Rechtsprechung zu Art. 56 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 97 E. 2
- Thema: Vorbefassung von Mitgliedern der Vorinstanz und ZMG (lit. b)
- Kernaussage: Eine Vorbefassung nach Art. 56 lit. b StPO liegt vor, wenn eine Gerichtsperson in derselben Sache bereits in anderer Funktion oder in einer Vorinstanz materiell über den Streitgegenstand oder Schuldfragen entschieden hat; die Mitwirkung an rein organisatorischen Zwischenverfügungen begründet noch keinen Ausstandsgrund.
- Einschlägig für: lit. b (Vorbefassung)
BGE 143 IV 69 E. 3
- Thema: Befangenheitsanschein durch richterliche Vorabäusserungen (lit. f)
- Kernaussage: Der Anschein der Befangenheit ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson wecken. Vorzeitige Festlegungen zur Glaubwürdigkeit oder Schuld vor Abschluss der Beweiswürdigung verpflichten zum Ausstand.
- Einschlägig für: lit. f (Generalklausel)
BGE 138 I 425 E. 4.2
- Thema: Ausstandspflicht von Staatsanwälten
- Kernaussage: Auch Staatsanwälte unterliegen als Justizpersonen der Ausstandspflicht nach Art. 56 StPO; bei ihnen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie als Strafverfolgungs- und Anklagebehörde naturgemäss eine parteiähnliche Rolle im weiteren Verfahren einnehmen, weshalb an ihre Befangenheit ein funktionell differenzierter Massstab anzulegen ist als an Sachrichter.
- Einschlägig für: Einleitungssatz i.V.m. lit. f
BGE 140 I 240 E. 2.4
- Thema: Häufung grober Verfahrensfehler als Ausstandsgrund
- Kernaussage: Reine Verfahrens- und Rechtsfehler begründen für sich allein grundsätzlich keine Befangenheit, sondern sind mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen; anders verhält es sich nur bei besonders krassen, wiederholten oder systematischen Fehlern, die auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen.
- Einschlägig für: lit. f (Verfahrensfehler)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_105/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Organisatorische Befangenheit und Star-Praxis vor Bundesgericht
- Kernaussage: Eine rein abstrakte oder institutionelle Kritik an der Gerichts- und Behördenorganisation vermag keine konkrete Befangenheit einer einzelnen Gerichtsperson nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen; wer den Ausstand verlangt, muss greifbare Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit darlegen.
- Einschlägig für: lit. f (Abstrakte Vorwürfe)
BGer 7B_223/2026 vom 15. Mai 2026 E. 3
- Thema: Präredaktion von Urteilsentwürfen durch Gerichtsschreiber
- Kernaussage: Das Verfassen eines Entscheidantrags oder Urteilsentwurfs durch den Gerichtsschreiber im Vorfeld der Beratung stellt eine übliche gerichtliche Instruktion dar und begründet weder für die Richter noch für den Gerichtsschreiber einen Ausstandsgrund.
- Einschlägig für: lit. f (Instruktion)
Kantonale Entscheide
Kantonsgericht St. Gallen, AK.2023.185 vom 24. Mai 2023
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Ausdehnungshinweis des Staatsanwalts bei Strafbefehlseinsprache
- Kernaussage: Der blosse Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl das Verfahren auf weitere Tatbestände ausgedehnt werden könne, begründet keinen Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO.
- Einschlägig für: lit. f (Strafbefehlsverfahren)