Rechtsprechung zu Art. 15 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 146 I 11, E. 3.1–3.3
- Thema: Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
- Kernaussage: Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art. 306 ff. StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Verwertbarkeit
- Link: BGE 146 I 11
BGE 146 IV 88, E. 1.4.2
- Thema: Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente
- Kernaussage: Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht. Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt, dessen Tatbestand erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Drogenschnelltests); Strassenverkehr
- Link: BGE 146 IV 88
BGE 145 IV 50, E. 3.1–3.5
- Thema: Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (Drogenschnelltest)
- Kernaussage: Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1–3.5). Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StPO. Der Drogenschnelltest ist eine Massnahme im Grenzbereich zwischen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit; für seine Anordnung genügen geringe Anzeichen einer Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zuständigkeit der Polizei); Strassenverkehr
- Link: BGE 145 IV 50
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3
- Thema: Polizeirapport als Beweismittel; Polizei als Strafverfolgungsbehörde
- Kernaussage: Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Polizei als Strafverfolgungsbehörde); Beweisrecht
- Link: BGer 6B_1057/2013
BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 5.2
- Thema: Sexuelle Nötigung; Polizeirapport als Beweismittel; Willkür, rechtliches Gehör
- Kernaussage: Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wird (Bestätigung der Rechtsprechung in BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Polizeirapport); Beweisrecht
- Link: BGer 6B_1187/2020
BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018, E. 4.3
- Thema: Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit der Polizei
- Kernaussage: Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonles Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual)
- Link: BGer 6B_1174/2017
BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024
- Thema: Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit; Beweisverwertbarkeit
- Kernaussage: Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual); Beweisverwertbarkeit
- Link: BGer 7B_258/2022
BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018, E. 3.4
- Thema: Abgrenzung zwischen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit der Polizei; Drogenschnelltests
- Kernaussage: Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- bzw. Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt. Bei polizeilichen Kontrollen, die nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO beruhen, handelt es sich um Handlungen im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgaben.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Abs. 2 (Polizei als Strafverfolgungsbehörde)
- Link: BGer 6B_598/2018
BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018
- Thema: Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorermittlung und strafprozessualer Ermittlungstätigkeit
- Kernaussage: Die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Verkehrsüberwachung stellt keine polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO resp. Art. 306 ff. StPO dar, wenn sie nicht auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht beruht. Eine solche selbständige polizeiliche Vorermittlung ist nicht mit der Anordnung einer Blutprobe, welche eine Zwangsmassnahme nach den Art. 196 ff. StPO darstellt, zu vergleichen. Den Beweiserhebungsvorschriften der StPO unterliegen nur polizeiliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Ermittlungshandlungen gestützt auf einen Anfangsverdacht erfolgen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Beweiserhebungsvorschriften
- Link: BGer 6B_372/2018
BGer 6B_57/2018 vom 18. April 2018
- Thema: Abgrenzung zwischen polizeilicher Verkehrsüberwachung und strafprozessualer Tätigkeit
- Kernaussage: Die Überwachung des Verkehrsraums erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO. Massgebend ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen fällt in den Aufgabenbereich der Polizei.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual)
- Link: BGer 6B_57/2018
BGer 6B 1143/2015 vom 6. Juni 2016
- Thema: Beweisverwertbarkeit bei grober Verletzung der Verkehrsregeln; Abgrenzung polizeirechtliche/strafprozessuale Tätigkeit
- Kernaussage: Die Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit der Polizei ist entscheidend für die Anwendbarkeit der Beweiserhebungsvorschriften der StPO. Eine grobe Verletzung der Verfahrensvorschriften kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Beweisverwertbarkeit
- Link: BGer 6B 1143/2015
BGer 1B_69/2013 vom 11. Januar 2013, E. 4.1
- Thema: Kein Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit von Polizeiorganen; Befangenheit
- Kernaussage: Die beschuldigte Person hat keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass untersuchungsleitende Staatsanwälte (Art. 16 Abs. 2 StPO) oder mit Ermittlungen beauftragte Polizeiorgane (Art. 15 Abs. 2 StPO) mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet werden. Die Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung haben wie die richterliche Unabhängigkeit, doch bestehen für polizeiliche Ermittlungsorgane keine dem Art. 30 Abs. 1 BV entsprechenden Anforderungen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Unterstellung unter Staatsanwaltschaft); richterliche Unabhängigkeit
- Link: BGer 1B_69/2013
BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012
- Thema: Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Pflicht zur unverzüglichen Strafverfolgung
- Kernaussage: Die Strafbehörden haben Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu bringen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht betrifft sowohl die Polizei als Strafverfolgungsbehörde (Art. 15 Abs. 2 StPO) als auch die Staatsanwaltschaft (Art. 16 StPO). Ein Untätigbleiben kann mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde angefochten werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Ermittlungspflicht); Beschleunigungsgebot
- Link: BGer 1B_549/2012
BGer 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012
- Thema: Beschleunigungsgebot; Pflichten der Strafverfolgungsbehörden
- Kernaussage: Die Strafbehörden haben Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu bringen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Beschleunigungsgebot); Strafverfolgungsbehörden
- Link: BGer 1B_208/2012
BGer 1C_39/2021 vom 29. November 2022
- Thema: Polizeiliche Anordnungsbefugnisse nach Art. 198 StPO
- Kernaussage: Art. 198 StPO sieht vor, dass neben der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auch «die Polizei» in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen kann (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO); dies umfasst grundsätzlich sämtliche Polizeiangehörigen im Sinne von Art. 15 StPO. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Anordnungsbefugnisse der Polizei generell oder für einzelne Zwangsmassnahmen Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorzubehalten (Art. 198 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Polizeiangehörige); Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen
- Link: BGer 1C_39/2021
Thematische Gruppierung
1. Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit
- BGE 146 I 11 — AFV-Aufzeichnungen; gesetzliche Grundlage
- BGer 6B_1174/2017 — StPO vs. kantonales Polizeirecht
- BGer 7B_258/2022 — Anfangsverdacht vs. sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte
- BGer 6B_598/2018 — Funktion im Einzelfall massgebend
- BGer 6B_372/2018 — Polizeiliche Vorermittlung vs. Ermittlungstätigkeit
- BGer 6B_57/2018 — Verkehrsüberwachung nicht strafprozessual
- BGer 6B 1143/2015 — Beweisverwertbarkeit bei Verkehrsregelverletzung
2. Drogenschnelltests und Strassenverkehrsrecht
- BGE 146 IV 88 — Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV; Verdachtsmomente
- BGE 145 IV 50 — Zuständigkeit der Polizei für Drogenschnelltest
3. Polizeirapport als Beweismittel
- BGer 6B_1057/2013 — Polizeirapport als zulässiges Beweismittel
- BGer 6B_1187/2020 — Bestätigung der Rechtsprechung zum Polizeirapport
4. Unterstellung unter die Staatsanwaltschaft; richterliche Unabhängigkeit
- BGer 1B_69/2013 — Kein Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit von Polizeiorganen
5. Beschleunigungsgebot und Ermittlungspflicht
- BGer 1B_549/2012 — Rechtsverweigerung; Pflicht zur unverzüglichen Strafverfolgung
- BGer 1B_208/2012 — Beschleunigungsgebot für Polizei und Gerichte
6. Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen und polizeiliche Befugnisse
- BGer 1C_39/2021 — Polizeiangehörige im Sinne von Art. 15 StPO; Art. 198 StPO
Zusammengestellt am 11. Juli 2026 durch den Glossagens Agent. Rechtsprechung recherchiert via OpenCaseLaw REST API (mcp.opencaselaw.ch).