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Rechtsprechung zu Art. 14 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform, Erwägungsnummer und Wortlaut der wiedergegebenen Passagen).

I. Leitentscheide

BGE 142 IV 70 — Stufe der gesetzlichen Grundlage für die Behördenorganisation

  • Thema: Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen; Anforderungen an die kantonale Rechtsgrundlage
  • Regeste: «Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4).»
  • Für Art. 14 StPO tragende Erwägungen:
    • E. 3.1 — «Die StPO enthält lediglich ein Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen» (mit Verweis auf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1).
    • E. 3.2.1 — Systematische Darstellung von Art. 14 Abs. 1, 2 und 5 StPO: Bund und Kantone sind in Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden grundsätzlich frei; die Freiheit soll ihnen die Flexibilität geben, je nach Kantonsgrösse und historisch gewachsenen Strukturen geeignete Behördenorganisationen zu schaffen.
    • E. 3.2.2 — Wesentliche Untersuchungshandlungen (Haftanträge, Anklagen) sowie der Erlass von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen können nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden.
    • E. 3.2.4 — Ohne kantonale Regelung nach Art. 17 Abs. 1 / Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt für Beweiserhebung und Strafbefehl zuständig.
    • E. 3.3.1 — Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber; dieser darf die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen. Kantonales Recht prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten.
    • E. 3.3.2 — Die Ermächtigung des Regierungsrats zum Erlass einer Dienstordnung enthält keine Ermächtigung, in Abweichung von der StPO andere Behördenmitglieder als die Staatsanwälte für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen zuständig zu erklären.
    • E. 3.3.3 — «Da § 19i Abs. 2 der Dienstordnung auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, erklärte die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht für nicht anwendbar.» Der vom Untersuchungsbeauftragten unterzeichnete Strafbefehl ist ungültig.
    • E. 4.2 — Innerhalb der Staatsanwaltschaften muss auch nichtjuristisches Personal mit Massengeschäften in Übertretungsstrafsachen betraut werden können; ob ein Kanton eine eigenständige Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsbeamte der Staatsanwaltschaft einsetzt, ist eine Frage der Behördenorganisation. Die hierarchische Unterordnung schadet nicht, weil der kantonale Gesetzgeber auch eine Verwaltungsbehörde unter die Aufsicht bzw. Leitung der Staatsanwaltschaft stellen kann (Art. 14 Abs. 5 StPO).
    • E. 4.3 — Eine solche Regelung verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht; «erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht».

BGE 138 IV 214 — Organisationshoheit der Kantone und Grenze der Verfahrenseinheit

  • Thema: Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit
  • Für Art. 14 StPO tragende Erwägungen:
    • E. 3.3 — «Gemäss Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Organisation und Befugnisse.» Darstellung der Zürcher Ordnung: Allgemeine Staatsanwaltschaften mit geografisch geteilter Zuständigkeit, daneben vier Besondere Staatsanwaltschaften für das ganze Kantonsgebiet, darunter die Staatsanwaltschaft IV für Gewaltdelikte (§ 93 GOG/ZH).
    • E. 3.4 — «Diese Kompetenzordnung der Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich ist an sich nicht zu beanstanden und mit Bundesrecht grundsätzlich vereinbar.»
    • E. 3.6 — Die Spezialisierung darf nicht dazu führen, dass bei mehreren Delikten die Verfahrenseinheit zur Ausnahme und die Verfahrenstrennung zur Regel wird. In der Regel ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einheitlicher Untersuchung geführt wird; ein Abweichen rechtfertigt sich einzig aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 30 StPO. Zulässig bleibt, die Zuständigkeit nach der Spezialisierung für das Hauptdelikt, nach dem Tatort oder nach der Erstbefassung zu bestimmen.
    • E. 3.2 — Organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden sind keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung.

Überholt — E. 1.2: Der Entscheid hielt fest, «Art. 40 Abs. 1 StPO bildet einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG, der vom Erfordernis der doppelten Instanz dispensiert», weil die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft nach damaligem Recht «endgültig» entschied (Art. 380 StPO). Mit der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468) wurde das Wort «endgültig» aus Art. 40 Abs. 1 StPO gestrichen. Die Botschaft nennt BGE 138 IV 214 ausdrücklich als Anlass und hält fest: «Indem die Entscheide der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft in Artikel 40 Absatz 1 nicht mehr als ’endgültig’ bezeichnet werden, unterliegen sie der Beschwerde nach Artikel 393 StPO» (BBl 2019 6697, S. 6724). Der innerkantonale Gerichtsstandsentscheid ist deshalb heute zunächst bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten. Die materiellen Erwägungen (E. 3) bleiben unberührt.

II. Bundesstrafgericht — Art. 14 Abs. 4 StPO im Gerichtsstandskonfliktverfahren

Der mit Abstand häufigste Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 4 StPO in der Praxis der Beschwerdekammer ist die Frage, welche kantonale Behörde ihren Kanton im Meinungsaustausch und vor der Beschwerdekammer vertreten darf. Der Satz wird in ständiger Praxis wörtlich wiederholt.

BStGer BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 — Grundsatzentscheid zur Frist

  • E. 1.1 — «Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).» Voraussetzung des Eintretens ist zudem ein Meinungsaustausch mit allen in Frage kommenden Kantonen.
  • E. 1.2 — Der Meinungsaustausch war unvollständig, weil der Kanton Aargau, in dem bereits ein Verfahren lief, nicht einbezogen wurde. Nichteintreten.
  • E. 2.2 — Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet die Behörden, die Beschwerdekammer «unverzüglich» anzurufen. Die frühere Praxis, wonach hiermit unter Umständen vier bis sechs Monate zugewartet werden konnte, lässt sich nicht unbesehen übernehmen. Im Normalfall ist auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu verweisen; ein Abweichen ist nur unter besonderen, von den Gesuchstellern belegten Umständen möglich.
  • E. 2.3 — Ein Zuwarten von über fünf Wochen seit dem Meinungsaustausch «kann nicht mehr ohne Weiteres als unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO angesehen werden».

BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 — Vertretungsbefugnis dreier Kantone

  • E. 1.1 — Wiederholung des Grundsatzes (Art. 14 Abs. 4 StPO) und der analog anwendbaren Zehntagesfrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO.
  • E. 1.2 — Vertretungsbefugt sind die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (§ 49 Abs. 2 GOG/BS), der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 GO/SO) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b GOG/ZH).

BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 — Konflikt zwischen Bund und Kanton

  • E. 1.1 — «Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen richtet sich nach den Art. 22 ff. StPO.» Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) nach den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für den interkantonal streitigen Gerichtsstand aufgestellt haben. Auch hier bestimmt sich die Vertretungsbefugnis nach kantonalem Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
  • E. 1.2 — Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vertritt gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der bernischen Strafverfolgung (Art. 24 lit. a EG ZSJ/BE); für den Kanton Zürich handelt die Oberstaatsanwaltschaft (§ 107 Abs. 1 lit. b GOG/ZH).

Bestätigende Entscheide derselben Linie

III. Systematik der Rechtsprechung

  1. Gestaltungsfreiheit als Regel: Die StPO enthält nur ein Grobraster; die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen (BGE 142 IV 70 E. 3.1; BGE 138 IV 214 E. 3.3).
  2. Erste Schranke — Stufe der Rechtsetzung: Wo die StPO den kantonalen Gesetzgeber anspricht, genügt eine Exekutivverordnung oder Dienstordnung nicht; fehlt die formellgesetzliche Grundlage, ist die Bestimmung unanwendbar und der gestützt darauf ergangene Hoheitsakt ungültig (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1–3.3.3).
  3. Zweite Schranke — abschliessendes Bundesrecht: Die Organisationsfreiheit endet dort, wo die StPO eine Frage abschliessend regelt; die Spezialisierung von Staatsanwaltschaften darf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht aushöhlen (BGE 138 IV 214 E. 3.6).
  4. Was innerhalb der Schranken zulässig bleibt: Delegation an nichtjuristisches Personal in Übertretungsstrafsachen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO, sofern ein gültiger kantonaler Erlass dies explizit vorsieht (BGE 142 IV 70 E. 4.2 f.).
  5. Praktischer Hauptanwendungsfall: Art. 14 Abs. 4 StPO bestimmt, welche kantonale Behörde im Gerichtsstandskonfliktverfahren handeln darf (BStGer BG.2011.7 E. 1.1; BG.2014.10 E. 1.1 f.; BG.2022.35 E. 1.1 f.).

Prüfvermerk

Der Audit-Bericht vom 20.08.2026 wies für Art. 14 StPO neun Belege als unrelated oder no aus. Die Nachprüfung im Volltext ergab:

  • Kein Fehlalarm, sondern echter Mangel: die Wiedergabe des Grobraster-Zitats (BGE 142 IV 70 E. 3.1 lautet «obliegt Bund und Kantonen», nicht «bleibt den Kantonen überlassen»), die Pinpoints E. 3.3 statt E. 3.4 bzw. E. 3.6 bei BGE 138 IV 214, die Zuordnung der Aussage zur Beschwerdeinstanz nach Art. 40 Abs. 1 StPO und die veraltete Rechtslage zu Art. 40 Abs. 1 StPO.
  • Fehlalarm: die als unrelated gemeldeten Belege zu BStGer BG.2014.10, BG.2022.35 und BG.2011.7. Alle drei Entscheide enthalten die ihnen zugeschriebene Aussage zu Art. 14 Abs. 4 StPO wörtlich. Die beanstandeten „Belege" waren Fragmente von Linktexten, nicht Tatsachenbehauptungen — derselbe Parsing-Artefakt, der schon bei Art. 89 und Art. 381 StPO auftrat.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-22