Rechtsprechung zu Art. 14 StPO
Rechtsprechung zu Art. 14 StPO — Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
1. Organisation der Staatsanwaltschaft und Gestaltungsfreiheit der Kantone
BGE 138 IV 214 — opencaselaw.ch
Das Bundesgericht befasst sich mit der Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 ff. StPO) im Kontext der kantonalen Behördenorganisation nach Art. 14 StPO. Es bestätigt, dass die Kantone ihre Strafbehörden und deren Organisation und Befugnisse nach Art. 14 StPO selbst bestimmen (E. 3.3). Die Kompetenzordnung der Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich mit Allgemeinen und Besonderen Staatsanwaltschaften (§ 93 GOG/ZH) sei mit Bundesrecht grundsätzlich vereinbar (E. 3.4). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29, 30 StPO) unterlaufen wird: Wird demselben Beschuldigten mehrere Delikte vorgeworfen, die in die Zuständigkeit verschiedener Staatsanwaltschaften fallen, so ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu wahren. Der Entscheidung steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 80 BGG, Art. 380 StPO), auch wenn es sich um den Entscheid einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und nicht einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1.2).
2. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Behördenorganisation
BGE 142 IV 70 — opencaselaw.ch
Zentrales Urteil zur Frage, auf welcher Gesetzgebungsstufe die Kantone die Organisation ihrer Strafbehörden — insbesondere die Befugnis von Untersuchungsbeauftragten zum Erlass von Übertretungsstrafbefehlen — regeln müssen. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO sich an den kantonalen Gesetzgeber richten (E. 3.3.1). Dieser darf die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen nicht auf andere Organe (etwa den Regierungsrat) übertragen. Eine Dienstordnungsbestimmung, die Untersuchungsbeauftragten die selbständige Erledigung von Übertretungsstrafverfahren einräumt, bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (E. 3.3.2). Fehlt eine solche, ist die Dienstordnungsbestimmung nicht anwendbar (E. 3.3.3). Das Bundesgericht bestätigt, dass die StPO in Art. 14 Abs. 1 StPO Bund und Kantonen die Bezeichnung ihrer Strafbehörden überlässt, in Art. 14 Abs. 2 StPO die Regelung von Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnissen — jedoch nur soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln — überträgt (E. 3.2.1). Die StPO enthält lediglich ein Grobraster; die nähere Regelung bleibt den Kantonen überlassen (E. 3.1).
3. Vertretung im Gerichtsstandskonfliktverfahren (Art. 14 Abs. 4 StPO)
BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 — opencaselaw.ch
Das Bundesstrafgericht wendet Art. 14 Abs. 4 StPO an, um die Vertretungsbefugnis der Kantone im interkantonalen Gerichtsstandskonfliktverfahren (Art. 40 Abs. 2 StPO) zu bestimmen. Die Behörden, die berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; E. 1.1). Im Kanton Basel-Stadt ist die Staatsanwaltschaft berechtigt (§ 49 Abs. 2 GOG/BS), im Kanton Solothurn der Oberstaatsanwalt (§ 73 Abs. 1 GO/SO), im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft (§ 107 Abs. 1 lit. b GOG/ZH). Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer ist analog Art. 396 Abs. 1 StPO eine Frist von zehn Tagen nach Abschluss des Meinungsaustauschs (E. 1.1).
BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 — opencaselaw.ch
Das Bundesstrafgericht bestätigt die Grundsätze zur Vertretung im Gerichtsstandskonfliktverfahren zwischen Bund und Kantonen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vertritt gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der bernischen Strafverfolgung (Art. 24 lit. a EG ZSJ/BE), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vertritt diesen Kanton (§ 107 Abs. 1 lit. b GOG/ZH; E. 1.2). Die Postaufgabe des Gesuchs hat innerhalb der analog anwendbaren zehntägigen Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Das Bundesstrafgericht tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn die ersuchende Behörde die für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen nicht ausreichend erforscht hat (E. 4).
4. Fristen im Konfliktverfahren und Unverzüglichkeit
BStGer BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 — opencaselaw.ch
Frühentscheid des Bundesstrafgerichts zur Auslegung von «unverzüglich» in Art. 40 Abs. 2 StPO im Kontext der Behördenvertretung nach Art. 14 Abs. 4 StPO. Die I. Beschwerdekammer vertritt die Auffassung, dass die Kantone nach einem gescheiterten Meinungsaustausch unverzüglich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen haben (E. 2.2). Ein Zuwarten von über fünf Wochen nach dem (unvollständigen) Meinungsaustausch kann nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO angesehen werden (E. 2.3). Im vorliegenden Fall war zudem der Meinungsaustausch unvollständig, da nicht alle beteiligten Kantone einbezogen wurden (E. 1.2).
5. Bundesgerichtsbarkeit und Abgrenzung zur kantonalen Zuständigkeit
Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen richtet sich nach den Art. 22 ff. StPO und wird von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden (Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Diese Konfliktslösungsmechanismen setzen eine nach Art. 14 StPO funktionsfähige Behördenorganisation in Bund und Kantonen voraus. Das Bundesstrafgericht wendet bei der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen der Bundesanwaltschaft und kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Regeln an, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (BStGer BG.2022.35 E. 1.1). Die Behördenorganisation nach Art. 14 StPO ist damit die Voraussetzung für ein funktionierendes gerichtsstandsrechtliches System.