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Rechtsprechung zu Art. 13 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 137 IV 87

  • Thema: Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren zwar die Verfahrensleitung inne, aber insoweit ihr diese Befugnisse entzogen sind (wie die Anordnung von Zwangsmassnahmen), erlangt sie im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 13 lit. a StPO) materiell Parteistellung. Das Zwangsmassnahmengericht ist verpflichtet, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft zu beurteilen. Die kontradiktorische Ausgestaltung des Haftverfahrens folgt aus Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 EMRK.
  • Einschlägig für: lit. a (Zwangsmassnahmengericht), Parteistellung der Staatsanwaltschaft
  • URL: BGE 137 IV 87

BGE 138 I 425

  • Thema: Verfassungsmässiger Richter und Ausstandsgründe
  • Kernaussage: Die grundrechtliche Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) wird in den Ausstandsgründen des Art. 56 StPO konkretisiert. Die Ausstandsgründe gelten für alle in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen, einschliesslich der in Art. 13 StPO genannten Gerichte.
  • Einschlägig für: Ausstandspflicht von Gerichtspersonen
  • URL: BGE 138 I 425

BGE 141 IV 178

  • Thema: Ausstandspflicht von Staatsanwälten — Anwendung von Art. 30 BV vs. Art. 29 BV
  • Kernaussage: Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten auch für Staatsanwälte, da die Staatsanwaltschaft zu den Strafbehörden (Art. 12 lit. b StPO) gehört, jedoch mit unterschiedlichem verfassungsrechtlichem Massstab.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 13 (Gerichte) vs. Art. 12 lit. b (Strafverfolgungsbehörden)
  • URL: BGE 141 IV 178

BGE 143 IV 69

  • Thema: Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters
  • Kernaussage: Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 lit. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken.
  • Einschlägig für: Ausstandspflicht im Verhältnis zu Art. 13 StPO und Art. 12 lit. b StPO
  • URL: BGE 143 IV 69

BGE 140 I 326

  • Thema: Vorbefassung von Gerichtspersonen — Kriterien
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, um zu beurteilen, ob eine vorbefasste Gerichtsperson in den Ausstand treten muss: Welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind; der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der Rechtsfragen; mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat.
  • Einschlägig für: Vorbefassung als Ausstandsgrund (Art. 56 lit. b StPO) für Gerichte nach Art. 13 StPO
  • URL: BGE 140 I 326

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019

  • Thema: Ausstandsbegehren gegen einen Staatsanwalt — Befangenheit durch einseitige Untersuchungsführung
  • Kernaussage: Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Dass ein Staatsanwalt die aus seiner Sicht wesentlichen bisherigen Untersuchungsergebnisse knapp zusammenfasst und eine Partei diese Darlegungen im Ausstandsverfahren detailliert bestreitet, begründet noch keine Befangenheit des Untersuchungsleiters. Im Rahmen gesetzmässiger Verfahrenshandlungen muss es dem Untersuchungsleiter erlaubt sein, Argumente für das vorläufige Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts sachlich darzulegen.
  • Einschlägig für: Systematische Einordnung der Gerichte (Art. 13 StPO) als Strafbehörden neben der Staatsanwaltschaft
  • URL: BGer 1B_535/2018

BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023

  • Thema: Ausstandsbegehren gegen einen Staatsanwalt — persönlichen Interesse an der Sache
  • Kernaussage: Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Ob bereits deshalb ein persönliches Interesse in der Sache im Sinne von Art. 56 lit. a StPO vorliegen kann, weil die in einer Strafbehörde tätige Person gegenüber der hierarchisch übergeordneten Person oder der Aufsichtsbehörde für ihr Verhalten Rechenschaft ablegen muss, kann offenbleiben. Ein solches Gesuch muss konkrete Tatsachen darlegen, die auf Befangenheit schliessen lassen.
  • Einschlägig für: Art. 13 StPO als Anknüpfungsnorm für Ausstandslehre
  • URL: BGer 7B_118/2022

BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020

  • Thema: Pauschales Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen. Aus dem Umstand allein, dass sich die Angehörigen der Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft der Strafverfolgung widmen und zusammenarbeiten, kann nicht generell auf eine gegenseitige Befangenheit geschlossen werden. Die Abweisung eines Ausstandsgesuchs gegen die gesamte Staatsanwaltschaft schliesst nicht aus, dass der Ausstand der fallführenden Mitglieder beantragt werden kann, sobald diese bestimmt sind.
  • Einschlägig für: Ausstand gegenüber Strafbehörden (Gerichte nach Art. 13 und Staatsanwaltschaft nach Art. 12 lit. b)
  • URL: BGer 1B_548/2019

BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018

  • Thema: Ausstand des Berufungsgerichts — Vorbefassung nach Rückweisung
  • Kernaussage: Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Das Bundesgericht hat Kriterien für die Vorbefassung entwickelt. Aus einem rückweisenden Bundesgerichtsentscheid ergibt sich nicht zwingend, dass das Berufungsgericht über die fraglichen Beweisanträge in einer bestimmten Weise entscheiden müsste.
  • Einschlägig für: lit. d (Berufungsgericht), Vorbefassung
  • URL: BGer 1B 491/2017

BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023

  • Thema: Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt — Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an Privatkläger
  • Kernaussage: Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Dass die Verfahrensleitung bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger nicht zum selben Resultat gelangt ist wie ein Einzelrichter in einem Arrestverfahren, begründet per se keine prozessuale Fehlleistung der Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Art. 13 StPO als systematische Anknüpfung für Ausstandslehre
  • URL: BGer 1B_567/2022

BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019

  • Thema: Ausstandsbegehren — Fristgerechte Geltendmachung
  • Kernaussage: Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist grundsätzlich nicht zulässig. Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nicht leichthin anzunehmen.
  • Einschlägig für: Ausstandsverfahren gegenüber Strafbehörden (Art. 12 und 13 StPO)
  • URL: BGer 1B_149/2019

BGer 1B 375/2017 vom 7. Februar 2018

  • Thema: Ausstand — Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters
  • Kernaussage: Strafverfahren; Ausstand: Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters. Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten für alle in Strafbehörden (Gerichte nach Art. 13 StPO und Strafverfolgungsbehörden nach Art. 12 lit. b StPO) tätigen Personen.
  • Einschlägig für: Art. 13 StPO im Kontext der Ausstands- und Zuständigkeitslehre
  • URL: BGer 1B 375/2017

BGer 1B 357/2013 vom 24. Januar 2014

  • Thema: Ausstand — Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters
  • Kernaussage: Strafverfahren; Ausstand: Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters. Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten für alle in Strafbehörden tätigen Personen.
  • Einschlägig für: Art. 13 StPO im Kontext der Ausstandslehre
  • URL: BGer 1B 357/2013

BGer 1B 209/2021 vom 10. August 2021

  • Thema: Ausstand — Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters
  • Kernaussage: Strafverfahren; Ausstand: Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters.
  • Einschlägig für: Art. 13 StPO im Kontext der Ausstands- und Zuständigkeitslehre
  • URL: BGer 1B 209/2021

BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021

  • Thema: Ausstand im Verfahren VT.2014.324
  • Kernaussage: Ausstandsbegehren in einem komplexen Strafverfahren; die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten für alle in Strafbehörden tätigen Personen.
  • Einschlägig für: Ausstandslehre, Art. 13 StPO
  • URL: BGer 1B_144/2021

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2026