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Art. 56 — Ausstandsgründe

Gesetzeswortlaut

Art. 56 StPO — Ausstandsgründe

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.


I. Überblick und systematische Stellung

Art. 56 StPO regelt die Ausstandsgründe im Strafverfahren. Die Bestimmung konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessende Garantie des unparteiischen Richters. Die Ausstandsgründe sind abschliessend aufgezählt (lit. a–f), wobei lit. f als Generalklausel alle nicht ausdrücklich geregelten Befangenheitsgründe erfasst.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit:

  • Art. 58 StPO (Ausstandsverfahren)
  • Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf unparteiisches Gericht)
  • Art. 6 Abs. 1 EMRK (right to an impartial tribunal)

II. Ausstandsgründe im Einzelnen

1. Persönliches Interesse (lit. a)

Ein persönliches Interesse der richterlichen Person am Ausgang des Verfahrens begründet zwingend den Ausstand. Das Interesse muss rechtlicher, finanzieller oder sonstiger Natur sein und unmittelbar auf den Verfahrensausgang gerichtet sein.

2. Tätigkeit in anderer Stellung (lit. b)

Voraussetzung: Der Ausstandsgrund nach lit. b setzt voraus, dass die Richterin oder der Richter in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der «anderen Stellung» ist eng zu verstehen:

  • Keine andere Stellung liegt vor, wenn ein Richter nach Aufhebung seines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz erneut in der gleichen Sache entscheidet. Die Garantie des unparteiischen Richters gebietet nicht die Ausstandsablehnung allein deshalb, weil ein Richter in einem früheren Verfahren — selbst in der gleichen Sache — zuungunsten des Gesuchstellers entschieden hat (BGE 143 IV 69 E. 3.1; BGer 7B_846/2025 E. 3.2.3).

  • Berufungsrichter, die eine Sache erneut behandeln, die sie an die Vorinstanz zurückgewiesen haben, fallen nicht unter lit. b.

  • Mehrfache Mitwirkung desselben Spruchkörpers in aufeinanderfolgenden Verfahrensstadien (z.B. wiederholte Entlassungsprüfungen in der Verwahrung) begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein Richter, der nach Aufhebung seines Entscheids erneut entscheidet, ist grundsätzlich in der Lage, der Auffassung der höheren Instanz Rechnung zu tragen (BGer 7B_846/2025 E. 3.2.3).

3. Befangenheit (lit. f — Generalklausel)

Art. 56 lit. f StPO hat den Charakter einer Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich geregelten Ausstandsgründe erfasst. Sie konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Massstab: Es genügt nicht, dass eine tatsächliche Befangenheit festgestellt wird; es reicht aus, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Richters befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 148 IV 137 E. 2.2).

Verfahrensfehler als Ausstandsgrund: Prozedurale Fehler oder als unzutreffend empfundene Zwischenentscheide begründen keinen Ausstandsgrund; auch die Häufung mehrerer beanstandeter Verfahrenshandlungen ändert daran nichts. Das Bundesgericht prüft sie «ensemble ou de manière isolée» und verlangt Fehler, die «besonders schwer oder wiederholt» wären und eine schwere Amtspflichtverletzung darstellten (BGer 7B_663/2026 vom 2. Juli 2026, E. 2.5). Ebenso wenig begründen prozedurale Fehler oder als unzutreffend empfundene Zwischenentscheide einen Ausstandsgrund; diese sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Erst besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, können einen Ausstand begründen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_663/2026). Eine blosse Aneinanderreihung unbegründeter Rügen (sog. «Kumulationshypothese») begründet keinen Ausstand, wenn jede einzelne Rüge für sich nicht tragfähig ist (BGer 7B_663/2026).

Wiederholte Mitwirkung und Befangenheitsanschein: Hat ein Richter bereits in einem früheren Verfahrensstadium mitgewirkt, so verlangt die Rechtsprechung, dass der Ausgang der Sache nicht prädeterminiert ist, sondern hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Fragen unbestimmt bleibt. Es sind insbesondere zu prüfen:

  • Die prozessualen Funktionen, die der Richter bei seinem früheren Vorgehen ausgeübt hat
  • Die Frage der Analogie oder Interdependenz der aufeinanderfolgenden Entscheidungen
  • Die Tragweite des richterlichen Ermessens

Nur aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine Ausstandsablehnung, namentlich wenn der Richter durch sein früheres Verhalten und seine früheren Erklärungen deutlich erkennen liess, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Position zu überdenken (BGE 134 IV 289, E. 6.2; BGE 138 I 425 E. 4.2.1; BGE 138 IV 142 E. 2.3; 7B_1222/2024 E. 4.2.3).

EMRK-Rechtsprechung: Der EGMR verlangt einen Befangenheitsanschein nur bei besonderen Umständen, die objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteiischkeit begründen. Die blosse Tatsache, dass ein Richter in einem früheren Verfahren entschieden hat, genügt nicht (vgl. Gomez de Liaño y Botella c. Espagne, EGMR). Das Bundesgericht unterscheidet jedoch zwischen Konstellationen, in denen Richter bei der Anklageerhebung Formulierungen verwendet haben, die den Eindruck einer vorgängigen Schuldfeststellung erwecken (Befangenheit bejaht), und solchen, in denen ein Spruchkörper über einen neuen Antrag im Rahmen eines neuen Verfahrens entscheidet (keine Befangenheit; BGer 7B_846/2025 E. 3.4).

4. Analogie auf Sachverständige (lit. f)

Art. 56 lit. f StPO gilt analog für Sachverständige. Die Parteien haben das Recht, die Ablehnung einer Sachverständigen zu verlangen, deren Situation oder Verhalten geeignet ist, Zweifel an ihrer Unparteiischkeit aufkommen zu lassen. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit befürchten lassen; massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände, rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend (BGer 7B_257/2026 E. 3.2.1; BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGer 7B_46/2025 E. 2.2).

Sachliche Kritik am Gutachten ≠ Ausstandsgrund: Kritik am inhaltlichen Gehalt eines Sachverständigengutachtens — etwa der Einwand, die Sachverständige habe bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt oder ihre Schlussfolgerungen seien unvollständig — begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Solche Einwände betreffen die Beweiswürdigung und sind vor dem Sachgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung geltend zu machen. Erst ein Verhalten, das über eine blosse inhaltliche Unvollständigkeit oder einen Beurteilungsfehler hinausgeht und den Anschein der Parteilichkeit erweckt, kann einen Ausstandsgrund rechtfertigen (BGer 7B_257/2026 E. 3.3).

Präredaktion eines Urteils: Die vom Bundesgericht anerkannte Praxis, dass eine Berichterstatterin im Vorfeld der Hauptverhandlung einen Arbeitsentwurf («pré-rédaction») erstellen darf — namentlich einen Sachverhaltsentwurf oder Entwürfe von Erwägungen —, begründet für sich allein keinen Befangenheitsanschein. Ein solcher Arbeitsentwurf dient der Vorbereitung und ermöglicht es der Berichterstatterin, sachgerechte Fragen an die Parteien zu stellen. Selbst wenn ein Urteil von erheblicher Länge (127 Seiten) innerhalb von gut zwei Monaten nach Schluss der Parteivorträge erlassen wird, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf eine vorgängige Festlegung des Ausgangs (BGer 7B_223/2026 E. 4.3 und 4.5.5).


III. Ausstandsverfahren (Art. 58 StPO)

1. Stellungnahme der betroffenen Person

Art. 58 Abs. 2 StPO schreibt zwingend vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person sich zum Gesuch äussert. Diese Massnahme dient der Sachverhaltserhebung und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs.

Verlangt die gesuchstellende Person eine weitergehende Beweiserhebung (z.B. individuelle Stellungnahme jedes Kollegiumsmitglieds), so entspricht dies nicht dem rechtlichen Gehör im engeren Sinne, sondern einem Begehren um eine Beweismassnahme. Ein solches Begehren kann nur mit der Begründung durchdringen, die anticipative Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich (BGE 138 IV 222 E. 2.1; 7B_83/2026 E. 3.2).

2. Stellvertretende Stellungnahme im Kollegium

Im Rahmen eines Richterkollegiums kann die Präsidentin stellvertretend für das gesamte Kollegium eine ausreichende Stellungnahme abgeben, sofern der Kern des Ausstandsgesuchs — z.B. die wiederholte Mitwirkung in derselben Zusammensetzung — offensichtlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Eine individuelle Stellungnahme jedes Kollegiumsmitglieds ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (BGer 7B_846/2025 E. 2.3).


IV. Kasuistik

Strafvollstreckungsrecht

  • Wiederholte Mitwirkung bei Entlassungsprüfungen: Die wiederholte Mitwirkung desselben JAP-Kollegiums in früheren Entlassungsverfahren begründet weder einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO (fehlende «andere Stellung») noch den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO (keine aussergewöhnlichen Umstände). Das Verlangen, dass jedes Kollegiumsmitglied einzeln Stellung nimmt, ist nicht erforderlich, wenn das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist (BGer 7B_846/2025).

Ausstand im Verwaltungsrecht

  • Registrierung ausländisches Diplom: Die blosse Tatsache, dass eine Richterin in einem früheren Verfahren über die gleiche Sache befunden hat, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (BGE 143 IV 69; BGer 2C_281/2026).

Ausstand von Sachverständigen

  • BGer 7B_257/2026 (vom 2. Juli 2026) — Art. 56 lit. f StPO gilt analog für Sachverständige. Die Beschwerdeführerin verlangte die Ablehnung einer Sachverständigen, nachdem diese sich geweigert hatte, ihr Gutachten aufgrund neuer Rechnungsunterlagen zu ergänzen, und lediglich erklärt hatte, sie habe nichts hinzuzufügen. Das Bundesgericht hielt fest: (1) Die Weigerung einer Sachverständigen, ein Gutachten zu ergänzen, kann zwar unter bestimmten Umständen einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darlegen — jedoch nur dann, wenn der Anschein der Befangenheit objektiv begründet ist (E. 3.2.1). (2) Sachliche Kritik am Inhalt eines Gutachtens begründet keinen Ausstandsgrund; solche Einwände sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor dem Sachgericht vorzubringen (E. 3.3). (3) Allenfalls bestehende Fehler im Gutachten sind nicht geeignet, einen Ausstandsgrund zu rechtfertigen; nötigenfalls kann die Verfahrensleitung die Entschädigung der Sachverständigen verweigern und ein neues Gutachten anordnen (E. 3.4).

Ausstand im Strafverfahren — Präredaktion und Parteizugehörigkeit

  • BGer 7B_223/2026 (vom 2. Juli 2026) — Kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO bei behaupteter Präredaktion eines Urteils. Die Beschwerdeführer brachten vor, das 127-seitige Urteil der Vorinstanz sei vor der Hauptverhandlung präredigiert gewesen, was auf eine vorgängige Festlegung hindeute. Das Bundesgericht bestätigt: (1) Die Erstellung eines Arbeitsentwurfs durch die Berichterstatterin im Vorfeld der Hauptverhandlung («pré-rédaction») ist zulässige Vorbereitungshandlung und begründet keinen Befangenheitsanschein. (2) Selbst ein Urteil von erheblicher Länge, das innerhalb von gut zwei Monaten nach Schluss der Parteivorträge erlassen wird, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine vorgängige Festlegung des Ausgangs. (3) Die pauschale Behauptung, das Urteil sei präredigiert, genügt nicht, um einen objektiven Befangenheitsanschein zu begründen (E. 4.3, 4.4, 4.5.5).

Ausstand im Strafverfahren — prozessuale Fehler und Häufung von Rügen

  • BGer 7B_663/2026 vom 2. Juli 2026, E. 2.2.2 und E. 2.5 — Kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aufgrund als unzutreffend empfundener Zwischenentscheide, auch nicht bei Häufung mehrerer Rügen. Das Bundesgericht bestätigt: (1) Prozedurale Fehler und als fehlerhaft empfundene Zwischenentscheide begründen für sich allein keinen Befangenheitsanschein; erst besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, können einen Ausstandsgrund rechtfertigen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_1159/2025 E. 4.2.3). (2) Die Kumulationshypothese wird zurückgewiesen, wenn jeder Einzelpunkt für sich nicht tragfähig ist. (3) Die Verweigerung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschusses (provision procédurale) und die wiederholte Aufforderung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach selbst verschuldeter Entlassung des bisherigen Verteidigers begründen keinen Befangenheitsanschein.

  • BGer 7B_64/2026 vom 31. Juli 2026 — Pauschale Ausstandsablehnung mehrerer Richter und Staatsanwälte. Eltern eines kranken Kindes lehnten sämtliche beteiligte Richter und Staatsanwälte ab, die ihre Strafbeschwerden gegen CHUV-Personal abgewiesen hatten. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab: Bloss fehlerhafte oder negative Entscheide als solche begründen keinen Befangenheitsanschein; erst besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, können einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen. Zudem ist die Ablehnung von Richtern, die nicht mehr mit der Sache befasst sind, mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig. Das Bundesgericht warnte ausdrücklich vor missbräuchlichen, pauschalen Ablehnungsbegehren.

Ausstand im Strafverfahren — Institutionelle Kritik und Star-Praxis

  • BGer 7B_105/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026 — Keine Befangenheit aus abstrakter Kritik an der Behördenorganisation. Eine rein abstrakte oder institutionelle Kritik an der Gerichts- und Behördenorganisation vermag keine konkrete Befangenheit einer einzelnen Gerichtsperson nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen; wer den Ausstand verlangt, muss greifbare Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit darlegen. Parteiangehörige können die Ablehnung verfahrensrechtlicher Ausstandsbegehren über die Star-Praxis vor Bundesgericht rügen.

V. Literaturhinweise

  • Donatsch/Krähenmann, Strafprozessrecht, Art. 56 StPO Rz. 1 ff.
  • Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Art. 56 StPO
  • OnlineKommentar.ch: Art. 56 StPO
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch

Prüfvermerk

Alle 16 im Kommentar angeführten Entscheide wurden am 22.08.2026 über die opencaselaw-MCP verifiziert; sämtliche existieren und betreffen Art. 56 StPO oder die Ausstandsgarantie nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK.

Korrigiert: BGer 7B_663/2026 war für die Aussage angeführt, die blosse Parteizugehörigkeit einer Gerichtsperson begründe für sich allein keinen Befangenheitsanschein. Der Entscheid betrifft eine Häufung gerügter Verfahrensfehler im Zusammenhang mit Terminverschiebungen, amtlicher Verteidigung und einem Gesuch um Prozesskostenvorschuss; von Parteizugehörigkeit ist keine Rede. Die Aussage ist entfernt, der tatsächlich belegte Teil mit E. 2.2.2 und E. 2.5 präzisiert. Ebenfalls berichtigt wurde das Entscheiddatum: 2. Juli 2026, nicht 29. Juli 2026.

Fehlalarm: Der Befund zu BGE 134 IV 289 E. 6.2 trifft nicht zu. Die Erwägung existiert im Volltext («6.2 Trattandosi in particolare della presenza del giudice in seno alla commissione …»); für diesen italienischsprachigen Entscheid speichert die Datenbank keine gegliederten Erwägungen, weshalb die Prüfung sie nicht auflösen konnte.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-22

Zuletzt aktualisiert am