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Rechtsprechung zu Art. 34 StPO

Rechtsprechung zu Art. 34 StPO

A. Grundsatz der Verfahrenseinheit und Spezialisierung

  • BGE 138 IV 214 vom 10. Juli 2012: Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

B. Gesamtstrafenbildung und Gleichartigkeit der Strafen

  • BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018: Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. «konkrete Methode»). — Diese Grundsätze sind für die nachträgliche Gesamtstrafenfestsetzung nach Art. 34 Abs. 3 StPO massgebend.

C. Gerichtsstandskonflikte (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die folgende Übersicht enthält Entscheide des Bundesstrafgerichts, die sich mit Gerichtsstandskonflikten im Zusammenhang mit Art. 34 StPO befassen: