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Rechtsprechung zu Art. 30 StPO

Rechtsprechung zu Art. 30 StPO — Trennung und Vereinigung von Strafverfahren

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 30 StPO lässt sich in folgende thematische Schwerpunkte gliedern: (1) Grundsatz der Verfahrenseinheit und Ausnahmecharakter der Trennung, (2) Kompetenzkonflikte und Zuständigkeitsfragen, (3) Voraussetzungen der Verfahrensvereinigung, (4) sachliche Trennungsgründe, und (5) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei unbegründeter Trennung.

1. Verfahrenseinheit und Ausnahmecharakter der Trennung

BGE 138 IV 29 (24. November 2011)

Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 30 und 33 StPO; Verfahrenseinheit. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Wird jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt, so sind die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von einer einzigen (hier: ausserordentlichen) Staatsanwaltschaft zu führen (E. 3-5).

Bedeutung: Leitentscheid zum Grundsatz der Verfahrenseinheit und zur Verfahrensvereinigung nach Art. 30 StPO. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 30 StPO die Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen ermöglicht, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden, namentlich bei gegenseitigen Beschuldigungen im Rahmen derselben Auseinandersetzung. Der enge Sachzusammenhang drängt die Vereinigung der Verfahren auf, um widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen (Notwehr vs. Körperverletzung) zu verhindern.

BGE 138 IV 214 (10. Juli 2012)

Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht zu einer Aufsplitterung des Verfahrens führen, die dem Grundsatz der Verfahrenseinheit widerspricht.

Bedeutung: Grundsatzentscheid zu Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen, auf bestimmte Delikte spezialisierten Staatsanwaltschaften. Das Bundesgericht betont, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafverfahrensrechts bildet und eine Aufsplitterung der Verfahren durch Spezialisierung der Staatsanwaltschaften nicht zulässig ist.

2. Rechtsverweigerung und unbegründete Verfahrenstrennung

BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016

Regeste: Strafverfahren; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Verfahrenseinheit. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Ermittlungstaktische Gründe genügen nicht.

Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an sachliche Trennungsgründe. Blosse ermittlungstaktische Gründe oder die Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung der Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit rechtfertigen keine Verfahrenstrennung. Bei getrennten Verfahren ist die Akteneinsicht an Dritte nur eingeschränkt zu gewähren (Art. 101 Abs. 3 StPO). Die massgebliche Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg kann eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen.

BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017

Regeste: Verfahrenseinheit; sachliche Gründe für Verfahrenstrennung. An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen. Weder die länger dauernde Unerreichbarkeit eines Mitbeschuldigten noch eine bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten wurde als sachlicher Trennungsgrund angerufen. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchführen möchte, vermag für sich alleine noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen.

Bedeutung: Der Entscheid klärt, dass der Wunsch nach einem abgekürzten Verfahren (Art. 358 StPO) gegen einen Mitbeschuldigten keinen sachlichen Trennungsgrund darstellt. Das Bundesgericht hebt die Verfahrenstrennung auf und verweist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz.

3. Verfahrenstrennung und rechtliches Gehör

BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019

Regeste: Verfahrenseinheit; Verfahrenstrennung; rechtliches Gehör. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Unterlässt die Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Partei zur Zulässigkeit der Verfahrenstrennung, verletzt sie das rechtliche Gehör.

Bedeutung: Der Entscheid betont die Begründungspflicht der Behörden bei Verfahrenstrennungen. Die Vorinstanz muss sich äussern und prüfen, ob ein sachlicher Grund vorlag, der trotz Vorliegens von Mittärschaft und Teilnahme ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigte. Unterlässt sie dies, liegt eine Gehörsverletzung vor.

Zusammenfassung der Rechtsprechungsgrundsätze

GrundsatzQuelle
Verfahrenstrennung ist die Ausnahme; strenger MassstabBGE 138 IV 29; BGer 1B_124/2016; BGer 1B_467/2016
Sachliche Gründe müssen objektiv seinBGer 1B_124/2016 E. 4.4
Ermittlungstaktische Gründe genügen nichtBGer 1B_124/2016 E. 5.9
Abgekürztes Verfahren als Trennungsgrund ungenügendBGer 1B_467/2016 E. 4.8
Verfahrensvereinigung bei engem SachzusammenhangBGE 138 IV 29 E. 5.5
Begründungspflicht bei VerfahrenstrennungBGer 6B_135/2018 E. 1
Kompetenzkonflikte direkt ans BundesgerichtBGE 138 IV 214 E. 1
Akteneinsicht bei getrennten Verfahren eingeschränktBGer 1B_124/2016 E. 6.3 (Art. 101 Abs. 3 StPO)