Skip to content

Art. 30 StPO — Trennung und Vereinigung von Strafverfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 30 StPO — Trennung und Vereinigung von Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 30 StPO regelt als Korrektiv zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) die Möglichkeit, Strafverfahren aus sachlichen Gründen zu trennen oder zu vereinen. Die Bestimmung ist kurz gefasst, entfaltet aber in der Praxis erhebliche Wirkung: Sie bildet die gesetzliche Grundlage für Abweichungen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit einerseits und für dessen Ausdehnung über die in Art. 29 StPO geregelten Fälle hinaus andererseits.1

Die Bestimmung steht im Spannungsfeld zwischen dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), dem Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Während die Verfahrenseinheit der Verhinderung sich widersprechender Urteile dient, ermöglicht Art. 30 StPO ausnahmsweise die Trennung oder — umgekehrt — die Vereinigung von Verfahren, die von Art. 29 StPO nicht zwingend erfasst werden.2

II. Entstehungsgeschichte und systematische Stellung

1. Vorgeschichte

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit ist ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts und war bereits im kantonalen Recht weitgehend anerkannt. Die Vereinheitlichung durch die StPO brachte die Normierung in Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit) und Art. 30 StPO (Trennung und Vereinigung). Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1142) betont, dass für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten spricht.3

2. Verhältnis zu Art. 29 und Art. 33 StPO

Art. 29 StPO legt den Grundsatz der Verfahrenseinheit fest: Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, namentlich bei Tateinheit, Serientäterschaft, Mittäterschaft oder Teilnahme. Art. 33 StPO regelt die gerichtsstandmässige Entsprechung und stellt sicher, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde verfolgt und beurteilt werden können.4

Art. 30 StPO erfüllt gegenüber Art. 29 StPO eine doppelte Funktion:

  • Trennung: Erlaubt die Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Vorliegen sachlicher Gründe (Ausnahmecharakter).
  • Vereinigung: Ermöglicht die Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden, etwa bei einem engen Sachzusammenhang verschiedener Straftaten ohne Mittäterschaft oder Teilnahme.5

III. Voraussetzungen der Verfahrenstrennung (Trennung)

1. Sachliche Gründe

Die Trennung von Strafverfahren ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben.6 Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein; blosse ermittlungstaktische Erwägungen der Staatsanwaltschaft genügen nicht.7

An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ist ein strenger Massstab anzulegen.8 Dies liegt an den schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen einer Trennung, namentlich der Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten und der Gefahr sich widersprechender Urteile.

2. Anerkannte Trennungsgründe

In der Rechtsprechung und Literatur werden folgende sachliche Trennungsgründe anerkannt:9

TrennungsgrundErläuterung
Länger dauernde Unerreichbarkeit eines MitbeschuldigtenWenn ein Mitbeschuldigter über längere Zeit unauffindbar ist und das Verfahren dadurch unzumutbar verzögert würde
Bevorstehende Verjährung einzelner StraftatenWenn bei gemeinsamer Verfolgung die Verjährung einzelner Straftaten droht
VerfahrensbeschleunigungWenn die getrennte Verfahrensführung eine unnötige Verzögerung vermeiden hilft
Schutz von BeweisquellenIn Ausnahmefällen, namentlich bei verdeckten Ermittlungen

3. Ermittlungstaktische Gründe genügen nicht

Blosse “ermittlungstaktische Gründe” oder die Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung, ob tatsächlich Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit vorliegt, rechtfertigen es nicht, vom Grundsatz der Verfahrenseinheit abzuweichen.10 Ebenso wenig vermag der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 StPO) durchführen möchte, für sich alleine eine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen.11

4. Konsequenzen unbegründeter Trennung

Wird eine Verfahrenstrennung ohne sachlichen Grund vorgenommen, liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit vor. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern zu einer massiven Beschneidung der Parteirechte über einen längeren Zeitraum hinweg führt.12 In solchen Fällen kann auch eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegen.

IV. Voraussetzungen der Verfahrensvereinigung (Vereinigung)

1. Ausdehnung der Verfahrenseinheit

Art. 30 StPO ermöglicht die Vereinigung von Strafverfahren und bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden.13 Dies ist namentlich der Fall, wenn zwischen verschiedenen Straftaten ein enger Sachzusammenhang besteht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 StPO (Tateinheit, Serientäterschaft, Mittäterschaft, Teilnahme) gegeben sind.

2. Enger Sachzusammenhang

Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten.14 Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen.15

Beispiel: Wird jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt, so sind die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen. Der enge Sachzusammenhang zwischen den den Polizisten und dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen besteht offensichtlich, da beide Vorwürfe auf demselben Lebensvorgang beruhen. Die Vereinigung der Verfahren drängt sich auf, um sich widersprechende Entscheide zu verhindern, namentlich zur Frage, ob der Beschuldigte die Polizisten angegriffen hat und diese in Notwehr (Art. 15 f. StGB) gehandelt haben.16

3. Prozessökonomie und Verhinderung widersprüchlicher Urteile

Die Vereinigung von Verfahren dient der Prozessökonomie und der Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.17 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleistet insofern das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV).

V. Zuständigkeit für Trennung und Vereinigung

1. Staatsanwaltschaft und Gerichte

Art. 30 StPO nennt als zuständige Behörden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte. Im Untersuchungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Trennung oder Vereinigung; im Hauptverfahren sind die Gerichte zuständig.

2. Kompetenzkonflikte

Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt.18 Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht zu einer Aufsplitterung des Verfahrens führen, die dem Grundsatz der Verfahrenseinheit widerspricht.19

3. Ausserordentliche Staatsanwaltschaft

In Fällen, in denen ein Ausstandsgrund (Art. 56 StPO) gegenüber einem zuständigen Staatsanwalt besteht, kann die Zuweisung an eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft erforderlich werden. Ist für die Verfolgung mehrerer konnexer Straftaten ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen, so ist dieser auch für die gesamten konnexen Verfahren zuständig.20

VI. Verfahren und Rechtsmittel

1. Anfechtbarkeit

Entscheidungen über die Trennung oder Vereinigung von Strafverfahren sind anfechtbar. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft steht der Wegzug an die Beschwerdeinstanz (Art. 26 StPO) bzw. die Beschwerde offen. Gegen Entscheide der letzteren Instanz gelangt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 80 BGG).

2. Begründungsanforderungen

Die Behörden müssen die sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung substantiiert darlegen. Unterlässt die Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Partei zur Zulässigkeit der Verfahrenstrennung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.21 Die Vorinstanz muss sich äussern und prüfen, ob ein sachlicher Grund vorlag, der trotz Vorliegens von Mittäterschaft und Teilnahme ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigte.

3. Akteneinsicht bei getrennten Verfahren

Bei getrennten Verfahren ist die Akteneinsicht an Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme zudem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).22 Diese Einschränkung ist eine Folge der Verfahrenstrennung und soll die Rechte der getrennt Beschuldigten schützen.

VII. Verhältnis zu weiteren Verfahrensgrundsätzen

1. Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO)

Das Beschleunigungsgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Verfahrenseinheit. Einerseits dient die Verfahrensvereinigung der Prozessökonomie und damit dem Beschleunigungsgebot. Andererseits kann die Trennung von Verfahren erforderlich sein, um eine unnötige Verzögerung durch die Unerreichbarkeit eines Mitbeschuldigten zu vermeiden.23

2. Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.24 Eine unbegründete Verfahrenstrennung kann das Gleichbehandlungsgebot verletzen.

3. Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts und gewährleistet insofern auch das Fairnessgebot.25 Die massgebliche Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg kann gegen das Fairnessgebot verstossen.

VIII. Abgrenzung zu verwandten Bestimmungen

1. Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit)

Art. 29 StPO enthält den Grundsatz, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, namentlich bei Tateinheit (Abs. 1 lit. a), Mittäterschaft oder Teilnahme (Abs. 1 lit. b) und Serientäterschaft (Abs. 1 lit. c). Art. 30 StPO bildet dazu das Korrektiv, das ausnahmsweise die Trennung ermöglicht und umgekehrt die Vereinigung über die in Art. 29 StPO geregelten Fälle hinaus erlaubt.

2. Art. 33 StPO (Gerichtsstand bei Beteiligung)

Art. 33 StPO regelt die gerichtsstandmässige Entsprechung zum Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er stellt sicher, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde verfolgt und beurteilt werden können. Erforderlich ist objektive Konnexität, die auch hinsichtlich Vorgesetzter gilt, die sich strafbar gemacht haben können, weil sie die Tat eines Untergebenen nicht verhindert oder gar veranlasst haben.26

3. Art. 358 StPO (Abgekürztes Verfahren)

Der Wunsch, gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, stellt für sich allein keinen sachlichen Trennungsgrund dar. Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff. StPO) setzt die Zustimmung der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft voraus und kann nicht als Argument für die Umgehung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit dienen.27

4. Art. 380 StPO (Kantonale Zuständigkeitskonflikte)

Bei kantonsübergreifenden Kompetenzkonflikten zwischen Untersuchungsbehörden entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz. Gegen deren Entscheid steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 80 BGG).28

IX. Praxisbeispiele und Fallgruppen

1. Gegenseitige Beschuldigungen (Polizei-/Notwehrkonstellation)

Die klassische Fallgruppe des Art. 30 StPO betrifft Konstellationen, in denen sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 29 entschieden, dass in einem solchen Fall die Vereinigung der Verfahren bei einer einzigen Staatsanwaltschaft sich aufdrängt, um widersprüchliche Entscheide über den Sachverhalt (Notwehr vs. Körperverletzung) zu verhindern.29

2. Wirtschaftskriminalität und Mittäterschaft

Bei Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist die Verfahrenstrennung häufig streitig. Das Bundesgericht betont, dass bei mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme die getrennte Verfahrensführung nur ausnahmsweise — bei besonderen sachlichen Gründen — zulässig ist.30 Die blosse Erwägung, ein Mitbeschuldigter könne ein abgekürztes Verfahren absolvieren, rechtfertigt keine Trennung.

3. Bandenmässigkeit und organisierte Kriminalität

Bei Bandenmässigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) ist die gemeinsame Verfolgung aller Beteiligten besonders wichtig. Ermittlungstaktische Gründe der Staatsanwaltschaft, namentlich die Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung der Bandenmässigkeit, rechtfertigen es nicht, die von Gesetzes wegen gebotenen Zwischenentscheide über Monate hinauszuzögern und das Verfahren aufzusplittern.31

X. Literatur und Fundstellen

  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1142.
  • Bertossa, Bernard, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 3 zu Art. 30 StPO.
  • Fingerhuth/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere (Hrsg.), 2010, N. 3 zu Art. 30 StPO.
  • Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 4 zu Art. 29 StPO.
  • Bartetzko, Urs, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 29 StPO.
  • Moser, Samuel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 33 StPO.


  1. BGE 138 IV 29 E. 5.5; BGE 138 IV 214 E. 3.1; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎

  2. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2. ↩︎

  3. BBl 2006 1142; BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎

  4. BGE 138 IV 29 E. 3.2 mit Verweis auf Moser, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 1 zu Art. 33 StPO. ↩︎

  5. BGE 138 IV 29 E. 5.5; Bertossa, in: Commentaire romand, CPP, 2011, N. 3 zu Art. 30 StPO. ↩︎

  6. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1. ↩︎

  7. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎

  8. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2. ↩︎

  9. BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112. ↩︎

  10. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎

  11. BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.8 (mit Verweis auf Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8). ↩︎

  12. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎

  13. BGE 138 IV 29 E. 5.5; Bertossa, in: Commentaire romand, CPP, 2011, N. 3 zu Art. 30 StPO. ↩︎

  14. BBl 2006 1142; BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎

  15. Bertossa, a.a.O.; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch u.a. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2010, N. 3 zu Art. 30 StPO. ↩︎

  16. BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎

  17. BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎

  18. BGE 138 IV 214 E. 1. ↩︎

  19. BGE 138 IV 214 E. 3.2. ↩︎

  20. BGE 138 IV 29 E. 4. ↩︎

  21. BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1. ↩︎

  22. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 6.3. ↩︎

  23. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎

  24. BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎

  25. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2. ↩︎

  26. Moser, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 6 zu Art. 33 StPO. ↩︎

  27. BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.8. ↩︎

  28. BGE 138 IV 214 E. 1. ↩︎

  29. BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎

  30. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.8. ↩︎

  31. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎

Last updated on