Skip to content

Art. 14 — Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

Gesetzeswortlaut

Art. 14 StPO — Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.

2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.

3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.

4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.

5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Rz. 1 Art. 14 StPO ist die zentrale organisatorische Grundnorm des schweizerischen Strafverfahrensrechts. Die Bestimmung regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Bezeichnung, Organisation und Aufsicht der Strafbehörden. Während Art. 12 StPO die Strafverfolgungsbehörden enumerativ auflistet (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden) und Art. 13 StPO die Gerichte umschreibt, bestimmt Art. 14 StPO, wer diese Behörden einrichtet, wie sie bezeichnet werden und wie sie organisatorisch ausgestaltet sind. Zusammen mit Art. 15 StPO (Polizei), Art. 16 StPO (Staatsanwaltschaft) und Art. 17 StPO (Übertretungsstrafbehörden) bildet Art. 14 StPO das institutionelle Gerüst des Ersten Titels der StPO.

Rz. 2 Die Norm steht im Spannungsfeld zwischen Verfahrenseinheit und föderaler Vielfalt. Ziel der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO war die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf schweizerischer Ebene, das zuvor in 26 kantonalen Strafprozessordnungen zersplittert war. Ein vereinheitlichtes Verfahrensrecht bedeutet jedoch nicht notwendigerweise auch eine Vereinheitlichung der Strafbehörden. Da eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ohne ein Mindestmass an Übereinstimmung in der Behördenorganisation nicht erreichbar ist, schreibt die StPO Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form vor, welche Behörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden im Einzelnen zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt hingegen weitgehend Bund und Kantonen überlassen: «Die StPO enthält lediglich ein Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen» (BGE 142 IV 70 E. 3.1, mit Verweis auf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1).

Rz. 3 Art. 14 StPO ist Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 StPO verankerten Prinzips, wonach die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zusteht. Keine Strafverfolgung ohne gesetzlich bestimmte Behörde — und keine Behörde ohne organisatorische Verankerung in Bund oder Kanton. In der Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden sind Bund und Kantone jedoch grundsätzlich frei; Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es ihnen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben, welche Bezeichnungen sie tragen sollen und welcher Kreis von Beamten in der Strafverfolgung tätig wird (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1, mit Verweis auf BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1).

II. Absatz 1: Bezeichnung der Strafbehörden

Rz. 4 Absatz 1 ermächtigt und verpflichtet Bund und Kantone, ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen zu bestimmen. Die Bestimmung richtet sich an den Bundesgesetzgeber (für die Strafbehörden des Bundes) und an die kantonalen Gesetzgeber (für die kantonalen Strafbehörden). Die Bezeichnung der Strafbehörden ist nicht bloss eine formale Frage: Die Benennung einer Behörde als «Staatsanwaltschaft», «Regionalstaatsanwaltschaft», «Oberstaatsanwaltschaft» oder «Generalstaatsanwaltschaft» prägt ihre Identität, ihre hierarchische Stellung und ihr Verhältnis zu anderen Behörden.

Rz. 5 Die Bezeichnungsfreiheit der Kantone hat in der Praxis zu einer erheblichen Vielfalt geführt. Der Kanton Zürich kennt Allgemeine und Besondere Staatsanwaltschaften (§ 93 GOG/ZH; BGE 138 IV 214 E. 3.3), der Kanton Bern eine Generalstaatsanwaltschaft (BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 1.2), der Kanton Solothurn einen Oberstaatsanwalt und der Kanton Basel-Stadt eine einheitliche Staatsanwaltschaft (BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Diese Vielfalt ist bewusst zugelassen: Mit den ihnen überlassenen Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO — die Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts — zu gefährden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1, mit Verweis auf BBl 2006 1135 f. Ziff. 2.2.1.1).

Rz. 6 Bund. Für die Strafbehörden des Bundes nimmt das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) die Aufgabe wahr, die Art. 14 Abs. 1 StPO den Kantonen zuweist: Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind die Polizei und die Bundesanwaltschaft; gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben das Bundesstrafgericht, das Bundesgericht und die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden (Art. 2 StBOG). Die weitere Ausgestaltung erfolgt im Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (BStGerOR; SR 173.713.161). Von der sachlichen Zuständigkeitsordnung ist dies zu unterscheiden: Art. 23 StPO und Art. 24 StPO umschreiben nicht die Bundesstrafbehörden, sondern den Umfang der Bundesgerichtsbarkeit.

III. Absatz 2: Organisation der Strafbehörden

Rz. 7 Absatz 2 regelt die Kompetenz zum Erlass von organisatorischen Bestimmungen über die Strafbehörden. Bund und Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden — jedoch nur soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. Die Klausel «soweit … nicht abschliessend regeln» ist eine Kompetenzschranke: Wo die StPO oder andere Bundesgesetze eine Frage abschliessend regeln, bleibt kein Raum für abweichende Ausgestaltung. Wo dies nicht der Fall ist, haben Bund und Kantone organisatorische Gestaltungsfreiheit.

Rz. 8 Abschliessende bundesrechtliche Regelungen. Die StPO regelt bestimmte organisatorische Fragen abschliessend. So bestimmt Art. 16 Abs. 2 StPO (Art. 16 StPO), dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leitet, Straftaten im Rahmen der Untersuchung verfolgt, gegebenenfalls Anklage erhebt und die Anklage vertritt. Diese funktionalen Zuweisungen können die Kantone nicht abändern. Ebenso wenig disponibel sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO), die Ausstandsgründe (Art. 56 StPO) oder die Anforderungen an die Anklageschrift (Art. 325 StPO).

Rz. 9 Kantonaler Gestaltungsspielraum. Wo die StPO keine abschliessende Regelung trifft, haben die Kantone einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie können die Zahl der Staatsanwaltschaften, ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit, die hierarchische Gliederung, die fachlichen Anforderungen an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Wahlmodalitäten und die interne Geschäftsordnung festlegen. Das Bundesgericht hat diese Organisationshoheit bestätigt: «Gemäss Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Organisation und Befugnisse» (BGE 138 IV 214 E. 3.3).

Rz. 10 Grenzen des Gestaltungsspielraums. Der Gestaltungsspielraum ist nicht schrankenlos. Er findet seine Grenzen erstens an den abschliessenden bundesrechtlichen Regelungen (Abs. 2) und zweitens an den allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien — namentlich dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Eine kantonale Organisation, welche die Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 StPO) oder das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) strukturell vereiteln würde, wäre bundesrechtswidrig.

Rz. 11 Delegation an die Exekutive. Die Kantone können die nähere Ausgestaltung der Organisation der Staatsanwaltschaft teilweise an die Exekutive delegieren, etwa durch Erlass einer Dienstordnung. BGE 142 IV 70 zieht dieser Delegation jedoch klare Grenzen: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber; dieser darf die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen (E. 3.3.1). Eine Ermächtigung des Regierungsrats zum Erlass der Dienstordnung enthält für sich allein keine Ermächtigung, in Abweichung von der StPO andere Behördenmitglieder als die Staatsanwälte für den Erlass von Strafbefehlen zuständig zu erklären (E. 3.3.2). Fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage, ist die Dienstordnungsbestimmung nicht anwendbar — mit der Folge, dass der gestützt darauf erlassene Strafbefehl ungültig ist: «Da § 19i Abs. 2 der Dienstordnung auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, erklärte die Vorinstanz die Bestimmung zu Recht für nicht anwendbar» (E. 3.3.3).

Rz. 12 Beweiserhebung und Strafbefehlserlass. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage, wer innerhalb der Staatsanwaltschaft für die Beweiserhebung und den Erlass von Strafbefehlen zuständig ist. Nach Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Staatsanwälte die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durchführen; Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubt es Bund und Kantonen zu bestimmen, dass einzelne Untersuchungshandlungen Mitarbeitern übertragen werden können. Wesentliche Untersuchungshandlungen — Haftanträge, Anklagen — sowie der Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen können jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2). Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung: Für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3.2.4).

Rz. 13 Zulässige Delegation in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO. Damit ist die Delegation an nichtjuristisches Personal nicht ausgeschlossen — sie braucht nur die richtige Rechtsgrundlage. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 StPO seinem Wortlaut nach bloss die Übertragung von Übertretungsstrafverfahren auf eine Verwaltungsbehörde vor. Nach Sinn und Zweck der Regelung muss innerhalb der Staatsanwaltschaften jedoch auch nichtjuristisches Personal mit Massengeschäften in Übertretungsstrafsachen betraut werden können; ob ein Kanton hierfür eine eigenständige Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsbeamte der Staatsanwaltschaft einsetzt, ist im Ergebnis eine Frage der Behördenorganisation, bei der der Gesetzgeber den Kantonen einen Spielraum belassen wollte (BGE 142 IV 70 E. 4.2). Eine kantonale Regelung in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO, wonach bei blossen Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst deshalb nicht gegen übergeordnetes Recht — «erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht» (E. 4.3).

IV. Absatz 3: Ober- und Generalstaatsanwaltschaften

Rz. 14 Absatz 3 erlaubt es Bund und Kantonen, Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorzusehen. Die Bestimmung ist fakultativer Natur — die Kantone sind nicht verpflichtet, einen hierarchischen Überbau über den lokalen Staatsanwaltschaften zu errichten. In der Praxis haben die meisten Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft nimmt dabei regelmässig eine doppelte Funktion wahr: Sie ist einerseits Aufsichtsinstanz über die nachgeordneten Staatsanwaltschaften (vgl. Abs. 5) und entscheidet andererseits nach Art. 40 Abs. 1 StPO, wenn der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig ist. Ist keine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen, tritt an ihre Stelle die Beschwerdeinstanz des Kantons.

Rz. 15 Rechtsmittelweg: Rechtslage seit dem 1. Januar 2024 geändert. Die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Zuständigkeit haben sich mit der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 grundlegend gewandelt. Nach dem bis Ende 2023 geltenden Recht entschied die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft «endgültig»; damit war gemäss Art. 380 StPO kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben, und das Bundesgericht liess die Beschwerde in Strafsachen direkt zu: «Art. 40 Abs. 1 StPO bildet einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG, der vom Erfordernis der doppelten Instanz dispensiert» (BGE 138 IV 214 E. 1.2). Genau diese Ausnahme hat der Gesetzgeber beseitigt. In der geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468) fehlt das Wort «endgültig». Die Botschaft benennt Zweck und Wirkung der Änderung ausdrücklich: Die vom Bundesgericht in BGE 138 IV 214 zugelassene direkte Anfechtung stehe «im Widerspruch zum Grundsatz der doppelten Instanz («double instance»), wie ihn Artikel 80 Absatz 2 BGG festlegt»; «indem die Entscheide der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft in Artikel 40 Absatz 1 nicht mehr als ’endgültig’ bezeichnet werden, unterliegen sie der Beschwerde nach Artikel 393 StPO» (BBl 2019 6697, S. 6724). Der innerkantonale Gerichtsstandsentscheid ist damit heute zunächst bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten; erst deren Entscheid steht der Beschwerde ans Bundesgericht offen. BGE 138 IV 214 E. 1.2 ist insoweit überholt; die materiellen Erwägungen des Entscheids zur Verfahrenseinheit (E. 3) bleiben massgebend.

V. Absatz 4: Mehrere gleichartige Strafbehörden

Rz. 16 Absatz 4 erlaubt es Bund und Kantonen, mehrere gleichartige Strafbehörden einzusetzen und für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen. Diese Bestimmung ist die rechtliche Grundlage für die verbreitete regionale und sachliche Gliederung der Staatsanwaltschaften. Der Kanton Zürich etwa kennt Allgemeine Staatsanwaltschaften, die sich die Zuständigkeit nach geografischen Gesichtspunkten teilen, und daneben vier Besondere Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit für das ganze Kantonsgebiet — darunter die Staatsanwaltschaft IV für Gewaltdelikte, in deren Zuständigkeit namentlich qualifizierte Fälle häuslicher Gewalt fallen (BGE 138 IV 214 E. 3.3). Diese Kompetenzordnung ist «an sich nicht zu beanstanden und mit Bundesrecht grundsätzlich vereinbar» (E. 3.4).

Rz. 17 Grenze: Vorrang der Verfahrenseinheit. Die sachliche Spezialisierung darf jedoch nicht dazu führen, dass bei mehreren Delikten der Grundsatz der Verfahrenseinheit zur Ausnahme und die Verfahrenstrennung zur Regel wird; angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29 StPO besteht insoweit nur ein beschränktes Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Sind mehrere Straftaten zu verfolgen, ist in der Regel zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird; ein Abweichen rechtfertigt sich einzig aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 30 StPO, wobei organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden dafür nicht genügen. Zulässig bleibt hingegen, die Zuständigkeit nach der Spezialisierung für eine bestimmte Straftat zu bestimmen — etwa für diejenige mit der höchsten Strafdrohung —, wobei die Zuständigkeit für die übrigen Delikte dieser Kompetenz zu folgen hat; denkbar sind auch der Vorrang des Tatorts oder der Erstbefassung (BGE 138 IV 214 E. 3.6).

Rz. 18 Ausnahme für Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht. Der Vorbehalt in Absatz 4 («ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht») stellt klar, dass pro Kanton nur eine Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) und ein Berufungsgericht bestehen darf. Die Ausnahme sichert den einheitlichen Instanzenzug innerhalb eines Kantons. Sie richtet sich gegen die Einsetzung mehrerer nebeneinanderstehender Rechtsmittelbehörden, nicht gegen die interne Gliederung des einen Gerichts in Kammern oder Abteilungen; diese bleibt Sache der kantonalen Gerichtsorganisation.

Rz. 19 Vertretung im Gerichtsstandskonfliktverfahren. Praktisch am häufigsten wird Art. 14 Abs. 4 StPO im Gerichtsstandskonfliktverfahren herangezogen. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 1.1; BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 1.1; BStGer BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 1.1). Vertretungsbefugt sind etwa im Kanton Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft (§ 49 Abs. 2 GOG/BS), im Kanton Solothurn der Oberstaatsanwalt (§ 73 Abs. 1 GO/SO) und im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft (§ 107 Abs. 1 lit. b GOG/ZH; BStGer BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 1.2); im Kanton Bern vertritt die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der bernischen Strafverfolgung (Art. 24 lit. a EG ZSJ/BE; BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 1.2). Fehlt es an der Vertretungsbefugnis oder wurde der Meinungsaustausch nicht mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt, tritt die Beschwerdekammer auf das Gesuch nicht ein (BStGer BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 1.2).

VI. Absatz 5: Aufsicht über die Strafbehörden

Rz. 20 Absatz 5 verpflichtet Bund und Kantone, die Aufsicht über ihre Strafbehörden zu regeln. Die Aufsichtspflicht ist die folgerichtige Ergänzung zu Absatz 2: Wer die Organisation der Strafbehörden regelt, muss auch deren Aufsicht sicherstellen. Sie umfasst die fachliche und disziplinarische Überwachung der Strafbehörden und ihrer Mitglieder und stellt sicher, dass diese das Gesetz einhalten und den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts (Art. 2 ff. StPO) nachkommen.

Rz. 21 Bund. Auf Bundesebene hat der Gesetzgeber die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft einer eigenständigen, von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Aufsichtsbehörde übertragen (Art. 23 ff. StBOG). Diese umfasst sieben Mitglieder — je einen Richter oder eine Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen oder Anwälte sowie drei weitere Fachpersonen (Art. 23 Abs. 2 StBOG) —, die weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen dürfen (Art. 24 Abs. 1 StBOG). Sie kann bei Amtspflichtverletzungen eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen, eine Lohnkürzung verfügen und der Vereinigten Bundesversammlung die Amtsenthebung beantragen (Art. 31 StBOG). Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft (Art. 5 Abs. 1 StBOG).

Rz. 22 Kantone. In den Kantonen wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften häufig durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft (Abs. 3) wahrgenommen, teils daneben durch die Exekutive oder eine Justizkommission des Parlaments; die Ausgestaltung im Einzelnen obliegt dem kantonalen Recht. Die Aufsichtskompetenz nach Absatz 5 ist zugleich der organisatorische Schlüssel für Mischsysteme im Übertretungsstrafverfahren: Gegen den Einsatz staatsanwaltschaftlicher Verwaltungsbeamter in Übertretungsstrafsachen spricht nicht, dass diese den Staatsanwälten hierarchisch untergeordnet sind, da der kantonale Gesetzgeber auch eine Verwaltungsbehörde unter die Aufsicht bzw. Leitung der Staatsanwaltschaft stellen kann (BGE 142 IV 70 E. 4.2, mit Verweis auf Art. 14 Abs. 5 StPO und BBl 2006 1137 zu Art. 17).

Rz. 23 Abgrenzung zur justiziellen Kontrolle. Von der Aufsicht nach Absatz 5 zu unterscheiden ist die justizielle Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit: Die Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Kontrolle erfasst den einzelnen Verfahrensakt; die Aufsicht nach Absatz 5 zielt demgegenüber auf die generelle fachliche und disziplinarische Überwachung der Behörde und ihrer Mitglieder.

VII. Verhältnis zu weiteren Bestimmungen

Rz. 24 Art. 14 StPO ist eng mit mehreren weiteren Bestimmungen verzahnt. Art. 12 StPO listet die Strafverfolgungsbehörden auf, deren Bezeichnung und Organisation Art. 14 StPO regelt. Art. 13 StPO umschreibt die Gerichte, die ebenfalls den Vorgaben von Art. 14 StPO unterstehen. Art. 16 StPO konkretisiert die Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Art. 17 StPO regelt die Übertretungsstrafbehörden, die nach Art. 14 Abs. 1 StPO von Bund und Kantonen zu bezeichnen sind. Art. 20 StPO bestimmt die Beschwerdeinstanz, die nach Art. 14 Abs. 4 StPO nicht mehrfach eingerichtet werden darf.

Rz. 25 Die Gerichtsstandsbestimmungen (Art. 31–35 StPO) setzen eine funktionierende Behördenorganisation nach Art. 14 StPO voraus; die Festlegung des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach Art. 14 Abs. 4 StPO ist die Voraussetzung für ihre Anwendung. Art. 39 StPO (Prüfung der Zuständigkeit) und Art. 40 StPO (Gerichtsstandskonflikte) bauen darauf auf. Innerkantonale Konflikte entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft, andernfalls die Beschwerdeinstanz des Kantons (Art. 40 Abs. 1 StPO, dazu Rz. 15); bei Konflikten zwischen Kantonen unterbreitet die zuerst befasste Staatsanwaltschaft die Frage unverzüglich dem Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Rz. 26 Die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 22 ff. StPO) ist eine abschliessende bundesrechtliche Regelung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StPO; die dort festgelegten Zuständigkeiten können die Kantone nicht abändern. «Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen richtet sich nach den Art. 22 ff. StPO»; Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für den interkantonal streitigen Gerichtsstand aufgestellt haben (BStGer BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 1.1; Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

VIII. Verhältnis zum kantonalen Recht

Rz. 27 Die Kantone haben die Vorgaben von Art. 14 StPO in ihren Einführungsgesetzen zur StPO umgesetzt. Diese regeln die Organisation der Strafbehörden, die Wahl und Anstellung des Personals, die fachlichen Anforderungen und die Aufsicht. Das Bundesgericht lässt den Kantonen dabei einen weiten Gestaltungsspielraum und überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts — von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen — nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1). Überschreitet kantonales Recht die abschliessenden bundesrechtlichen Regelungen oder fehlt es an der erforderlichen Stufe der Rechtsetzung, bleibt die Bestimmung unanwendbar (E. 3.3.3).

Last updated on