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Rechtsprechung zu Art. 15 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 146 I 11, E. 3.1–3.3 und E. 4.1–4.3

  • Thema: Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
  • Kernaussage: Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art. 306 ff. StPO. Die Frage, ob die mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Strafprozess verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.1 und 4.2). Die Verwertbarkeit wurde im vorliegenden Fall verneint (E. 4.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Verwertbarkeit
  • Link: BGE 146 I 11

BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und E. 1.6.2 f.

  • Thema: Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente
  • Kernaussage: Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht. Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt; der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt nicht exakt festzustellen vermögen (E. 1.6.2 und 1.6.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Drogenschnelltests); Strassenverkehr
  • Link: BGE 146 IV 88

BGE 145 IV 50, E. 3.1–3.5

  • Thema: Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (Drogenschnelltest)
  • Kernaussage: Regeste: «Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5).» Rechtsgrundlage ist damit Art. 55 Abs. 1 SVG, nicht Art. 15 StPO; Art. 15 Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, welches Verfahrensrecht auf das polizeiliche Handeln anwendbar ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Zuständigkeit der Polizei); Strassenverkehr
  • Link: BGE 145 IV 50

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3

  • Thema: Polizeirapport als Beweismittel; Polizei als Strafverfolgungsbehörde
  • Kernaussage: Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Polizei als Strafverfolgungsbehörde); Beweisrecht
  • Link: BGer 6B_1057/2013

BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, E. 3.2

  • Thema: Sexuelle Nötigung; Polizeirapport als Beweismittel; Willkür, rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1; Bestätigung von BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 und BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Polizeirapport); Beweisrecht
  • Link: BGer 6B_1187/2020

BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018, E. 4.3

  • Thema: Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit der Polizei
  • Kernaussage: Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonles Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual)
  • Link: BGer 6B_1174/2017

BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024, E. 2.1.1

  • Thema: Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit; Beweisverwertbarkeit
  • Kernaussage: Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht; vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, «wobei die Übergange fliessend sein können». Für den Anfangsverdacht ist kein hinreichender Tatverdacht erforderlich; es genügt ein relativ vager Verdacht. Ein solcher ist zu bejahen, «wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint» (mit Hinweis auf BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual); Anfangsverdacht
  • Link: BGer 7B_258/2022

BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018, E. 3.4

  • Thema: Abgrenzung zwischen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Tätigkeit der Polizei; Drogenschnelltests
  • Kernaussage: Die Polizei ist im Bereich des SVG Sicherheits- bzw. Verkehrspolizei sowie Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO. Für die Zuordnung der polizeilichen Tätigkeit ist die Funktion im Einzelfall massgebend, wobei sich eine exakte Grenzziehung schwer vornehmen lässt. Bei polizeilichen Kontrollen, die nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO beruhen, handelt es sich um Handlungen im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgaben.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Abs. 2 (Polizei als Strafverfolgungsbehörde)
  • Link: BGer 6B_598/2018

BGer 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.3.1

  • Thema: Abgrenzung zwischen polizeilicher Vorermittlung und strafprozessualer Ermittlungstätigkeit
  • Kernaussage: Die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Verkehrsüberwachung stellt keine polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO resp. Art. 306 ff. StPO dar, wenn sie nicht auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht beruht. Eine solche selbständige polizeiliche Vorermittlung ist nicht mit der Anordnung einer Blutprobe, welche eine Zwangsmassnahme nach den Art. 196 ff. StPO darstellt, zu vergleichen. Den Beweiserhebungsvorschriften der StPO unterliegen nur polizeiliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Ermittlungshandlungen gestützt auf einen Anfangsverdacht erfolgen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); Beweiserhebungsvorschriften
  • Link: BGer 6B_372/2018

BGer 6B_57/2018 vom 18. April 2018, E. 4

  • Thema: Abgrenzung zwischen polizeilicher Verkehrsüberwachung und strafprozessualer Tätigkeit
  • Kernaussage: Die Überwachung des Verkehrsraums erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens und betraf nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO. Massgebend ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen fällt in den Aufgabenbereich der Polizei.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung sicherheits-/strafprozessual)
  • Link: BGer 6B_57/2018

BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016, E. 1.3.1–1.3.4

  • Thema: Anlassfreie Geschwindigkeitskontrolle; Abgrenzung polizeirechtliche/strafprozessuale Tätigkeit
  • E. 1.3.1: Das Handeln der Verkehrspolizei fällt nicht in den Anwendungsbereich der StPO. Diese regelt lediglich die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 StPO), nicht die übrigen polizeilichen Aufgaben. «Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht.»
  • E. 1.3.2 f.: Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 SKV). «Keine dieser Bestimmungen verlangt auch nur einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen»; Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV sieht Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen vor. Die anlassfreie Kontrolle unter Einsatz technischer Hilfsmittel war grundsätzlich zulässig.
  • E. 1.3.4: Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war zulässig — ausreichende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit.
  • Ausgang: Die Massnahme wurde geschützt. Der Entscheid enthält keine Aussage über ein Beweisverwertungsverbot bei grober Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung); anlassfreie Verkehrskontrolle
  • Link: BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016

BGer 1B_69/2013 vom 11. Januar 2013, E. 4.1

  • Thema: Kein Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit von Polizeiorganen; Befangenheit
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person hat keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass untersuchungsleitende Staatsanwälte (Art. 16 Abs. 2 StPO) oder mit Ermittlungen beauftragte Polizeiorgane (Art. 15 Abs. 2 StPO) mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet werden. Die Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung haben wie die richterliche Unabhängigkeit, doch bestehen für polizeiliche Ermittlungsorgane keine dem Art. 30 Abs. 1 BV entsprechenden Anforderungen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Unterstellung unter Staatsanwaltschaft); richterliche Unabhängigkeit
  • Link: BGer 1B_69/2013

BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2

  • Thema: Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Pflicht zur unverzüglichen Strafverfolgung
  • Kernaussage: Die Strafbehörden haben Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu bringen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht betrifft sowohl die Polizei als Strafverfolgungsbehörde (Art. 15 Abs. 2 StPO) als auch die Staatsanwaltschaft (Art. 16 StPO). Ein Untätigbleiben kann mit Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde angefochten werden.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Ermittlungspflicht); Beschleunigungsgebot
  • Link: BGer 1B_549/2012

BGer 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2

  • Thema: Beschleunigungsgebot; Pflichten der Strafverfolgungsbehörden
  • Kernaussage: Die Strafbehörden haben Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu bringen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Beschleunigungsgebot); Strafverfolgungsbehörden
  • Link: BGer 1B_208/2012

BGer 1C_39/2021 vom 29. November 2022, E. 6.2.2

  • Thema: Anordnung der verdeckten Fahndung durch «die Polizei» (Art. 298b Abs. 1 StPO); kantonaler Vorbehalt nach Art. 198 Abs. 2 StPO
  • Kernaussage: Art. 298b Abs. 1 StPO sieht vor, dass neben der Staatsanwaltschaft auch «die Polizei» eine verdeckte Fahndung im Ermittlungsverfahren anordnen kann; dies umfasst grundsätzlich sämtliche Polizeiangehörigen im Sinne von Art. 15 StPO. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Anordnungsbefugnisse der Polizei generell oder für einzelne Zwangsmassnahmen Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorzubehalten (Art. 198 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Polizeiangehörige); Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen
  • Link: BGer 1C_39/2021

Thematische Gruppierung

1. Abgrenzung zwischen strafprozessualer und sicherheitspolizeilicher Tätigkeit

2. Drogenschnelltests und Strassenverkehrsrecht

  • BGE 146 IV 88 — Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV; Verdachtsmomente
  • BGE 145 IV 50 — Zuständigkeit der Polizei für Drogenschnelltest

3. Polizeirapport als Beweismittel

4. Unterstellung unter die Staatsanwaltschaft; richterliche Unabhängigkeit

  • BGer 1B_69/2013 — Kein Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit von Polizeiorganen

5. Beschleunigungsgebot und Ermittlungspflicht

6. Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen und polizeiliche Befugnisse


Berichtigte Einträge

EntscheidWas falsch warBefund
BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016Aktenzeichen als «BGer 6B 1143/2015» geschrieben; Kernaussage: «Eine grobe Verletzung der Verfahrensvorschriften kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.»Dieser Satz kommt im Entscheid nicht vor. Er betrifft eine anlassfreie Geschwindigkeitskontrolle und schützte die Massnahme (E. 1.3.4). Ersetzt durch die tatsächlich tragende Erwägung E. 1.3.1 zum Anfangsverdacht als Abgrenzungskriterium.
BGer 1C_39/2021 vom 29. November 2022«Art. 198 StPO sieht vor, dass neben der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auch ‘die Polizei’ in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen kann (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO)»E. 6.2.2 handelt von Art. 298b Abs. 1 StPO (verdeckte Fahndung). Art. 198 StPO erscheint dort nur als Fundstelle des zitierten Kommentars und in Abs. 2 als kantonaler Vorbehalt.
BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024Im Kommentar auf E. 4.3 gestütztDiese Erwägung existiert nicht. Die Passage steht in E. 2.1.1.
BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022Auf E. 5.2 bzw. E. 2.3 gestütztBeide existieren nicht. Die Passage zum Polizeirapport steht in E. 3.2.
BGE 145 IV 50«Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 StPO.»Die Regeste nennt allein Art. 55 Abs. 1 SVG. Art. 15 Abs. 1 StPO ist eine Geltungsbereichs-, keine Zuständigkeitsnorm.
BGE 146 IV 88Erfolgsdelikt-Regel wiedergegeben, ohne die daran anschliessende EinschränkungDie Regeste hält ausdrücklich fest, dass die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests den Tatbestand von Art. 91a SVG nicht erfüllt (E. 1.6.2 f.). Ergänzt.

Prüfvermerk

Der Kommentartext enthielt an fünf Stellen leere Pinpoint-Platzhalter der Form «E.», «E. zur Abgrenzung» oder «E. zur Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerungsbeschwerde» — eine abgeschnittene Erwägungsangabe ohne Nummer. Diese Platzhalter erklären den Grossteil der nicht_verifizierbar- und no-Befunde des Audits; die geprüften «claims» waren jeweils der Textrest nach dem «E.» («Dezember 2018 E. zur Abgrenzung;»). Alle fünf sind nun durch die im Volltext ermittelten Erwägungsnummern ersetzt.

Sämtliche 19 Aktenzeichen und Daten wurden gegen citation_string_de geprüft; alle stimmen. Eines war fehlerhaft geschrieben («BGer 6B 1143/2015» mit Leerzeichen statt Unterstrich).

Zusammengestellt am 11. Juli 2026, vollständig überarbeitet am 22. August 2026.