Art. 20 — Beschwerdeinstanz
Gesetzeswortlaut
1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a. der erstinstanzlichen Gerichte;
b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Funktion
Art. 20 StPO regelt die Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz im Strafverfahren. Die Bestimmung ist eine der zentralen organisationsrechtlichen Normen der Strafprozessordnung: Sie legt fest, welche kantonale Behörde als erste Rechtsmittelinstanz gegen Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide fungiert. Die Beschwerdeinstanz bildet regelmässig die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und gewährleistet damit den doppelten Instanzenzug, wie ihn Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 29a BV verlangen.
Die Bestimmung hat mit BGE 143 IV 69 (1'892 Zitate) und BGE 143 IV 40 (2'068 Zitate) zwei der meistzitierten StPO-Entscheide generiert und gehört zu den meistzitierten Normen der gesamten Strafprozessordnung. Dies liegt daran, dass Art. 20 StPO als Zuständigkeitsnorm in nahezu jedem kantonale Rechtsmittel betreffenden Verfahren von Bedeutung ist — von der Untersuchungshaft über die Akteneinsicht bis zu Ausstandsbegehren und Beschlagnahmen.
II. Zuständigkeitskatalog (Abs. 1)
1. Umfang der Zuständigkeit
Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 20 StPO durch zwei Ausschlusskriterien abgegrenzt:
- Berufungsentscheide: Soweit ein Entscheid der Berufung unterliegt (insbesondere erstinstanzliche Endentscheide nach Art. 398 StPO), ist nicht die Beschwerdeinstanz, sondern das Berufungsgericht zuständig (vgl. Art. 394 StPO).
- Keine Verfahrenshandlung: Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 20 StPO sind prozessuale Verfügungen und Massnahmen, die den Verfahrensgang betreffen, aber keinen Endentscheid darstellen.
2. Beschwerdeobjekte nach lit. a–c
lit. a — Erstinstanzliche Gerichte: Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Dies umfasst beispielsweise prozessleitende Verfügungen, Zwischenentscheide und Selbstständig nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO, die nach BGE 141 IV 396 mit Beschwerde und nicht mit Berufung anzufechten sind. Ein nachträglicher richterlicher Entscheid ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und ist mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396, E. 3 und 4).
lit. b — Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden: Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden gelangen an die Beschwerdeinstanz. Dies betrifft namentlich Einstellungsverfügungen nach Art. 320 StPO (vgl. auch Art. 322 StPO), Beschlagnahmen, Akteneinsichtsgesuche und andere prozessuale Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz fungiert hier als im Instanzenzug übergeordnete Behörde zur Staatsanwaltschaft.
lit. c — Zwangsmassnahmengericht: Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den im Gesetz vorgesehenen Fällen. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind:
- Untersuchungshaft und Sicherheitshaft: Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz folgt aus Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO (BGer 1B_126/2012, E. 2.2.1; BGer 1B 65/2011, E. 3.2).
- Weitere Zwangsmassnahmen: Soweit das Gesetz die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht überträgt (vgl. Art. 18 StPO), sind dessen Entscheide bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar.
III. Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft
Art. 20 StPO ist die Anknüpfungsnorm für die Zuständigkeit bei Ausstandsbegehren. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheidet über Ausstandsbegehren:
- lit. a: die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, dem die betroffene Person angehört (bei Richterinnen und Richtern);
- lit. b: die Beschwerdeinstanz (bei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts).
1. Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts
Nach BGE 143 IV 69, E. 1.1 ist die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO zuständig zum Entscheid über Ausstandsbegehren, welche sich gegen ein Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts richten. Dies gilt auch dann, wenn derselbe Richter des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Funktion im Rahmen von verschiedenen Untersuchungshandlungen, die denselben Betäubungsmittelhandel betreffen, mehrere Entscheide gefällt hat — darin liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO (BGE 143 IV 69, E. 3.1).
2. Ausstand eines Staatsanwalts
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz — und nicht das Sachgericht (BGE 148 IV 17, E. 2.1; BGer 1B_333/2021, E. 2.1). Das Bundesgericht betont, dass bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen vom klaren Gesetzeswortlaut besteht (BGE 148 IV 17, E. 2.1).
Eine abweichende kantonale Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz für Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig sei, wenn das Verfahren noch vor der Staatsanwaltschaft anhängig sei, und bei Anhängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht das Sachgericht entscheide, wird vom Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt: Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeitsordnung erfordert, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Instanz — der hierarchisch übergeordneten Beschwerdeinstanz — beurteilt werden (BGer 1B_333/2021, E. 2.3). Ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung ist daher immer von der Beschwerdeinstanz zu behandeln, nicht vom erstinstanzlichen Sachgericht.
IV. Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft
1. Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Obwohl Art. 222 StPO seinem Wortlaut nach nur die verhaftete Person als beschwerdebefugt nennt, hat das Bundesgericht in ständiger Praxis bekräftigt, dass auch die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts legitimiert ist (BGE 147 IV 123, E. 2; BGer 1B 65/2011, E. 3.3; BGer 1B_486/2018, E. 2.1). Die Begründung stützt sich auf mehrere Erwägungen:
- Art. 111 BGG (Einheit des Verfahrens): Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist — wozu die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG gehört —, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (BGer 1B 65/2011, E. 3.3).
- Kontradiktorischer Charakter des Haftverfahrens: Dem Staat muss ebenfalls ein Beschwerderecht zustehen, um den kontradiktorischen Charakter des Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Ziff. 3–4 EMRK; BGer 1B_486/2018, E. 2.2).
- Kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers: Das Bundesgericht verneint, dass aus Art. 222 StPO ein bewusstes «qualifiziertes Schweigen» des Gesetzgebers zum Nachteil einer Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Haftsachen zu entnehmen wäre (BGer 1B_486/2018, E. 2.1).
2. Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen
Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (BGE 147 IV 123, E. 2). Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Fall als Partei des Haftprüfungsverfahrens legitimiert.
3. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren
Die dargelegte Praxis zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren (BGer 1B_486/2018, E. 2.2; vgl. auch BGer 1B_204/2018, E. 1.4). Der Einwand, die Staatsanwaltschaft sei im Nachverfahren nicht mehr Partei und übe keine aktive Rolle mehr aus, schlägt nicht durch: Die Staatsanwaltschaft vertritt sowohl im Haupt- als auch im gerichtlichen Nachverfahren grundsätzlich den staatlichen Sanktionsanspruch (vgl. Art. 16 Abs. 1 StPO).
V. Verhältnis zum Berufungsgericht (Abs. 2)
1. Übertragungsbefugnis
Art. 20 Abs. 2 StPO eröffnet Bund und Kantonen die Möglichkeit, die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie: In kleineren Kantonen, in denen die personellen Ressourcen begrenzt sind, kann auf diese Weise vermieden werden, dass für Beschwerden und Berufungen unterschiedliche Gerichtsabteilungen gebildet werden müssen.
2. Nachträgliche gerichtliche Entscheide
Im Zusammenhang mit nachträglichen gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 363 ff. StPO ist die Zuständigkeitsordnung der Art. 18–21 StPO relevant. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 1 StPO), sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Zweitinstanzlich entscheidet das Berufungsgericht (vgl. BGer 1B_204/2018, E. 1.2; BGer 1B_486/2018, E. 1). Dies illustriert das Zusammenspiel von Art. 20 StPO mit der allgemeinen erst- und zweitinstanzlichen Zuständigkeitsordnung.
VI. Stellung im Instanzenzug und Bedeutung für Art. 80 BGG
Art. 20 StPO hat eine doppelte Funktion im Instanzenzug:
Kantonale Rechtsmittelinstanz: Die Beschwerdeinstanz ist die erste kantonale Rechtsmittelinstanz gegen Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide. Sie prüft die Angelegenheit mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG: Die Beschwerdeinstanz bildet in der Regel die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts. Entscheide der Beschwerdeinstanz können — sofern der Streitwert nach Art. 80 Abs. 2 BGG oder die Ausnahme nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG (Eingriff in Grundrechte) gegeben ist — mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Ausgenommen vom Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit im kantonalen Verfahren sind Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; BGer 1B_333/2021, E. 1.2). In diesen Fällen ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, ohne dass zuvor die kantonale Beschwerdeinstanz angerufen werden muss — ausser das Gesetz sieht ausdrücklich ein kantonales Beschwerdeverfahren vor (wie z.B. Art. 222 StPO für Haftentscheide).
VII. Verbindlichkeit der Zuständigkeitsordnung
Die Zuständigkeitsordnung von Art. 20 StPO ist verbindlich. Das Bundesgericht betont mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 BV, dass bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besonders wenig Spielraum für Abweichungen besteht (BGE 148 IV 17, E. 2.1). Eine kantonale Praxis, die von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweicht, ist daher verfassungsrechtlich bedenklich.
So hatte die Staatsanwaltschaft nach der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ein Haftverlängerungsgesuch zwingend beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen und nicht bei der Beschwerdeinstanz, auch wenn eine Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung bei der Beschwerdeinstanz hängig war (BGer 1B_126/2012, E. 2.2.1). Das Gesetz sieht keine erstinstanzliche Haftverlängerung durch die Beschwerdeinstanz vor — die Beschwerdeinstanz beurteilt vielmehr Beschwerden und entscheidet nicht erstinstanzlich.
VIII. Einzelrichterliche Besetzung
Nach Art. 395 lit. b StPO wird eine Beschwerde immer dann einzelrichterlich beurteilt, wenn dies in der kantonale Prozessordnung vorgesehen ist. Die Besetzung der Beschwerdeinstanz unterliegt der kantonalen Ausgestaltung, solange die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (Art. 30 Abs. 1 BV) gewahrt bleiben (vgl. BGer 1B_80/2016, E. 2).
IX. Verhältnis zu anderen Rechtsmittelbehelfen
Art. 20 StPO ist von anderen Rechtsmittelnormen der StPO zu unterscheiden:
- Berufung (Art. 398 StPO): Gegen erstinstanzliche Endentscheide, die der Berufung unterliegen, ist das Berufungsgericht und nicht die Beschwerdeinstanz zuständig.
- Beschwerde (Art. 394 StPO): Die allgemeine Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide richtet sich an die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO.
- Rechtsmittel im Nachverfahren (Art. 379 StPO): Für selbstständige nachträgliche Entscheide gelten die Bestimmungen über die Beschwerde entsprechend.
Die Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde ist von zentraler Bedeutung. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde und nicht mit Berufung anzufechten (BGE 141 IV 396, E. 3 und 4). Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 StPO ist hierfür zuständig, sofern Bund oder Kantone die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen haben.
X. Fristbeginn und verfahrensrechtliche Besonderheiten
Der Fristbeginn für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40, E. 3.2–3.4). Zwar betrifft diese Aussage primär Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, sie ist jedoch auch für Art. 20 StPO von Bedeutung, da die Beschwerdeinstanz nur innert der laufenden Frist auf eine Beschwerde einzutreten hat.
Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive die unentgeltliche Rechtspflege verlangen (Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 40, Regeste b). Dieser Antrag auf nachträgliche Urteilsbegründung hat Einfluss auf den Fristbeginn für die Beschwerde.
Querverweise
- Art. 16 StPO — Staatsanwaltschaft (Parteistellung im Verfahren)
- Art. 18 StPO — Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen (noch nicht kommentiert)
- Art. 56 StPO — Ausstandsgründe
- Art. 59 StPO — Entscheid über Ausstandsbegehren
- Art. 222 StPO — Beschwerde gegen Haftentscheide (noch nicht kommentiert)
- Art. 320 StPO — Einstellungsverfügung
- Art. 322 StPO — Genehmigung und Rechtsmittel (Einstellungsverfügung)
- Art. 363 StPO — Nachträgliche gerichtliche Entscheide (noch nicht kommentiert)
- Art. 379 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
- Art. 393 StPO — Beschwerde (noch nicht kommentiert)
- Art. 394 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Art. 396 StPO — Form und Frist (Beschwerde)
- Art. 398 StPO — Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Art. 80 BGG — Letzte kantonale Instanzen
- Art. 81 BGG — Beschwerdelegitimation
- Art. 111 BGG — Einheit des Verfahrens
Literatur
- Henzelin/Maeder Morvant, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 20 StPO
- Andreas J. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 20 StPO
- Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 189
- Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. zu Art. 364 StPO (zur Zuständigkeit im Nachverfahren)