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Art. 16 — Staatsanwaltschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 16 StPO — Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.

2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Rz. 1 Art. 16 StPO ist die zentrale dogmatische Grundnorm für die Organisation und Funktion der Staatsanwaltschaft im schweizerischen Strafverfahrensrecht. Die Bestimmung umschreibt in Absatz 1 die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und in Absatz 2 die konkreten Aufgaben im Strafverfahren: Leitung des Vorverfahrens, Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Untersuchung, Anklageerhebung und Vertretung der Anklage. Zusammen mit Art. 12 StPO (Strafverfolgungsbehörden), Art. 13 StPO (Gerichte), Art. 15 StPO (Polizei) und Art. 17 StPO (Übertretungsstrafbehörden) bildet Art. 16 StPO das institutionelle Gerüst des Ersten Titels der StPO, der die Strafverfolgungsbehörden und ihre Aufgaben definiert.

Rz. 2 Die Norm ist von herausragender praktischer Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft ist im schweizerischen Strafverfahrensrecht die zentrale Strafverfolgungsbehörde. Sie ist — anders als im deutschen Recht, wo die Staatsanwaltschaft als «Herrin des Ermittlungsverfahrens» bezeichnet wird, aber faktisch oft von der Polizei dominiert wird — in der Schweiz Herrin des Vorverfahrens. Diese Rolle wird durch Art. 16 Abs. 2 StPO ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Stellung der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Vorverfahren prägt das gesamte schweizerische Strafverfahren: Sie entscheidet über die Anklageerhebung (Art. 324 StPO), den Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 StPO) oder die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) und vertritt die Anklage im Hauptverfahren vor Gericht.

Rz. 3 Art. 16 StPO steht in engem sachlichem Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen der StPO: Art. 299 StPO (Vorverfahren) konkretisiert die Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, Art. 308 StPO (Untersuchung) umschreibt Begriff und Zweck der von der Staatsanwaltschaft geleiteten Untersuchung, Art. 309 StPO (Abschluss der Untersuchung) regelt den Abschluss des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, Art. 324 StPO (Anklageerhebung) die Anklageerhebung und Art. 352 StPO (Strafbefehl) die alternative Erledigung durch Strafbefehl. Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 StPO (Art. 15 StPO Rz. 11). Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren wird in Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO geregelt.

II. Absatz 1: Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs

Rz. 4 Absatz 1 legt die staatsanwaltschaftliche Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs fest. Diese Formulierung enthält zwei zentrale Aussagen: Erstens wird der Strafanspruch als staatlicher Anspruch begriffen — nicht als Anspruch des Verletzten oder eines Privaten. Die Strafverfolgung ist Monopol des Staates (vgl. auch Art. 1 StPO; Art. 15 StPO Rz. 4). Zweitens wird die Gleichmässigkeit der Durchsetzung hervorgehoben. Die Staatsanwaltschaft hat dafür zu sorgen, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, was eine Koordinations- und Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft gegenüber den nachgeordneten Ermittlungsbehörden (insbesondere der Polizei) impliziert. Die «gleichmässige Durchsetzung» ist Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 8 Abs. 1 StPO), wonach Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen sind, und des Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV).

Rz. 5 Legalitätsprinzip und Opportunität. Art. 16 Abs. 1 StPO formuliert das Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Das Legalitätsprinzip besagt, dass Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen sind, sofern und soweit das Gesetz dies vorsieht. Die StPO kennt jedoch in den Art. 7 und 8 StPO Durchbrechungen des Legalitätsprinzips zugunsten des Opportunitätsprinzips (Art. 8 StPO — Verzicht auf Strafverfolgung; Art. 7 StPO — Einstellung durch die Staatsanwaltschaft). Diese Durchbrechungen sind Ausprägungen des in Art. 6 Abs. 2 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Strafbehörden die Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen haben, aber mit dem Unterschied, dass das Opportunitätsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen bei der Frage einräumt, ob ein Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird. Das Legalitätsprinzip als Grundsatz wird durch das Opportunitätsprinzip als Ausnahme ergänzt, nicht aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wahrt ihre Verantwortung für die gleichmässige Durchsetzung des Strafanspruchs auch im Bereich des Opportunitätsprinzips: Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben, was bedeutet, dass sie die Kriterien für eine Einstellung nach Art. 7 oder 8 StPO konsequent anwendet und gleichartige Fälle gleich behandelt.

Rz. 6 Gleichmässigkeit der Rechtsanwendung. Das Merkmal der gleichmässigen Durchsetzung hat auch eine interkantonale Dimension. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist ein Bundesgesetz, das in allen Kantonen gilt. Die Staatsanwaltschaften der Kantone sind verpflichtet, das Bundesstrafverfahrensrecht einheitlich anzuwenden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass die Vereinheitlichung des Strafverfahrensrechts durch die StPO eine gleichmässige Anwendung durch alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden verlangt (BGE 137 IV 87 E. 3.1; BGE 141 IV 39 E. 1.5: «Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese (Art. 16 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person (lit. a) ein Strafbefehl zu erlassen, (lit. b) Anklage zu erheben oder (lit. c) das Verfahren einzustellen ist.»).

Rz. 7 Verantwortlichkeit gegenüber dem Gesetz. Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des Strafanspruchs ist eine Verantwortung gegenüber dem Gesetz, nicht gegenüber privaten Interessen. Die Staatsanwaltschaft ist keine Partei im Sinne privater Interessenvertretung, sondern eine staatliche Behörde, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vertritt. Sie hat — auch im Hauptverfahren als Anklagevertreterin — eine objektive Rolle: Sie präsentiert dem Gericht die belastenden und entlastenden Beweise und trägt dem Grundsatz der objektiven Wahrheitsfindung Rechnung (Art. 6 StPO). Diese objektive Stellung unterscheidet die Staatsanwaltschaft von einer reinen Anklagebehörde im angelsächsischen Sinne. Die Stellung der Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen Verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) ist eine prozessuale Funktion, die ihre objektive Verantwortung nicht aufhebt, sondern mit prozessualen Rechten und Pflichten verbindet.

III. Absatz 2: Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren

a) Leitung des Vorverfahrens

Rz. 8 Die erste in Absatz 2 genannte Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Leitung des Vorverfahrens. Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Gesamtleitung des Vorverfahrens inne; sie trägt die Verantwortung dafür, dass das Vorverfahren gesetzmässig, vollständig und zügig durchgeführt wird (BGE 141 IV 39 E. 1.3: «Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese (Art. 16 Abs. 2 StPO)»; BGE 141 IV 39 E. 1.5 zur Leitung des Vorverfahrens durch die Bundesanwaltschaft).

Rz. 9 Die Leitung des Vorverfahrens umfasst die Aufsicht und Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei (Art. 15 Abs. 2 StPO; Art. 15 StPO Rz. 11). Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei konkrete Ermittlungsaufträge erteilen, den Umfang und die Richtung der Ermittlungen bestimmen und bestimmte Ermittlungsmassnahmen selbst anordnen. Die Polizei ist verpflichtet, den Weisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Die Weisungsbefugnis ist Ausdruck der hierarchischen Überordnung der Staatsanwaltschaft über die Polizei im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.

Rz. 10 Die Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht unbeschränkt. Für bestimmte Zwangsmassnahmen — namentlich Untersuchungshaft (Art. 221 ff. StPO) und andere Freiheitsbeschränkungen — bedarf es der Anordnung oder Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 221 Abs. 2, Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann diese Massnahmen nur beantragen, nicht selbst anordnen. In diesem Bereich hat die Staatsanwaltschaft eine Parteistellung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, ohne ihre Rolle als Verfahrensleitung im übrigen Vorverfahren zu verlieren (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2: «In diesen Fällen hat sie indessen das Recht, dem Zwangsmassnahmengericht z.B. die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten, und das Zwangsmassnahmengericht ist verpflichtet, ihn zu beurteilen. Damit hat sie in diesem Verfahren materiell Parteistellung, unabhängig davon, ob sie im Gesetz ausdrücklich als Partei des Vorverfahrens aufgeführt wird oder nicht.»).

Rz. 11 Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 39 entschieden, dass das Gericht die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht. Eine Rückweisung zur Beweisergänzung ist jedoch nur ganz ausnahmsweise zulässig; es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Die Staatsanwaltschaft hat das Vorverfahren vollständig durchzuführen; verzichtet sie auf Ergänzung oder Verbesserung der Anklage, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch (BGE 141 IV 39 E. 1.3).

b) Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Untersuchung

Rz. 12 Die zweite in Absatz 2 genannte Aufgabe ist die Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Untersuchung. Art. 308 StPO umschreibt Begriff und Zweck der Untersuchung: In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die Verfolgung von Straftaten umfasst die gesamte Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft: die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung von Beweisen, die Einvernahme der beschuldigten Person, der Zeugen und Auskunftspersonen, die Einholung von Gutachten und die Anordnung von Zwangsmassnahmen.

Rz. 13 Die Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft umfasst die Pflicht, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Diese Pflicht folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und aus der objektiven Stellung der Staatsanwaltschaft als Hüterin des staatlichen Strafanspruchs. Die Staatsanwaltschaft ist nicht Anklagebehörde im Sinne einer einseitigen Verfolgung der beschuldigten Person, sondern sie hat eine umfassende, objektive Aufklärungspflicht. Sie hat die beschuldigte Person in ihre Ermittlungen einzubeziehen und ihr die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äussern (Art. 158 StPO; Art. 159 StPO zur polizeilichen Einvernahme im Ermittlungsverfahren).

c) Anklageerhebung

Rz. 14 Die dritte in Absatz 2 genannte Aufgabe ist die Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft entscheidet am Abschluss des Vorverfahrens, ob sie Anklage erhebt (Art. 324 StPO), einen Strafbefehl beantragt (Art. 352 ff. StPO) oder das Verfahren einstellt (Art. 319 ff. StPO). Die Anklageerhebung ist ein zentraler Akt der Staatsanwaltschaft: Mit der Anklage wird das Verfahren vor Gericht anhängig gemacht. Die Anklageschrift muss den Anforderungen von Art. 325 StPO genügen und die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2c/aa: «Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör.»).

Rz. 15 Die Anklageerhebung konstituiert die Parteistellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren. Mit der Einreichung der Anklage verliert die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse zur Verfahrensleitung im Vorverfahren und wird zur Partei im Hauptverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Rollenveränderung ist für die Frage der Beschwerdelegitimation von Bedeutung: Im Vorverfahren ist die Staatsanwaltschaft Verfahrensleitung und kann in dieser Funktion — insbesondere im Bereich der Zwangsmassnahmen — materiell Parteistellung erlangen (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2). Im gerichtlichen Verfahren ist sie als Partei berechtigt, die ihr zustehenden Parteirechte auszuüben, ohne dass ihre Rolle als Verfahrensleitung fortbesteht.

d) Vertretung der Anklage

Rz. 16 Die vierte in Absatz 2 genannte Aufgabe ist die Vertretung der Anklage. Im Hauptverfahren vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage vor Gericht. Sie präsentiert die Beweise, beantragt die Strafe und vertritt die Auffassung der Anklagebehörde zu den rechtlichen Fragen. Die Vertretung der Anklage umfasst auch das Rechtsmittelverfahren: Die Staatsanwaltschaft kann gegen gerichtliche Entscheide Beschwerde oder Berufung einlegen, wenn sie durch den Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 81 BGG; Art. 381 StPO; Art. 391 ff. StPO).

IV. Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft

Rz. 17 Die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft ist eine wesentliche Ausprägung ihrer Rolle als Strafverfolgungsbehörde und Anklagevertreterin. Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 87 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft befugt ist, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts innerkantonal anzufechten. Die Anklagekammer hatte dies mit dem Argument verneint, die Staatsanwaltschaft sei im Vorverfahren Verfahrensleitung und könne in diesem Verfahrensabschnitt nicht zugleich Partei sein. Das Bundesgericht hielt diese Argumentation nicht aufrecht: Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Vorverfahren grundsätzlich die Verfahrensleitung inne, aber eben nur insoweit, als ihr die entsprechenden Leitungsbefugnisse auch zustehen und ihr diese nicht — wie zum Beispiel der Entscheid über die Anordnung von Zwangsmassnahmen — entzogen sind. In diesen Fällen hat sie indessen das Recht, dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten, und das Zwangsmassnahmengericht ist verpflichtet, ihn zu beurteilen. Damit hat sie in diesem Verfahren materiell Parteistellung (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2).

Rz. 18 Das Bundesgericht betont in BGE 137 IV 87, dass die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft auch aus dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz folgt. Nach der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens, die im Lichte des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges auszulegen ist, muss derjenige, der zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dazu erheischt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht hat (BGE 137 IV 87 E. 3.1). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 137 IV 230 und BGE 137 IV 237 bestätigt.

Rz. 19 Die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts hat auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Nach Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 EMRK sind Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren kontradiktorisch auszugestalten, was begriffsnotwendig die Beteiligung mindestens zweier Verfahrensparteien — hier der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person — erfordert (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 3c). Die kontradiktorische Ausgestaltung des Haftverfahrens ist eine verfassungsrechtliche Anforderung, die die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet.

V. Ausstandspflicht der Staatsanwaltschaft

Rz. 20 Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft richtet sich nach Art. 56 ff. StPO. Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten nicht nur für Richter, sondern für alle in einer Strafbehörde tätigen Personen, mithin auch für Staatsanwälte. Die Ausstandspflicht des Staatsanwalts beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV, soweit er als Strafuntersuchungsbehörde amtet; nach Art. 30 Abs. 1 BV ist er nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2: «Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV.»).

Rz. 21 Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 127 I 196 E. 2b). Das gilt jedoch nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 1 StPO).

Rz. 22 Befangenheit wegen Verfahrensfehlern. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGE 125 I 119 E. 3e). Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 127 I 196 E. 2d f.). Im Fall BGE 141 IV 178 bejahte das Bundesgericht die Ausstandspflicht zweier verfahrensleitender Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler, darunter der nicht protokollierte Versuch, den Beschuldigten vom Schweigen abzuhalten, und die Nichtprotokollierung der Einvernahme (E. 3.4 ff.).

VI. Verhältnis zur Polizei und Weisungsbefugnis

Rz. 23 Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht (Art. 15 StPO Rz. 11). Diese Weisungsbefugnis ist Ausdruck der in Art. 16 Abs. 2 StPO verankerten Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat die Gesamtleitung des Vorverfahrens inne und trägt die Verantwortung für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Sie kann der Polizei konkrete Ermittlungsaufträge erteilen und die Richtung und den Umfang der polizeilichen Ermittlungen bestimmen.

Rz. 24 Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei ist jedoch nicht unbeschränkt. Die Polizei hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine gewisse Eigenständigkeit: Sie kann aus eigenem Antrieb Straftaten ermitteln (Art. 15 Abs. 2 StPO; Art. 306 StPO) und ist nicht in jedem Einzelfall auf einen konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft angewiesen. Die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft greift insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft die polizeilichen Ermittlungen in eine bestimmte Richtung lenken oder konkrete Ermittlungsmassnahmen anordnen will. Im Übrigen hat die Polizei ihre Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu melden (Art. 307 StPO), sodass die Staatsanwaltschaft von den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis erhält und ihre Leitungsbefugnis ausüben kann.

VII. Verhältnis zum Gericht

Rz. 25 Mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung auf das Gericht über. Die Staatsanwaltschaft wird zur Partei im gerichtlichen Verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gericht hat im Hauptverfahren die Verfahrensleitung inne und kann der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 15 Abs. 3 StPO; Art. 15 StPO Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage und beantragt die Strafe, hat aber nicht mehr die Befugnis zur Leitung des Verfahrens. Diese Rollenverteilung ist Ausdruck des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), wonach ein Strafurteil nur auf eine Anklage hin ergehen darf, und des Trennungsprinzips, das eine Trennung zwischen Anklagebehörde und Entscheidungsbehörde verlangt.

Rz. 26 Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, wenn die Anklage den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht entspricht (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Rückweisungsbefugnis des Gerichts ist eine Ausnahme von der Grundsatzregel, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abgeschlossen hat und das Gericht das Verfahren aufgrund der Anklage durchführt. Eine Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; in der Regel hat das Gericht selbst neue Beweise zu erheben oder unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen (BGE 141 IV 39 E. 1.6).

VIII. Untersuchungspflicht und Vollständigkeit des Vorverfahrens

Rz. 27 Die Leitung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft umfasst die Pflicht, das Vorverfahren vollständig und gesetzmässig durchzuführen. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte ist Voraussetzung einer gegen sie erhobenen Anklage und gehört zur Vollständigkeit beziehungsweise Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen ist das Vorverfahren unvollständig (BGE 141 IV 39 E. 1.1: «Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung einer gegen sie erhobenen Anklage und gehöre zur Vollständigkeit beziehungsweise Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen sei das Vorverfahren unvollständig.»).

Rz. 28 Die Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft umfasst nach Art. 308 Abs. 1 StPO die Abklärung des Sachverhalts tatsächlich und rechtlich so weit, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliessen kann. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Diese umfassende Untersuchungspflicht ist Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und der objektiven Stellung der Staatsanwaltschaft als Hüterin des staatlichen Strafanspruchs.

IX. Aufsicht über die polizeilichen Ermittlungen

Rz. 29 Die Aufsichtsbefugnis der Staatsanwaltschaft über die polizeilichen Ermittlungen folgt aus Art. 15 Abs. 2 StPO und Art. 16 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat die Gesamtleitung des Vorverfahrens inne und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung der polizeilichen Ermittlungen. Sie kann die polizeilichen Ermittlungen überwachen, korrigieren und ergänzen. Wenn die Polizei ihre Ermittlungen nicht sachgemäss durchführt, kann die Staatsanwaltschaft konkrete Weisungen erteilen oder die Ermittlungen selbst übernehmen. Die polizeilichen Ermittlungen sind Teil des Vorverfahrens (Art. 299 Abs. 1 StPO), für dessen Gesamtleitung die Staatsanwaltschaft verantwortlich ist.

X. Verfahrensfehler und Verantwortlichkeit

Rz. 30 Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft können unterschiedliche Rechtsfolgen haben: Bei einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften kann ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO eintreten (Art. 141 Abs. 1 StPO bei Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden, Art. 141 Abs. 2 StPO bei Erhebung unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften). Bei besonders krassen oder wiederholten Verfahrensfehlern kann der Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts begründet sein, was zu dessen Ausstandspflicht führt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) kann die Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz der zügigen Verfahrensführung verstossen, was im Haftverfahren zur Unrechtmässigkeit der Haft führen kann (BGE 137 IV 118 E. 2.1; BGE 137 IV 92 E. 2 und 3).

XI. Querverweise

  • Art. 5 StPO — Beschleunigungsgebot: Die Staatsanwaltschaft hat Strafverfahren unverzüglich zu führen.
  • Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz: Die Staatsanwaltschaft hat die Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen.
  • Art. 8 StPO — Verzicht auf Strafverfolgung: Opportunitätsprinzip als Ausnahme vom Legalitätsprinzip.
  • Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz: Das Urteil ergeht nur auf Anklage.
  • Art. 15 StPO — Polizei: Untersteht der Aufsicht und Weisungen der Staatsanwaltschaft.
  • Art. 17 StPO — Übertretungsstrafbehörden.
  • Art. 13 StPO — Gerichte: Zuständig im Hauptverfahren.
  • Art. 104 StPO — Parteien: Staatsanwaltschaft als Partei im gerichtlichen Verfahren.
  • Art. 299 StPO — Vorverfahren: Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
  • Art. 308 StPO — Untersuchung: Begriff und Zweck der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung.
  • Art. 319 StPO — Einstellungsverfügung: Abschluss des Vorverfahrens durch Einstellung.
  • Art. 324 StPO — Anklageerhebung: Abschluss des Vorverfahrens durch Anklage.
  • Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift.
  • Art. 329 StPO — Prüfung der Anklage: Rückweisung durch das Gericht.
  • Art. 352 StPO — Strafbefehl: Alternative zum ordentlichen Verfahren.
  • Art. 381 StPO — Legitimation der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren.
  • Art. 391 StPO — Berufung: Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
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