Rechtsprechung zu Art. 17 StPO
Rechtsprechung zu Art. 17 StPO — Übertretungsstrafbehörden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 StPO lässt sich in folgende thematische Schwerpunkte gliedern: (1) Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen und Delegation an Untersuchungsbeauftragte, (2) Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden und Grenzen kantonaler Abweichungen, (3) Verkehrsstrafrechtliche Übertretungen, (4) Baurechtliche und gewerberechtliche Übertretungen, sowie (5) Verfahrensfragen im Übertretungsstrafverfahren.
1. Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen und Delegation
BGE 142 IV 70 (1. Februar 2016)
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren.
Bedeutung: Leitentscheid zu Art. 17 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht klärt die Tragweite der Ermächtigungsnorm: Sie richtet sich an den kantonalen Gesetzgeber und ist keine Pflichtnorm. Hat der Kanton keine Übertragung vorgenommen, gilt das ordentliche Verfahren mit der Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde. Zugleich wird die Delegation an Untersuchungsbeauftragte unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.
BGer 6B 845/2015 vom 1. Februar 2016
Regeste: Übertretungsstrafbefehl, Beweiserhebung und Erlass durch Untersuchungsbeauftragte.
Bedeutung: Begleitsentscheid zu BGE 142 IV 70. Bestätigt die Zulässigkeit der Delegation von Beweiserhebung und Erlass des Übertretungsstrafbefehls an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft, sofern die Verfahrensrechte der beschuldigten Person gewahrt bleiben.
2. Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden und Grenzen kantonaler Abweichungen
BGE 140 IV 192 (25. September 2014)
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 352 ff. und 357 StPO; Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden. Werden Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Art. 17 Abs. 1 StPO Verwaltungsbehörden übertragen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Für abweichende oder ergänzende Verfahrensbestimmungen der Kantone verbleibt kein Raum. Die Einsprache gegen einen von der Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl ist bei der Übertretungsstrafbehörde einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eine kantonalsrechtliche Bestimmung, wonach Strafverfügungen der Übertretungsstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden können, ist bundesrechtswidrig.
Bedeutung: Grundsatzentscheid zum Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden. Das Bundesgericht stellt klar, dass das Verfahren sinngemäss dem Strafbefehlsverfahren folgt und für kantonale Abweichungen kein Raum besteht. Kantonale Zuständigkeitsregelungen, die der bundesrechtlichen Ordnung widersprechen, werden als bundesrechtswidrig qualifiziert.
Kantonsgericht St. Gallen, ST.2016.82 vom 29. November 2017
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1 und Art. 357 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 13 Abs. 1 EG-StPO (sGS 962.1). Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) dürfen bloss in Übertretungsstrafverfahren Untersuchungen führen. Sie sind nicht befugt, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben ausserhalb des Übertretungsstrafverfahrens.
Bedeutung: Konkretisierung der Grenzen der Befugnisse von Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB). Ein SmsB ist kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich.
3. Verkehrsstrafrechtliche Übertretungen
BGer 6B 122/2014 vom 25. September 2014
Regeste: Verletzung von Verkehrsregeln; Gültigkeit der Einsprache.
Bedeutung: Anwendung von Art. 17 StPO im Verkehrsstrafrecht. Klärt Fragen der Gültigkeit der Einsprache gegen einen von der Übertretungsstrafbehörde erlassenen Strafbefehl in Verkehrssachen.
BGer 6B_98/2018 vom 18. April 2019
Bedeutung: Fahrlässige Körperverletzung im Zusammenhang mit Verkehrsübertretung. Beispiel für die Anwendung von Art. 17 Abs. 2 StPO: Bei Zusammenhang einer Übertretung mit einem Vergehen (fahrlässige Körperverletzung) wird die Staatsanwaltschaft zuständig.
4. Baurechtliche Übertretungen
BGer 6B_844/2013 vom 20. Februar 2014
Bedeutung: Baubusse; Willkür. Behandelt die Verfolgung baurechtlicher Übertretungen durch Verwaltungsbehörden und die rechtlichen Anforderungen an den Erlass von Baubussen.
5. Weitere verfahrensrechtliche Fragen
BGer 1B_309/2012 vom 6. November 2012
Bedeutung: Siegelungsbegehren im Rahmen eines Verfahrens vor der Übertretungsstrafbehörde. Klärt die Anwendbarkeit von prozessualen Bestimmungen der StPO im Verfahren vor Übertretungsstrafbehörden.
BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019
Bedeutung: Strafverfahren; amtliche Verteidigung. Berührt die Frage der notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) im Übertretungsstrafverfahren und die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
BGer 6B_969/2024 vom 3. April 2025
Bedeutung: Aktuelle Rechtsprechung zu Art. 17 StPO. Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Praxis zur Zuständigkeit der Übertretungsstrafbehörden.
BGer 6B_67/2025 vom 14. Mai 2025
Bedeutung: Jüngste Rechtsprechung mit Bezug zu Art. 17 StPO.