Art. 26 — Mehrfache Zuständigkeit
Art. 26 StPO
Gesetzeswortlaut
Art. 26 — Mehrfache Zuständigkeit
1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3 Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4 Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und beurteilen hat.
Konsolidierungsstand: 01.04.2025 (Fedlex, SR 312.0).
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 26 StPO regelt die mehrfache (konkurrierende) örtliche und sachliche Zuständigkeit in Strafsachen mit überkantonalem oder internationalem Bezug sowie bei Zusammentreffen von Bundes- und kantoner Gerichtsbarkeit. Die Norm weist die Staatsanwaltschaft des Bundes als Entscheidungsinstanz aus, welcher Kanton eine Strafsache untersucht und beurteilt, wenn Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen oder im Ausland liegen (Abs. 1), und ermächtigt sie zur Vereinigung von Verfahren in der Hand der Bundes- oder Kantonsbehörden (Abs. 2).
Die OCL-Doktrin weist für Art. 26 StPO 303 Gesamtzitationen bei 8 dokumentierten Leitentscheiden aus (SK.2010.28 des Bundesstrafgerichts als Spitzenreiter mit 103 entscheidungsspezifischen Zitationen). Die Rechtsprechung konzentriert sich — der Natur der Norm entsprechend — auf Bundesstrafgerichts-Entscheide in Verfahren mit komplexer überkantonaler oder internationaler Dimension (Menschenhandel, kriminelle Organisationen, Terrorismus, Geldwäscherei).
Systematisch ist zu unterscheiden zwischen:
- Art. 23 StPO: Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit (Katalog der dem Bund vorbehaltenen Strafsachen).
- Art. 24 StPO: weitere Bundesgerichtsbarkeit (insb. bei zusammenhängenden Strafsachen).
- Art. 25 StPO: Delegation an die Kantone (Übertragung bundesgerichtbarer Strafsachen an kantonale Behörden).
- Art. 26 StPO: mehrfache Zuständigkeit — Entscheidung durch die Bundesstaatsanwaltschaft (diese Norm).
- Art. 27 StPO: Zuständigkeit für erste Ermittlungen bei Dringlichkeit.
- Art. 28 StPO: sachliche Zuständigkeit.
- Art. 29 StPO: Grundsatz der Verfahrenseinheit.
- Art. 30 StPO: Trennung und Vereinigung von Strafverfahren.
- Art. 34 StPO: durch Begehungsort bestimmte (örtliche) Zuständigkeit.
II. Voraussetzungen des Abs. 1 (überkantonaler/internationaler Bezug)
1. Tatbegehung in mehreren Kantonen oder im Ausland
Abs. 1 greift, wenn die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen wurde. Der Begehungsort bestimmt sich nach Art. 8 StGB (Handlungs- und Erfolgsort). Liegen Begehungsorte in verschiedenen Kantonen (oder im Ausland), entsteht eine mehrfache örtliche Zuständigkeit, über deren Zuweisung die Staatsanwaltschaft des Bundes entscheidet.
2. Wohnsitz der Beteiligten in verschiedenen Kantonen
Abs. 1 greift ferner, wenn Täter, Mittäter oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen haben. Damit wird die überlokale Betroffenheit auch über die personelle Seite der Beteiligung erfasst. Die Vorschrift zielt auf eine praktikable Verfahrenskonzentration ab und vermeidet parallele Strafverfolgungen in mehreren Kantonen.
3. Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Bundes
Die Staatsanwaltschaft des Bundes entscheidet, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. Diese Entscheidung ist verfahrensleitend; sie wird im Rahmen der Delegation nach Massgabe von Abs. 4 vollzogen (Aktenaustausch, Überweisung).
III. Voraussetzungen des Abs. 2 (Bundes- und kantonale Gerichtsbarkeit)
1. Zusammentreffen beider Gerichtsbarkeiten
Abs. 2 greift, wenn in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist — etwa weil ein Teil des Sachverhalts in den Katalog des Art. 23 StGB fällt (z. B. qualifizierte Steuerdelikte, internationales Betäubungsmittelgeschäft, kriminelle Organisation mit Auslandsbezug), während andere Teile kantonalen Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wären.
2. Vereinigung der Verfahren
Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. Diese Ermächtigung dient der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich überschneidender Strafverfolgung. Die Wahl der Vereinigungsrichtung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Bundesstaatsanwaltschaft.
3. Fortbestand der Gerichtsbarkeit (Abs. 3)
Die nach Abs. 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit ursprünglich begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird (Abs. 3). Diese Bestandessicherung verhindert, dass eine Verfahrensvereinigung durch nachträgliche Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Nichtschuld, Verjährung) hinfällig wird und das Verfahren erneut aufgespalten werden muss.
IV. Abs. 4: Aktenaustausch und Überweisung
Kommt eine Delegation in Frage, stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und beurteilen hat. Diese verfahrensrechtliche Pflicht sichert eine informierte Entscheidungsgrundlage für die Zuständigkeitsbestimmung.
V. Praxis und Bundesstrafgerichts-Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 26 StPO ist — der Natur der Norm entsprechend — massgeblich durch das Bundesstrafgericht geprägt, das in Beschwerde- und Zuständigkeitskonfliktverfahren entscheidet. Die Leitentscheide betreffen durchwegs komplexe, überkantonal oder international verflochtene Sachverhalte:
- Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Geldwäscherei: SK.2010.28 (Spitzenentscheid, 103 Zitationen) — weitgefächerte Tatkomplexe mit überkantonalem Bezug.
- Kriminelle Organisationen / Terrorismus: SK.2013.39, SK.2016.9, SK.2019.23 — Verfahren gegen Gruppierungen (Al-Qaida / Islamischer Staat) und kriminelle Organisationen mit internationaler Dimension.
- Sprengstoffe / schwere Gewaltdelikte: SK.2015.28, SK.2017.17 — überkantonal begangene Gefährdungsdelikte.
- Geldfälschung / Betrug: SK.2013.40 — Inumlaufsetzen falschen Geldes mit Begleitdelikten, die mehrfache örtliche Zuständigkeit begründen.
VI. Abgrenzungen
1. Art. 26 vs. Art. 25 StPO (Delegation)
Art. 25 erlaubt die Übertragung einer bundesgerichtbaren Strafsache an kantonale Behörden (Delegation). Art. 26 regelt demgegenüber die Zuweisung bei mehrfacher Zuständigkeit — also wenn several Kantone oder der Bund nebeneinander zuständig wären. Beide Normen stehen im Komplementärverhältnis; die Bundesstaatsanwaltschaft entscheidet in beiden Konstellationen.
2. Art. 26 vs. Art. 29/30 StPO (Verfahrenseinheit / Trennung)
Art. 29 normiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit (ein Strafverfahren für eine Person und alle ihr vorgeworfenen Straftaten), Art. 30 die Trennung und Vereinigung von Strafverfahren. Art. 26 liefert die zuständigkeitsrechtliche Grundlage, auf der eine Vereinigung im überkantonalen Kontext überhaupt erst möglich wird.
3. Art. 26 vs. Art. 34 StPO (Begehungsortzuständigkeit)
Art. 34 regelt die örtliche Zuständigkeit innerhalb der kantonalen Gerichtsorganisation nach dem Begehungsort. Art. 26 greift vor der innerkantonalen Zuweisung: er klärt, welcher Kanton überhaupt zuständig ist, wenn mehrere in Betracht fallen.
Literatur
- BBl 2006 1085 (Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung)
- Donatsch/Hug/Schwarzenegger/Wohlers, Skript Strafprozessrecht, Art. 26 StPO
- Schmid, Handbuch des Strafprozessrechts, 2. Aufl., § 12 (Zuständigkeiten)
- Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 26 StPO