Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 20 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 69, E. 1.1 und 3.1

  • Thema: Zuständigkeit für Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts
  • Kernaussage: Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO ist zuständig zum Entscheid über Ausstandsbegehren, die sich gegen ein Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts richten. Kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO liegt vor, wenn derselbe Richter des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Funktion im Rahmen von verschiedenen Untersuchungshandlungen, die denselben Betäubungsmittelhandel betreffen, mehrere Entscheide gefällt hat.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Zwangsmassnahmengericht), Ausstandsbegehren
  • Link: BGE 143 IV 69

BGE 148 IV 17, E. 2.1

  • Thema: Ausstand eines Staatsanwalts — verbindliche Zuständigkeitsordnung
  • Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Staatsanwaltschaft), Ausstandsbegehren, Verbindlichkeit
  • Link: BGE 148 IV 17

BGE 143 IV 40, E. 3.2–3.4

  • Thema: Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
  • Kernaussage: Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung verlangen.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Aspekte, Fristbeginn, Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO
  • Link: BGE 143 IV 40

BGE 141 IV 396, E. 3 und 4

  • Thema: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide
  • Kernaussage: Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde — nicht mit Berufung — anzufechten. Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO ist hierfür zuständig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (erstinstanzliche Gerichte), Abgrenzung Berufung/Beschwerde
  • Link: BGE 141 IV 396

BGE 147 IV 123, E. 2

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft bei Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten. Die Beschwerdelegitimation folgt aus Art. 111 BGG (Einheit des Verfahrens) und dem kontradiktorischen Charakter des Haftprüfungsverfahrens.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Zwangsmassnahmengericht), Beschwerdelegitimation
  • Link: BGE 147 IV 123

Weitere Bundesgerichtsentscheide

Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Haftsachen

BGer 1B 65/2011 vom 22. Februar 2011

  • Thema: Haftverlängerungsgesuch — Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 222 StPO, ist aber nach Art. 111 BGG (Einheit des Verfahrens) und der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG geboten. Ein Ausschluss der kantonalen Beschwerde für die Staatsanwaltschaft würde dazu führen, dass sie den Entscheid nicht beim Bundesgericht anfechten könnte, ohne dass ihr zuvor eine kantonale Instanz zur Verfügung stand.
  • Link: BGer 1B 65/2011

BGer 1B_486/2018 vom 22. November 2018

  • Thema: Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren — Parteistellung der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Die Praxis zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren. Die Staatsanwaltschaft vertritt sowohl im Haupt- als auch im gerichtlichen Nachverfahren den staatlichen Sanktionsanspruch. Ihr die Parteistellung im vollzugsrechtlichen Haftprüfungsverfahren abzusprechen, hiesse den kontradiktorischen Charakter des Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahrens zu verletzen.
  • Link: BGer 1B_486/2018

Verbindlichkeit der Zuständigkeitsordnung — Haftverlängerung

BGer 1B_126/2012 vom 28. März 2012

  • Thema: Zuständigkeit für Haftverlängerungsgesuch bei hängiger Beschwerde
  • Kernaussage: Nach der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hatte die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch zwingend beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen — nicht bei der Beschwerdeinstanz, auch wenn eine Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung bei der Beschwerdeinstanz hängig war. Das Gesetz sieht keine erstinstanzliche Haftverlängerung durch die Beschwerdeinstanz vor; die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden, keine Erstentscheide. Eine Abweichung würde zudem gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verstossen.
  • Link: BGer 1B_126/2012

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung

BGer 1B_333/2021 vom 5. November 2021

  • Thema: Zuständigkeit für Ausstandsgesuch gegen Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung
  • Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, entscheidet nach dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz — nicht das Sachgericht. Eine abweichende kantonale Praxis (Zuständigkeit des Sachgerichts nach Anklageerhebung) wird abgelehnt: Die institutionelle Bedeutung der Zuständigkeitsordnung erfordert, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Instanz beurteilt werden. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und der Sache nach der zuständigen Beschwerdeinstanz (Obergericht) überwiesen.
  • Link: BGer 1B_333/2021

Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren

BGer 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018

  • Thema: Zuständigkeit für Sicherheitshaft im Nachverfahren — analoge Anwendung von Art. 229 StPO
  • Kernaussage: Im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung nach Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig für die Anordnung der Sicherheitshaft (analog Art. 229 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht hat als Haftbeschwerdeinstanz entschieden (Art. 222 i.V.m. Art. 20 StPO), sodass ein anfechtbarer kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt.
  • Link: BGer 1B_204/2018

Einzelrichterliche Besetzung der Beschwerdeinstanz

BGer 1B_80/2016 vom 26. August 2016

  • Thema: Einzelrichterliche Besetzung beim Beschwerdeentscheid (Art. 395 lit. b StPO)
  • Kernaussage: Die Beschwerde wurde von der Staatsanwaltschaft erhoben. Die Vorinstanz begründete ihre einzelrichterliche Besetzung beim Beschwerdeentscheid mit Art. 395 lit. b StPO, wonach eine Beschwerde einzelrichterlich beurteilt wird, wenn dies in der kantonalen Prozessordnung vorgesehen ist. Die Besetzung der Beschwerdeinstanz unterliegt der kantonalen Ausgestaltung, solange die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gewahrt bleiben.
  • Link: BGer 1B_80/2016

Kantonale Entscheide

BStGer BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016

  • Kanton: Bundesstrafgericht
  • Thema: Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO), Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
  • Kernaussage: Verfahrenstrennung und Akteneinsicht im Bereich der Beschwerdeinstanz-Zuständigkeit.
  • Link: BStGer BB.2016.84

BStGer BB.2018.19 vom 18. Juli 2018

  • Kanton: Bundesstrafgericht
  • Thema: Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) / «classement implicite»
  • Kernaussage: Einstellungsverfügung und implizite Einstellung im Kontext der Beschwerdeinstanz.
  • Link: BStGer BB.2018.19

BStGer BB.2012.129 vom 11. Januar 2013

  • Kanton: Bundesstrafgericht
  • Thema: Zulassung der Verteidigung, Akteneinsicht
  • Kernaussage: Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2–5 i.V.m. Art. 129 StPO) und Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) als Beschwerdeobjekte der Beschwerdeinstanz.
  • Link: BStGer BB.2012.129

Letzte Aktualisierung: 2026-07-12