Rechtsprechung zu Art. 29 StPO
Rechtsprechung zu Art. 29 StPO — Grundsatz der Verfahrenseinheit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 StPO lässt sich in folgende thematische Schwerpunkte gliedern: (1) Grundsatz der Verfahrenseinheit und seine Tragweite, (2) Kompetenzkonflikte und Spezialisierung von Staatsanwaltschaften, (3) Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in getrennten Verfahren, (4) Verfahrenstrennung und sachliche Gründe, (5) Verfahrensvereinigung und Ablehnung, sowie (6) Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren.
1. Grundsatz der Verfahrenseinheit und seine Tragweite
BGE 138 IV 29 (24. November 2011)
Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 30 und 33 StPO; Verfahrenseinheit. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Wird jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt, so sind die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von einer einzigen (hier: ausserordentlichen) Staatsanwaltschaft zu führen (E. 3-5).
Bedeutung: Leitentscheid zum Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO). Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts darstellt und bei gegenseitigen Beschuldigungen im Rahmen derselben Auseinandersetzung die Vereinigung der Verfahren bei einer einzigen Staatsanwaltschaft sich aufdrängt. Der enge Sachzusammenhang zwischen den Vorwürfen (Notwehr vs. Körperverletzung) beruht auf demselben Lebensvorgang. Der Entscheid klärt auch die Zuständigkeit der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft bei Ausstandsgründen.
BGer 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016
Regeste: Strafverfahren; Verfahrenseinheit. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) als Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts.
Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die grundsätzliche Bedeutung des Art. 29 StPO als Verfahrensgrundsatz und betont, dass die Verfahrenseinheit bei zusammenhängenden Straftaten und bei Mittäterschaft oder Teilnahme von Gesetzes wegen gilt.
2. Kompetenzkonflikte und Spezialisierung von Staatsanwaltschaften
BGE 138 IV 214 (10. Juli 2012)
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird.
Bedeutung: Grundsatzentscheid zu Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen, auf bestimmte Delikte spezialisierten Staatsanwaltschaften. Das Bundesgericht betont, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch bei spezialisierten Staatsanwaltschaften gewahrt bleiben muss. Die Spezialisierung darf nicht zu einer Aufsplitterung der Verfahren führen, die dem Grundsatz widerspricht. Zudem wird geklärt, dass gegen Entscheide über Kompetenzkonflikte direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht.
BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015
Bedeutung: Der Entscheid befasst sich mit der Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit bei mehreren beschuldigten Personen und der Frage, wann eine Verfahrenstrennung sachlich gerechtfertigt ist.
3. Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung
BGE 144 IV 97 (15. Februar 2018)
Regeste: Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3).
Bedeutung: Wichtiger Entscheid zur Durchbrechung der Verfahrenseinheit durch rechtskräftige Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Das Bundesgericht klärt, dass eine in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilte Person ihre Stellung als beschuldigte Person verliert und als Zeuge einzuvernehmen ist. Dies betrifft die praktischen Auswirkungen des Prinzips der Verfahrenseinheit bei bereits abgeschlossenen Teilverfahren.
4. Verfahrenstrennung und sachliche Gründe
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016
Regeste: Strafverfahren; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Verfahrenseinheit. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Ermittlungstaktische Gründe genügen nicht.
Bedeutung: Zentraler Entscheid zu den Anforderungen an sachliche Trennungsgründe. Blosse ermittlungstaktische Gründe oder die Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung der Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit rechtfertigen keine Verfahrenstrennung. Bei getrennten Verfahren ist die Akteneinsicht an Dritte nur eingeschränkt zu gewähren (Art. 101 Abs. 3 StPO). Die massgebliche Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg kann eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen.
BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017
Bedeutung: Der Entscheid klärt, dass an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen ist. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 StPO) durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen.
BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019
Bedeutung: Der Entscheid betont die Begründungspflicht der Behörden bei Verfahrenstrennungen. Unterlässt die Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Partei zur Zulässigkeit der Verfahrenstrennung, verletzt sie das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz muss prüfen, ob ein sachlicher Grund vorlag, der trotz Vorliegens von Mittäterschaft und Teilnahme ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigte.
BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020
Regeste: Abtrennung des Strafverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten. Strafprozess.
Bedeutung: Der Entscheid befasst sich mit der Abtrennung des Strafverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten und den Anforderungen an die sachlichen Gründe für eine solche Trennung im Lichte des Grundsatzes der Verfahrenseinheit.
5. Verfahrensvereinigung und Ablehnung
BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021
Regeste: Strafverfahren; Ablehnung der Verfahrensvereinigung. Strafprozess.
Bedeutung: Der Entscheid befasst sich mit der Ablehnung einer Verfahrensvereinigung und den Voraussetzungen, unter denen eine Vereinigung von Verfahren, die über Art. 29 StPO hinausgeht, nach Art. 30 StPO abgelehnt werden kann.
BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023
Regeste: Strafverfahren; Verfahrensvereinigung. Strafprozess.
Bedeutung: Jüngere Rechtsprechung zur Verfahrensvereinigung, die die fortdauernde Relevanz des Grundsatzes der Verfahrenseinheit in der gerichtlichen Praxis bestätigt.
BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019
Bedeutung: Der Entscheid befasst sich mit der Verfahrenseinheit und der Frage, unter welchen Umständen eine Trennung oder Vereinigung von Strafverfahren sachlich gerechtfertigt ist.
6. Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren
BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016
Regeste: Verfahrenseinheit, Konfrontationsanspruch (falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung). Strafprozess.
Bedeutung: Der Entscheid behandelt das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und dem Konfrontationsanspruch der Verteidigung. Bei getrennten Verfahren, in denen ein Mitbeschuldigter als Zeuge einvernommen wird, muss gewährleistet sein, dass die Verteidigung die Möglichkeit hat, Fragen an diesen Zeugen zu richten, um widersprüchliche Aussagen aufzuklären.
7. Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität
BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021
Regeste: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., rechtliches Gehör, Garantie auf ein faires Verfahren etc. Straftaten.
Bedeutung: Der Entscheid befasst sich mit Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Kontext des Grundsatzes der Verfahrenseinheit, der Garantie eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs. Er zeigt die praktische Bedeutung der Verfahrenseinheit bei komplexen Betäubungsmitteldelikten mit mehreren Beteiligten.
Zusammenfassung der Rechtsprechungsgrundsätze
| Grundsatz | Quelle |
|---|---|
| Verfahrenseinheit als Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts | BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 E. 4.4 |
| Verhinderung widersprechender Urteile; Prozessökonomie | BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGE 138 IV 214 E. 3.2 |
| Spezialisierte Staatsanwaltschaften: keine Aufsplitterung | BGE 138 IV 214 E. 3.2 |
| Beschwerde an Bundesgericht bei Kompetenzkonflikten | BGE 138 IV 214 E. 1 |
| Verfahrenstrennung = Ausnahme; strenger Massstab | BGer 1B_124/2016 E. 4.4, 4.6; BGer 1B_467/2016 E. 3.2 |
| Ermittlungstaktische Gründe genügen nicht | BGer 1B_124/2016 E. 5.9 |
| Abgekürztes Verfahren als Trennungsgrund ungenügend | BGer 1B_467/2016 E. 4.8 |
| Begründungspflicht bei Verfahrenstrennung | BGer 6B_135/2018 |
| Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung | BGE 144 IV 97 E. 2 und 3 |
| Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren | BGer 6B_295/2016 |