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Art. 56 — Ausstandsgründe

Art. 56 StPO — Ausstand

Wortlaut

Art. 56 StPO (SR 312.0)

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.


I. Überblick und systematische Stellung

Art. 56 StPO regelt die Ausstandsgründe im Strafverfahren. Die Bestimmung konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessende Garantie des unparteiischen Richters. Die Ausstandsgründe sind abschliessend aufgezählt (lit. a–f), wobei lit. f als Generalklausel alle nicht ausdrücklich geregelten Befangenheitsgründe erfasst.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit:

  • Art. 58 StPO (Ausstandsverfahren)
  • Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf unparteiisches Gericht)
  • Art. 6 Abs. 1 EMRK (right to an impartial tribunal)

II. Ausstandsgründe im Einzelnen

1. Persönliches Interesse (lit. a)

Ein persönliches Interesse der richterlichen Person am Ausgang des Verfahrens begründet zwingend den Ausstand. Das Interesse muss rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Natur sein und unmittelbar auf den Verfahrensausgang gerichtet sein.

2. Tätigkeit in anderer Stellung (lit. b)

Voraussetzung: Der Ausstandsgrund nach lit. b setzt voraus, dass die Richterin oder der Richter in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der «anderen Stellung» ist eng zu verstehen:

  • Keine andere Stellung liegt vor, wenn ein Richter nach Aufhebung seines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz erneut in der gleichen Sache entscheidet. Die Garantie des unparteiischen Richters gebietet nicht die Ausstandsablehnung allein deshalb, weil ein Richter in einem früheren Verfahren — selbst in der gleichen Sache — zuungunsten des Gesuchstellers entschieden hat (BGE 143 IV 69 E. 3.1; BGer 7B_846/2025 E. 3.2.3).

  • Berufungsrichter, die eine Sache erneut behandeln, die sie an die Vorinstanz zurückgewiesen haben, fallen nicht unter lit. b.

  • Mehrfache Mitwirkung desselben Spruchkörpers in aufeinanderfolgenden Verfahrensstadien (z.B. wiederholte Entlassungsprüfungen in der Verwahrung) begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein Richter, der nach Aufhebung seines Entscheids erneut entscheidet, ist grundsätzlich in der Lage, der Auffassung der höheren Instanz Rechnung zu tragen (BGer 7B_846/2025 E. 3.2.3).

3. Befangenheit (lit. f — Generalklausel)

Art. 56 lit. f StPO hat den Charakter einer Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich geregelten Ausstandsgründe erfasst. Sie konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Massstab: Es genügt nicht, dass eine tatsächliche Befangenheit festgestellt wird; es reicht aus, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Richters befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 148 IV 137 E. 2.2).

Wiederholte Mitwirkung und Befangenheitsanschein: Hat ein Richter bereits in einem früheren Verfahrensstadium mitgewirkt, so verlangt die Rechtsprechung, dass der Ausgang der Sache nicht prädeterminiert ist, sondern hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Fragen unbestimmt bleibt. Es sind insbesondere zu prüfen:

  • Die prozessualen Funktionen, die der Richter bei seinem früheren Vorgehen ausgeübt hat
  • Die Frage der Analogie oder Interdependenz der aufeinanderfolgenden Entscheidungen
  • Die Tragweite des richterlichen Ermessens

Nur aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine Ausstandsablehnung, namentlich wenn der Richter durch sein früheres Verhalten und seine früheren Erklärungen deutlich erkennen liess, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Position zu überdenken (BGE 134 IV 289 E. 6.2; BGE 138 I 425 E. 4.2.1; BGE 138 IV 142 E. 2.3; 7B_1222/2024 E. 4.2.3).

EMRK-Rechtsprechung: Der EGMR verlangt einen Befangenheitsanschein nur bei besonderen Umständen, die objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteiischkeit begründen. Die blosse Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren entschieden hat, genügt nicht (vgl. Gomez de Liaño y Botella c. Espagne, EGMR). Das Bundesgericht unterscheidet jedoch zwischen Konstellationen, in denen Richter bei der Anklageerhebung Formulierungen verwendet haben, die den Eindruck einer vorgängigen Schuldfeststellung erwecken (Befangenheit bejaht), und solchen, in denen ein Spruchkörper über einen neuen Antrag im Rahmen eines neuen Verfahrens entscheidet (keine Befangenheit; BGer 7B_846/2025 E. 3.4).


III. Ausstandsverfahren (Art. 58 StPO)

1. Stellungnahme der betroffenen Person

Art. 58 Abs. 2 StPO schreibt zwingend vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person sich zum Gesuch äussert. Diese Massnahme dient der Sachverhaltserhebung und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs.

Verlangt die gesuchstellende Person eine weitergehende Beweiserhebung (z.B. individuelle Stellungnahme jedes Kollegiumsmitglieds), so entspricht dies nicht dem rechtlichen Gehör im engeren Sinne, sondern einem Begehren um eine Beweismassnahme. Ein solches Begehren kann nur mit der Begründung durchdringen, die anticipative Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich (BGE 138 IV 222 E. 2.1; 7B_83/2026 E. 3.2).

2. Stellvertretende Stellungnahme im Kollegium

Im Rahmen eines Richterkollegiums kann die Präsidentin stellvertretend für das gesamte Kollegium eine ausreichende Stellungnahme abgeben, sofern der Kern des Ausstandsgesuchs — z.B. die wiederholte Mitwirkung in derselben Zusammensetzung — offensichtlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Eine individuelle Stellungnahme jedes Kollegiumsmitglieds ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (BGer 7B_846/2025 E. 2.3).


IV. Kasuistik

Strafvollstreckungsrecht

  • Wiederholte Mitwirkung bei Entlassungsprüfungen: Die wiederholte Mitwirkung desselben JAP-Kollegiums in früheren Entlassungsverfahren begründet weder einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO (fehlende «andere Stellung») noch den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO (keine aussergewöhnlichen Umstände). Das Verlangen, dass jedes Kollegiumsmitglied einzeln Stellung nimmt, ist nicht erforderlich, wenn das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist (BGer 7B_846/2025).

Ausstand im Verwaltungsrecht

  • Registrierung ausländisches Diplom: Die blosse Tatsache, dass eine Richterin in einem früheren Verfahren über die gleiche Sache befunden hat, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (BGE 143 IV 69; BGer 2C_281/2026).

V. Literaturhinweise

  • Donatsch/Krähenmann, Strafprozessrecht, Art. 56 StPO Rz. 1 ff.
  • Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Art. 56 StPO
  • OnlineKommentar.ch: Art. 56 StPO
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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