Partizipationsfähigkeit — und kann nicht vollständig durch die anwaltliche Vertretung substituiert werden.
8 Mündliche oder schriftliche Übersetzung Art. 68 Abs. 2 StPO lässt sowohl mündliche (Simultandolmetschen, konsekutives Dolmetschen) als auch schriftliche Übersetzungen zu. Die Wahl der Form liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde und richtet sich nach Praktikabilität und Verfahrensstadium.
Konkrete Anwendungsfälle
9 Einvernahmen Bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen muss der Inhalt der Fragen und Antworten in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache vermittelt werden. Dies setzt in der Regel den Beizug eines Dolmetschers voraus, wenn die beschuldigte Person die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrscht.
10 Anklage und Urteil Anklage (Art. 325 StPO) und Urteilsformel gehören zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO. Ihr wesentlicher Inhalt muss der beschuldigten Person in verständlicher Sprache zur Kenntnis gebracht werden. Eine vollständige schriftliche Übersetzung der Urteilsbegründung ist nicht zwingend, wenn der Rechtsvertreter der beschuldigten Person den Inhalt erklären kann.
11 Protokolle (Art. 76–77 StPO) Das Hauptverhandlungsprotokoll und die Einvernahmeprotokolle werden in der Amtssprache geführt. Ein Anspruch auf vollständige Protokollübersetzung besteht nicht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass «die strengen und in der Regel zwingenden Protokollierungsregeln gemäss Art. 76 ff. StPO» eigenständig gelten und nicht mit dem Übersetzungsanspruch nach Art. 68 StPO gleichzusetzen sind (BGer 6B_359/2024, E. 1.2.3).
Kostentragung
12 Staatskosten im Grundsatz Die Übersetzungskosten für die beschuldigte Person, die die Verfahrenssprache nicht versteht, gehen grundsätzlich zulasten des Staates. Dies folgt aus Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, der das Recht auf «unentgeltliche» Beiziehung eines Dolmetschers garantiert.
13 Verfahrenskosten bei Verurteilung Wird die beschuldigte Person verurteilt, können die Dolmetscher- und Übersetzungskosten als Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Dies ist jedoch mit Vorsicht zu handhaben: Das EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK klargestellt, dass die endgültige Kostentragung durch den Verurteilten die Garantie nicht verletzt, solange die Übersetzung tatsächlich gewährt wurde.
Annotation
13a «Wesentlicher Inhalt» als Auslegungsproblem Der Begriff «wesentlicher Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen» in Art. 68 Abs. 2 StPO ist unbestimmt und schafft in der Praxis Unsicherheit. Die Behörden verfügen über Ermessen; Kontrolle erfolgt nur auf grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs. BGer 6B_359/2024 verdeutlicht den bedarfsgerechten Ansatz: Entscheidend sind die tatsächlichen Verständigungsbedürfnisse der beschuldigten Person im konkreten Verfahren. Eine schematische Orientierung (z.B. «alles Schriftliche wird übersetzt») wird abgelehnt. Dies birgt das Risiko, dass Behörden den Anspruch zu knapp bemessen. Für Strafverteidiger empfiehlt sich frühzeitig eine ausdrückliche Rüge, wenn Übersetzungen fehlen — andernfalls droht Verwirkung.
Literatur
- SUMMERS SARAH/GARBER CHRISTOF, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 68 N. 1 ff.
- ZÜRCHER PHILIPP, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 68 N. 1 ff.
- TRECHSEL STEFAN/SUMMERS SARAH, Human Rights in Criminal Proceedings, 2005, S. 310 ff. (Art. 6 EMRK, Übersetzungsrecht)