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Art. 34 StPO — Durch Begehungsort bestimmte Zuständigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 34 StPO — Durch Begehungsort bestimmte Zuständigkeit

1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.

3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 34 StPO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Mehrfachtäterschaft: Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten — insbesondere in verschiedenen Kantonen — verübt, bestimmt diese Norm, welcher Kanton für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (→ Art. 29), der besagt, dass mehrere Straftaten derselben Person nach Möglichkeit in einem einzigen Verfahren zu beurteilen sind (BGE 138 IV 214, E. 3).

Art. 34 StPO steht im Kontext der Art. 31–37 StPO (örtliche Zuständigkeit) und der Art. 29–30 StPO (Verfahrenseinheit und -trennung). Während Art. 31 StPO den allgemeinen Gerichtsstand am Begehungsort begründet, konkretisiert Art. 34 StPO diese Regel für den Fall, dass eine Person an mehreren Orten Straftaten verübt hat. Die Art. 39–42 StPO wiederum regeln das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Kantonen (→ Art. 35–42 StPO, nicht als separate Kommentare vorhanden).

II. Das Schwerste-Tat-Prinzip (Abs. 1)

1. Grundregel

Abs. 1 Satz 1 bestimmt: Sind mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Das Kriterium ist somit abstrakt: Es kommt auf die im Gesetz angedrohte Höchststrafe an, nicht auf die im konkreten Fall ausgefällte Strafe. Der Ort der schwersten Tat «zieht» das gesamte Verfahren an sich — der Grundsatz der Verfahrenseinheit wird dadurch gewahrt (BGE 138 IV 214, E. 3).

2. Bei gleicher Strafdrohung

Abs. 1 Satz 2 regelt den subsidiären Fall: Sind mehrere Taten mit gleich hoher Strafe bedroht, so ist der Ort zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. «Verfolgungshandlungen» umfassen jede Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, die auf die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens gerichtet ist — etwa Eröffnung einer Untersuchung, erste Einvernahmen, Ausstellungsverfügungen. Massgebend ist der Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung, nicht deren formelle Bekanntgabe (BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014).

3. Praxis der Spezialisierung

Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Deliktsgruppen (z.B. Wirtschaftskriminalität, Drogen, organisierte Kriminalität) darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit zur Ausnahme und die Verfahrenstrennung zur Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gibt sachliche Gründe für ein Abweichen. Rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen für eine Verfahrenstrennung nicht (BGE 138 IV 214, E. 3).

III. Verfahrenstrennung bei bereits erhobener Anklage (Abs. 2)

Abs. 2 enthält eine Ausnahme zur Verfahrenseinheit: Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens (nach Art. 39–42 StPO) wegen einer der Straftaten bereits Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Verfahren, das bereits das Vorverfahren abgeschlossen hat und in der Hauptverhandlung steht, nicht mehr ohne Weiteres mit anderen, noch zu untersuchenden Taten zusammengeführt werden kann. Die Trennung dient der Verfahrensökonomie und vermeidet Verzögerungen im bereits fortgeschrittenen Verfahren.

Voraussetzung ist, dass die Anklage vor Abschluss des Gerichtsstandsverfahrens erhoben wurde. Wird die Anklage erst nach der gerichtsständischen Zuweisung aller Taten an einen Kanton erhoben, so entfällt die Trennungspflicht des Abs. 2; das gesamte Verfahren bleibt bei dem nach Abs. 1 bestimmten Gerichtsstand.

IV. Gerichtliche Gesamtstrafenfestsetzung (Abs. 3)

1. Voraussetzungen

Abs. 3 regelt den Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung: Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden — ohne dass es zu einem einheitlichen Verfahren gekommen ist —, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. Diese Bestimmung setzt voraus:

  • Mehrere Verurteilungen durch verschiedene Gerichte (nicht dieselbe Instanz);
  • Gleichartige Strafen (z.B. mehrere Freiheitsstrafen; Geld- und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig, BGE 144 IV 217, E. 2);
  • Gesuch der verurteilten Person — das Verfahren ist nicht von Amtes wegen durchzuführen.

2. Gleichartigkeit der Strafen

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB («konkrete Methode»; BGE 144 IV 217, E. 2). Art. 34 Abs. 3 StPO setzt dementsprechend voraus, dass die von verschiedenen Gerichten ausgefällten Strafen gleichartig sind.

3. Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die Gesamtstrafenfestsetzung ist das Gericht, das die schwerste Einzelstrafe ausgesprochen hat. Ist die schwerste Strafe von einem kantonalen Gericht ausgefällt worden, so bleibt die Zuständigkeit bei diesem — auch wenn eine andere, leichtere Strafe von einem Bundesgericht (z.B. Bundesstrafgericht) ausgefällt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln der StPO; die verurteilte Person hat ein Antragsrecht.

V. Gerichtsstandskonflikt und Rechtsweg (Art. 39–42 StPO)

Art. 34 StPO bestimmt zwar, welcher Kanton zuständig ist; ob es zu einem Konflikt zwischen Kantonen über die Zuständigkeit kommt, ist Gegenstand der Art. 39–42 StPO. Ein Gerichtsstandskonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehr Kantone ihre Zuständigkeit bejahen (positiver Konflikt) oder ablehnen (negativer Konflikt).

1. Anrufung der Anklagekammer

Die kantonalen Behörden können bei einem Gerichtsstandskonflikt die Anklagekammer des Bundesstrafgerichts anrufen (Art. 40 Abs. 2 StPO). Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 80 BGG), auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (BGE 138 IV 214, E. 1).

2. Praxis des Bundesstrafgerichts

Das Bundesstrafgericht entscheidet in Gerichtsstandskonfliktssachen regelmässig nach Art. 34 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO. Dabei prüft es, welcher Kanton nach dem Schwerste-Tat-Prinzip (Abs. 1) oder — bei gleicher Strafdrohung — nach dem Prioritätsprinzip (Abs. 1 Satz 2) zuständig ist (BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014; BStGer BG.2011.17 vom 15. Juli 2011; BStGer BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016; BStGer BG.2015.47 vom 1. März 2016; BStGer BG.2013.31 vom 28. Januar 2014; BStGer BG.2019.20 vom 24. April 2019; BStGer BG.2012.7 vom 16. März 2012; BStGer BG.2016.19 vom 20. Juli 2016; BStGer BG.2011.25 vom 28. September 2011; BStGer BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016).

Die Anfechtung des Gerichtsstands nach Art. 41 Abs. 2 StPO steht der beschuldigten Person zu; dabei sind die Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) zu beachten (BStGer BG.2011.49 vom 19. Januar 2012).

VI. Verhältnis zu Art. 29 und 30 StPO

Art. 34 StPO ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (→ Art. 29): Mehrere Straftaten derselben Person sollen nach Möglichkeit in einem Verfahren beurteilt werden. Die Trennung und Vereinigung von Strafverfahren (→ Art. 30) bleibt jedoch möglich, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen — etwa bei besonderer Komplexität, bei Verzögerungsgefahr oder wenn ein Verfahren bereits weit fortgeschritten ist (vgl. Abs. 2). Die Trennung darf aber nicht zur Regel werden (BGE 138 IV 214, E. 3).

VII. Verhältnis zum materiellen Recht (Art. 49 StGB)

Art. 34 Abs. 3 StPO ist die verfahrensrechtliche Grundlage für die nachträgliche gerichtliche Gesamtstrafenfestsetzung, die materiellrechtlich in Art. 49 StGB geregelt ist. Während Art. 49 StGB das Asperationsprinzip als Berechnungsmethode festlegt («das Gericht erhöht die Strafe») und bestimmt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf, regelt Art. 34 Abs. 3 StPO das Verfahren und die Zuständigkeit für diese Festsetzung. Die Verbindung beider Normen ist in der Praxis zentral, da die Gesamtstrafenfestsetzung nur auf Gesuch der verurteilten Person erfolgt (Art. 34 Abs. 3 StPO) und das Gericht mit der schwersten Einzelstrafe zuständig ist (ebenda; BGE 144 IV 217, E. 2).

VIII. Verhältnis zu Art. 56 StPO

Art. 56 StPO regelt die Vermischung von Freiheitsstrafen und Massnahmen in anderem Zusammenhang. Die Gesamtstrafenfestsetzung nach Art. 34 Abs. 3 StPO betrifft nur gleichartige Strafen und hat keine Massnahmen zum Gegenstand. Die Zuständigkeit für die nachträgliche Vermischung von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Massnahmenvollzugs, nicht nach Art. 34 Abs. 3 StPO.

IX. Verjährung

Die nachträgliche Gesamtstrafenfestsetzung nach Abs. 3 unterliegt der strafprozessualen und materiellrechtlichen Verjährung. Die materiellrechtliche Verjährung der Gesamtstrafenbildung richtet sich nach Art. 49 Abs. 2 StGB (die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und nicht die anwendbare Maximalstrafe überschreiten). Verfahrensrechtlich ist das Gesuch der verurteilten Person rechtzeitig zu stellen; für die Berechnung der Fristen gelten die allgemeinen Regeln der Art. 89 ff. StPO (→ Art. 89).

X. Rechtsmittel

Gegen den Entscheid über die Gesamtstrafenfestsetzung nach Abs. 3 stehen die allgemeinen Rechtsmittel offen (Berufung nach Art. 391 ff. StPO, Beschwerde nach Art. 379 ff. StPO, je nach Instanz und Gegenstand). Gegen den Entscheid im Gerichtsstandsverfahren (Art. 39–42 StPO) ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 BGG; BGE 138 IV 214, E. 1).

XI. Zusammenfassung

Art. 34 StPO ist eine zentrale Zuständigkeitsnorm bei Mehrfachtäterschaft über Kantonsgrenzen hinweg. Sie konkretisiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) und schafft mit dem Schwerste-Tat-Prinzip eine klare, praktikable Zuweisungsregel. Die Ausnahme in Abs. 2 (Trennung bei bereits erhobener Anklage) wahrt die Verfahrensökonomie, während Abs. 3 die nachträgliche Gesamtstrafenbildung verfahrensrechtlich absichert. Die reine kantonale Gerichtsstandsfrage (ohne interkantonalen Konflikt) unterliegt der ordentlichen Zuständigkeit nach Art. 31 StPO (Begehungsort) und kann im ordentlichen kantonalen Verfahren geklärt werden.

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