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Art. 59 — Entscheid

Gesetzeswortlaut

Art. 59 StPO — Entscheid

1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:

a. die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;

b. die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;

c. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;

d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.

2 Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.

3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.

4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.

Kommentierung

I. Bedeutung und Einordnung

Art. 59 StPO regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über Ausstandsbegehren sowie das Verfahren und die Kostentragung. Die Bestimmung ist die zentrale Verfahrensvorschrift zum Ausstandsrecht und setzt die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO sowie das Ausstandsverfahren nach Art. 57 und 58 StPO praktisch um.

Art. 59 StPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Jan. 2024) sowie Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (in Kraft seit 1. Jan. 2019) geändert.

II. Anwendungsbereich (Abs. 1)

1. Voraussetzungen

Art. 59 Abs. 1 greift in zwei Konstellationen:

  1. Geltendmachung eines Ausstandsgrunds nach Art. 56 lit. a oder f StPO: Wenn eine Partei einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a (Beteiligung am Vorverfahren) oder lit. f (andere Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit begründen) geltend macht.

  2. Widersetzung der betroffenen Person: Wenn sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt (Verwandtschaft, Vertretung, Zeugeneigenschaft, Beteiligung am Vorverfahren als Sachverständige/r).

In beiden Fällen ist nicht die betroffene Person selbst zuständig, sondern eine übergeordnete Instanz, die ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet.

2. Zuständigkeitsordnung

Die Zuständigkeitsordnung folgt dem Instanzenzugprinzip:

  • Lit. a — Staatsanwaltschaft: Zuständig, wenn ein Ausstandsgrund eine in der Polizei tätige Person betrifft. Die Staatsanwaltschaft entscheidet als übergeordnete Strafverfolgungsbehörde.

  • Lit. b — Beschwerdeinstanz: Zuständig bei Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte. Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 78 ff. StPO entscheidet.

  • Lit. c — Berufungsgericht: Zuständig bei Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts.

  • Lit. d — Bundesstrafgericht: Zuständig, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. Diese Bestimmung wurde durch Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 eingefügt (in Kraft seit 1. Jan. 2019) und trägt der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht Rechnung.

3. Verfabren ohne weiteres Beweisverfahren

Der Entscheid erfolgt ohne weiteres Beweisverfahren. Das bedeutet, dass die entscheidende Instanz keine Beweise erhebt, sondern aufgrund der Parteivorbringen und der Aktenlage entscheidet. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und vermeidet unnötige Verzögerungen.

III. Form und Begründung (Abs. 2)

Der Entscheid über das Ausstandsbegehren muss schriftlich ergehen und begründet werden. Die Begründungspflicht gewährleistet die Nachvollziehbarkeit des Entscheids und ermöglicht eine allfällige Beschwerde.

IV. Weiteres Amtsausübung bis zum Entscheid (Abs. 3)

Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. Diese Regelung dient der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen. Die betroffene Person kann ihre amtlichen Handlungen weiterhin vornehmen, bis der Entscheid über das Ausstandsbegehren ergangen ist. Dies gilt auch, wenn der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wurde.

Eine Ausnahme kann sich aus dem Anfechtungsverbot (Art. 57 Abs. 2 StPO) oder aus dringenden Fällen ergeben, in denen eine sofortige Amtsausübung durch die betroffene Person nicht zumutbar erscheint.

V. Kostentragung (Abs. 4)

Die Kostentragung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens:

  1. Gutgeheisses Gesuch: Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Bundes (bei Bundesbehörden) beziehungsweise des Kantons (bei kantonalen Behörden). Die gesuchstellende Partei trägt keine Kosten.

  2. Abgewiesenes Gesuch: Die Kosten gehen zu Lasten der gesuchstellenden Person. Dies gilt auch, wenn das Gesuch offensichtlich verspätet oder mutwillig war.

Die Kostentragungsregelung dient der Vermeidung missbräuchlicher Ausstandsbegehren und stellt gleichzeitig sicher, dass berechtigte Gesuche nicht durch die Angst vor Kostentragung abgeschreckt werden.

VI. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

a) Art. 56 StPO (Ausstandsgründe)

Art. 59 StPO setzt die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO voraus. Die Ausstandsgründe bilden die materielle Grundlage, während Art. 59 StPO die verfahrensrechtliche Umsetzung regelt.

b) Art. 57 StPO (Selbstständige Erklärung)

Nach Art. 57 StPO kann eine in einer Strafbehörde tätige Person von Amtes wegen oder auf Antrag eine selbstständige Erklärung zum Ausstand abgeben. Besteht keine Einigkeit über den Ausstand, entscheidet die nach Art. 59 StPO zuständige Instanz.

c) Art. 58 StPO (Ausstandsbegehren einer Partei)

Art. 58 StPO regelt das Ausstandsbegehren einer Partei (Gesuch, Frist, Begründung). Art. 59 StPO bestimmt, wer über dieses Gesuch entscheidet.

d) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK

Der Ausstand ist Ausfluss des in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Art. 59 StPO konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch im Bereich der Zuständigkeit für den Entscheid über Ausstandsbegehren.

Literatur

  • Donatsch, Hans / Heimgartner, Stefan / Schwarzenegger, Christian, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2022
  • Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 2. Aufl. 2023
  • Heer, Marlan, Strafprozessrecht — Kurzkommentar, 5. Aufl. 2023
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