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Rechtsprechung zu Art. 16 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 178 — Ausstandspflicht des Staatsanwalts wegen Befangenheit

  • Zitat: BGE 141 IV 178
  • Datum: 27. April 2015
  • Zitate: 1817
  • Thema: Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts; Ausstandspflicht
  • Kernaussage: Die Ausstandspflicht eines Staatsanwalts beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV, soweit er als Strafuntersuchungsbehörde amtet; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird (z.B. Erlass eines Strafbefehls). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt jedoch nur für das Vorverfahren: Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit; anders verhält es sich bei besonders krassen oder wiederholten Irrtümern, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Im konkreten Fall bejahte das Bundesgericht die Ausstandspflicht zweier verfahrensleitender Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler, darunter der nicht protokollierte Versuch, den Beschuldigten vom Schweigen abzuhalten, und mangelhafte Protokollierung der Einvernahme.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 56 lit. f StPO; Art. 61 lit. a StPO

BGE 141 IV 39 — Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

  • Zitat: BGE 141 IV 39
  • Datum: 16. Dezember 2014
  • Zitate: 218
  • Thema: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft; Beweisabnahme
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese (Art. 16 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte ist Voraussetzung einer gegen sie erhobenen Anklage und gehört zur Vollständigkeit beziehungsweise Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen ist das Vorverfahren unvollständig.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 299 StPO; Art. 308 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO

BGE 137 IV 87 — Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheid

  • Zitat: BGE 137 IV 87
  • Datum: 17. Mai 2011
  • Zitate: 232
  • Thema: Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftentlassung bundesrechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts innerkantonal anzufechten. Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Vorverfahren grundsätzlich die Verfahrensleitung inne, aber nur insoweit, als ihr die entsprechenden Leitungsbefugnisse auch zustehen und ihr diese nicht — wie beim Entscheid über die Anordnung von Zwangsmassnahmen — entzogen sind. In diesen Fällen hat sie das Recht, dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten, womit sie materiell Parteistellung erlangt. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz erfordert ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft. Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren sind kontradiktorisch auszugestalten (Art. 31 Abs. 2 und 3 BV; Art. 5 EMRK), was die Beteiligung mindestens zweier Verfahrensparteien erfordert.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 222 StPO; Art. 381 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

BGE 137 IV 230 — Weiterführung der Untersuchungshaft während Beschwerdeverfahren

  • Zitat: BGE 137 IV 230
  • Datum: 12. Juli 2011
  • Zitate: 84
  • Thema: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid; vorläufige Weiterführung der Haft
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist. Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO; Art. 222 StPO; Art. 226 Abs. 5 StPO; Art. 388 StPO

BGE 137 IV 237 — Aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft

  • Zitat: BGE 137 IV 237
  • Datum: 31. August 2011
  • Zitate: 147
  • Thema: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheid
  • Kernaussage: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird bejaht, da die sofortige Freilassung des Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder vereiteln kann, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt. Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz über die Weiterführung der Haft entscheiden kann. In diesem zeitlich begrenzten Umfang ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO; Art. 222 StPO; Art. 226 Abs. 5 StPO; Art. 387 f. StPO

BGE 137 IV 118 — Fristen im Haftverfahren; Beschleunigungsgebot

  • Zitat: BGE 137 IV 118
  • Datum: 17. Mai 2011
  • Zitate: 379
  • Thema: Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Fristen gemäss Art. 219 Abs. 4 und Art. 224 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Die Nichtbeachtung der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO und der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO führt nicht notwendig zur Unrechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Ausschlaggebend ist einzig der Zeitablauf zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die Haft wird unrechtmässig, wenn dieser Entscheid nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Festnahme ergeht. Wiedergutmachung der Nichtbeachtung der vorgenannten Fristen durch die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 219 StPO; Art. 224 StPO; Art. 5 StPO

BGE 137 IV 92 — Fristen des Haftverfahrens; Maximalfristen

  • Zitat: BGE 137 IV 92
  • Datum: 5. Mai 2011
  • Zitate: 346
  • Thema: Beschleunigungsgebot, Fristen des Haftverfahrens
  • Kernaussage: Der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht stehen nach den angeführten Bestimmungen der StPO nach der Festnahme des Beschuldigten je 48 Stunden zu, um den Haftantrag zu stellen beziehungsweise den Haftentscheid zu fällen. Die Untersuchungshaft wird nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag verspätet einreicht, sondern erst, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht innert 96 Stunden entschieden hat. Diese gesetzlichen Fristen sind Maximalfristen, die im Normalfall nicht ausgeschöpft werden dürfen.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 224 StPO; Art. 226 StPO

BGE 143 IV 77 — Geschädigtenstellung bei Rassendiskriminierung

  • Zitat: BGE 143 IV 77
  • Datum: 3. Januar 2017
  • Zitate: 497
  • Thema: Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung, Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (hier: der Juden) kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu. Sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren. Die Frage der Geschädigtenstellung entscheidet sich nach der Angriffsrichtung: Bei der Diskriminierung einer Einzelperson richtet sich der Angriff unmittelbar gegen diese, weshalb ihr Geschädigtenstellung zukommt. Bei der Diskriminierung einer Gruppe richtet sich der Angriff unmittelbar gegen die Gruppe und nur mittelbar gegen deren Angehörige.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 1 StPO (staatlicher Strafanspruch); Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO

BGE 131 I 455 — Anspruch auf wirksame amtliche Untersuchung

  • Zitat: BGE 131 I 455
  • Datum: 6. Oktober 2005
  • Zitate: 643
  • Thema: Erniedrigende Behandlung, Untersuchungspflicht des Staates
  • Kernaussage: Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung. Dieser Anspruch folgt aus Art. 3 und 13 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV. Die Pflicht zur Durchführung einer wirksamen Untersuchung obliegt den Strafverfolgungsbehörden, deren Tätigkeit sich nach der Strafprozessordnung richtet. Der Entscheid bestätigt die Pflicht des Staates, Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen (Legalitätsprinzip), und die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 1 StPO (staatlicher Strafanspruch); Art. 3 EMRK; Art. 13 EMRK

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 126 I 19 — Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör

  • Zitat: BGE 126 I 19
  • Thema: Von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil
  • Kernaussage: Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- beziehungsweise Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Anklageerhebung); Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz); Art. 325 StPO

BGE 134 IV 266 — Verdeckte Ermittlung; richterliche Genehmigung

  • Zitat: BGE 134 IV 266
  • Datum: 16. Juni 2008
  • Zitate: 83
  • Thema: Verdeckte Ermittlung, Beweisverwertungsverbot
  • Kernaussage: Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet ist eine verdeckte Ermittlung. Die für die Ernennung eines verdeckten Ermittlers notwendige richterliche Genehmigung kann nicht erst nach dem Beginn des Einsatzes eingeholt und erteilt werden. Erkenntnisse, die ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinnt, dürfen nur als Beweis verwertet werden, wenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden ist.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Verfolgung von Straftaten); Art. 285 ff. StPO

BGer 1B 124/2016 — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

  • Zitat: BGer 1B 124/2016 vom 12. August 2016
  • Zitate: 100
  • Thema: Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Verfahrenseinheit
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat als Verfahrensleitung im Vorverfahren dafür zu sorgen, dass das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung vorankommt. Eine Verzögerung des Verfahrens kann gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verstossen und die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung rechtfertigen.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 5 StPO

BGer 6B 84/2020 — Implizite Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen

  • Zitat: BGer 6B 84/2020 vom 22. Juni 2020
  • Zitate: 93
  • Thema: Implizite Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Kernaussage: Die implizite Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft hat Kosten- und Entschädigungsfolgen, die sich nach den Bestimmungen der StPO richten.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Verfolgung von Straftaten); Art. 319 ff. StPO

BGer 1B_139/2018 — Ausstand von Beamten der Kriminalpolizei

  • Zitat: BGer 1B_139/2018 vom 26. November 2018
  • Zitate: 20
  • Thema: Ausstand von Beamten der Kriminalpolizei
  • Kernaussage: Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten auch für Beamte der Kriminalpolizei, die im Rahmen der Strafverfolgung tätig sind und der Aufsicht und Weisung der Staatsanwaltschaft unterstehen.
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 15 Abs. 2 StPO; Art. 56 StPO

BGer 1B_559/2019 — Ausstand im Strafverfahren

  • Zitat: BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020
  • Zitate: 24
  • Thema: Ausstand im Strafverfahren
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 56 ff. StPO

BGer 1B_620/2020 — Ausstand im Strafverfahren

  • Zitat: BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021
  • Zitate: 28
  • Thema: Ausstand im Strafverfahren
  • Einschlägig für: Art. 16 Abs. 2 StPO (Leitung des Vorverfahrens); Art. 56 ff. StPO

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2026