Art. 61 — Zuständigkeit
Gesetzeswortlaut
Das Verfahren leitet:
a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 61 StPO ist die zentrale Norm der Strafprozessordnung zur Verteilung der Verfahrensleitung zwischen den Strafbehörden. Er regelt, welche Behörde in welcher Verfahrensphase die Verantwortung für die Leitung und damit für die Organisation und den Ablauf des Strafverfahrens trägt. Die Bestimmung ist von grundlegender Bedeutung, da die Verfahrensleitung die Befugnis umfasst, über den Gang des Verfahrens zu entscheiden, Beweisanträge zu beurteilen, Fristen zu setzen und die notwendige Verteidigung sicherzustellen (BGE 137 IV 215 E. 2.3, OCL).
Rz. 2 Der Zweck von Art. 61 StPO liegt in der Schaffung einer klaren vertikalen Kompetenzordnung: In jedem Abschnitt des Strafverfahrens soll eindeutig feststehen, wer das Verfahren leitet und damit verantwortlich ist. Dies dient der Verfahrensökonomie, der Vermeidung von Kompetenzkonflikten und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, da die Parteien jederzeit wissen, an welche Behörde sie sich zu wenden haben. Die Norm implementiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), indem sie die Leitungsfunktion phasenbezogen einer jeweils bestimmten Behörde zuordnet (BGE 137 IV 215 E. 2.2, OCL).
Rz. 3 Systematisch gehört Art. 61 StPO zum Kapitel «Strafverfolgungsbehörden» (Art. 12–20 StPO) und bildet das Bindeglied zwischen der abstrakten Zuständigkeitsordnung der Art. 12–17 StPO und den konkreten Verfahrensregeln der nachfolgenden Titel. Er steht unmittelbar nach den Ausstandsbestimmungen (Art. 56–60 StPO) und vor den allgemeinen Aufgaben nach Art. 62 StPO. Damit markiert Art. 61 StPO den Übergang von der institutionellen Organisation der Strafverfolgungsbehörden zur prozessualen Funktionszuweisung.
II. Gesetzgebungsgeschichte
Rz. 4 Art. 61 StPO geht zurück auf die Vereinheitlichung des kantonalen Strafprozessrechts durch die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2011). Die Kantone kannten zuvor unterschiedliche Modelle der Verfahrensleitung: Während einige Kantone die Staatsanwaltschaft als «Herrin des Vorverfahrens» positionierten, sahen andere eine stärkere Rolle des Untersuchungsrichters vor. Die StPO entschied sich klar für das Staatsanwaltschaftsmodell, in dem die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leitet — eine Entscheidung, die sich am deutschen und österreichischen Vorbild orientierte und die Stellung der Staatsanwaltschaft als «Herrin des Ermittlungsverfahrens» stärkte.
Rz. 5 Die Aufnahme des Zwangsmassnahmengerichts als eigenständige Instanz für Zwangsmassnahmen (Art. 22 ff. StPO) warf die Frage auf, ob auch dieses Gericht eine Verfahrensleitungsfunktion innehat. Art. 61 StPO nennt das Zwangsmassnahmengericht zwar nicht explizit, doch hat das Bundesgericht in BGE 137 IV 215 geklärt, dass dem Zwangsmassnahmengericht in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, die Verfahrensleitung obliegt (E. 2.3). Diese richterliche Rechtsfortbildung ist in der Lehre allgemein anerkannt worden.
III. Die Verfahrensleitung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 1 lit. a)
Rz. 6 Die primäre Verfahrensleitungsbefugnis liegt gemäss Art. 61 lit. a StPO bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitet das Verfahren «bis zur Einstellung oder Anklageerhebung» — also während des gesamten Vorverfahrens und der Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft ist damit die zentrale Figur des Ermittlungsverfahrens: Sie entscheidet über die Eröffnung und Durchführung von Untersuchungen, koordiniert die polizeilichen Ermittlungen (Art. 15 StPO), erhebt und würdigt Beweise (Art. 139 StPO) und entscheidet am Schluss über die Einstellung (Art. 319 StPO) oder Anklageerhebung (Art. 324 StPO).
Rz. 7 Der Begriff der «Verfahrensleitung» umfasst nicht nur die organisatorische Verantwortung für den Gang des Verfahrens, sondern auch die inhaltliche Steuerung der Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft bestimmt, welche Beweiserhebungen durchzuführen sind, welche Zwangsmassnahmen beantragt werden und in welcher Reihenfolge die Untersuchungsschritte gesetzt werden. Sie ist ferner zuständig für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) und für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) während des Vorverfahrens (BGE 137 IV 215 E. 2.3, OCL).
Rz. 8 Die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft endet mit der Einstellung des Verfahrens oder der Anklageerhebung. Mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung auf das Gericht über (Art. 61 lit. c und d StPO). Diesem Phasenwechsel kommt zentrale Bedeutung zu: Die Staatsanwaltschaft wird nach der Anklageerhebung im Hauptverfahren zur Parteivertreterin der Anklage und verliert ihre dominierende Stellung im Verfahren. Das Gericht tritt an ihre Stelle als Verfahrensleiterin (BGE 137 IV 230 E. 2.2.1, OCL).
Rz. 9 Besondere Bedeutung erhält die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren. Während die Staatsanwaltschaft das Haftverfahren vor der Anklageerhebung leitet (Art. 224 StPO), obliegt dem Zwangsmassnahmengericht die Beurteilung von Haftbefehlen und Haftverlängerungen (Art. 227 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 177 klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer Verfahrensleitung im Haftverfahren nicht befugt ist, Haftvoraussetzungen selbständig zu beurteilen; diese Kompetenz liegt beim Zwangsmassnahmengericht (E. 2.1, OCL).
IV. Die Verfahrensleitung durch die Übertretungsstrafbehörde (Abs. 1 lit. b)
Rz. 10 Art. 61 lit. b StPO weist die Verfahrensleitung im Übertretungsstrafverfahren der Übertretungsstrafbehörde zu. Übertretungsstrafbehörden sind gemäss Art. 17 StPO kantonale Behörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig sind. Die Übertretungsstrafbehörde leitet das gesamte Verfahren — vom Vorverfahren bis zum Entscheid — was eine Ausnahme vom Grundsatz der Trennung von Ermittlung und Entscheidung darstellt. Diese Konzentration der Zuständigkeiten bei einer einzigen Behörde trägt der geringen Komplexität und Schwere von Übertretungsverfahren Rechnung.
Rz. 11 Die Übertretungsstrafbehörde entscheidet sowohl über die Einstellung als auch über die Verurteilung. In diesem vereinfachten Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der StPO (Fairnessgebot, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung) gleichermassen, doch sind die Verfahrensregeln teilweise vereinfacht (vgl. Art. 20 StPO zur Beschwerdeinstanz). Die Verfahrensleitung umfasst auch hier die Befugnis, Beweise zu erheben, Parteien anzuhören und den Schlussentscheid zu fällen.
V. Die Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren (Abs. 1 lit. c und d)
Rz. 12 Nach Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung auf das Gericht über. Art. 61 lit. c StPO bestimmt, dass bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts das Verfahren leitet. Bei Einzelgerichten obliegt die Verfahrensleitung der Richterin oder dem Richter (Art. 61 lit. d StPO). Diese Unterscheidung ist pragmatisch: Kollegialgerichte entscheiden als Gremium, bedürfen aber einer verfahrensleitenden Person für die organisationellen und prozessualen Geschäfte — eine Funktion, die dem Gerichtspräsidenten zukommt.
Rz. 13 Die Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren umfasst die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Leitung der Verhandlung selbst, die Entscheidung über Beweisanträge (Art. 139 StPO), die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) für das Gerichtsverfahren. Die verfahrensleitende Person ist ferner zuständig für die Eröffnung von Entscheiden und die Fristenkontrolle.
Rz. 14 Die Verfahrensleitung durch den Gerichtspräsidenten bzw. die Gerichtspräsidentin bei Kollegialgerichten schliesst nicht aus, dass das Kollegialgericht als Ganzes entscheidet. Der Präsident bzw. die Präsidentin nimmt die Geschäfte der Verfahrensleitung wahr, während die sachlichen Entscheidungen — insbesondere das Urteil — vom gesamten Kollegium getroffen werden. Diese Arbeitsteilung entspricht der Systematik der StPO, die zwischen prozessualen Leitungsfunktionen und materiellen Entscheidungen unterscheidet.
VI. Die Verfahrensleitung durch das Zwangsmassnahmengericht
Rz. 15 Das Zwangsmassnahmengericht wird in Art. 61 StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Das Bundesgericht hat in der grundlegenden Entscheidung BGE 137 IV 215 jedoch festgehalten, dass dem Zwangsmassnahmengericht in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, die Verfahrensleitung obliegt (E. 2.3). Diese Lückenschliessung beruht auf der Erwägung, dass das Zwangsmassnahmengericht als selbstständige richterliche Instanz innerhalb der Strafjustiz diejenigen Befugnisse wahrnehmen muss, die zur sachgerechten Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Rz. 16 Die Verfahrensleitung durch das Zwangsmassnahmengericht umfasst insbesondere die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung und die Anordnung sowie Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) in Verfahren, die vor dem Zwangsmassnahmengericht stattfinden (BGE 137 IV 215 E. 2.3, OCL). Dies ist von praktischer Bedeutung, da in Haftverfahren die beschuldigte Person regelmässig auf rechtskundige Vertretung angewiesen ist.
Rz. 17 Die Verfahrensleitung des Zwangsmassnahmengerichts ist auf die Verfahren beschränkt, die in seine Zuständigkeit fallen. Für alle anderen Angelegenheiten — insbesondere für das Ermittlungsverfahren als Ganzes — behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung (BGE 137 IV 215 E. 2.4, OCL). Diese Beschränkung verhindert, dass das Zwangsmassnahmengericht in die Domäne der Staatsanwaltschaft eindringt, und wahrt die funktionale Trennung zwischen Ermittlungsbehörde und richterlicher Kontrollinstanz.
Rz. 18 Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 29 einen wichtigen Grenzfall entschieden: Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3, OCL). Obwohl das Zwangsmassnahmengericht in seinem Zuständigkeitsbereich die Verfahrensleitung innehat, ist es an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden, soweit diese den Rahmen der beantragten Massnahme betreffen. Die Verfahrensleitung berechtigt nicht zur Ausdehnung der beantragten Zwangsmassnahme über den Antrag hinaus.
VII. Verhältnis zur Verfahrensleitung in Haftverfahren
Rz. 19 Die Verfahrensleitung in Haftverfahren folgt einer besonderen Logik: Während des Vorverfahrens leitet die Staatsanwaltschaft das Haftverfahren (Art. 224 StPO), doch entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über Haftbefehle und Haftverlängerungen (Art. 227 StPO). Diese Doppelstruktur spiegelt den Grundsatz wider, dass Eingriffe in die persönliche Freiheit der richterlichen Kontrolle bedürfen (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 EMRK).
Rz. 20 In BGE 137 IV 230 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts einlegen kann. Das Gericht bejahte ein Rechtsschutzinteresse und klärte, dass die Beschwerdeinstanz ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen kann, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1, OCL). Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Verfahren als Verfahrensleiterin des Ermittlungsverfahrens rechtlich aktiv werden, auch wenn die eigentliche Entscheidung über die Haft beim Zwangsmassnahmengericht liegt.
Rz. 21 Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn die beschuldigte Person während eines hängigen Haftverlängerungsverfahrens vorzeitig ihre Strafe antritt. In BGE 137 IV 177 entschied das Bundesgericht, dass ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die beschuldigte Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert (E. 2.1, OCL). Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend — es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
VIII. Befangenheit und Verfahrensleitung
Rz. 22 Die Verfahrensleitungsbefugnis wird durch die Ausstandsregeln (Art. 56–60 StPO) eingeschränkt. Eine zum Ausstand verpflichtete Person darf keine Verfahrenshandlungen vornehmen — auch nicht in Ausübung der Verfahrensleitung. In BGE 141 IV 178 musste das Bundesgericht über den Ausstand zweier verfahrensleitender Staatsanwälte entscheiden, die wiederholt und krass gegen Verfahrensvorschriften verstossen hatten (E. 3, OCL). Der Entscheid illustriert, dass die Verfahrensleitung kein Selbstzweck ist, sondern an die Voraussetzung der Unparteilichkeit gebunden bleibt.
Rz. 23 Der Ausstand einer verfahrensleitenden Person hat weitreichende Folgen: Gemäss Art. 60 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen verlangt. Bei der Verfahrensleitung betrifft dies potenziell alle Verfahrenshandlungen, die unter der Leitung der befangenen Person vorgenommen wurden. Die Verfahrensleitung ist damit nicht nur eine Befugnis, sondern auch eine Verantwortung, deren Wahrnehmung die Gültigkeit des gesamten Verfahrens beeinflussen kann.
IX. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Rz. 24 Art. 61 StPO steht in engem Zusammenhang mit der institutionellen Zuständigkeitsordnung der Art. 12–20 StPO: Art. 12 StPO definiert die Strafverfolgungsbehörden, Art. 13 StPO die Gerichte, Art. 15 StPO die Polizei, Art. 16 StPO die Staatsanwaltschaft und Art. 17 StPO die Übertretungsstrafbehörden. Art. 61 StPO überträgt diesen Behörden die prozessuale Leitungsfunktion und konkretisiert damit die abstrakten Zuständigkeitsregelungen.
Rz. 25 Ebenso wichtig ist das Verhältnis zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), der besagt, dass eine Person, die in einem Strafverfahren eine Funktion innehat, diese Funktion während des gesamten Verfahrens beibehalten soll. Art. 61 StPO bricht diesen Grundsatz insofern, als die Verfahrensleitung mit dem Phasenwechsel vom Vor- zum Hauptverfahren von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht übergeht. Dieser Wechsel ist jedoch systemimmanent, da die Staatsanwaltschaft nach der Anklageerhebung ihre Rolle als neutrale Verfahrensleiterin verliert und zur Anklagevertreterin wird.
Rz. 26 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) richtet sich nach der jeweils verfahrensleitenden Behörde: Im Vorverfahren obliegt sie der Staatsanwaltschaft, im Gerichtsverfahren dem Gericht und in Zwangsmassnahmegerichtsverfahren dem Zwangsmassnahmengericht (BGE 137 IV 215 E. 2.3, OCL). Die Verfahrensleitung bestimmt damit auch, wer für die Gewährung der Verteidigungsrechte verantwortlich ist.
X. Kompetenzkonflikte
Rz. 27 Kompetenzkonflikte zwischen den verfahrensleitenden Behörden können sich insbesondere an den Phasengrenzen ergeben — beim Übergang vom Vorverfahren zum Hauptverfahren und bei der Abgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht. Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 215 die grundlegende Regel aufgestellt, dass jede Behörde die Verfahrensleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig wahrnimmt (E. 2.4). Positive Kompetenzkonflikte sind nach den allgemeinen Regeln der Art. 29 f. StPO und des kantonalen Verfahrensrechts zu lösen.
Rz. 28 Negative Kompetenzkonflikte — wenn sich keine Behörde für zuständig erklärt — können die Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten verletzen, insbesondere im Anspruch auf ein zügiges Verfahren (Art. 5 StPO). In solchen Fällen kann die Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) angerufen werden, um die Zuständigkeit verbindlich festzustellen. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden betont, dass die Verfahrensleitung nicht willkürlich abgelehnt werden darf (vgl. BGer 1B 80/2019 vom 26. Juni 2019, OCL).
XI. Praktische Bedeutung und Rechtsprechungstendenzen
Rz. 29 Art. 61 StPO ist mit über 1800 Zitationen in der Rechtsprechung eine der am häufigsten angerufenen Normen der StPO. Dies überrascht nicht, da die Verfahrensleitung die prozessuale Grundstruktur des gesamten Strafverfahrens bestimmt und in nahezu jedem Verfahren Fragen der Zuständigkeit und der Verfahrensorganisation auftauchen. Die hohe Zitationsdichte spiegelt zudem die Praxisrelevanz von Haftverfahren, in denen die Abgrenzung zwischen Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht besonders häufig thematisiert wird.
Rz. 30 Die neuere Rechtsprechung zeigt eine Tendenz zur funktionalen Auslegung der Verfahrensleitung: Das Bundesgericht betont in ständiger Praxis, dass die Verfahrensleitung nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Zusammenhang mit den spezifischen Aufgaben der jeweiligen Behörde steht. So obliegt dem Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensleitung nur soweit, als seine Zuständigkeit reicht (BGE 137 IV 215 E. 2.4), und die Staatsanwaltschaft behält die Leitungsbefugnis für alle Angelegenheiten des Ermittlungsverfahrens. Diese funktionale Betrachtungsweise gewährleistet, dass keine Lücken in der Verfahrensleitung entstehen und gleichzeitig keine Überschneidungen auftreten (BGer 7B 122/2022 vom 12. Februar 2024, OCL; BGer 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024, OCL).
XII. Verhältnis zum kantonalen Recht
Rz. 31 Die StPO ist Bundesrecht und geht als solches dem kantonalen Strafprozessrecht vor (Art. 1 StPO). Die Kantone können jedoch im Rahmen der StPO organisatorische Bestimmungen treffen, die die Verfahrensleitung konkretisieren — etwa die Bezeichnung der zuständigen Gerichtspräsidenten oder die interne Organisation der Staatsanwaltschaft. Diese konkurrierende Zuständigkeit der Kantone ist durch das Bundesrecht begrenzt: Die funktionale Zuordnung der Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO darf nicht abgeändert werden.
Rz. 32 Von praktischer Bedeutung ist die kantonale Organisation der Zwangsmassnahmengerichte: Die Kantone bestimmen, welches Gericht als Zwangsmassnahmengericht fungiert. Die Verfahrensleitung dieses Gerichts richtet sich nach Art. 61 StPO i.V.m. der bundesgerichtlichen Rechtsfortbildung (BGE 137 IV 215), unabhängig von der kantonalen Bezeichnung und Organisation des zuständigen Gerichts.
XIII. Reformbestrebungen
Rz. 33 In der strafprozessualen Literatur wird vereinzelt kritisiert, dass Art. 61 StPO das Zwangsmassnahmengericht nicht ausdrücklich erwähnt und diese Lücke erst durch das Bundesgericht geschlossen werden musste. Eine ausdrückliche Aufnahme des Zwangsmassnahmengerichts in den Katalog des Art. 61 StPO würde die Rechtslage klarstellen und die dogmatische Grundlage der Rechtsprechung zu BGE 137 IV 215 gesetzlich verankern. Bislang haben solche Reformvorschläge jedoch keinen Niederschlag in der Gesetzgebung gefunden.
Rz. 34 Die StPO-Reform 2024 hat an der Grundstruktur des Art. 61 StPO nichts geändert. Die Verfahrensleitung bleibt bei den in der Norm genannten Behörden, und die rechtsprechende Ausdehnung auf das Zwangsmassnahmengericht gilt unverändert fort. Die Reform fokussierte auf andere Bereiche des Strafverfahrensrechts und liess die Grundstruktur der Verfahrensleitung unangetastet.
XIV. Grenzen der Verfahrensleitung
Rz. 35 Die Verfahrensleitungsbefugnis ist nicht unbeschränkt. Sie findet ihre Grenzen in den Verfahrensrechten der Beteiligten — insbesondere im rechtlichen Gehör (Art. 107 StPO), in der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) und im Fairnessgebot (Art. 3 StPO). Eine verfahrensleitende Behörde, die diese Grenzen überschreitet, handelt rechtsmissbräuchlich und setzt sich dem Risiko von Aufhebungen und Wiederholungen von Verfahrenshandlungen aus.
Rz. 36 Eine besondere Grenze ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO): Die verfahrensleitende Behörde muss das Verfahren zügig vorantreiben, ohne jedoch die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person zu beeinträchtigen. In BGE 137 IV 177 hat das Bundesgericht betont, dass die Verfahrensleitung im Haftverfahren besonders sorgfältig und beschleunigt auszuüben ist, da die persönliche Freiheit der beschuldigten Person betroffen ist (E. 2.1, OCL).
XV. Zusammenfassung
Rz. 37 Art. 61 StPO ist die zentrale Kompetenznorm der StPO für die Verfahrensleitung. Er verteilt die Leitungsfunktion phasenbezogen auf die Staatsanwaltschaft (Vorverfahren), die Übertretungsstrafbehörde (Übertretungsstrafverfahren) und die Gerichte (Hauptverfahren). Die durch das Bundesgericht in BGE 137 IV 215 vorgenommene Erweiterung auf das Zwangsmassnahmengericht ist eine allgemein anerkannte Rechtsfortbildung, die die Lücke der gesetzlichen Regelung sachgerecht schliesst.
Rz. 38 Die praktische Bedeutung von Art. 61 StPO liegt weniger in abstrakten Kompetenzfragen als in den konkreten Folgen, die sich aus der jeweiligen Verfahrensleitung ergeben: Wer das Verfahren leitet, bestimmt über den Gang der Ermittlungen, über die Beweisanträge, über die notwendige und amtliche Verteidigung und über die Fristen. Die Verfahrensleitung ist damit die prozessuale Machtzentrale, deren Ausübung den Ausgang eines Strafverfahrens massgeblich beeinflussen kann.
Rz. 39 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 61 StPO ist durch eine funktionale Auslegung geprägt: Die Verfahrensleitung wird nicht isoliert, sondern im Kontext der jeweiligen Behördenzuständigkeit interpretiert. Diese Herangehensweise gewährleistet, dass die Verfahrensleitung stets klar zugeordnet ist, ohne dass es zu Kompetenzlücken oder Überschneidungen kommt. Die hohe Zitationsdichte der Norm in der Rechtsprechung — mit BGE 141 IV 178 als meistzitierter Entscheidung — unterstreicht die fortdauernde praktische Relevanz der Verfahrensleitung im schweizerischen Strafprozessrecht.
Rz. 40 Für die Praxis ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung nicht als blosse Formalie zu verstehen ist, sondern als prozessuale Verantwortung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Verfahrensfairness und die Rechtssicherheit. Eine korrekte Wahrnehmung der Verfahrensleitung ist Voraussetzung für ein faires und rechtsstaatliches Strafverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.