Art. 29 StPO — Grundsatz der Verfahrenseinheit
Gesetzeswortlaut
Art. 29 StPO — Grundsatz der Verfahrenseinheit
1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 29 StPO normiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit, der ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts darstellt.1 Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie.2 Er gewährleistet, dass zusammenhängende Straftaten durch dieselbe Strafverfolgungsbehörde verfolgt und von demselben Gericht beurteilt werden, damit Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung einheitlich erfolgen.
Die Bestimmung steht im Zentrum der Zuständigkeitsordnung der StPO und ist eng verbunden mit Art. 30 StPO (Trennung und Vereinigung von Strafverfahren) sowie Art. 33 StPO (Gerichtsstand bei Beteiligung). Während Art. 29 StPO den Grundsatz aufstellt, ermöglicht Art. 30 StPO dessen ausnahmsweise Durchbrechung (Trennung) und Ausdehnung (Vereinigung), und Art. 33 StPO sorgt für die gerichtsstandmässige Entsprechung.3
II. Entstehungsgeschichte und systematische Stellung
1. Vorgeschichte
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit war bereits im kantonalen Strafprozessrecht weitgehend anerkannt, wenn auch mit unterschiedlichen Ausprägungen. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts durch die StPO brachte die normative Festlegung in Art. 29 StPO. Die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1142) betont, dass die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung zusammenhängender Straftaten der Vermeidung sich widersprechender Entscheide dient und die Prozessökonomie fördert.4
2. Systematischer Zusammenhang
Art. 29 StPO ist Teil der Verfahrensgrundsätze (Art. 25–33 StPO) und konkretisiert den in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgrundsatz sowie das in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO enthaltene Fairnessgebot. Die Bestimmung hat eine doppelte Funktion:
- Zuständigkeitsfunktion: Sie bestimmt, welche Strafverfolgungsbehörde für die Verfolgung mehrerer Straftaten zuständig ist.
- Einheitsfunktion: Sie gewährleistet, dass zusammenhängende Straftaten in einem einzigen Verfahren beurteilt werden.5
3. Verhältnis zu Art. 25 und Art. 33–38 StPO
Nach Abs. 2 gehen bei kantonsübergreifenden oder bundesgerichtlichen Zuständigkeitsfragen die Spezialbestimmungen der Art. 25 und 33–38 StPO vor. Art. 25 StPO regelt den Gerichtsstand bei Zusammenhang, Art. 33–38 StPO regeln die gerichtsstandmässige Zuweisung bei Beteiligung mehrerer Personen und bei Konflikten zwischen verschiedenen Kantonen.6
III. Voraussetzungen der Verfahrenseinheit (Abs. 1)
1. Gemeinsame Verfolgung und Beurteilung
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit greift in zwei Fallgruppen:
a) Eine beschuldigte Person mehrere Straftaten (lit. a)
Hat eine einzige beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt, so sind diese gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Dies betrifft namentlich Fälle der Tateinheit (Art. 11 StGB), der tatmehrheitlichen Begehungsweise und der Serienstraftat.7 Der Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Straftaten gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten begangen wurden und ob sie demselben oder unterschiedlichen Tatbeständen unterfallen.
b) Mittäterschaft oder Teilnahme (lit. b)
Bei Mittäterschaft (Art. 25 StGB), Teilnahme als Anstiftung (Art. 24 StGB) oder Beihilfe (Art. 23 StGB) sind die Strafverfahren gegen alle Beteiligten gemeinsam zu führen. Der Grundsatz erfasst auch die Nebenstrafverfahren gegen Personen, die sich in Bezug auf die Haupttat strafbar gemacht haben, namentlich durch Begünstigung (Art. 252 StGB) oder Hehlerei (Art. 160 StGB), sofern ein enger Sachzusammenhang besteht.8
2. Objektive Konnexität
Massgeblich für die Verfahrenseinheit ist das Vorliegen einer objektiven Konnexität zwischen den Straftaten. Diese ist gegeben, wenn die Straftaten auf demselben Lebensvorgang beruhen oder in einem engen Sachzusammenhang stehen.9 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch hinsichtlich Vorgesetzter, die sich strafbar gemacht haben können, weil sie die Tat eines Untergebenen nicht verhindert oder gar veranlasst haben.10
3. Gegenseitige Beschuldigungen
Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des Art. 29 StPO betrifft Konstellationen, in denen sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Wird jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt, so sind die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen.11 Der enge Sachzusammenhang drängt die Vereinigung der Verfahren auf, um widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen (Notwehr vs. Körperverletzung) zu verhindern.
IV. Bundes- und kantonsübergreifende Fälle (Abs. 2)
1. Vorrang der Spezialbestimmungen
Abs. 2 stellt klar, dass bei Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, die Artikel 25 und 33–38 StPO vorangehen. Diese Spezialbestimmungen regeln die gerichtsstandmässige Zuweisung und die Zuständigkeitskonflikte zwischen verschiedenen Kantonen.12
2. Zuständigkeitskonflikte
Bei kantonsübergreifenden Kompetenzkonflikten zwischen Untersuchungsbehörden entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz. Gegen deren Entscheid steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 80 BGG), auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt.13
3. Spezialisierung von Staatsanwaltschaften
Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfolgungsorgan das gesamte Verfahren führt.14 Dies stellt sicher, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch bei spezialisierten Staatsanwaltschaften gewahrt bleibt.
V. Tragweite und Rechtsfolgen des Grundsatzes
1. Verhinderung widersprechender Urteile
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt in erster Linie die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung.15 Würden zusammenhängende Straftaten getrennt verfolgt und beurteilt, bestünde die Gefahr, dass verschiedene Behörden oder Gerichte zu unterschiedlichen Feststellungen über denselben Lebenssachverhalt gelangen.
2. Prozessökonomie
Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung dient ausserdem der Prozessökonomie. Beweise, die für mehrere Straftaten relevant sind, müssen nur einmal erhoben werden, und die beteiligten Personen müssen nicht in mehreren Verfahren mehrfach einvernommen werden.16
3. Gleichbehandlungsgebot
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Er stellt sicher, dass bei zusammenhängenden Straftaten und bei Mittäterschaft oder Teilnahme alle Beteiligten gleich behandelt werden und keine unterschiedliche Strafzumessung aufgrund verfahrensrechtlicher Aufsplitterung erfolgt.17
4. Fairnessgebot
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts und gewährleistet insofern auch das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).18 Die massgebliche Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg kann gegen das Fairnessgebot verstossen.
VI. Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung
Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen.19 Dies bedeutet, dass die Verfahrenseinheit durch eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfolgung gegen einen Mitbeschuldigten durchbrochen werden kann, soweit die Person in diesem Verfahren ihre Stellung als beschuldigte Person verliert und als Zeuge einzuvernehmen ist.
VII. Abgrenzung zu verwandten Bestimmungen
1. Art. 30 StPO (Trennung und Vereinigung)
Art. 30 StPO bildet das Korrektiv zum Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er ermöglicht ausnahmsweise die Trennung von Verfahren bei Vorliegen sachlicher Gründe (Ausnahmecharakter) und umgekehrt die Vereinigung von Verfahren, die von Art. 29 StPO nicht zwingend erfasst werden, etwa bei einem engen Sachzusammenhang ohne Mittäterschaft oder Teilnahme.20
2. Art. 33 StPO (Gerichtsstand bei Beteiligung)
Art. 33 StPO regelt die gerichtsstandmässige Entsprechung zum Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er stellt sicher, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde verfolgt und beurteilt werden können. Art. 29 StPO enthält den materiell-rechtlichen Grundsatz, Art. 33 StPO dessen gerichtsstandmässige Umsetzung.21
3. Art. 25 StPO (Gerichtsstand bei Zusammenhang)
Art. 25 StPO regelt den Gerichtsstand bei Zusammenhang und geht nach Abs. 2 von Art. 29 StPO bei kantonsübergreifenden Fällen vor. Er bestimmt, wo bei zusammenhängenden Straftaten das Verfahren zu führen ist, wenn die Zuständigkeit verschiedener Kantone betroffen ist.22
4. Art. 380 StPO (Kantonale Zuständigkeitskonflikte)
Art. 380 StPO regelt die kantonalen Zuständigkeitskonflikte zwischen Untersuchungsbehörden. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen.23
VIII. Durchbrechung des Grundsatzes
1. Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO
Die Trennung von Strafverfahren ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben.24 An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen ist ein strenger Massstab anzulegen.25 Blosse ermittlungstaktische Gründe genügen nicht.26
2. Getrennte Verfahren und Parteirechte
Wird eine Verfahrenstrennung ohne sachlichen Grund vorgenommen, liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit vor. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern zu einer massiven Beschneidung der Parteirechte über einen längeren Zeitraum hinweg führt.27 In solchen Fällen kann auch eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegen.
3. Abgekürztes Verfahren als Trennungsgrund
Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 StPO) durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen.28 Das abgekürzte Verfahren kann nicht als Argument für die Umgehung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit dienen.
IX. Praxisbeispiele und Fallgruppen
1. Gegenseitige Beschuldigungen (Polizei-/Notwehrkonstellation)
Die klassische Fallgruppe des Art. 29 StPO betrifft Konstellationen, in denen sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 29 entschieden, dass in einem solchen Fall die Vereinigung der Verfahren bei einer einzigen Staatsanwaltschaft sich aufdrängt, um widersprüchliche Entscheide über den Sachverhalt (Notwehr vs. Körperverletzung) zu verhindern.29
2. Wirtschaftsstrafrecht und Mittäterschaft
Bei Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist die Verfahrenstrennung häufig streitig. Das Bundesgericht betont, dass bei mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme die getrennte Verfahrensführung nur ausnahmsweise — bei besonderen sachlichen Gründen — zulässig ist.30
3. Betäubungsmitteldelikte und Bandenkriminalität
Bei Betäubungsmitteldelikten und organisierter Kriminalität ist die gemeinsame Verfolgung aller Beteiligten besonders wichtig. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch hier, und eintaktische Gründe der Staatsanwaltschaft, namentlich die Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung der Bandenmässigkeit, rechtfertigen es nicht, die von Gesetzes wegen gebotene Verfahrenseinheit aufzusplittern.31
4. Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren
Bei getrennten Verfahren kann sich die Frage des Konfrontationsanspruchs stellen. Wenn ein Mitbeschuldigter in einem getrennten Verfahren als Zeuge einvernommen wird, muss gewährleistet sein, dass die Verteidigung die Möglichkeit hat, Fragen an diesen Zeugen zu richten, um widersprüchliche Aussagen aufzuklären.32
X. Literatur und Fundstellen
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1142.
- Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. zu Art. 29 StPO.
- Bartetzko, Urs, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. zu Art. 29 StPO.
- Fingerhuth/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere (Hrsg.), 2010, N. zu Art. 29 StPO.
- Bertossa, Bernard, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. zu Art. 29 StPO.
- Moser, Samuel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. zu Art. 33 StPO.
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGE 138 IV 214 E. 3.1; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGE 138 IV 214 E. 3.2. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2 mit Verweis auf Moser, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 1 zu Art. 33 StPO. ↩︎
BBl 2006 1142; BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎
Art. 29 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, N. zu Art. 29 StPO. ↩︎
BGE 144 IV 97 E. 2 und 3; BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 5.5; BGE 138 IV 214 E. 3.2. ↩︎
Moser, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 6 zu Art. 33 StPO. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎
Art. 29 Abs. 2 StPO; Art. 25 und 33–38 StPO. ↩︎
BGE 138 IV 214 E. 1. ↩︎
BGE 138 IV 214 E. 3.2. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BBl 2006 1142. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2. ↩︎
BGE 144 IV 97 E. 2 und 3. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 5.5; Bertossa, in: Commentaire romand, CPP, 2011, N. 3 zu Art. 30 StPO. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 3.2; Moser, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 1 zu Art. 33 StPO. ↩︎
Art. 29 Abs. 2 StPO; Art. 25 StPO. ↩︎
BGE 138 IV 214 E. 1; Art. 80 BGG. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; Art. 30 StPO. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9. ↩︎
BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.8. ↩︎
BGE 138 IV 29 E. 5.5. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.8. ↩︎
BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.9; BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021. ↩︎
BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016. ↩︎